480 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

commission d'estimation pour l'emprise de 700 mètres opérée sur la
parcelle n° 55 & n'a été en réalité que de 3 fr. 50, la. question se
pose de savoir si la commission a eu le droit de rectifier (l'Office
l'erreur qui avait été commise lors de la notification du 12/13 octobre
et probablement aussi lors de la mise au net du preces-verba] signé le
2 novembre 1906.

Il est vrai que l'art. 197 PGF, lequel prévoit la rectification de
jngements contenant des fautes de rédaction, n'impose au tribuna]
l'obligation de corriger ces fautes que si l'une des parties le
demande. Toutefois il est à remarqner que la procédure à suivre per les
commissions d'estimation est, per sa nature meme, plus libre que celle
à suivre par les tribunaux ordinaires, de méme que les prescriptions
concernant les actes des parties sont également 'inoins rigourenses
lorsqn'il s'agit de la procédure d'estimation que lorsqu'il s'agit de
la procedure civile proprement dite.

La. rectification d'office de jugements contenant des fautes de rédaction
n'est d'aillenrs nullement contraire à un principe général du droit de
procédure, comme pareît l'admettre le reconrant. Elle est meme prévue
expressément dans plusieurs codes de procedure, tels que celui de l'Empire
d'Allemagne, art. 290, et la loi znricoise du 2 décembre 1874, art. 728.

Dans ces conditions, il y a lieu d'admettre comme legale la rectification
qu'en l'espèce le president et le secrétaire de la commission d'estimation
ont epérée le 14 décembre 1906.

3. Des lors le recours de l'exproprié ne pourrait etre declare fonde que
s'il résnltait du rapport des experts du Tribunal fédéral que la taxe
de 3 fr. 50 admise par la commission d'estimation est inférieure à la
valeur .réelle du terrain exproprié. Mais comme l'e. déjà fait remarquer
la délégation dn Tribunal fédéral dans son préevis, tel n'est pas le cas,
les experts estimant au contraire que le prix de 4 fr. 50, indiqné dans
la communication du 12/13 octobre 1906, était manifestement trop élevé.

D'ailleurs le recourant a reconnn lui-meme à. l'audience de ce jour
avoir omis de faire à temps la declaration de droitIl. Zivilstand und
Ehe. ND 73. 481

prévue à l'art. 12 al. 2 de la loi federale sur l'expropriation. Il est
donc tenu, aux termes de l'art. 14 al. 2, de se soumettre sans autre,
quant eu montani; de l'indemnité, à ls. décision de la commission
d'estimation.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Le préavis (le
le. délégation du Tribunal fédéral, du 9 juillet 1907, est declare
exécutoire et passe en force de chose jugée.

II. Zivilstand und Ehe. Etat civil et mariage.

73. guten vom 111. Vor-einber1907 in Sachen M., er. u. Ber.-Kl., gegen
YL, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Internationale Uebereinkunft betr. Ehescheidungsprozess, vom 12. Jum'
1902/15. September 1905. Scheidung deutscher Reichsangehöriger
in der Schweiz. Kompetenz der schweizerischen Gerichte, Art. 5 Z
[ff. 2 l. 6. Art. 2 cod. Bedeutung dieser Bestimmung. Steiizmg des
Bundesgerichts: Das Gesetz des Heimatstaates ist aucà vom Bundesgericht
anzuwenden, da es durch die Uebereiekunft zur internationalen
Scheidungsnorm geworden ist. Voraussetzungen der Scheide-regnach
Art. 4? ZEG. § 1568 DBGB.

