698 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

mit die Rechte der Nebenpartei verletzt oder nicht. Damit muss
aber die Nebenintervention, sofern sie, wie eben nach zürcherischem
Prozessrecht, nicht zur Streitgenossenschast führt, notwendig ihrEnde
nehmen. (Vergl. dazu n. a. auch S truckmannn und Koch, Komm. zur
ZPQ § 64. (alt) Anm. 1; Hellwig a. a. O. S. 500 Anm. 8a und S. 502
Arun. 20a.) Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass mit
dem Rückzug der Berufung des Beklagten (der Hauptpartei) die Berufung
des Litisdenunziaten dahinfälltz der Prozess ist daher als in diesem
Sinne erledigt abzuschreiben, und ein weiteres Verfahren hat nicht
stattzufinden; beschlossen:

Vom Rückzug der Berufung des Beklagten wird Vormerk genommen. Damit wird
die Berufung des Litisdenunziaten desBeklagten als dahingesallen erklärt,
und die Sache als in diesem Sinne erledigt abgesehen-den

106. gis-teil vom 26. Oktober 1907 in Sachen Hure-Her und jung,
KI. u. Ber.-Kl., gegen Stamm-tun und Genossen-, Bekl. u. Ver-Bekr-

Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 GG. Streitwert bei
KoiIokationsanfechtungskiage (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG}, speziell im Falle der
Anfechtung der Zuiassung der Veriustscheimgldubiger im neuen Konkurse
des Gemeinschuldeeers (Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG) vor vollständiger Befriedigung
der neuen Gläubiger.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Die Beklagten hatten in dem im Jahre 1898 vom Konkursatnt St. Gallen
durchgeführten Konkurse des J. Gut-Danimann für die ungedeckt
gebliebenen Beträge ihrer anerkannten Forderungen von zusammen 36,308
Fr. 56 Ets. Verlustscheine erhalten. Aus Betreibung der Beklagten
Eigenmann und Spies; hin wurde mit Erkenntnis vom 30. September 1905
vom Kreisgerichtausschuss Chur (wohin der Beiriebene gezogen war)
festge-X. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 106. 699

stellt, dass der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei;
die Betreibungen führten alsdann am 4. Oktober 1906 zu einem neuen
Konkurse über Gut-Hanimann. In diesem Konkurse meldeten die Beklagten
ihre Verlustscheinssorderungen an, die Kläger als neue Gläubiger des
Gut-Hanimann ihre laufenden Forderungen und zwar der Kläger Kunz
1300 Fr der Kläger Sprecher 1700 Fr. Das Konkursamt Chur verwies
beide Gläubigergruppen als gleichberechtigt in die V. Klasse. Hiegegen
richtet sich nun die vorliegende Klage, mit der die neuen Gläubiger die
Rechtsbegehren stellen: .

a) Es sei der Kollokationsplan im Konknrse des J. GutHanimann in Chur in
der Weise abzuändern, dass die Kollokation der Forderungen der Beklagien
in V. Klasse aufgehoben undnichtig erklärt wird.

b) Die Forderungen der Beklagten seien in dem Sinne aus der Kollokation zu
weisen, dass sie an den Aktiven der Konkursmafie Gut erst Anteil bekommen
sollen, nachdem die klägerischen Forderungen und eventuell nach ihnen
auch die andern Konnte-Zgläubiger, welche nicht Verlustscheinsgläubiger
sind, volle Deckungerhalten haben.

B. Das Bezirksgericht Plessur hat mit Urteil vom 4. Februar 1907, den
Anträgen der Beklagten stattgebend, die Klage abgewiesen, und durch
Urteil vom 30. April 1907 hat das Kam-Jusgericht von Graubünden die von
den Klägern hiegegen ergriffene Appellation verworfen.

C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichis haben die Kläger nunmehr
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie
ihre Klagebegehren wieder aufnehmen. Eine die Berufung begründende
Rechtsschrift ist nicht beigelegt; --

' in Erwägung:

1. Da der Berufungserklärung keine begründende Rechtsschrift beigelegt
ist, ist die Berufung nur dann formgültig eingelegt und kann auf sie
nur dann eingetreten werden, wenn der Streitwert 4000 Fr. erreicht. Jn
erster Linie, und von Amtes wegen (Art. '?9 Abs. 1 OG), ist daher das
Vorhandensein dieses Erfordernisse-Z mündlicher Berufung zu prsifen.

