114 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zifflgerichtsinstanz.

nahme erfolgt sei, so würde sich die bedenkliche Folge ergeben, dass eine
Partei es in der Hand hätte, die Mitteilung und damit die Rechtskraft
des Urteils ans unbestimmte Zeit hinausznschieben dadurch, dass sie
es unterlässt, von der Domiziländerung dem Gericht ordnungsgetnäss
Mitteilung zu machen. Selbst wenn man übrigens bei der Frage nach dem
Zeitpunkt der Urteilsmitteiluug hier nicht auf die Zustellung des Urteils
an die Zürcher-Adres1es des Beklagten abstellen, sondern den Umstand,
dass er nach Mai land verzogen war, berücksichtigen wollte, würde sich
die Berufung als verspätet darstellen, weil normaler Weise und mangels
aller gegenteiligen Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, dass das Urteil
dem Beklagten ohne wesentlichen Verzug nach Mailand snachgefandt wurde
und dass er es jedenfalls vor dem 15. Februar erhalten haben mug;

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

19. Zitrteil vom 20. März 1908 in Sachen DogYahetm gir. 8 des gleutraleu
Gnttemplerordens, Bakr. u. Ver.-KL, gegen &er @asseim Yr. 8 des
Independent Order of Good. Templar-s, Kl. u. Ber.-Kl.

Berufung an das Bundesgericht: i. Zufässigkeit : Anwendòarkeie
eidgenössischen Rechts, AM. 56 OG. Namenrecht. Es untersteht dem
kantonalen Recht. Die Bestimmungen des F irmem'echts, insbesondere
Art.,876 OR, beziehen sich nur auf Geschäfts/firmen. Der Schutz der
Namen ideaéer Vereine kann trotz Eintragung im Handeîsregzîster (nicht
auf diese Bestimmung gestützt werden. 2. F ormgül'tigkeit: Erfordernis
der Rechtsschréft bei Streitwert unter 4000 Fr. Art. 67 Abs. 4 OG.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben: . A. Die Klägerin Loge Daheim Nr. 8
des Independent Orderof Good Templassrs hat gegen die Beklagte Loge Daheim
Nr, 8 des Neutralen Guttetnplerordens Klage mit folgenden Rechtsbegehren
erhoben:VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 19. 115

I. Es sei der Beklagten zu untersagen, folgende Namen zu führen:

a) den Namen Loge Daheim Nr. 8 des Guttemplerordensz den Namen Loge
Daheitn Nr. 8 I. 0. G. T. oder umgekehrt; den Namen Unabhängiger Orden
der Guttempler Loge Daheim Nr. 8; den Namen Independent Order of Good
Templar-s Daheim-Loge Nr. 8, und zwar alle diese Namen mit oder ohne sum;
"neutral" ;

b) irgendwelche Bestandteile des Namens der Klägerin (ins: ,besondere die
Abkürzung I. 0. G. T.) in irgendwelcher Kombination, mit oder ohne Zusätze
(insbesondere des Zusatzes ,,neutral) in ihrem eigenen Vereinsnamen
zu verwenden.

H. Es sei die Beklagte zur Anerkennung des Eigentums der Klägerin an
den in Beilage 24 aufgezählten Gegenständen, sowie zu deren Herausgabe
an die Klägerin zu verurteilen.

Jn letzter kantonaler Instanz hat darüber das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vorn 21. Januar 1908 erkannt: '

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Führung folgender Namen zu
unterlassen: Lage Daheim Nr. 8 des Guttemplerordens; Loge Daheim Nr. 8
I. 0. G. T. oder umgekehrt; Unabhängiger Orden der Guttempler Loge
Daheim Nr. 8"; Independent Order of Good Templar-s Daheim Logs Nr. 8",
und zwar alle diese Namen mit oder ohne Zusatz neutral.

