98 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

15. Zweit vom 19. Februar 1908 in Sachen gliuz gegen Buzzi und Cnutz
Gassationsgericht gr. galten).

Rekwsfrést, Art 178 Zijî". 3 GG. Behauptete Verletzung
der Eigeniumsgaranfie und Rechtsverweigerung, begangen durch
verfas-semgswidrige Anwendung der Vorschriften über Neubauten. (St. galt.
Gès. elf-der Grenzverhe'iètssnisse etc., vom 6. Juni 1859, Art. 13;
16 Abs. I ; Bmwrdnung der Stadt St. Gallen vom 23. Februar 1904,
Art. 11 Ziff. 1 ; Art. 71 litt. 0; Art 49 Zifi. 4.) Anfechibarffl
Ent-scheid : W (mn kann ein Z éaélurteil wegen Verletzung der Eigentums-
garante}? angefochten werden ? Beschwerdegründe.

A. Nach dem st. gallischen Gesetz über Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten
ac. vom 6. Juni 1850, Art. 13, dürfen Neubauten nur auf 3 M. Entfernung
von der Grenze (und '?,2 M. Entfernung von einem bestehenden Gebäude)
erstellt werden. Dabei .sind'vorbehalten abweichende bestehende und
neu zu errichtende Dienstbarkeiten (Art. 15). Art. 16 Abs. 1 bestimmt:
Durch die im Art. 13 enthaltenen Bestimmungen wird der Erlassung von
Polizeireglementen nicht vorgegriffen, durch welche für Städte und Dörfer,
besondern Privatrechten immerhin unnachteilig, bestimmt werden mag,
wo und wie gebaut werden dürfe. Diese Reglemente dürfen auch geringere
Entfernungen für Neu: und Höherbauten festsetzen, als die im gegenwärtigen
Gesetze bestimmten. Gestützt auf die zuletzt genannte Bestimmung besteht m

der Stadt St. Gallen eine regierungsrätlich genehmigte Bauord,

nung vom 23. Februar 1904, aus der die folgenden Bestimmungen
hervorzuheben sind: Art. 11 Ziff. 1: Der Gemeinderat stellt den
waltenden Bedürfnissen entsprechend für das gesamte Gebiet der Gemeinde,
insbesondere ffir die noch gar nicht, ober nur teilweise über-bauten
Partien, Uberbauungspläne fest und bezeichnet darin: a) die neuen
Strassenzüge und die Korrektionen bestehender Strassenlinienz
b) die Baulinien für diesämtlichen Strassen, Wege und Plätze,
sowie für das innere der Baublöcke (Höfe), soweit letzteres vom
fener: und sanitäts polizeilichen Standpunkte aus wünschenswert
erscheint; c) die thenverhältuisse. Die Überbauungspläne erhalten
verbindlicheIII. Eigentumsgarantîe. N° 15. 99

Kraft, falls sie nicht innert Frist beim Regierungsrat angefochten
werden (Art. 11 Ziff. 2 und 3). Art. 71 litt-. a: th Zone I und II, für
welche geschlossene Bauweise vorgesehen ist, gelten _ die Bestimmungen
von Art. 65 und 66 vorbehalten bezüglich der Stellung von Gebäuden zur
Nachbargrenze nachstehende Vorschriften: Seitenund Hinterfassaden von
Hauptund Neben(Spinta-=) Gebäuden können auf beliebige Länge unmittelbar
auf die Grenze gestellt werden, wobei jeweilen eine den Vorschriften
von Art. 49 entsprechende Brandmaner zu errichten ist

