148 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

22. gutscheid vom 21. Januar 1908 in Sachen Yakhegger und Genossen

Rekurs an das Bundesgericht. Legitimation: Eine Paréeif' rufe easden
kuntonalen Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde gefuhrl hat, kann nicht
vor Bundesgericht als Rekwsirmtisin auflreleee. Nachiassvertrag.
Nee? der Schuldiner, nicht sein Gldîibeger est Zetes Isr- wirkemg
eines Nachlassvertrages Zegeîtimwrt. Vollmacht, fees- ermfallite
Aktiengesellschaft einen Nachlassvertreeg vorzuschlagen.

A. Im September 1907 wurde über die Mechanischen Packsteinfabriken Bürglen
A.-G.der Konkurs eröffnet. Damals gehorten dem aus fünf Mitgliedern
bestehenden Verwaltungsrate unter anderm die Reknrrenten E. Buchegger
und C. RuckstuhtiHoser an und war der Rekurrent C. Pelli Betriebsleiter
(f. unten) der GesellschaftAm 20. November 1907 übermittelte Färsprech
L. dem Konkursamte Weinfelden mit der Erklärung, er handle als
Beauftragter der Gesellschaft, eine Eingabe, worin er auseinanderlegte,
dass laut beigegebenen Aktenstück-en die metstensGlaubiger einem
Nachlassvertrage mit 200/0 zustimmen, und dass-mit den übrigen demnächst
eine Einigung erzielt werde, und worin Her gestützt hierauf verlangte,
von der konkursrechtlichen Liquidatton vorerst Umgang zu nehmen. Entgegen
diesem Begehren lehnte das Konkursamt ab, als Traktandum der auf den
9. Dezember angesetzten Gläubigerversammlnng die Verhandlung über
einen Nachlassvertrag vorzusehen,und ordnete es in der Folge die
Liegenschaftsverwertung auf den 13. Januar 1908 an. _

B. Hierauf führten die Rekurrenten Buchegger, Ruckstuhl-Hofer und Pelli
Beschwerde mit dem Begehren: es sei das Konkursamt anzuweisen, die
Nachlassunterhandlungen an Hand zu nehmen und das Verwertungsverfahren
bis zur Erledigung der Beschwerde zu siftieren. _

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. Dezember
1907 ab, weil den Rekurrenten das Recht zur Beschwerdeführung fehle
und überdies eine in Konkurs erklärte Aktiengesellschaft keinen
Nachlassvertrag abschliessen könne. _ .

D. Diesen Entscheid haben die Beschwerdesührer rechtzeitig unter
Ausrechthaltung ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogenund
Konkurskammer. N° 22. 149

Ihrem Rekurfe hat sich die Witwe Hofer in Bürglen mit Berufung aus ihre
Eigenschaft als Gläubigerin der falliten Gesellschaft angeschlossen. Die
andern Rekurrenten machen geltend, dass der Verwaltungsrat ebenfalls
zum Teil Gläubigereigenschaft besitze.

Das Konkursamt hat sichgfür Abweisung der Beschwerde ausgesprochen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

î. Das Recht einen Nachlassvertrag vorzuschlagen und unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu erwirken, steht nur dem Schuldner,
nicht auch seinen Gläubigern zu. Das ergibt sich deutlich aus den
einschlägigen Gesetzesbestimmungen, namentlich den Art. 293
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
und 294
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

und für den Nachlassvertrag im Konkurs aus dem Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
SchKG, und es
erhellt auch aus dem Zwecke des Nachlassvertrages, eine Rechtswohltat
(Art. 293) für den Schuldner zu bilden, infolge der seine Gläubiger
eine Schmälerung ihrer Ansprüche aus Erfüllung sich gefallen lassen
müssen. Mögen auch unter Umständen die Gläubiger am Zustandekommen
eines Nachlassvertrages interessiert sein, indem sie nach der Sachlage
auf diesem Wege zu der ökonomisch vorteilhaftesten Liquidation ihrer
Forderungen gelangen, so ist doch ihr Interesse gemäss der Natur des
Nachlassvertrages kein rechtliches-, sondern bloss ein tatsächliches,
und vermag es ihnen deshalb nicht die Legitimation zu verschaffen,
um von sich aus als Jnitiauten auf einen Nachlassvertrag hinzuwirken.

Somit ist der Rekurs vorerst soweit unter Gutheissung des Vorentscheides
wegen mangelnden Beschwerdeund Rekursrechts der Rekurrenten abzuweisen,
als sich diese aus ihre Eigenschaft als Gläubiger der in Konkurs
befindlichen Aktiengesellschaft berufen. Der Witwe Hoser fehlt zudem das
Rekursrecht auch deshalb, weil sie vor der Vorinstanz sich nicht beschwert
hat, sondern erst vor Bundesgericht dem Verfahren beigetreten ist,

2. Zu prüer bleibt noch, ob die Rekurrenten ihre Legitimation daraus
stützen können, dass sie als Organe oder Bevollmächtigte der genannten
Aktiengesellschaft handeln. Das ist ans folgenden Gründen zu verneinen:

Die Rekurrenten Buchegger und Ruckstuhl-Hofer zunächst treten als
Mitglieder des Verwaltungsrates der aufgelösten Gesellschaft

150 (3. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

auf. Dabei behaupten sie selbst nicht und mangelt auch jeder Anhaltspunkt
in den Akten dafür, dass sie Namens des Verwaltungsrates als solchen
handeln, d. h. einen von diesem gültig, namentlich mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit gefassten Beschluss, einen Nachlassvertrag anzustreben,
ausführen wollen. Demnach fehlt ihnen die nötige Vollmacht, für die
aufgelöste Gesellschaft (soweit ein Handeln für sie durch ihre frühem
Organe noch möglich ist) die fraglichen Schritte zu unternehmen, woran
natürlich ihre Eigenschaft als Verwaltungsräte nichts ändert.

