724 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. Il. Abschnitt-. Bundesgasetze.

II. Schuldbetreibung und. Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite.

111. geriet! vom 3. Oktober 1908 in Sachen Barth gegen (Bimbet(@bergericht
gym-ich).

Widerspeuchsklage. Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 SchKG, spec. Art. 107 cod. Ge-richtsstand,
Spec. bei Verschiedenhee't des Betreibungsortes und des Ortes der
gelegenen Sache. (Interkantenale Gerichtssäandsfrage.)

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Rekurrent A Barth, Gewehrschastssabrikant, in Meyrin bei Genf,
betrieb den Holzhändler Heinrich Meier in Herrliberg für eine Forderung
von 800 Fr. und erwirkte hiefür diePfändung eines aus dem Gute des
Herrn von Grassenried in Hofstetten bei Thun liegenden, vom Schuldner
eingekauften Nussbanmstammes im Schatzungswerte von 800 Fr. Diesen
Stamm. sprach der Rekursbeklagte Adolf Zimber, Gewehrschaftsfabrikant
in Krozingen (Baden), als für ihn gekauft zu Eigentum an und erhob,
da der Gläubiger Barth die Aussprache bestritt, gegen diesen letzteren
gemäss Weisung des Betreibungsamtes Herrliberg beim Einzelrichter
des Bezirks Meilen als am Gerichtsstande des Betreibungsortes Klage
auf Anerkennung des streitigen Eigentums. Der Einzelrichter wies die
Klage in Gutheissung der von Barth erhobenen Einrede wegen örtlicher
Unzusiändigkeit von derHand, die I. Appellationskatnmer des zürcherischen
Obergerichts aber hiess den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs
des Klägers durch Beschluss vom 1. Juli 1908 gut und verhielt den
Einzelrichter in Meilen zur Anhandnahme der Klage. Der Beschluss ist
wie folgt begründet: Gemäss § 74 litt. b zürch EG zum SchKG sei zur
Beurteilung von Klagen dritter Personen, die Eigentum an eingepfändeten
Sachen ansprächen, der Einzelrichter des Ortes der Pfändung, d. h., nach
der Gerichtspraris, des Ortes, wo die Betreibung durchgeführt worden sei
(ZRspr1II. Schuldhetreihung und Konkurs. N° 111. 725

200), zuständig. Nun habe sich aber das Bundesgericht in seinem

Entscheide in Sachen Stadlin vom 28. April 1898 (AS 24 1 S. 228) auf den
Standpunkt gestellt, diese Bestimmung könne nur Geltung beanspruchen
für Pfändungsgegenstände, die im Gebiete des Kantons Zürich liegen,
andernfalls sei der Gerichtsstand der gelegenen Sache massgebend
Die angefochtene Verfügung stützte sich auf diesen Entscheid. Die
dortige Argumentation des Bundesgerichts gehe dahin, die Herrschaft
der zürcherischen Gesetzesvorschrift finde ihre Grenze da, wo sie
den zürcher. Richter für Streitigkeiten kompetent erklären wolle,
die seiner Gebietshoheit nicht unterworer seien. Das Bundesgericht
habe dabei angenommen, dass die Widerspruchs-kluge dinglicher Natur
sei. Nun habe es aber seither diesen Standpunkt verlassen. In einem
Entscheide vom 1-1. Oktober 1905 in Sachen Perret (AS 31 II S. 784
ff.) habe es ausgeführt, die Widerspruchsklage sei eine persönliche
Klage prozessrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das Recht
des betreibenden Gläubiger-s sei, ein bestimmtes Vermögensobjekt
zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung zu
verwenden. Damit nähere sich das Bandes-gerächt dem Gesichtspunkte,
den der zürcherische Gesetzgeber bei Erlass der Bestimmung des § 74
litt, b EG eingenommen habe, und das Obergericht habe daher erklärt,
dass infolgedessen auch in interkantonalen Beziehungen der Gerichtsstand
der gelegenen Sache nicht in Fragekommen könne (Rechenschafts-Bericht
1906 Nr. 155). Daran sei festzuhalten Dagegen frage es sich, ob der
Entscheid des Vorderrichters nicht deshalb zu bestätigen sei, weil sich
der Beklagte, derin Gens wohne, aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV beruer und verlangen
könne, dass er an seinem Domizil belangt werde. Diesen Standpunkt habe
er _ allerdings nur in erster Instanz auch eingenommen. Doch sei ihm
nicht beizustimmen. Im Widerspruchsverfahren werde nicht Über einen
Anspruch gegen den Schuldner in abschlie{gender Weise entschieden, so
dass in einem spätern Eigentums-prozesse die Einrede der abgeurteilten
Sache erhoben werden könnte.. Es handle sich vielmehr lediglich um eine
Frage des Fortganges der Betreibung: ob ein gepsändeter Gegenstand
in dieser zu verbleiben habe oder nicht. Die Klage habe also rein
betreibungsrechtlichen Charakter, sie sei nicht privatrechtlicher Natur
und da-