Art. 49 enthält technische Vorschriften über die Erstellung von
Brandmauernz in Ziffer 4 heisst es: Im weitern gelten für die Erstellung
von Brandmauern folgende Bestimmungen: Zwischen zwei aneinander stossenden
Gebäuden isf, falls nicht beiden nur geringe Gefahr zukommt (Art. 42
Biff. 2 litt. c), nach den Vorschriften des Art. 43 eine masstve Wand
erforderlich. Dieselbe muss jedoch nur, soweit beide Gebäude miteinander
in Berührung stehen, als Brandmauer, hergestellt werden Über Natur
und Bedeutung der innern Baulinie nach Art. 11 der Bauordnnng hat
sich der Regierungsrat in einem Rekursentscheid vom 23. März 1906
wie folgt ausgesprochen: Die Aufstellung der innern Baulinie erfolgt
daher ohne besondere Rücksichtnahme an bestehende Grenzverhältnisse,
Dienstbarkeiten, oder baupoiizeiliche Bestimmungen des örtlichen
Baureglements, sondern lediglich ausgehend von rein öffentlichen
Gesichtspunkten Diese Baulinie hat festzulegen, bis zu welchem Grade der
Intensität die Hofräume durch Bauten übel-stellt werden dürfen, soweit
es vom Teuer: und sanitätspolizeilichen Standpunkte aus zulässig ist

B. Die Rekurrentin ist Eigentümer-in des Gasthoer zum Schiff, Kat. Nr;
398 an der Muttergasse in St. Gallen. Der Hof dieser Liegenschaft
stösst u. a. an die Kat. Nr. 400, die den Rekursbeklagten gehört. Jm
Jahre 1905 hatte der Gemeinderat St. Gallen für den Häuserblock, zu
welchem die beiden genannten Liegenschaften gehören, die innere Baulinie
festgesetzt und zwar in der Weise, dass der Hof der Liegenschaft zum
"Schiff" unüberbanbar wurde und für die Liegenschaft der Rekursbeklagten
die Baulinie mit einer hier nicht weiter zu berücksichtigenden

100 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Einschränkung auf die Grenze gegen die Schisf-Liegenschaft zu liegen
fam. Diese Baulinien sind unbestrittenermassen in verbindliche
Kraft erwachsen. Nachdem die Reknrrentin gegen ein Bauprojekt der
Rekursbeklagten, wonach auf die Baulinie d. h. die Grenze zwischen
den Liegenschasten der Parteien eine Fassadenmauer (mit Fenstern) zu
stehen fam, Einsprache erhoben hatte, belangten sie die Rekursbeklagten
gerichtlich auf Aufhebung dieser Einsprache. Das Bezirksgericht und das
Kantonsgericht St. Gallen, letzteres durch Urteii vom 18. Februar 1907,
wiesen die Klage als gegenstandslos ab, weil das den Gegenstand der Klage
bildende Bauprojekt dadurch dahingefallen fei, dass die Retursbeklagten
die Pläne, entgegen den Prosilen, abgeändert hätten und weil somit für
das abgeänderte Projekt ein neues Verfahren (Visiere, Visieranzeiger
usw.) einzuleiten sei. Gleichwohl traten beide Jnstanzen auf das
Feststellungsbegehren der Rekursbeklagten, sie seien als berechtigt zu
erklären, auf der Liegenschaftsgrenze eine sogenannte Fassadenmaner, das
heisst eine Hauswand mit Fenstern in allen Etagen (statt einer blossen
Brandmauer) zu erstellen, ein, und wiesen es in dem Sinne ab, dass den
Rekursbeklagten nur gestattet sei, eine Brandmauer auf die innere Baulinie
zu stellen· Die Streitfrage wurde vom Bezirksgericht dahin formuliert:
ob eine auf die Liegenschaftsgrenze gestellte Hinterfassade Fenster
enthalten dürfe-L In der Begründungdes Kantonsgerichts ist ausgeführt:
Die Baulinie diene ausschliesslich polizeilichen Zwecken; speziell gelte
dies von der innern Baulinie, die nach der ausdrücklichen Vorschrift
in Art. 11 der städtischen Bauordnung nur zulässig sei, soweit dies
vom feuerund sanktätspolizeilichen Standpunkte aus als wünschenswert
erscheine. Die fragliche Banlinie sei daher für das Private-echt,
das Nachbarrecht, ohne Bedeutung. Die Baupolizeibehörden hätten
auch gar nicht das Recht durch Ziehung Von Baulinien in Privatrechte
einzugreifen Wenn auch Art. 16 des Dienstbarkeitsgesetzes gestatte, dass
die Baudistanzen des Gesetzes durch örtliche Regiemente abgeändert werden,
so habe dies doch zweifellos die Meinung, dass eine solche Abänderung nur
geschehen könne durch eine allgemein verbindliche, an bestimmte generelle
Voraussetzungen anknüpfende Norm, nicht aber durch individuelle Verfügung
für.... Eigeniumsgarantie. N° 15. 101

