848 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Mit Unrecht zieht die Rekurrentin die Rechtzeitigkeit der Be
schwerdeführung in Zweifel, indem Dr. Brenner, wie nicht bestritten, am
15. Juli 1908 zum Vormund ernannt wurde und am 24. Juli Beschwerde geführt
hat. Ubrigens wäre bei dem Unten zu erörternden Mangel der streitigen
Betreibungen die Beschwerdeführung gegen sie an keine Frist gebunden.

' 2. In der Sache selbst stützt die Vorinsianz ihren Entscheid darauf,
dass die Ehegatten Stähli-Hammel in Gütergemeinschaft leben und
infolgedessen eine Betreibnng der Ehefrau gegen den Ehemann unzulässig
sei. Ob diese Auffassung, ein Überprüfungsrecht des Bundesgerichts
vorausgesetzt, zutresse oder nicht, kann ununtersucht bleiben,
indem man von einem andern Gesichtspunkte aus, dem der mangelnden
Handlungsfähigkeit der Rekurrentin, zur Abweisung des Rekurses gelangt:
Laut Art. 7 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt sich die
persönliche Handlungsfähigkeit der Rekurrentin nach dem Rechte von
Baselstadt als dem letzten ehelichen Wohnsitze, der nach dem Wegzuge
des jetzt unbekannt abwesenden Ehemannes der Rekurrentin laut Art. 3
Abs. 3 leg. cit. fortgedauert hat Nach diesem Rechte aber {wie nach der
vorinsianzlich angewendeten Gesetzgebung Basellands) leben die Ehegatten
Stähli in Güter-gemeinschaft und steht die Ehefrau unter ehemännlicher
Vormundschaft (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I S. 281). Geht somit
der Rekurrentin die persönliche Handlungsfähigkeit ab, so konnte sie die
fraglichen zwei Betreibungen nicht selbständig, ohne einen gesetzlichen
Verfreier, anheben und führen und müssen diese aufgehoben werden, mag
im übrigen der Ehemann von Seiten der Frau betreibbar sein oder nicht

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen-und Konkurskammer. N° 129. 849

129. gutstheid vom 27. Oktober 1908 in Sachen Wissen

Arrestbetreibung. Dahinfailen der Betreibzmg mit dem Dahi nfallen des
Arrestes. Prosequîeeung des Arrestes (wenn noch Wei[liege stierBetreéàung
angehoben war): sie kann nur da?-cle rechtgejtsx Betreibung, nicht cfw-ch
Klage erfolgen. Art. Z 8 Abs. i

re .

A. Am 20. Dezember 1907 erwirkte die Rekursgegnerin, Frau

M. Röthgen in Wiesbaden gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Rekurrenten
©. Röthgen, der nicht in Luzern wohnt, von der Arresibehörde Luzern
für eine Forderung von 100,000 Fr. einen Arrestbefehl, den das
Betreibungsamt Luzern am 30. Dezember 1907 durch Verarrestierung
eines Guthabensdes Arrestschuldners bei der Luzerner Kantonalbank
vollzog. Dieser Arrest wurde mit Zahlungsbefehl vom 2. Januar 1908
(Betreibung Nr. 7460J prosequiert. Durch Entscheid vom 3. Januar 1908,
der rechtskräftig geworden isf, hob die untere Aufsichtsbehörde den Arrest
soweit auf, als das verarrestierte Guthaben den Betrag von 3549 Mf. 70
Pfg. übersteigt. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Januar wurde Recht
vorgeschlagen, worauf die Arrestglänbigerin innert Frist Rechtsössnung
verlangte. Dieses Gesuch wurde vom ersiinsianzlichen Rechtsöffnungsrichter
am 13. März 1908 abgewiesen, ohne dass die Gläubigerin dessen Eutscheid
weitergezogen oder binnen zehn Tagen die Anerkennungsklage eingereicht
hatte. . B. Am Li./23. März erwirkte die Rekursgegnerin für die gleiche
Forderung von 100,000 Fr. einen neuen Arrest auf das gleiche Guthaben. Sie
prosequierte ihn nicht durch eine neue Betreibung, sondern reichte, unter
Berufung auf die am 2. Januar eingeleitete, am 6. April, innert zehn
Tagen von der Mitteilung der Arrefturkunde an, die Anerkennungsklage ein.