A. Durch Urteil vom 20. September 1907 hat das Appellationsgericht
Baselftadt über

a) die Hauptklage des Klagers:

Es sei die Ehe der Litiganten gemäss litt. 483. und b, evenîuelî 47
ZEG, in Verbindung mit § 1565 eventuell 1568 des deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches gänzlich zu trennen; es seien die drei Kinder dem Kläger
zuzusprechen und es sei der über die vermögensrechtlichen Verhältnisse
von den Parteien geschlossen-: Vergleich vom 4 Marz 1907 zu bestätigen;

b) Die Widerklage der Beklagten:

Es sei die Ehe der Litiganten wegen Ehebruchs des Klägeks-

482 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

eventuell wegen tiefer Ehrenkränkung gänzlich zu scheiden und das Mädchen
Qttilie der Beklagten zuzusprechen; erkannt:

Das erstinftanzliche Urteil wird bestätigt.

Das Urteil der ersten Instanz, des Zioilgerichts Baselstadt, vom 14
August 1907, lautet:

Die beidseitigen Scheidungsbegehren werden abgewiesen.

B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung
ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag:

1. Es sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung
des Tatbestandes an das Appellationsgericht zurückzuweisen, und zwar
sei a.) die Zeugin Frau Th., wohnhast in Basel, über die in der Klage
aufgestellten Behauptungen abzuhören, b) sei dem Kläger Gelegenheit
zu geben, sich über die erst in der Verhandlung vom Mitangeschuldigten
W. vorgelesene und den Parteien nicht vorgelegte Erklärung der Ehefrau M.
auszusprechen Speziell sei für die Tatsache, dass die Beklagte den
Ehebruch freiwillig zustand und erst nachher die schriftliche Erklärung
abgegeben hat, Paul K. als Zeuge abzuhören, welcher aus der Küche die
Unterredung der Parteien mit angehört hat, was Kläger dieser Tage erfuhr.

2. Eventuell sei diese Vervollständigung des Tatbestandes durch das
Bundesgericht vorzunehmen

3. In jedem Falle sei die Ehe der Parteien gemäss Antrag des Klägers nach
Art.-163, ZEG und § 1565 des DBGB, eventuell nach Art. 46b oder 47 ZEG
und § 1568 des DBGB gänzlich zu trennen und die Beklagte als schuldiger
Teil zu erklären. Die Kinder Hermann und Werner seien dem Kläger zur
Erziehung und zum Unterhalt zuzusprechen Die zwischen den Parteien am
4. März 1907 getroffene Vereinbarung betreffend die vermögensrechtlichen
Verhältnisse sei zu bestätigen.

C. Zur heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht sind die Parteien
weder persönlich erschienen, noch vertreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Kompetenz der Basler Gerichte,
und damit auch des BundesgerichtsA zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses
der

* S. auch oben N° 1 Erw. 2 (S. 2 f.}. (Anm. d. Beet-JPubl.)II. Zivüstand
und Ehe. N° 73. 483