einzelne Grundstücke, als welche sich die Festlegnng der Baulinie
darstelle. Die rein polizeiliche Natur der Baulinie zeige sich auch darin,
dass bei deren Ziehung gar nicht auf die Eigentumsgrenzens abgestellt
werde. Aus der Existenz der Baulinie lasse sich also der Anspruch
der Rekursbeklagten, eine Fafsadenmauer mit Fenstern zu erstellen eine
Brandmauer wolle die Rekurrentin gestatten nicht begründen. Ebenso wenig
könnten sich die Rekursbeklagten auf Art. 71 litt. & der Bauordnung
berufen; denn diese Vorschrift schreibe für Hinterfassaden gerade eine
Brandmauer vor, und diese Verpflichtung falle hier nicht deshalb dahin,
weil die Rekurrentin verwaltungsrechtlich gehindert sei, ebenfalls
auf die Grenze zu Bauen. Entweder sei Art. 71 litt. a eine Bestimmung
nachbarrechtlicher Natur, und dann dürfe bei deren Anwendung jene rein
verwaltungsrechtliche Vauverhinderung nicht berücksichtigt werden;
oder die Bestimmung habe auch öffentlichrechtliche Bedeutung, in welchem
Falle sie dann aber vorliegend. überhaupt nicht anwendbar sei, weil sie
dann gleichartige nacht-arrechtliche Verhältnisse vor-aussetzen würde,
d. h. Verhältnisse, die beiden Nachbarn erlaubten, auf die Grenze
zn bauen.

Die Rekursbeklagten fochten das kantonsgerichtliche Urteil durch
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Urteil vom 8. Juni 1907 kassierte das
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen das kantonsgerichtliche Urteil,
foweit es das Verbot der Errichtung einer Fassadenmauer auf der Baulinie
von Kat. Nr. 400 anbetrifft, mit folgender wesentlicher Begründung: Die
Vorschriften des Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes über die Bauabstände
hätten nicht rein privatrechtlichen, sondern einen gemischt öffentlichund
privatrechtlichen Charakter. Nach dem auf gesetzlicher Grundlage(Art. 16
leg. cit.) ruhenden Art. 11 des städtischen Baureglementes habe die
Stadt St. Gallen das Recht, äussere und innere Baulinien aufzustellen Die
Motive für die innern Baulinien seien allerdings öffentlichrechtlicher,
polizeilicher Natur, aber die Wirkung sei zugleich eine privatrechtliche:
Jedermann könne auf seinem Grund und Boden so bauen, wie die Baulinie es
sestsetze (mit der selbstverständlichen Einschränkung, dass soweit die
BauUnie die Grenze überschreite, deren volle Ausnutzung eine Verständigung
mit dem Nachbar vorausfetze). Dein Baurecht (gemäss

