488 A, Staatsrechth'che Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

80. guten vom 23. geniale!-er 1908 in Sachen Geben-der Baume-un &
Httefenhoser gegen Franken Dur-ich und ziemte-u gm.

Kriterien für ein steuerrechtlicher Spezialdomizi.' beim Geschäfts-betrieb
einer Gesetlschaft inmehreren Kantonen. Unzuldseigkeit eines Beira-mes
bei Anerkennung deeSteuerpflicht für eine Steuerperiods.

A. Die Rekurrentin, die Firma Gebrüder Baumann & Stiefmhofer in
Altdorf, ist eine ins Handelsregister des Kantons Uri eingetragene
Kollektivgesellschaft bestehend aus Emil Baumann in Altdorf, Adolf Baumann
in Steinen (Renten Schwyz) und Heinrich Stiesenhoser in Wädenswil Aus
dem Gesellschaftsvertrag sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben:
% 2. Die Gesellschaft hat die Übernahme und Ausführung von Ties: und
Hochbauten jeder Art zum Zwecke· § 3. Bauten können auch seitens eines
einzelnen Gesellschafter-T aber immer nur im Ein.verständnis aller drei
Associes übernommen werden und falls vor Ubernahme kleinerer Arbeiten
die Zustimmung der andern Teilhaber nicht mehr eingeholt werden farm,
ist denselben davon sofort ausführliche Mitteilung zu machen. Das
gleiche gilt auch ,Bei Nachtragsverträgen und Abänderung bestehender
Bauverträge, bei event. Arbeitseinstellungen, bei Aufstellung grösserer
Entschädigungssorderungen sowie bei event. Vergebung von Arbeiten
in Akkord und bei Anstellung von Personal mit Monatsgehalt. % 4. Die
einzelnen Bauten sollen in der Regel nur von einem .Teilhaber geleitet
werden. Wenn ausnahmsweise zwei Gesellschafter sich an der Leitung eines
Baues beteiligen, soll soweit treulich jeder derselben die separate
Leitung eines Teilstückes übernehmen. § 5. Jeder Gesellschafter ist mit
Bezug auf die ihm unterskellten Bauten zur Vornahme aller derjenigen
MassnahmenRechtshandlungen und Vereinbarungen berechtigt, welche die
Durch.führung der betreffenden Bauten mit sich bringen kann, jedoch mit
folgenden Einschränkungen: a) Baumaterialien jeder Art, eMaschinen und
Wettgeschirr sowie event. auch Lebensmittel sindII. Doppelbesteuerung. N°
80. 489

gdurch das Hauptbureau zu beschaffen resp. von den angewiesenen
Bezugsquellen zu beziehen. Maschinen und Werkgeschirr, die an
einer Baustelle entbehrlich werden, sollen in ein gemeinsames Depot
zur Verfügung des Hauptbureaus abgeliefert werdens e) Wenn bei der
Durchführung einer Baute ernstliche Schwierigreiten entstehen, seien es
technischer-, administrativer oder rechtlicher Natur (Elementarereignisse,
Einstellung der Arbeit durch ,Unterakkordanten, Arbeiterstreik ze.) soll
der Bauleiter unverzüglick) event. telegraphisch einen zweiten Teilhaber
herrusen, um mit die-sent gemeinsam die zur Hebung der Schwierigkeiten
nötigen Massnahmeu zu besprechen. d) Aufseher und Arbeiter, welche aus
Mirgend einem Grunde von einem Bau weggeschickt worden find, "dfn-fen auf
einer andern Baustelle der Gesellschaft nur mit Einwilligung sämtlicher
Teilhaber wieder eingestellt werden. § 6. Für jeden Bau ist von dem
betreffenden Bauleiter ein separates Detailbuch zu führen, worin alle
Einnahmen und Ausgaben gebucht sein müssen und welches allmonatlich einmal
und zwar ie nach dem Zahltage am 20sten nebst allen Belegen, wozu auch
wZahltagslisten ec. gehören, an das Hauptbureau in Altdorf zur Kontrolle
und zur Vornahme der nötigen Buchungen sowie Ein,sichtnahme der Teilhaber
einzusenden ist. Nach fünf Tagen, also am 25sten, sollen Buchzund Belege
wieder an die Baustelle zu.,rückgesandt werden, Nach Vollendung einer
Baute soll von dem betreffenden Bauleiter die Gesamt-Abrechnung sobald
als möglich erstellt und alle diesbezüglichen Bücher und Originalbelege
an das Hauptbureau abgeliefert werden. § 8. Die kaufmännischen Arbeiten
der Gesellschaft werden durch das in Altdorf domizilierte Hauptbureau
besorgt, dessen Leitung und Beaufsichtigung dem Herr-n Emil Baumann
unterstellt sind. Diesem Hauptbureau "fallen insbesondere folgende
Aufgaben zu: a) die Buchhaltung, die Anfertigung des Inventars, die
Aufstellung der Jahresbilanz .sowie der Gewinnund Verlustrechnnngz b) der
allgemeine Kassenverkehr und der Verkehr mit der Bank; c) die Verwaltung
und Kontrolle betreffend die Maschinen und Werkzeugedepot, so,.,weit
diese nicht einzelnen Bauleitern unterstellt sind; d) der Ankaus von
Baumaterialieu, Maschinen und Werkzeugen ze. ge.mäss Art. 5 litt-. a;
e) die auf die vorbenannten Funktionen