II. Die Beklagte wird dabei behaftet, die Worte Loge Daheim Nr. 8
oder umgekehrt in ihrem Namen nicht mehr gebrauchen zu wollen und wird
verurteilt, die Verwendung folgender weiterer Bestandteile des Namens
der Klägerin zu unterlassen: Unabhängig oder Independent in Verbindung
mit Guttetnplerorden oder entsprechender Benennung I. 0. G. T.,
sowie Guttempler oder Good Templare, Guttemplerorden oder Order of
Good Templars.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die im Inventar vom Februar 1903
als B. Eigentum der Logen Basilea und Daheim und als C. Eigentum der
Loge Daheim bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme des Charters der Loge
Daheim und der fünf Rituale als Eigentum der Klägerin anzuerkennen und,
soweit sie im Besitz der Beklagten sind, der Klägerin herauszu-

116 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

geben. Im übrigen ist die Eigentumsklage der Klägerin abgewiesen. '

IV. Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung behaftet, die ihr auf
den 1. Februar 1906 nachzuweisenden Passiven der Loge Daheim Nr. 8
zu übernehmen Können sich die Parteien über die Vornahtne der
Vermögensteilung nicht einigen, so werden die Parteien für ihre
Streitsache in das Verfahren vor Dreiergericht verwiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, mit der sie die Dispositive II, III und V
ansieht und die Anträge stellt aus:

1. Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren, soweit sie dahin gehen, dass
der Beklagten und Berufungsklägerin die Verwendung der Worte: Unabhängig
in Verbindung mit Guttemplerorden oder entsprechender Benennung, sowie
Guttempler, Guttemplerorden und derJnitialen I. 0. G. T. N. untersagt
werde;

somit Aufhebung derjenigen Verfügungen, welche der Beklagten die Führung
von Namen untersagen _wie: Loge N. N. No. des Neutralen Guttemplerordens
oder der Neutralen Unabhängigen Guttempler, überhaupt von Namen, welche
von demjenigen der Klägerin deutlich unterschieden seien;

eventuell: Abänderung insoweit als der Berufungsklägerin untersagt werde,
das Wort Guttempler oder Guttemplerorden in Verbindung mit einer den
Unterschied von der klägerischen Organisation hervorhebenden Bezeichnung
(wie neutral) zu gebrauchen.

2. Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens auf Anerkennung von Eigentum
an Mobiliar und Herausgabe von solchem;

eventuell: Abweisung dieses Begehrens und Abänderung des
angesochtenen Entscheides, soweit beide über das im Urteile des
Zivilgerichtes zugesprochene hinausgehen, also Aufhebung der Verfügung
des Appellationsgerichts, welche die Beklagte und Berufungsklägerin
verurteilt zur Anerkennung des Eigentums der Klägerin an den im Jnventar
vom Februar 1903 als B. Eigentum der Logen Basilea und Daheim bezeichneten
Gegenstände und zur Herausgabe von diesen, welche Gegenstände die Beklagte
nicht allein besitze, weshalb sie für die Vindikationsklage passiv nicht
legitimiert sei; --VIII. Organisation der Buudesrechlspflege. N° 19. 117

in Erwägung:

1. Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Die Klägerin, Loge
Daheim Nr. 8 des Independent Ordre of Good TempIars, ist eine
(untergeordnete) Loge des im Jahre 1852 in New-York gegründeten
Independent Order of Good Template, welcher auf der Grundlage eines
ursprünglich orthodox-religi'osen Rituals den Zweck verfolgt, durch
Totalabstinenz seiner Mitglieder den Alkoholismus in allen seinen Formen
zu bekämpfen. Sie ist als solche ein Bestandteil der schweizerischen
Grossloge, welch letztere sich am 20. Mai 1906 aus den beim Orden
verbliebenen Logen konstituiert hat und am 12. Juli 1906 unter dem
Namen Schweizerische Grossloge des Independent Order of Good Templare
(I. 0. G. T.) in Basel in das Handelsregister eingetragen worden ist;
am 20. Dezember 1906 erfolgte eben dort die Eintragung der klägerischen
Loge. Dieser Konstituierung und (Eintragung war der Austritt einer
Anzahl Logen aus der schweizerischen Grossloge und ihr Ausschluss
vom Orden durch den International Chief Templer" vorausgegangen. Die
austretenden bezw. ausgeschlossenen Logen hatten nämlich an Stelle
des orthodox-religiösen Rituals die Einführung eines fakultativen,
religiös-neutralen Rituals bezweckt, um auch andern Konsessionen
als der protestantisch-orthodoxen und angel-sächsischen den Eintritt
in den Orden zu ermöglichen. Am 25. Juni 1906 gründeten dann in der
konstituierenden Sitzung in La Chaux-de-fonds sämtliche schweizerischen
und ausländischen Anhänger des neutralen Rituals einen neutralen Orden
mit besonderer Verfassung, deren Einleitung im wesentlichen lautet:
Grosslogen, Distriktslogen und Logen Amerikas, Belgiens, Deutschlands,
Frankreichs, Ungarns und der Schweiz, die dem alten International
Order of Good Templars nicht mehr angehören oder noch nie angehörten,
haben sich vereinigt zur Gründung eines neuen, freiheitlichen und
fortschrittlichen Ordens mit dem Namen Independem Order of Good Templars
(neutral) Unabhängiger Orden der Guttempler (neutral) -Ordre independent
neutre de Bons TempIiers Független (neutralis) Good ssTem plarrend
I. O. N. G. T." Das Exekutivkomiiee der neutralen schweizerischen
Grossloge liess steh am 10. August 1906 in Nidau im Handelsregister
eintragen. Die Beklagte gehört dieser neutra-