102 A. staatsrechtliche
Entscheidungen. HI. Abschnitt. Kantonsverîassungeu.

der Banlinie) stehe nach Art. 16 leg. cit. nur der Bestand besonderer
Privatrechte entgegen. Doch seien hier solche keine be- hanptet. Die
Rekurreutin berufe sich als Bauverhinderungsgrund allein auf Art. 71
der Bauordnung und leite daraus her, dass die Rekursbeklagien zwar auf
die Baulinie bauen dürften, aber nur mit einer Brandmauer. Allein die
genannte Bestimmung verweise in Bezug auf die Brandmauer auf Art. 49,
aus dem sich ergebe, dass eine Brandmauer nur soweit zu erstellen sei,
als Gebäude miteinander in Berührung stehen, also da nicht, wo, wie
vorliegend, auf dem Nachbargrundstück ein anfiossendes Gebäude gar nicht
erstellt werden könne. Dass hier keine Brandmauer erforderlich sei,
folge auch aus dem Zweck der Brandmauer, als eines Schutzes gegen das
Übergreifen von Feuer, sowie auch aus dem Zweck der ganzen Bauordnung,
Luft und Licht so viel als möglich für die Gebäude zuzulassen, also
nicht für ganze Hänserfronten Brandmauern vorzuschreiben. Darnach sei
die Errichtung einer Brandmauer ohne anstossendes Gebäude dem Wortlaut,
wie auch dem Sinn und Geist der Bauordnung zuwider. Zu demselben Resultat
gelange man aus der Erwägung, dass die Festsetzung der innern Baulinie auf
die Grenze auch da zulässig sei, wo im übrigen nach Art. 71 der Bauordnung
auf die Grenze gebaut werden könnte, und dass bei den auf die Baulinie
gestellten Gebäuden jedenfalls nach der Bauordnung keine Brandmauer
auf der Baulinie verlangt werden könne. Durch die Baulinie werde eine
allfällige Baubeschränkung nach Art. 71 hinsichtlich der Art der auf die
Grenze gestellten Mauer beseitigt. C. Gegen das kassationsgerichtliche
Urteil hat Witwe Glinz den staatsrechtlichen Retan ans Bundesgericht
mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird behauptet, das Urteil
verletze die Eigentumsgarantie (am. 31 KV), indem es die zur Anwendung
gebrachten gesetzlichen und reglementarischen Normen in einer Weise
handhabe, die in ihrer Konsequenz zu einem Ubergriff der vollziehenden
in die gesetzgebende Gewalt führe; ferner involviere es eine materielle
Rechtsverweigerung (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Zur Begründung wird ausgeführt: Art. 13
des Dienstbarkeitsgesetzes sei ganz offenbar eine rein privatrechtliche,
nachbarrechtliche Bestimmung. Art. 18 leg. cit. sodann habe einen
doppelten Cha-III. Eigemumsgarantie. N° 15. 103

rakter: er ermächtige die Ortschaften zu öffentlichrechtlichen
Bauvorschriften, soweit sie aus bau-, feuer-, gesundheitspolizeilichen
Gründen Normen darüber aufstellen könnten, wo und wie gebaut werden dürfe,
und zu privatrechtlichen Vorschriften, soweit geringere Entfernungen
für Neuund Höherbauten festgesetzt wer-