2. Was als Wert des Streitgegenstandes erscheint, hängt zu-

700 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

nächst ab von der Natur der Klage. Die Kläger verlangen mit der Klage
nicht schlechthin Wegweisung der Beklagten aus dem Kollokationsplan im
Konkurse des Gut-Hammam, sondern Zulassung erst nach voller Befriedigung
der Klager; ihr rechtlicher Standpunkt ist der, dass dann, wenn ein
neuer Konkurs, auf Grund von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG, über den Gemeinschuldner
eröffnet worden sei, in diesem Konkurs zunächst die neuen Gläubiger,
unter Ausschluss der Verlustscheinsgläubiger, zuzulassen seien, und
die Verlustscheinsglänbiger (aus dem srihrern Konkurs) erst zuzulassen
seien nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger. (Vergl. über
diese -kontroverse Frage: einerseits Jäger, Komm. S. 472, Anm. Sa zu
Art. 265, und Brüstlein im Archiv für Schuldbetreibnng und Konkurs S. 142,
anderseits Brand in genanntem Archiv 10 S. 50 is.) Danach handelt es sich
um einen Kot-lokationsstreit im Konkursez aber bestritten ist bei diesem
Koîîo: kationsstreit besonderer Art nicht der Bestand der angefochtenen
Forderungen (d. h. der Forderungen der Beklagten), sondern die Zulassung
in dem beanspruchten Range, als gleichberechtigt mit den Klägern.

3. Die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes bei
Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse ist nun nicht vollständig
konsequent. Als seststehende Praxis lässt sich indessen zunächst der Satz
ausstellen, dass dann, wenn der Bestand der Forderung eines Gläubigers
angefochten ist sei es von der Konkursverwaltung, in welchem Fall
der Ansprechende die Klage gegen die Masse zu richten hat, sei es von
einem Gläubiger, in welchem Fall sich die Klage gegen den zugelassenen
Gläubiger richtet , der Betrag der angefochtenen Forderung (im ersten
Fall des Klägers, im zweiten Fall des Beklagten) den Streitgegenstand
bildet. Vergl. AS 19 S. 810 Erw. 2; 22 S. 880 Erw. 2; 26 II S. 192 Erw. 1;
27 II S. 71 Erw. 2 und S. 276 Erw. 1; 32 II S. 146 Erw. 1. (Se auch Jäger,
Komm. S. 453, Anm. 5 zu Art. 250.) Was dagegen den Fall betrifft, dass der
Rang einer Forderung streitig ist so hat die Praxis des Bundesgerichts
sich nicht immer im nämlichen Sinne ausgesprochen Während nämlich eine
Anzahl der angeführten Entscheide, so namentlich AS 26 II S. 192 Erw. 1
und 32 II S. 146 Erw. 1, auchX. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
106. 701

Für diesen Fall aus den Betrag der eingegebenen und (dem Rang nach)
bestrittenen Forderung abstellen, sprechen sich andere Entscheide: AS
21 S. 283 Erw. 3 und S. 291 Erw. 3 dahin aus, dass in diesem Falle der
Streitwert sich bestimme nach der Differenz zwischen dem Konkursbetrefsnis
des Ansprechers nach dem ihm im Kollokationsplan zugewiesenen und dem
beanspruchten Rang (bei Klage des Ansprechers gegen die Masse) bezw· (bei
Klage eines Gläubiger-Z gegen den andern) zwischen dem ihm zugewiesenen
Rang und dem Rang, in dem der Kläger ihn zulassen will. Nur diese letzte
Ansicht, die auch von Jäger a. a. O· vertreten wird, und die sich in
den Entscheiden finder, in denen die Frage ex professo zu erörtern war,
erscheint als die zutreffende. (S. dazu auch Favey, Les conditions des
recours de droit civil, in Journal des Tribunaux 45 [1907] S. 428 s.;
Sep.: Abzng S. 70 f.)

4, An Hand dieses Grundsatzes ergibt sich nun für den vorliegenden Fall
folgendes: An Aktiven weist der Status aus 6368 Fr. 3 Ets. Diesen stehen
tollozierte privilegierte Forderungen im Betrage von 1765 Fr. gegenüber;
sodann an laufenden Forderungen: '?604 Fr. von neuen Gläubigern, und
52,908 Fr. 82 Ets. aus Verlustscheinsforderungen. Massgebend ist nach
dem gesagten die Differenz zwischen der Dividende, die die Beklagten
bei Belassung ihrer Kollokation erhalten win-den, und der Dividende,
die sie erhalten würden, wenn sie, dem Antrage der Kläger gemäss, erst
nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger zugelassen würden. Dass
sie nun im letztern Falle nichts erhalten

würden, ist ohne weiteres klar, da die Akiiven zwar zur vollen

Befriedigung der privilegierten Forderungen, aber keineswegs zur vollen
Befriedigung der neuen laufenden Forderungen ausreichen. Bei Belassung
der angefochtenen Kollokation ergibt sich: Von den Aktiven sind abzuziehen
1765 Fr., Betrag der privilegierten For-

derungen; aus dem Rest von 4603 Fr. 3 Cis. sind zu befrie-

digen 7604 Fr. neue und 35,808 Fr· 56 Ets. Verluitscheins-

sorderungen, als Betrag der Forderungen der Beklagten, soweit

sie zugelassen find. Aus den 4603 Fr. 3 Ets. wären somit

48,412 Fr. 56 Cis. zu befriedigen, was eine Dividende von

10,5 0/0 ergibt. Auf die Gesamtforderungen der Beklagten würde ..s 33 n _
1907 46