118 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgerichtsinstanz,

len schweizerischen Grossloge an. Die Klägerin hat in der Führung ihres
Namens durch die Beklagte und von Bestandteilen ihres Namens durch die
Beklagte eine Verletzung ihres Namenrechts erblickt und deshalb die
vorliegende Klage erhoben. Das die Klage gutheissende zweitinstanzliche
Urteil stützt sich, im Anschluss an die I. Instanz, in grundsätzlicher
Beziehung darauf, dass das Recht am Namen im Kanton Basel-Stadt auch
ohne positiv-rechtliche Bestimmung geschützt sei; es verweist ferner
da, rauf, dass auch bundesrechtlich, Unter Hinweis auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR,
wiederholt der Namenrechtsschutz gewährt worden sei (AS 17 S. 710 ff.,
spez. S. 715 f. Erw. 6, und 32 II S. 388 ff., spez. 399 f. Crw. 5). Es
führt weiter aus, dass die Klägerin Ihren Namen rechtmässig trage, dass
die Beklagtesich rechtswidrig des Namens der Klägerin bemächtigt habe
und dass deshalb ein Anlass zur Klage vorgelegen sei. Hinsichtlich der
Vindikation erachtet die Vorinstanz den Eigentumsanspruch der Klägerin
auf das Gesamteigentum aller Logen für unbegründet.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts, und damit die Statt'

hastigkeit der Berufung, hängt von der Frage ab, ob in der Dache
eidgenössisches Recht zur Anwendung komme. Das ist mit Bezug auf
die beiden Klagansprüche (Untersagungsanspruch aus Namensrecht und
Eigentumsanspruch) gesondert zu behandeln.

Z. Hinsichtlich der Untersagungsklage Schutz des Namenrechtes -kann
vorerst die Kompetenz des Bundesgerichts nicht unter Hinweis auf
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR begründet werden. Denn zunächst gewährt Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR nur
Schadenersatzansprüche aus nnerlaubten (widerrechtlichen) Handlungen;
wenn er auch Unterlassungsklagen zum Gegenstand haben könnte, so ist
doch Voraussetzung seiner Anwendbarkeit ein Schaden, und zwar, gemäss der
allgemeinen Terminologie des Schadens im SOR, ein Vermögensschaden. Das
Vorhandensein eines solchen wird nun aber von der Klägerin gar nicht
behauptet. Indem sodann Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR die Schadenerfatzpflicht allgemein an
Schadenszufügung aus ,widerrechtlichem Handeln knüpft, hat er allerdings,
im Anschluss an das französische Recht (Code civil art. 1382), den
Kreis der zu Schadenerfatz verpflichtenden Handlungen gegenüber manchen
frühern Gesetzgebungen (z. B. der zàrchss PGB §§ 1827 ff.) erheblich
erweitert, wie er auch weiter geht als § 823 DVGW.VIII. Organisation
der Rundesrechtspflege. N° 19. Ug-