_ den dürften. Diese Unterscheidung zwischen privatund öffentlich-Ä

rechtlichen Normen hätten denn auch die frühern städtischen
Bauereglemente deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch in der geltenden
städtischen Bauordnung sei jeweilen auseinander zu halten, ob man
es mit einer öffentlichoder einer privatrechtlichen BauVorschrift zu
tun habe. Nun sei nach dem Wortlaut des Art. 11 kein Zweifel möglich,
dass die innere Baulinie rein polizeilichen Charakter habe, und die
gegeuteilige Ansicht des Kassationsgerichtes widerspreche somit dem
klaren Text der Bauordnung. Durch die innere Baulinie könne daher ein
nachbarrechtliches, d. h. privatrechtliches Rechtsverhältnis nicht
geregelt werden, auch deshalb nicht, weil sonst eine allgemeine Norm
durch eine Einzelverfügung der Adminifirativbehörde, als welche sich
die Festsetzung der innern Baulinie darstelle, ersetzt würde. In der
Beschränkung des Eigentums durch blosse Verwaltungsanordnung liege
aber eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine Bestimmung der
Bauordnung dahin gehend, dass im Verhältnis mehrerer Liegenschaften
Unter einander eine Administrativbehörde im einzelnen Fall bestimme,
ob und welche nachbarrechtliche Einwirkung der einzelne Grundeigentümer
sich gefallen lassen müsse, wäre ein zweifelloser Verstoss gegen die
Eigentumsgarantie. Dann verletze aber auch das kassationsgerichtliche
Urteil die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums, indem es einer
Einzelentscheidung der Baubehörde eine solche Bedeutung beimesse. Was
sodann Art. 71 litt. a der Banordnung anbetreffe, so sei diese Bestimmung
öffentlichoder vrivatrechtlicher Natur. Im erstern Fall sei flat, dass
dadurch die Baudistanzen des Art. 13 des Dienstbarteitsgesetzes nicht
abgeändert seien und dass nach wie vor eine Baudistanz von 3 M. von der
Grenze einzuhalten sei. Im letztern Fall trete die Bestimmung allerdings
an die Stelle von am. 13; aber dann greife die Verpflichtung Platz,
dass nur eine Brandtnauer auf die Grenze erstellt werden dfn fe. Wollte
man sich aber selbst auf den

104 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Hi. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

eventuellen Standpunkt des kassationsgerichtlichen Urteils stellen,
und die Bestimmung von Art. 71 nur auf die Fälle anwendbar

erklären, wo zwei Gebäude zusammenstossen, nicht auch auf die '

Fälle, wo zufolge baupolizeilicher Verfügung kein zweites Gebäude auf
die Grenze gestellt werden könne, so würde in Ermangelung

einer gegenteiligen privatrechtlichen Norm erst recht wieder die-.

Vorschrift von Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes zur Anwendung kommen
müssen. Aus bereits gesagtem ergehe sich sodann die Unhaltbarkeit der
Auffassung des Kassationsgerichtes, dass vor der Feststellung einer
innern Baulinie die Vorschrift des Art. 71 litt. a zessiere. Wenn also
Art. 71 privatrechtliche Bedeutung beigemessen werde, so stehe fest, dass
der Kassationsrichter diese Bestimmung, wenn ihr keine privatrechtliche
Bedeutung beigemessen werde, dass er Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes,
in beiden Fällen also bestehendes Privatrecht nicht angewendet, sondern
als durch eine baupolizeiliche Entscheidung ersetzt erklärt habe, der
gar keine privatrechtliche Bedeutung zukomme.

D. Das Kassationsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Rekursbeklagten haben auf Verwerfung des Rekurses angetragen. In erster
Linie wird geltend gemacht, dass der Rekurs sich in Wahrheit gegen
die städtische Bauordnung richte und deshalb verspätet fei; eventuell
wird ausgeführt, dass der Rekurs materiell unbegründet sei. In letzterer
Hinsicht deckt sichdie Rekursantwort im wesentlichen mit der Argumentation
des Kassationsgerichts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Einwand der Rekursbeklagten, der Rekurs richte sichin Wahrheit
gegen die siädtische Bauordnung von St. Gallen vom 23. Februar 1904
und sei deshalb verspätet, ist anzutreffend. Gegenstand des Rekurses
ist ausschliesslich das kassationsgerichtliche Urteil vom 8. Juni
1907, und dieses Urteil wird ' nicht sowohl wegen der Anwendung
verfassungswidriger Normen angefochten die Rekurrentin bestreitet
nicht die Rechtsverbindlichkeit der städtischen Bauordnung -,
sondern wegen der verfassungswidrigen Art der Anwendung an sich
verfassungsmässiger Normen. Übrigens steht in der bundesgerichtlichen
Praxis fest, dass jederzeit ein kantonaler Entscheid als Anwendung einer
ver-III. Eigentumsgarantie. N° 15. 105--

fassungswidrigen Norm angefochten werden kann, auch wenngegen die
fragliche Norm an sich wegen Ablaufs der Rekursfrist des Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Biff. 3
OG ein staatsrechtlicher Rekurs nicht mehrzulässig ware.