C. Am 9. Mai 1908 verfügte das Betreibungsamt Luzern auf ein Gesuch des
Arrestschuldners (vom 16. April): die Betreibung Nr. 7460 (Zahlungsbefehl
vom 2. Januar 1908) und der Arrest vom 23. März 1908 seien als aufgehoben
erklärt. Es ging davon aus, dass der Arrest vom 20.-30.-Dezember 1907

850 C. Entscheidungen der Schuidbetreihungs-

nach dem abweisenden Entscheid des Rechtsöfsnungsrichters mangels
weiterer Prosequierung dahingefallen sei Und mit ihm auch die auf ihn
gestützte Vetreibung Nr. 7480 und dass anderseits die Gläubigerin den
zweiten Arrest vom 23. März 1908 durch keine Betreibung prosequiert habe,
weshalb er ebenfalls hinfällig geworden sei.

D. Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin Frau Röthgen Beschwerde mit
dem Begehren, die Betreibung Nr. 7460 und ' den Arrest vom 21./23. März
1908 als gültig und zu Recht bestehend zu erklären.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess diese Beschwerde gut, in der Meinung,
dass mit dem Arrest vom 20./30. Dezember 1907 nicht auch die Betreibung
Nr. 7460 dahingefallen und die Verspätung der Klageinreichung im
Beschwerdeversahren nicht zu prüfen sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Schuldner mit dem Begehren
um Aufhebung des Arrestes vom 21./23. März rekurrierte, wies diesen
Rekurs am 23. Juli 1908 ab, von der Erwägung aus: Mit dem Arreste
vorn 20/80. Dezember 1907 sei freilich, was die Vorinstanz mit Unrecht
verneine, auch die Betreibung vom 2. Januar 1908 dahingefallen. Dagegen
habe .die Gläubigerin den Arrest vom Li./23. März 1908 auch ohne
Betreibnng, direkt durch eine innert zehn Tagen einzureichende Klage
prosequieren können (vergl. Jager, Kommentar, Art. 278 Note 6), was
geschehen sei.

E. Der Schuldner Röthgen hat nunmehr seinen Rekurs innert

Frist an das Bundesgerichi weitergezogen mit dem Begehren, den ·

Arrest vom 2l./23. März 1908 als dahingefallen zu erklären und in diesem
Sinne den Entscheid der kantonalen Oberinstanz umzustürzen.

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen, die
Rekursgegnerin auf Abweisung desselben angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass mit dem Arreste vom
20/30. Dezember 1907 auch die zu seiner Prosequierung eingeleitete
Betreibung Nr. 7460 dahingefallen sei. Diese Betreibung ist nicht am
Wohnorte des Betriebenen, sondernund Konkurskammer. N° 129. 851

an dem davon verschiedenen Betreibungsorte des Arrestes eingeleitet
worden. Während im ersten Falle der Untergang des Arrestes den
Bestand der angehobenen Betreibnng nicht berührt, da die Betreibung
auch ohne vorherigen Arrest zulässig gewesen wäre und ohne solchen
die Arrestgegenstände und das ganze sonstige Vermögen des Betriebenen
hätte erfassen können, verhält es sich im zweiten Falle anders: Hier hat
die Erwirkung des Arrestes zur Folge, einen besondern Betreibungsort,
den des Arrestes {Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG), zu begründen, wonach hinsichtlich der
verarrestierten Gegenstände die Betreibung an diesem Ort geführt werden
farm. Geht der Arrest unter, so fällt damit die Voraussetzung weg,
unter der das Gesetz eine solche Sonderbetreibung am Arrestorte als
Spezialforum zulassen will und wird damit die zur Arrestprosequierung
angehobene Betreibung ebenfalls hinfällig (vergl.Sep.-Ausg. 3 Nr. 3
Erw. 2 und B*). Führt das Betreibungsamt des Arrestortes sie weiter,
so verletzt es hierdurch nicht nur die Bestimmungen über die Etiliche
ZuständigZeit, sondern führt es zugleich ein Betreibungsverfahren, dem die