726 A. Staatsrechttiche Entscheidungen, ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

her auch nicht eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59.
Wenn im Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1905 die
Widerspruchsklage als persönliche bezeichnet werde, so habe damit nur
der behauptete dingliche Charakter der Klage abgelehnt werden wollen (zu
vgl. Reichel, Komm. z. SchKG S. 138). B. Gegen den vorstehenden Entscheid
des Qbergerichts hat A. Barth rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der obergerichtliche
Entscheid sei in dein Sinne aufzuheben, dass die zürcherischen Gerichte
zur materiellen Behandlung der streitigen Eigentumsansprache intonipetent
erklärt würden. Er macht zur Begründung wesentlich geitend: Die Vorschrift
des F 74 litt. b zürch EG zum SchKG könne nur Geltung haben, wenn der
Gegenstand, über dessen Eigentum gestritten werde, im Kanten Zürich liege;
denn wo der Bundesgefetzgeber, wie eben bei der Widerspruchsklage, die
Regelung des Gerichtsftandes den Kantonen überlasse, seien diese nur
kompeteni, soweit ihr Staatsgebiet reiche. Vorliegend speziell würde die
Ausdehnung der zürcherischen Jurisdiktionsgewalt auf den im Kanton Bern
befindlichen Gegenstand eine Verletzung der bemischen Hoheitsrechte
darstellen, da der Kanton Bern für die Widerspruchsklage gemäss §
14 seines Verfahrens in Zivilrechtsstreitigkeiten vorn Jahre 1883 den
Gerichtsstand der gelegenen Sache fame. Im übrigen werde verwiesen auf
die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Stadlin-Graf
(AS 24 I Nr. 39), welche durch das vom Obergericht dagegen angerufene
spätere Urteil in Sachen Perret (AS 31 II Nr. 102J nicht entkräftet
würden, da dort noch ganz andere Gründe und Erwägungen, als nur die im
letztern Falle abweichend gewürdigte Frage nach der rechtlichen Natur
der Widerspruchsklage, berücksichtigt worden seien. EventueiL falls die
Widerspruchsklage, abweichend vom Entscheidein Sachen Stadlin, als eine
persönliche Klage angesehen werden sollte, müsste er, der Rekurrent,
für die vorliegende Ansprache auf Grund des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV an seinem
Wohnort im Kanton Genf gesucht werden. In jedem Fall handle es sich
um eine Gerichtsstandsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht
kompeteni sei. C. Der Reknrsbeklagte Adolf Zimber hat Abweisung
des Rekurses beantragt und dabei in Ergänzung der obergerichtlichen
II. Schuldhefl'eibung und Konkurs. N° Hi. 72?