490 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. L. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bezug habende sowie die allgemeine Korrespondenz sowohl mit den
einzelnen Bauleitern als auch mit Drittperfonen § 9. Für die
Abwicklung des hauptsächlichsten Zahlungsoerkehrs wie überhaupt
aller bankgeschäftlicher Transaktionen tritt die Gesellschaft mit
einem von allen Teilhabern gemeinsam zu bezeichnenden Bankinstitut
in einen Konto-Korrent-Verkehr. Alle Zahlungen sollen direkt der Bank
überwiesen werden. Die für die Bauftellen nötigen Gelder zu Zahltag,
laufenden Auslagen und event. Begleichung örtlicher Rechnungen
liefert die Hauptkasse durch die Bank, an welche die Geldsäcke und
Empfangsbeftätigungen direkt zuriickgesandt werden sollen. Aller andere
Verkehr mit der Bank darf nur durch das Hauptbureau erfolgen. Kleinere
Zahlungen von Privaten und Unfallgelder können direkt vom betreffenden
Gesellschafter in Empfang genommen und müssen gebucht werden

Jn Wädenswil befindet sich unter der Leitung des dort wohnenden
Gesellschafter-Z Stiefenhofer ein Bureau der Rekurrentin, zu dem ein
Ingenieur, ein Buchhalter, ein Bauführer {games} und ein weiterer
Angestellter gehören. Auch der Jngenieur und der Bauführer sind in
Wädenswil niedergelassen; der Buchhalter

wohnt in der benachbarten Ortschaft Back). Vom Wädeuswiler _

Bureau aus wurden in letzter Zeit folgende grössere Arbeiten ausgeführt:
Unterführungen in Oberrieden und Ütikon, Reservoir der Wasserversorguug,
Erweiterung des Schiessplatzes, Verdauung von Erdrutschungen und
Landanlagen in Wädenswil

Die Rekurrentin wurde tin Kanton Uri verhalten, pro 190"? 40,000
Fr. Vermögen und 6000 Fr. Erwerb zu versteuern (Rekursentscheid des
Obergerichts Uri vom 23. Oktober 1907), indem angenommen wurde, dass
sie ihr ausschliessliches Steuerdomizil im Kanton Uri habe.

Nachdem die Rekurrentin in Wädenswil pro 1907 mit 4000 Fr.
steuerpflichtigem Vermögen tariert worden und hierüber am 2(). Dezember
1907 ein Entscheid der Rekurskommission ergangen war, verfügte die
Finanzdirektion Zürich am ö. Februar 1908: Die Firma Gebrüder Baumann
& Stiefenhofer ist für denjenigen Teil ihres Betriebskapitals und
denjenigen Teil ihres Geschäftsgewinnes, welche auf die von dem
Wädenswiler Bureau aus geleiteten Arbeiten entfallen, in Wädenswil
vermögensbezw.Il. Doppelbesteuerung. N° 80. 491