Allein er enthält nicht selbst die Norm darüber, was widerrechtlich
sei, sondern er setzt die Normen hierüber Normen des Strafrechts wie des
Zivilrechts (des eidgenössischeu und des kantonalen Rechts), gesetzte und
ungesetzte Normen als schon bestehend voraus (vergl. BGE 32 II S. 279;
30" II S. 571 f. sub b). Wenn freilich die durchaus seststehende Praxis
des Bundesgerichts an Hand des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR den Schutz gegen illoyale
Konkurrenz und gegen widerrechtlichen Boykott neu geschaffen hat, so
scheint das über den aufgestellten Grundsatz hinauszugehen; allein die
Praxis hat dabei teils aus in der allgemeinen Rechtsordnung begründete
Nomen, teils auf besondere Normen des geschäftlichen Verkehrs abgestellt,
also auf ungesetzte oder durch die Rechtsprechnng selbst begründete
Normen. Die Norm nun, welche die Rechtsverhältnisse am Namen regelt, kann
von der Firma zunächst abgesehen nicht in den geschäftlichen Beziehungen
der Namensträger und überhaupt nicht im Obligationenrechi, sondern nur
in dem die Rechtsfähigkeit und die Verhältnisse der Persönlichkeit im
allgemeinen regelnden Personenrecht gefunden werden. So schon das nicht
abgedruckte Urteil des Bundesgeeichts vom Jahre 1902 in Sachen von
Hallwa gegen Kaufmann (Vergl. jetzt auch Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
schweiz. ZGB und die
Erläuterungen zum Vorentwurf I S. 68.) Soweit das von der Vorinstanz
allegierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen Badollet (AS 32 II
S. 399 f. Erw. 5) für den Schutz des Namens schlechthin auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR
verweisen sollte, ginge es daher zu weit. Untersteht aber danach der
Schutz des Namens, nach seiner positiven wie nach seiner negativen Seite,
den Bestimmungen des Personenrechts, so kann seine Rechtsquelle nicht
im eidgeitössischen, sondern nur im kantonalen Rechte liegen, und die
Kompetenz des Bundesgerichts ist somit nicht gegeben.

4. Die Klägerin scheint indessen die Kompetenz des Bundesgerichts auf
Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR stützen zu wollen, und die Vorinstanz führt denn auch, um
ihrs Urteil mit auf Bundesrecht zu stützen, das Urteil des Bundesgerichts
in Sachen Stahl gegen WeissBoller, AS 17 S. 710 ff., an. Nun hat das
Bundesgericht in diesem Entscheide allerdings den doppelten Grundsatz
aufgestellt, dass Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
(2155. 2) OR jeden, auch den nicht als
Firmainhaber Eingerragenen, gegen unbefugte Verwendung seines Na-

120 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

mens in einer Firma schütze, und dass dieser Schutz sich weiter
auch erstrecken müsse auf den unbefugten Namensgebrauch in
einerGeschäftsbezeichnung. Diese Grundsätze können jedoch nicht
aufrecht erhalten werden. Zwar lautet Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR in der
deutschen und in der italienischen Fassung ganz allgemein ("Wer durch
den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird,. Chi risenta
pregiudicio per l'indebito use d'una ditta . . . ),. er scheint jedem
durch den unbefugten Gebrauch einer Firma Verletzten, ganz abgesehen
davon, ob er als Firmeninhaber eingetragen ist oder nicht, Schutz gegen
Beeinträchtigung durch unbefug ten Firmengebrauch zu gewähren und damit
insbesondere auchdasNamensrecht zu schützen. Diese Auffassung wird
denn auchin der Doktrin vertreten (vergl. Miller, Die Lehre von der
Geschäftsfirma nach SDR, S. 41 ff.; Lansel, Le nom en droit. civil,
Nr. 240 und 241 S. 198 ff.), und sie kann sich insbesondere stützenaus
die deutsche Doktrin und Rechtsprechung hinsichtlich des a. DHGB Art. 27;
vergl. Staub, Kommentar- Z. und 4. Aufl. S. 59 § 2 zu Art. 27; nunmehr
auch zu Abs. 2 des § 37 des n. DHGB: Staub, 6. und 7. Aufl. S. 178 ff. Es
wird denn auch kaum bezweifelt werden können,

dasz derjenige, dessen Namen entgegen der Vorschrift des Art. 873v
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.