Motivierung betont, das Bundesgeri t abe an ' Entscheidungen (AS 32 II
S. 754 &"? Zg I S. Lican ;; SEZZE-ein sspruchsklage als nicht dingliche
sondern persönliche Klage prozessrechtlicher Natur bezeichnet, für
welche daher nicht der Gerichtsstand derhgelegenen Sache in Betracht
kommen könne sondern naturgemasz derjenige des Betreibungsortes gelten
müsset Nur der dortige Richter könne offenbar nach Anhängigtnachung
der Klage die Cinstellitttg der Betreibnng verfügen, wie dies
Art 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG vorsehe. Anderseits schliesse die vom Bundesgericht
stets hervorgehobeneprozessrechtliche Natur dieser Klage im Sinne
der Argumentation des Obergerichts die Berufung auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ihr
gegenüber aus.

Die I. Appellationskainmer des Obergerichts hat erklärt sich zu besonderen
Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst zu sehen; '

in Erwägung:

.il Da der Rekurs eine interkantonale Gerichtsstandsfrage aufmm, ist
die Kompetenz des Bundesgerichts zu seiner Beurteilung unzweifelhaft
gegeben,und auch die Legitimation des privaten Rekurrenten bedarf keiner
weiteren Erörterung (vgl. z. B. AS 241 Nr. 39 Erw. 1 S. 226/22? und
(erw. 2 in fine S ·928 33 1 Nr. 56 Crw. 6 S. 363). '

2. Das Bundesgericht ist allerdings in den Berufungsurteilen in Sachen
Perret-Gentil (AS 31 II Nr. 102 Erw. 1 S. 785 H.) und mit weiterer
Ausführung in Sachen Warschawsky (AS 32 II Nr.-100 Erw.2 S.754ff.) von
der früher-, im Gerichtsstandsentscheide in Sachen Stadlin-Graf (AS 24
I Nr. 39 Erw. 2 E. S. 227 ff.), vertretenen Auffassung, dass die Klage
nach Massgabe der Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 SchKG dinglicher Natur sei, zurückgekommen
und hat diese Klage bezeichnet als persönliche Klage prozessrechtlicher
Natur, deren eigentlichen Gegenstand die Frage der Einbeziehung des
umstrittenen Objektes in das pendente Betreibungsverfahren bilde,
während die Frage nach dem Bestande des vom Dritten dieser Einbeziehfnng
entgegengehaltenen dinglichen Rechts dabei nur als Präsudizialpunkt zu
entscheiden sei. Allein seither hat das Gericht in Sachen Studer (IIS
33 I Nr. 56 S. 357 ff.) bereits festgestellt,

dass auch die Annahme dieses besonderen Charakters der fraglichen

A8 331 [908 48 '

728 A. siaatsreciitiiche Entscheidungen. ll, Abschnitt. Bundesgesetze.

Klagen keineswegs dazu zwinge, die Klage, welche gemäss Art. 109SchKG
dem Gläubiger gegen den Dritten zusteht, der eine inseinem Gewahrsam
befindliche, gepfändete Sache zu Eigentum an-

spricht, vor den Gerichtsstand des Betreibungsortes zu verweisen,

da der Zusammenhang dieser Klage mit dem Vetreibungsverfah-

ren eine von den allgemeinen Regeln abweichende Anerkennung eines
besonderen Gerichtsstandes des Vetreibungsortes nicht erfor-