einkommenssteuerpflichtig. Die Steuerkommission Wädenswii wird
eingeladen, die Taxation der Firma Gebrüder Baumann & Stieerhofer damit
in Einklang zu bringen Die Rekurrentin ergriff hiegegen den Rekurs
an den Regierungsrat Zürich, indem sie geltend machte: Sie habe kein
Steuerdomizil in Wädenswil, wo sie kein ständiges Bureau unterhalte. Die
Angestellten seien dort nur im Winter anwesend; während der Saison sei
das Bureau Oft monatelang geschlossen. Einmal sei es sogar eineinhalb
Jahre geschlossen gewesen. Während der Bauzeit seien die dem Teilhaber
Stiefenhofer zugeteilten Ingenieure und Bauleiter auf verschiedenen
Bauplätzen tätig. Die Tätigkeit des in Wädenswil befindlichen Bureaus
beschränke sich auf die Anfertigung der Zeichnungen und Pläne für die
unter der Leitung des Stiefenhofer stehenden Unternehmungen Solange in
der Ortschaft Wädenswil Bauten ausgeführt worden seien, seien immer
ein paar Angestellte dort gewesen; jetzt seien aber alle fort. Es
bestehe also in Wädenswil nur ein sogenanntes Baubureau. Die völlige
Abhängigkeit des Wädenswiler Bureaus vom Hauptsitz Altdorf gehe aus
dem Gesellschaftsvertrag hervor. Der Regierungsrat wies den Rekurs
am 30. April 1908 ab (Mitteilung an die Rekurrentin am ö. Mai 1908)
mit folgender wesentlicher Begründung: Für die Arbeiten, welche die
Rekurrentin in den Ortschaften Oberrieden, Ütikon, Wädenswil ze. im
Jahre 1907 ausgeführt habe, treffe das von der bundesgerichtlichen Praxis
aufgestellte Erfordernis, dass ständige Betriebseinrichtungen vorhanden
fein müssen, wenn ein steuer-rechtliches Spezialdomizil einer ausserhalb
des Kantons domi: zilierten Firma angenommen werden solle, zu. Das
gelte, wie ohne weiteres ersichtlich sei, in erster Linie von der auf die
eigentliche technische Ausführung entfallenden Tätigkeit der Unternehmung
Aus der Natur der Bauarbeiten ergebe sich die Folgerung, dass sie nur
am Orte der Ausführung als lokalisiert gedacht werden könnten. Aber auch
die leitende Unternehmertätigkeit bezüglich der erwähnten Bauten erfolge
auf dem zürcherischen Gebiete. Das in Wädenswil betriebene Bureau, in
welchem die Pläne und Zeichnungen angefertigt werden und die Buchführung
erfolge, bilde den Mittelpunkt der Tätigkeit Stiefenhofers Und seines
Hülfspersonals. Wie wenig es angehe, die Niederlassung Stiefenhofers
in Wädens-

492 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

wil als einen zufälligen Umstand zu betrachten, folge aus der Tatsache,
dass auch der Ingenieur, der Bauführer und der Buchhalter in Wädenswil
beziehungsweise Bach niedergelassen seien. Das Wädenswiler Bureau sei
denn auch keine blosse Bauhütte, sondern ein in einem Hause ständig
eingerichtetes Lokal. Die Frage, ob das Bureau früher einmal eineinhalb
Jahre lang geschiossen gewesen sei, sei ohne Bedeutung, da es sich hier
lediglich um das Steuerjahr 1907 handle. Die auf zürcherischem Gebiete
ausgeübte produktive Tätigkeit der Rekurrentin erfolge mit derjenigen
Unabhängigkeit von dem Hauptsitz-, welche das Requisit der gesonderten
Betriebsleitung ausmache. Hieran deute die ganze Organisation des
Geschäftsbetriebe-Z und der Gesellschaftsvertrag; die Beschränkungen
der Handlungsfreiheit des einzelnen Teithabers gingen keineswegs über
dasjenige Mass hinaus, dem sehr oft auch die Leitung eines keinerlei
Filialen besitzenden Geschäftes unterworfen sei. (Was näher ausgeführt
wird.)

B. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 3. Juli 1908 hat die Firma Gebrüder
Baumann "& Stiefenhofer beim Bundesgericht den Antrag gestellt: Es sei
der Kanton Zürich als nicht berechtigt zu erklären, von der Rekurrentin
eine Einkommenssteuer zu erheben. Eventuell wolle das Bundesgericht
festsetzen, in welchem Umfange und Verhältnis die Kantone Uri und Zürich
mit Bezug auf das Einkommen der Rekurrentin einkommensteuerberechtigt
seien, und es sei der eventuelle Betrag des im Kanton Zürich zu
versteuernden Einkommens von dem im Kanten Uri versteuerten Einkommen
in Abzug zu bringen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die gleichzeitige
Besteuerung der Reknrrentiu in den Kantonen Zürich und Uri bedeute eine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung Die Rekurrentin habe nur in Altdorf
ein Steuerdomizil, wo fie ihren Sitz habe, wo die gesamte Korrespondenz
und Buchführung besorgt werde, wo sich das Materialdepot befinde und von
wo aus sie mit den Banken verkehre, Zahlungen leiste usw. Das Baubureau
in Wädenswil sei keineswegs selbständig, sondern von der Zentralleitung
abhängig, wie denn auch die Rekurrentin im Handelsregister des Kantons
Zürich nicht eingetragen sei. Allerdings werde die Bauleitung einer
Arbeit regelmässig von dem zunächst wohnenden Gesellschafter besorgt,
aberII. Doppelbesteuerung N° 80. 493

nicht ausschliesslich, sondern auch die andern wirkten mit, wenn sie hier
Zeit fänden. Die Gesellschafter kämen so oft als möglich, mindestens alle
Monate einmal, in Altdorf zusammen. Eventuell, falls das Steuerrecht
von Zürich anerkannt werden sollte, müsste Uri auf die Besteuerung in
Zürich Rücksicht nehmen. Die Rekurrentin berusi sich für ihre Auffassung
u. a. auf die Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Fietz und Leuthold,
AS 22 Nr. 4, und Frei), 24 I Nr. 116.

C. Der Regierungsrat Zürich hat unter Hinweis auf die Begründung seines
Entscheides auf Abweisung des Rekurses angetragen. .

D. Der Regierungsrat von Uri hat auf Abweisung des gegen den Kanton
Uri gerichteten eventuellen Begehrens der Rekurrentin eingetragen und
die Auffassung vertreten, dass die Rekurrentin ihr ausschliessliches
Steuerdomizils im Kanten Uri habe, dass aber, selbst wenn ein
steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb in Wädenswtl anzunehmen wäre,
die urnerische Taration, weil das auch bei jener Annahme in Uri
steuerpflichtige Vermögen und Einkommen der Rekurrentin nicht
übersteigend, in Kraft bleiben müsse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Praxis muss ein Steuerdomizil steuerrechtlicher Natur der
Rekurrentin in Wädenswtl anerkannt werden, insofern sich dort ein zweiter
örtlicher Mittelpunkt ihres Geschäftsbetrieb-s

mit ständigen Einrichtungen und einer gesonderten Leitung befindet

(siehe AS 31 I S. 76 und die dortigen Zitate; 33 I S. 714 f.
Erw. 1). Dies darf aber nach der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs
der Rekurrentin in Wädenswil, nach dessen tatsächlicher Organisation und
wirtschaftlicher Bedeutung unbedenklich bejaht werben; wobei wesentlich
auf die Verhältnisse, wie sie nach aussen sinnfällig in die Erscheinung
treten, abzustellen ist. In Wädenswil befindet sich seit längerer Beit,
wenn auch vielleicht früher einmal mit Unterbruch, in einem eigens hier
gemieteten Lokal ein Bureau der Returrentiu, dem ein ständiges Personal
(Jngenieur, Buchhalter, Bauführer ze.) zugeteilt ist. Von diesem Bureau
aus werden die örtiich in seinen Geschäftsbezirk fallenden Bauarbeiten
übernommen und ausgeführt; fünf grössere Bauten find so in tetzter Zeit
von Wädenswil aus besorgt worden. Jn

494 A. staats-rechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

Wädenswil hat sodann der eine Gesellschafter, Stiefenhofer, seinen
ständigen Wohnsitz, aus welcher Tatsache wiederum deutlich erhellt, dass
das dortige Bureau nicht als eine blosse vorübergehende Einrichtung
für die Abwicklung einzelner Geschäfte, sondern als eine dauernde
Veranstaltung gedacht ist. Der in Wädenswil wohnhafte, das dortige Bureau
und die dazu gehörigen Arbeiten dirigierende Gesellschafter erscheint
Dritten gegenüber unbestrittenermassen als zur vollen Vertretung
der Gesellschaft befugt (Art. 580 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
OR). Auch im Verhältnis nach
innen hat er eine relativ weitgehende Selbständigkeit, da er nach §
ö des Gesellschaftsvertrages zu allen Massnahmen, Rechtshandlungen
und Vereinbarungen berechtigt ist, welche die Durchführung der
ihmlunterstellten Bauten mit sich bringen; und im übrigen, in Bezug auf
die Übernahme neuer Arbeiten und andere wichtige Geschäfte, ist er nach
dem Vertrag lediglich in gleicher Weise wie die übrigen Gesellschafter
gebunden. Das Bureau in Wädeuswil und der dazu gehörige Geschäftsbetrieb
stehen also ohne Frage unter besonderer, verhältnismässig unabhängiger
Leitung. Es könnte denn auch unschwer und ohne erhebliche Veränderung
Vom Hanptgeschäft in Altdorf losgelöst und in ein selbständiges
Geschäft umgewandelt werden, wie es ja nach aussen nach der Art der
Geschäftsführung jetzt schon mehr den Eindruck eines selbständigen
Geschäftes erweckt.