a. E. OR in der Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
gebraucht wird, hiegegen gestützt auf Art. 876 Ubs. 2 OReinschreiten
kann; vergl. den Hinweis von Hafner auf Art. 873a. E. in Anm. 6 zu
Art. 876. Allein abgesehen von diesem, hier nicht vorliegenden Fall
ist Art. 876 Abs. 2 enger zu interpretieren, nämlich im Zusammenhang
mit Abs. 1. Der französische. Text zeigt dies deutlich, indem er in
Abs. 2 von cette raison spricht, womit er eben die Firma, von der
Abs. 1 spricht, meintDieser Text ist aber korrekten indem er streng im
Rahmen dessen. bleibt, was der Gesetzgeber in Art. 876 ordnen wollte
und konnte: im Rahmen des Firmenrechtes. (So Wiedemann, Beiträge zur
Lehre von den idealen Vereinen, S. 673 f.: der Abs. 2 bestimmt lediglich
die Konsequenzen des in Abs. 1 aufgestellten Prinzipes: die Klagen, mit
welchen der zum ausschliesslichen Firmengebrauch Berechtigte seinem Recht
Rachachtung verschaffen kann mit Polemik gegen das bundesgerichtliche
Urteil in Sachen Stahl. gegen Weiss-Boller.) Der klägerische Verein ist
nun im Handels-VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 19. 121

register eingetragen, und Wiedemann, a. a. O., S. 408 ff. und 660 fs.,
spricht in sehr eingehender Begründung den nach Art. 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR eingetragenen
idealen Vereinen den gesteigerten Rechtsschutz des Firmenrechts zu,
sodass also in casu die Klagerin, die ja eingetragen ist, in der Tat
ihre Klage mit Art. 876 stützen könnte. Allein dieser Auffassung von
Wiedemann kann nicht beigestimmt werden. Die Bestimmungen des 33. Titels,
zweiten Teiles, OR handeln von den Geschäftsfirmen; sie beziehen sich
ihrer Natur nach überall nur auf die geschäftstreibenden Personen,
regeln deren Beziehungen; ganz besonders spricht denn auch Art. 876
Abs. 1, in dessen Zusammenhang Abs. 2, wie gesagt, auszulegen ist, nur
von der Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Gesellschaft
Für die Namen eingetragener idealer Vereine ist bei Regelung dieser
Materie der Geschäftsfirma kein Raum. Art. 876 findet somit in der
vorliegenden Streitsache keine Anwendung und damit ist die Jnkompetenz des
Bundesgerichts hinsichtlich des Klagebegehrens sub I (Bern: fungsantrag
sub 1) endgiltig festgesetzt

5. Auf das zweite Rechtsbegehren (bezw. den zweiten Berufungsantrag),
Vindikation betreffend, kann aus dem Grunde nicht eingetreten werden,
dass es hier an einer formgültigen Berufung fehlt. Nachdem nämlich
hinsichtlich des ersten Klagebegehrens eidgenössisches Recht nicht
anwendbar ist, fällt dieses Rechtsbegehren für die Streitwertbestimmung
(sowohl nach Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
als nach Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OG) gänzlich ausser Betracht; der
Streitwert ist zu besuiessen nach dem Vindikationsbegehren, das einzig
allfällig der Kompetenz des Bundesgerichts unterstehen könnte. Nun bleibt
aber der Streitwert der vindizierten Objekte gemäss der Aufzählung auf
Seite 12 ff. des erstinstanzlichen Urteils unter allen Umständen unter
4000 Fr., sodass für die Berufung die Einlegung einer Rechtsschrist,
gemäss Art. 67 Abs. 4 OG, unerlässliches Formerfordernis war, dessen
Mangel die Berufung formungültig macht; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 114
Datum : 20. März 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 114
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 114 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zifflgerichtsinstanz. nahme


Gesetzesregister
OG: 59  61  67
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
716 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
873v  876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
ZGB: 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
BGE Register
32-II-273
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • orden • eigentum • norm • rechtsbegehren • bestandteil • vorinstanz • verurteilter • kantonales recht • streitwert • basel-stadt • eigentumsklage • doktrin • personenrecht • staub • schaden • stahl • frage • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • form und inhalt • namensschutz • inventar • unternehmung • widerrechtlichkeit • benutzung • formmangel • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • rechtskraft • gegenstand • belgien • aktiengesellschaft • genossenschaft • austritt • dach • kaufmann • weiler • kreis • sdr • gesamteigentum • frankreich • verzug • unterlassungsklage • ungarn • deutschland • verfassung • stelle • rechtsquelle • alkoholismus • boykott • zivilgericht • beilage • verurteilung
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