702 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

das hoch gerechnet zirka 3700 Fr. ausmachen; unter allen 11m:ständen
wird die Summe von 4000 Fr. nicht erreicht, auch beiZusammenzählung
aller zugelassenen Forderungen der Beklagten.. Dass die Forderungen
zusammenzuzählen sind, folgt wohl genügendaus Art. 60 DG; als streitige
Ansprüche sind nach dem gesagten die Ansprüche der Beklagten zu
betrachten. Dass der Streitwert von 4000 Fr. bei Nicht-Zusammenrechnung
der Ansprüche der Beklagten von keinem einzigen erreicht würde, zeigt
ein Blick aus den Kollokationsplan. Beträgt aber danach die Differenz
zwischen der Kollokation nach Antrag der Kläger und derjenigen nach dem
Kollokationsptan rund 3600 Fr., und stellt sich also diese Summeals
Streitwert dar, so kann nach dem in Erwägung 1 ausgeführten wegen
Formungüitigkeit auf die Berufung nicht eingetreten werden; erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

107. get-teil vom 15. Yovember 1907 in Sachen Haufen gutem,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen gaudium Kl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeii der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit, Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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OG. Klageauf
Rückzahlung zu eitel bem-MEET Steuern.

_ Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 24. April 1907 hat das Obergericht desKantons ·Zürich
(I. Appellationskammer) in grundsätzlicher Bestätigung eines Urteils
des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Januar 1907 die auf Rückerstattung
bezahlter Steuern im Betrage von 24,072 Fr. nebst Zins gerichtete Klage
bis auf eine Differenz in der Zinsberechnung gutgeheissen.

B. Gegen dieses am 30. Mai 1907 zugestellte Urteil hat derBeklagte am
14. Juni 1907 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt,
mit dem Antrag aus Abweisung der Klage.

C. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich beim
vorliegendenX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 107. 703

Rechtsstreite um die Differenz zwischen dein Betrage einer vom Kläger
bezahlten Erbschaftssteuer und demjenigen (geringern) Betrage handelt,
welchen er nach seiner heutigen Auffassung in Wirklichkeit schuldete. Die
Mehrzahlung ist nach der Darstellung des Klägers sowohl als nach der
Begründung des angefochtenen Urteils auf eine Verwechslung zwischen
den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis zurückzuführen Sämtliche
auf die Begründetheit der Klagsorderung bezüglichen Streitfragen
sind von den Vorinsianzen, unter Berufung auf die Vorschriften des
Erbschaftssteuergesetzes vom 20. Februar 1870, ohne Hinzuziehung einer
Verwaltungsbehörde entschieden worden; in Erwägung:

i. Wie das Bundesgericht schon in einem Urteil aus dem Jahre 1888 (AS
Ill S. 141 f.) erkannt hat, handelt es sich bei der Rückforderung nicht
geschuldeter Steuerbetreffnisse um eine öffentlichrechtliche und somit
der Berufung an das Bundesgericht nicht unterstehende Streitigkeit. Denn
es muss bei der Prüfung der Begründetheit des Rückforderungsanspruches
genau die gleiche Frage untersucht werden, wie bei der Beurteilung
eines vom Staate gegen den Steuerpflichtigen erhobenen Anspruchs aus
Zahlung der Steuer, die Frage nämlich, ob der Steueranspruch nach der
Steuergesetzgebung des betr. Kantons begründet sei. Dies ist aber stets
eine Frage des öffentlichen Rechts und zwar auch dann, wenn, wie dies
im Kanton Zürich bei der Erbschaftssteuer der Fall zu sein Meint, die
Beurteilung der Frage der Steuerpflicht den Zivilgerichten zugewiesen
ist; denn hiedurch wird selbstverständlich an der Natur des streitigen
Anspruchs nichts geändert-

2. Nun scheint es freilich nahe zu liegen, bei Steuerrückforderungsklagen
einerseits zwar die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei
(m. a. W. die Frage nach dem Bestehen oder nach dem Umfang der
Steuerpflicht) als dem öffentlichen Rechte angehörend zu Betrachten,
anderseits aber dem Zivilrecht diejenigen Fragen vorzubehalten, welche
sich auf die übrigen Requisite der Bereicherungsklage, speziell der in
Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR vorgesehenen condictio indebiti, beziehen; so also z. B. die
Frage, ob der Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden
habe, ob und in welchem Masse der Empfänger zur Zeit der Rückforderung
noch bereichert sei, ob er schon beim Empfange nicht in
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 698
Datum : 26. Oktober 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 698
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 698 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. mit


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
SR 813.0: 59
SchKG: 250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • streitwert • rang • kollokationsplan • chur • mass • rechtsbegehren • streitgegenstand • archiv • konkursdividende • rückerstattung • zahl • entscheid • verfahren • bundesrechtspflegegesetz • bruchteil • begründung des entscheids • berechnung
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