Diesen Momenten gegenüber, die entschieden für die Anerkennung eines
besondern Steuerdomizils der Rekurrentin in Wädenswil sprechen, kann es
nichts verschlagen, dass die Bauinaterialien, Maschinen und Werkzeuge
durch das Hauptbureau in Altdorf beschafft werden, weil nicht der Anlauf,
sondern die Verwendung dieser Dinge auf den Baustellen wesentlich für die
Erzielung von Gewinn isf; dass die Buchhaltung und Kassaführung in Altdorf
besorgt werden, weil es sich hiebei wiederum um blosse Hilfsarbeiten
handelt. Ebensowenig stehen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
über den Bankverkehr jener Annahme entgegen, da ja darnach das Bureau
in Wädenswil, soweit es seine Bedürfnisse erfordern, direkt mit der
Bank verkehrt. Endlich ist für die Frage des Steuerdomizils unerheblich,
dass das Bureau in Wädenswil nicht im Handelsregister des Kantons? Zürich
eingetragen ist. Die Berufung der Rekurrentin auf die Urteile Fietz und
Leuthold-ll. Doppelbesteuemng. N° 81. 495

AS 22 Sir. 4, und Free), 24 I Nr. 116, sodann ist durchaus Verfehltz
weil in diesen Fällen der Bestand eines besondern Steuerdomizils für die
Ausführung einer einzelnen Baute verneint wurde; gerade die Erwägungen
dieser Urteile sprechen dafür, dass ein ständiges Baubureau, wie es hier
vorliegt, ein Steuerdomizil zur Entstehung bringt.

. "2. Der Rekurs ist nach dem gesagten gegenüber dem Kanton Zurich
abzuweisen Auf das gegen den Kanton Uri gerichtete eventuelle Begehren
kann nicht eingetreten mei-den. In Frage steht im vorliegenden Rekurs
allein die urnerische Besteuerung pro 1907, und für dieses Jahr hat sich
die Rekurrentin beim Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 1907
beruhigt obgleich ihr damals schon und jedenfalls innerhalb der 60tägigen
(Frist des am. 178 Biff. 3 OG seit Mitteilung des obergerichtlichen
Urteils der zürcherische Steueranspruch bekannt war (30 I S. 613 Crw. 4).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Hauptreknrsbegehren wird abgewiesen. Aus das Eventual begehren wird,
soweit dasselbe nicht durch Abweisung des Hauptsrekursbegehrens erledigt
isi, nicht eingetreten.

. 81. getreu vom 23. September 1908 m Sachen gt.-@. "Merkur gegen Hainen
Hort-thaten und Gemeinde @Ifm.

Steuewerieeiiltnisse beim Gescfeäftsbetrieb einer Aktiengeselèschaft
mie zahl-reichen Verkaufsstellen in der ganzen Schweiz. Ist die
Gesell-schaft nm" em ihrem Sitz steuerpflichtig für die Vermégenssteuer,
net-er begründen die Verkaufssteiien steuerreehtfiche Speziaidomiè ztie
? Stellung des Bundesgeric/ets in Doppelàestmwmngssachen.

A. Die Rekurrentin ist eine im Handelsregister von Olten und Bern
eingetragene Aktiengesellschaft, die durch zirka 80 aus das Gebiet der
ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen den Verkauf von Schokoladen
und Kolonialwaren betreibt Anlässlich eines

AS 34 I _ 1908 33
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 488
Datum : 23. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 488
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 488 A, Staatsrechth'che Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung. 80. guten


Gesetzesregister
OR: 580
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 580 - 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
1    Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Stichwortregister
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