rechtliche Grundlage mangelt, da die vorangegangenen Vierteil-angs-

akte und namentlich der Zahlungsbefehl aufgehoben find. Diese Aufhebung
der Arrestbetreibung tritt von selbst als eine gesetzliche Folge
des Dahinfallens des Arrestes ein, und sie braucht deshalb nicht (wie
Jäger, Art. 279 Note ò S. 498, erklärt) vom betriebenen Schuldner innert
gesetzlicher Frist seit dem Dahinfallen des Arrestes verlangt zu werden,
so dass mangels dessen die Betreibung fortgesetzt werden könnte. Vielmehr
wird der Schuldner mit dem Untergang des Arrestes ohne weiteres auch
von dem Betreibungszwange frei und hat also die Verfügung, womit das Amt
die Betreibung abschreibt, nur deklarative, nicht konstitutive Bedeutung
Hiernach braucht sich der Schuldner erst dann auf dem Beschwerdewege zu
wehren, wenn das Amt Schritte macht, die als unzulässige Weitersührung
der untergegangenen Betreibung sich darstellen.

Aus dem gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall fol-, gendes: Nach
dem Rechtsössnungsentscheid vom 13. März 1908 ist die Arrestbetreibung
Nr. 7460 nicht in gesetzlicher Weise

* Ges.-Ausg. 26 I Nr. 20 S. 125. (Anm.d. Red.). Publ.)

852 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

weiterprosequiert worden, damit der ihr zu Grunde liegende Arrest
vom 20./'30. Dezember 1907 dahingefallen und mit ihm die Betreibung
selbst. Mit Recht hat sie also das Betreibungsamt am 9. Mai 1908 als
aufgehoben, d. h. als nicht mehr bestehend erklärt

2. In zweiter Linie erhebt sich die Frage, ob auch der nachherige Arrest
vom 21.X23. März 1908 dahingefallen sei, weil ihn die Rekursgegnerin nicht
durch rechtzeitige Anhebung einer Betreibung prosequiert hat, oder ob
umgekehrt, wie die Vormstanz und die Rekursgegnerin (unter Berufung auf
Jäger-, Kommentar, Art. 278 Note 6 a. E.) geltend machen, dieser Arrest
durch die innert zehn Tagen nach der Zuftellung der Arresiurkunde erfolgte
Klaganhebung ebenfalls gültig habe prosequieti. werden können. Gegen
die letztere Auffassung spricht nun zunächst der deutliche Wortlaut des
Gesetzes, indem Art. 278 Abs. 1 dem Arrestgläubiger, der nicht schon vor
der Arrestbewilligung Betreibung oder Klage angehoben hai, ausdrücklich
vorschreibt, binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die
Betreibung anzuheben,also die Möglichkeit, den Arrest unmittelbar durch
Klage zu prosequieren, nicht vorsieht. Es lässt sich im weitern auch nicht
sagen, dass der Gesetzestert in diesem Punkte lückenhaft sei und dass
hinreichende Gründe die Auslegung rechtfertigen, Art. 278 Abs. 1 wolle
in Wirklichkeit dem Gläubiger die Wahl lassen, für den Fortbestand des
Arrestes entweder durch Einleitung der Betreibung oder durch Einreichung
der Klage zu sorgen. Denn der Wortlaut des Gesetzes ist inhalt-

lich wohl zu begründen: Er entspringt aus der Erwägung, dass ss

der Arrest dem Betreibungsund nicht dem Zivilprozessverfahren diem, indem
er in vorsorglicher Weise für die bevorstehende betreibungsrechtliche
Geltendmachung einer Forderung Vollstreckungsobjekte bereit halten
soll. Demgemäss will das Gesetz im Falle, wo der zu Vetreibende die
Schuldpflicht bestreitet und dadurch neben der Beireibung noch ein
Zivilprozess nötig wird, diesen in gleicher Weise als anident in die
erstere eingeschoben wissen, wie bei einer sonstigen Betreibung: derart
also, dass der Betriebene Gelegenheit erhält, durch Rechtsvorschlag die
Vollstreckungswirkung des Zahlungsbefehls zu hemmen und den Betreibeuden
zur An-und Konkurskammet'. N° "129. ' 853