2. Das Kassationsgericht bejaht das Recht der Rekursbeklagtenk auf
die Grenze ihrer Liegenschaft gegen diejenige der Rekurrentin eine
Fassadenmauer mit Fenstern, statt einer Brandmauer, zu erstellen,
aus zwei Gesichtspunkten: Einmal Verleihe die auf die Grenze gelegte
innere Baulinie den Rekursbeklagten die Befugnis, gemäss der Baulinie
mit einer Fassadenmauer zu bauen, und sodann hätten die Rekursbeklagten
(auch abgesehen Von der Bauiinie) nach Art. 71 litt. a in Verbindung
mit Art. 49 der siäd tischen Bauordnung das Recht, auf die Grenze zu
bauen, ohnedabei eine Brandmauer erstellen zu müssen. In ersterer
Hinsichtmag eine Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgaraniie
derKV an sich zulässig sein, obschon ein im ordentlichen Rechtsweg
erlassenes Zivilurteil angefochten wird (s. AS 16 S. 716 Erw. 2; 28 I
S. 181 Erw. 1), und zwar deshalb, weil behauptet istsh der Richter habe
einer rein verwaltungsrechtlichen Bestimmung der Bauordnung (Art. 11
litt. b betreffend die innere Baulinie) und einem baupolizeilichen
Verwaltungsakt (der Ziehnng der fraglichen innern Baulinie) zu Unrecht
privatrechtliche Bedeutung beigemessen, und hieraus resultiere ein
unzulässiger Verwaltungseingriff ins Eigentum der Rekurrentin. Dagegen
kann in Ansehung jener zweiten Erwägung des Kassationsgerichts nur
die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Betracht kommen; dente die
Rekurrentin macht (mit Recht) nicht geltend, dass Art. 71 litt. a der
Bauordnung nicht eine privatrechtliche Bestimmung sei ; und hinsichtlich
der Anwendung privatrechtlichen nacht-arrechtlicher Normen kann ein
Zivilurteil nach der Praxis nicht aus der Eigentumsgarantie angefochten
werden.

3. Wird zunächst untersucht, ob die Auslegung des Art. 71 litt. a der
Bauordnung durch das Kassationsgericht willkürlich fei, so fällt in
Betracht: Nach dieser Bestimmung dürfen Hintersassaden unmittelbar aus
die Grenze gestellt werden, wobei je-

. weilen eine den Vorschriften von Art. 49 entsprechende Brand-

mauer zu erstellen ist Die Vorschrift hat nach der von der Re-v

LOG A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kanionsverfassungen.