Der Rekurrent Pelli sodann tritt als Betriebsleiterider falliten
Aktiengesellschaft auf. Als solcher hat er laut den Statuten (fiche
namentlich deren § 21 Ziff. 2 und § 24) die Stellung eines Direktors,
eines ausführenden Organes des Verwalmngsrates, der ihn ernennt und
entlässt, dessen Beschlüsse er vollzieht und unter dessen Aufsicht
er zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes tätig ist. Nach dieser
Umschreibung seiner Kompetenzen konnte es dem Rekurrenten Pelli nicht
obliegen und zustehen, nachdem die Gesellschaft durch Konknrs aufgelöst
war, von sich aus Kraft eigenen Entschlusses deren Rekonstruktion im Wege
des Nachlassversahrens zu betreiben. Diese Bot-kehren liegen ausserhalb
des ge.wöhnlichen Geschäftsganges und können nach ihrem-ausserordentlichen
Charakter nur von einem höher-stehenden Organe, dem Ver- waltungsrate oder
gar der Generalversammlung gültig beschlossen und angeordnet werden. Jm
übrigen will und braucht mit dem gesagten den Fragen nicht vorgegriffen
zu werden, ob überhaupt und in welchem Sinne nach der Auflösung der
Aktiengesellschaft infolge Konkurses bisherige Organe derselben noch
fortdauern, um auf eine Rekonstrnktion durch Nachlassvertrag hinarbeiten
zu können, und ob die Aktiengesellschaft ihrer Natur nach fähig sei,
der Rechtswohltat des Nachlassvertrages teilhaftig zu werden. Hiernach
gelangt man auch in diesem zweiten Punkte dazu, den die Legitimation
der Rekurrenten verneinenden Vorentscheid zu bestätigen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne mangelnder Legitimation der Rekurrenten zum
Rekurse abgewiesenund Konkurskammer. N° 23. 151

23. Arrèt du 21 janvier 1908, dans la caase Grisel.

Objets insaisissables, art. 92 ch. 8 LP: outil nécessaire au débiteur
pour l'exercice de sa p1ofession (régulateur pour un régleur). Questions
de fait et questions de droit.

A. Pour préciser les questions de droit soulevées dans Pan-St du Tribunal
fédéral *, l'autorité cantonale de surveillance a consulté le président de
la. Chambre cantonale du commerce (en meme temps chef d'une des premières
maisons d'horlogerie du pays), spécialement sur les points suivauts:

1° Quel estle gain moyeu d'un bon régleur ordinaire, engagé chez un
patron ?

2° Un bon régleur ordinaire trouve-t-il facilement une place, de telle
sorte que si M. Grisel était privé de son régulateur, sans lequel
M. Degoumois declare qu'il le congédierait, nous pnissions étre à peu
près sùrs qu'il ne resterait pas sur le pavé '? Evidemmenc nous ne
pourrions exposer le débiteur à perdre sa place actuelle sans avoir la
quasi certitude qu'il ne sera. pas condamné à un chömage de quelque durée.

A ces questions, l'expert a répondu comme suit:

Avant tout, je dois vous exprimer mon étonnement de ce qu'un fabricant
d'horlogerie exige d'un régleur travaillant à la fabrique qu'il fournisse
solt régulateur; c'est la première fois que j'enteuds quelque chose de
semblable. D'ailleurs, si la fabrique Degoumois possède un régulateur
dans un autre local, cela peut suffire à son régleur qui comparera chaque
matin le mouvement d'après lequel il réglera ses montres avec le dit
régulateur. Pendant nombre d'anuées, j'ai personuellement dà procéder
de la sorte, ayant un seul régleur dans le local où se trouvait mon
légulateur et deux autres dans un local different.

Un régulateur n'est pas nécessaire à un bon régleur peu-r

vvvvvuv

VVVUUUUUUU

*Du 8 octobre 1907, par lequel l'affaire avait été renvoyé à l'instance
cantonale. (Not. du réd . da RO.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 148
Datum : 21. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 148
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 148 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- 22. gutscheid vom 21. Januar 1908 in


Gesetzesregister
SchKG: 293 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 293 - Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a  ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b  ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c  die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
294 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • legitimation • bundesgericht • verwaltungsrat • konkursamt • eigenschaft • witwe • sorte • weiler • schuldner • akte • leiter • bewilligung oder genehmigung • angabe • entscheid • kantonales rechtsmittel • liquidation • obliegenheit • charakter • frage
... Alle anzeigen