hängigmachung des Rechtsstreites zu veranlassen. Diese Ordnung des
Verfahrens wird auch regelmässig dem Arrestgläubiger selbst am besten
dienen, weil ihm das Institut des Rechtsvorschlages ermöglicht, auf
amtlichem Wege und in einfacher Weise darüber Gewissheit zu erlangen,
ob er überhaupt zu der umständlicheren und kostspieligeren Vortehr der
Klageeinreichung schreiten müsse,. oder ohne solche zu seinem Ziele, der
Durchführung der Vollstreckung kommen könne. Das fragliche Wahlrecht
zwischen Anhebung der Betreibung und sofortiger Klagerhebung aber
vermöchte ihm kaum einen praktischen Vorteil zu bieten, da er bei der
letztern Alternative das erwirkte Urteil doch wieder nur durch Betreibung
dollstrecken könnte, deren Anhebung im schuldnerischen Interesse wieder,
unter Folge der Arresterwirkung, an eine Frist zu knüpfen wäre (analog
Art. 278 Abs. 3) und in der der Arrestgläubiger noch mit der Notwendigkeit
eines Rechtsösfnuiigsverfahrens rechnen miiszte. Wenn die Rekursgegnerin
behauptet, sie habe hier von einer neuen Betreibnng absehen können, da
nach-: der vorangegangenen mit Sicherheit ein Rechtsvorichlag zu er:warten
gewesen ware, so tut das den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen
keinen Eintrag, abgesehen davon, dass bei der Auslegung des Art. 278
Abs. 1 nicht aus die vorliegende ausnahmsweise Sachlage abgestellt werden
kann, wo der Gläubiger einen zuerst erwirkten Arrest durch einen neuen hat
ersetzen lassen. Was sodann die Stellung des Arrestschuldners betrifft,
so siliegt es [in seinem berechtigten Interesse, wenn das Gesetz im Falle
des Art. 278 Abs. 1 die Profequierung des Arresies nur durch Betreibung,
nicht durch unmittelbare Klagerhebung zulässt, da er auf die erste Art
in einfacher Weise und ohne gerichtliche Kosten zu gewärtigen in den
Stand gesetzt wird, über die behaupteteForderung Kenntnis zu erhalten,
um gestützt darauf seine Entschliessungen zu treffen. Nicht widerlegt,
sondern bestätigt wird die hier vertretene Auffassung durch die Biff. 4
des Art. 278. Jst nämlich der Zivilrechtsstreit über die Arrestforderung
bei der Arrestbewilligung schon hängig, so steht von Anfang an fest,
dass-, eine sofortige Vollstreckung der Forderung entweder infolge-,
Rechtsvorschlages unmöglich oder, wenn der Betriebene den Rechts-
vorschlagsaus Ver-sehen unterlassen würde, ungerechtfertigt wäre,

854 G. Entscheidungen der Schuidbetreibungs--

und es muss deshalb zweckmässiger Weise hier die Prosequierung des
Arrestes im Betreibungswege bis zu dem bevorstehenden Gerichtsentscheide
verschoben werden. Schliesslich mag noch auf die Entstehungsgeschichte
des Art. 278 hingewiesen werden, aus der sich ergibt, dass man anfangs
den Gläubiger schlechthin, in allen Fällen, verpflichten wollte,
den Arrest durch unmittelbare Betretbung zu prosequieren und dass man
erst später im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatze die nun in
Abs. Sss des am. 278 enthaltene Bestimmung ausstellte, wonach bei bereits
hängiger Klage die Betreibung erst nach deren Erledigung anzuheben ist
(vergl. bundesrätlicher Entwurf vom 23. Februar 1886 Art. 199; Fassung
der Bundesversammlung vom 30. Juni 1887 Art.192; neuer bundesrätlicher
Entwurf vom 27. Januar 1888 Art. 215; Fassung der Bundesversammlung vom
29. Juni 1888 Art. 215).