dere, und dass im Konfliktsfalle, bei interkantonaler Gerichtsstands-

konkurrenz für diese Klage dem Gerichtsstande der gelegenen

Sache (des Ortes des Pfändungsdollzuges) vor dem Gerichtsstande
des Betreibungsortes (des Ortes der Pfandungsversügung) derVorrang
zuzuerkennen sei (vgl. im angezogenen Urteil speziell Crw. 3 S. 361/362;
Erw. 5 S 363 und Crw. 6 S. 364).. Hier nun handelt es fich, wenigstens der
Parteistellung nach, umeine Klage nach am. 106/7 SchKG, mittelst welcher
der Dritte, der eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu
Eigentum anspricht, diese Anfprache bestätigen lassen will, und es erhebt
sich somit die Frage, ob die in Sachen Studer vertreteneAuffassung auch
für diese Klage zutreffe. Dies aber ist unbedenk- lich zu bejahen. Jn
der Tat erscheint die rechtliche Situation, objektiv betrachtet,
als durchaus gleich, wenn der Dritte nach Art. 107 gestützt aus sein
angebliches Eigentum am gepfändeten Streit-objektdem Pfändungsanspruche
des Gläubiger-Z bezw. dem ihn verteidigenden Standpunkt des Schuldners
klagend entgegentritt, wie weunder Gläubiger seinen Pfändungsanspruch
nach Art. 109 als Klagergegenüber dem ihm entgegengehaltenen Eigentum des
Dritten geltend macht. In beiden Fällen dreht sich der Streit im Grundeum
das vom Dritten behauptete materielle Recht: Dieses muss wenn auch nur
zum definitiven Entscheide über die Rechtsstellung des streitigen Objekts
mit Bezug auf die pendente Betreibung (tgl. AS 27 I Nr. 120 S. Bio,/11)
beurteilt wer-: den, und in diesem Sinne steht jenes Objekt selbst
in Frage. Die hieraus sich ergebende Relevanz seines Gewahrsamsortes
spielt daher bei den beiden Klagen dieselbe Rolle. Wenn auch im Falle des
Art. 106 die Sache in amtliche Verwahrung genommen werden farm, während
dies im Falle des Art. 109 nicht zulässig ist (ng. Archiv 2 Nr. 134, AS
22 Nr. 108), so hat man es-II. Schuldbeireîhung und Konkurs. 1° i'll. 729

dabei doch lediglich mit einer Sicherungsmassregel zu tun, die nicht
äu einer ganz anderen Lösung der Gerichtsstandsfrage für die eiden
Klagen zu fuhren vermag. Folglich ist auch bei der Klage nach Art.10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
"i
SchKG im vorliegenden, ausnahmsweisen Falle der Verschiedenheit des
Betreibungsortes und des Ortes wo die Sache sich befindet aller Regel nach
werden die beiden ujammenfallen , ein interkantonaler Konflikt zwischen
dem (giertchtsstand des Ortes der gelegenen Sache (des Ortes des Pfän:
dungsvollzuges) und dem Gerichtsstand des Betreibungs(oder:Pfandungs-)
ortes zu Gunsten des ersteren zu lösen. Da nun die gepsandete Sache im
Kanton Bern liegt und dieser gemäss § 14 des-beruflichen Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Zwilgreingkeiten vom Jahre 1883 für dingliche
und possefsorische lagen, denen die vorliegende gleichzustellen i, den
Gerichts-stand zder gelegenen Sache kennt, so ist diesem Gerichtsstand vor
demzentgen des Betreibungsortes der Vor-rang einzuräumen. Ob da: neben
nicht auch der Gerichtsftand des Wohnortes des Beklagten anzuerkennen
sei, braucht nicht geprüft zu werden, da derselbe jedenfalls nicht als
ausschliesslicher in Betracht fallen kann. Dieser Losnng steht der vom
Rekursbeklagten hervorgehobene Umstand

dass das Gericht nach Arr.-107 SchKG in Hinsicht auf den sirettigen
Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum gAustragtder Sache zu
verfügen hat, nicht entgegen denn es Ist nicht einzusehen, warum der für
das beteiligte Betreibungsamt ausserkantonale Richter diese, ihm kraft
des eidgenössischen das Betreibungsverfahren regelnden Rechts obliegende
Verfügungmicht solltetreffen können. Die Gerichtsstandsbeschwerde des
Rekurrenten erscheint somit als begründet; -

erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss der I. Appel-

lationskammer des zürcherischen Ober ' ' . * gerichts vom i. 1111. 19
un Sinne der Motive aufgehoben. J 08
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 34 I 724
Date : 03. Oktober 1908
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 34 I 724
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 724 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. Il. Abschnitt-. Bundesgasetze. II. Schuldbetreibung


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BV: 59
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