turrentin nicht angefochtenen Auffassung der kanionalen Gerichte
privatrechtliche Bedeutung. Es frägt sich daher nur, ob die Art und
Weise, wie das Kassationsgericht den Vorbehalt betreffend die Brandmauer
interpretiert, gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstosse. Nun isoll nicht in Abrede
gestellt werden, dass die Ausführungen im skassationsgerichtlichen Urteil,
wonach Art. 49 Ziff. 4 litt. & zur Anwendung kommt und darnach keine
Brandmauer zu erstellen tft, wenn wie vorliegend auf dem anstossenden
Grundstück nicht gebaut werden kann, als sehr zweifelhaft und keineswegs
unbedenklich erscheinen. Zwar bestimmt Art. 49 Ziff. 4 litt. a in der Tat,
dass die Wand zwischen zwei Gebäuden nur soweit Brandsinauer sein muss,
als die Gebäude miteinander in Berührung stehen und das wird wohl heissen,
dass da, wo kein Gebäude anstösst oder anstossen kann, eine Mauer mit
Òffnnngen zulässig isf. Allein die Annahme liegt doch sehr nahe, dass
Art. 71 litt. a. mit dem Vorbehalt der Brandmaner nicht sowohl die gegen
Feuer sichernde Funktion dieser, sondern den Schutz des Nachbargrundstücks
vor lästiger Einsicht im Auge hat und dass der Vorbehalt entsprechend
denselben Zweck verfolgt wie die das Aussichtsrecht Ordnenden Vorschriften
des Art. 74 der frühem Bauordnung von -1887. Darnach wäre eine Brandmauer,
d. h. eine Mauer ohne Fenster-, vorgeschrieben, ohne Rücksicht darauf,
ob auf dem anstossenden Nachbargruudstüek ebenfalls gebaut werden kann,
und der Hinweis auf Art. 49 bezöge sich lediglich auf die dortigen
Bestimmungen über die Konstruktion der Brandmauer und inssbesondere
nicht auf Biff. 4 litt. a.. Indessen ist dieser Gedanke in Art. 71
litt. & keineswegs absolut deutlich zuni Ausdruck gebracht. Eine gewisse
Unklarheit ergibt sich schon daraus-, dass eine Brandmauer, nicht einfach
eine fensterlose Mauer-, verlangt wird. Auch kann die Bezugnahme auf
Art. 49 insofern zu Zweifeln Anlass geben, als nicht bloss auf die Normen
über die Konstruktion der Brandmauer, sondern auf den Art. 49 schlechthin
verwiesen isf. Wenn man den Nachdruck etwas mehr auf die Heranziehung
des Art. 49 verlegt und zugleich beim Wort Brandrnauer an deren gegen
Feuer sichernde Funktion denkt, kann man den Vorbehalt schliesslich auch
dahin versteher dass für die Beschaffenheit der Grenzmaner allgemein
auf Art. 49, also u. a. auch ausIll. Eigentumsgarantie. N° 15. 107

Ziff· 4 litt. a abgestellt werde und dass daher in Fällen, wo ein
Gebäude nicht anstösst und, wie vorliegend, auch nicht anstossen fame,
auch durch Art. '?1 litt-. a keine Brandmauer vorgeschrieben sei. Dazu
kommt, dass das Kassationsgericht für diese Auslegung auch noch eine Reihe
von Zweckmässigkeitserwäguiigen ansuhrt, denen keineswegs jedes Gewicht
abgesprochen werden kann. Es ist nicht zu verkennen, dass fensterlose
Hinterfassaden, an die nicht angebaut werden kann, vom hygienischen
und auch vom feuerpolizeilichen Standpunkte aus gewisse Bedenken gegen
sich haben, und es ist auch vom Standpunkt des Art. 4 BB aus nichts
dagegen einzuwenden, wenn solche Momente bei der Interpretation einer
nachbarrechtlichen Bestimmung mit herangezogen werden. Aus diesen
Gründen ist keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, dass das
Kassationsgericht (durch FeststellungsurteiO aus Art. 71 litt. a der
Bauordnung den Rekursbeklagten das Recht zuerkannt hat, auf die Grenze
gegen die Rekurrentin (bezw. auf der damit übereinstimmenden Baulinie)
eine Fassadeninauer mit Fenstern zu erstellten Damit soll die Frage in
keiner Weise tpräjudiziert sein, ob die Rekurrentin vom nachbarrechtlichen
Standpunkte aus für den Fall, dass die ihre Liegenschast besetzt-anTende
Baulinie einmal dahinfallen sollte nicht berechtigt istan die von den
Rekursbeklagten auf die Grenze erstellte Fassadenmance ohne Rücksicht
auf die vorhandenen Fenster anzubauen.

4. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Erörterung mehr, ob die
Auffassung des Kassationsgerichts, wonach den Rekursbeklagten das genannte
Recht schon kraft der innern Baulmie zusteht, gegen die Eigentumsgarantie
verstösst oder willkürlich ist, da ja, auch wenn die letztere Frage zu
bejahen wäre, das angesochtene Urteil dennoch gemäss den Ausführungen
in Erwägung Z nicht aufgehoben werden könnte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
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Document : 34 I 98
Date : 19. Februar 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 I 98
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 98 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. 15.


Legislation register
BV: 4
OG: 178
SR 813.0: 178
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