3. Mit vorstehenden Ausführungen gelangt man dazu, das gestellte
Rekursbegehren, den Arrest vom 21./23. März 1908 als dahingesallen zu
erklären, gutzuheissen, indem die Gläubigerin für die vorgeschriebene
Prosequierung des Arrestes sich nicht auf die untergegangene Betreibung
Nr. 7460 berufen kann und anderseits in der Klaganhebung vom 6. April
1908 keine gültige Prosequierung liegt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ss erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und also in Aufhebung des Vorentscheides
der Arrest vom Li./23. März 1908 als dahin gefallen erklärt. '

130. gutrdjetb vom 17. Yoro-aber 1908 in Sachen ,getreu.

Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG: Einsichtnahme in die Betreibungsakten, Recht auf
Aèsohriften.

A. Der Rekurrent Häfele verlangte vom Konkursamt Gossau Abschristen
von folgenden seinen Konkurs betreffenden Akten: 1. der detaillierten
Rechnungen über die Ausgaben des Amtes, des Gläubigerausschusses, der
Sachverständigen und des Hilfper-und Konkurskammer. M° 130. 855

ionalî; 2. sämtlicher Steigerungsprotokolle, detailliert, mit
Schatzung des Audemars und Erlös; 3, sämtlicher Angaben betreffend die
konkursamtliche Schatzung der freihändig verkauften Vermögenssgegenitände
Dem Rekurrenten, der behauptet es seien in dem fraglichen Konkurse
Unregelmässigkeiten vorgekommen wurde in der Folge eine Abschrift der
Verteilungsliste mit Schsussrechnmk ausgefertigt und am 1. April 1908
ausgehändigt, und das Ang anerbot ihm, auch eine solche der spätern
Nachtragsverteilung und ier Abrechnung uber die Liegenschastsverwertung zu
verschaffen SI. ubrtgen halt es die Begehren des Rekurrenten für chikanös
mit. der Begründung: Der Rekurrent solle vor allem einmal wie es Ihm
bereits nahe gelegt habe, die Akten einsehen, um sich-über die Sachlage zu
orientieren und seine Begehren zu präzisiereu So wie er sie jetzt stelle,
könnte ihnen nur mit Anstellung einer Extra-Arbeitskraft genügt werden.

B. Der Rekurrent legte gegen die Weigerung des Amtes BeMI:? em, wurde
aber von beiden kantonaien Instanzen abge-

Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 6. Oktvb
sausgesälltenspEntscheide aus: Dem Konkursamt sei dariktr 5153318:
stimmende erst nach Einsichtnahmeder Konkursakten eventuelle
llnrtchttgkeiten im Verfahren konstatiert und richtige Begehren um
Zustellung gewisser Auszüge oder Urkunden gestellt werden könnten.
Die Verteilungsliste mit Schlussrechnung habe der Beschwerdesührer
erhalten und die Liegenschaftsrechnung werde ihm auf Verlangen ebenfalls
gegeben. Die Behauptung des Konkursamtes, alle weiteren Begehren seien
trölerisch und schikanös, erhalte ihre Bekräftigung durch den Inhalt
der Beschwerde, die verschiedene, durchaus unuberwiesene Verdächngungen
des Beamten enthalte. Dem Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG sei daher vollan Genüge
geleistet, wenn dem Beschwerdeführer Einsicht in die Konkursakten
gestattet werde. Zur Leistung der weitern,. sehr zeitraubenden Arbeit,
die in der Erfnllung des Begehrens Häfeles läge, könne der Konkursbeamte
necht verpflichtet werden.

C. Diesen Entscheid hat nunmehr Häfele rechtzeitig an das ss Bundesgericht
weitergezogen und seine Beschwerdebegehren erneuert.

Das Konkursamt Gossau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

AS 34 I _ 1908 56
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 I 849
Date : 15. Juli 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 I 849
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 848 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Mit Unrecht zieht die Rekurrentin


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