Litiganten als deutscher Staatsangehöriger ist mit den Vorinstanzen zn
besahen auf Grund des Art. 5,3iff 2 der internationalen Übereinkunft
betreffend Ehes cheidungsproz ess Vom 12. Juni 1902/15 September 1905
,wonach die Scheidungsklage erhoben werden kann beim zuständigen Gerichte
des Wohnorts der Ehegatten bezw. des beklagten Teils derselben, elektio
neben einer nicht ausschliesslichen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetze
des Heimatstaates der Ehegatten. Denn einerseits steht unbestritten
fest, dass der klägerische Eheniann zur Zeit der Prozesseinleitung
in Basel seinen Wohnsitz hatte. Und anderseits ist der nach deutschem
Prozessrecht für diesen Fall des ausländischen Wohnsitzes des deutschen
Staatsangehörigen vorgesehene inländische Gerichtsstand des letzten
inländischen Wohnsitzes (§ 605 Abs. 2 Satz 1 der Reichs-ZPO) kein
ausschliesslicher (dergl. z. B. Seuffert, Kommentar zur Reichs-ZPO2,
8. Aqu 2S185: Ziff 3 litt-. g zu § 606). 2. führt 2Abs 1 der zitierten
Übereinkunft lautet: Auf Scheidung kann nur dann geklagt werden, wenn sie
in dein zu beurteilenden Falle sowohl nach dem Gesetze des Heimatstaates
der Ehegatten als auch nach dem Gesetze des Ortes, wo geklagt wird. sei
es auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist. Darnacht ist der
Domizilrichter verhalten, die Zulässigkeit der Scheidung nicht etwa
allein nach seinem Rechte oder nach dem Heimatrechte der Ehegatten
zu Beurteilen, sondern diese Rechte erscheinen hier in eigenartiger
Weise dahin kombiniert, dass die Scheidungsvoraussetzungen beider
zusammen einen besondern internationalen Scheidungsgrund im Sinne der
Übereinkunft bilden. Art. 2 der letztern ist daher nicht sowohl eine
Vorschrift des internationalen Privatrechts, die über das anzuwendende
Recht bestimmen würde, sondern eine zwischenstaatliche materielle
Rechtsnorm. Der Domizilrichter, bei dem eine Scheidungsklage auswärtiger
Ehegatten angebracht ist, wendet bei der Frage nach der Zulässigkeit der
Scheidung nicht gleichzeitig die beiden nationalen Rechte an, was bei
deren häufiger Nichtübereinstimmung schon praktisch vielfach gar nicht
möglich wäre, sondern er wendet eine internationale Scheidungsnorm an, und
die Scheidungsvoraussetzungen nach Domizilund Heimatrecht, auf die Art. 11
zugleich verweist, kommen dabei nicht als nationales Recht, sondern als
Bestandteil einer internationalen Rechtsnorm in Betracht Hieraus

484 IA. Entscheidungen des Bundesgerîchls als oberster
Zivügeriehtsinstanz.

folgt aber, dass das Recht des Heimatstaates der Ehegatten, auf das der
kantonale Richter mit abgestellt hat, sich nicht als aus-

ländisches Recht im Sinne des Art. 88 OG darstellt und dass

daher die Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz sich auch
darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen der Scheidung nach

dem heimatlichen Recht gegeben sind (necgl. oben S. 4, wo diese-

Frage noch offen gelassen wurde).

3. Wie die kantonalen Gerichte in nicht aktenwidriger und daher für
das Bundesgericht verbindlicher Weise (am. 81 OG) festgestellt haben,
hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beklagte sich des Ehebruchs
schuldig gemacht habe. Der Scheidungsgrund des Art. 46a ZEG fällt daher
von vorneherein ausserBetracht. Die Vorinstanzen führen sodann, soweit
es sich um tatsächliche Feststellungen handelt, für das Bundesgericht
wiederum verbindlich und im übrigen durchaus zutreffend, aus, dass auch
der Scheidungsgrund des Art. 46b dem Kläger nicht zugebilligt werden
kann. Es genügt, wenn in dieser Beziehung einfach auf die kantonalen
Urteile verwiesen wird. In Ansehung der Scheidungsgründe des Art. 46a
und b bleibt denn auch für eine Aktenvervollständigung und Rückweisung
der Sache zu diesem Behufe kein Raum.

Frägt es sich, ob Art. 47 vor-liegend zutreffe, so kann zunächst kein
Zweifel sein, dass die Ehe der Litiganten, wie auch die kantonalen
Gerichte annehmen, objektiv tief zerrüttet ist. Die seit längerer Zeit
andauernde faktische Trennung der Litiganten, die Erbitterung, mit welcher
sie den Ehescheidungsprozess geführt und die schweren Vorwürfe, welche sie
sich dabei gegenseitig gemacht haben, ferner ihr sittlich anfechtbares,
mit wahrer ehelicher Gesinnung schwer vereinbares Benehmen während
der Dauer des Beisammenlebens dokumentieren mit aller Deutlichkeit,
dass das eheliche Band unheilbar zerstört ist und dass keine Aussicht
auf Versöhnung und Wiedervereinigung besteht. Nach ständiger Praxis kann
aber nur derjenige Teil Scheidung aus Art. 47 begehren, dem nicht selber
die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung zur Last fällt
(so z. B. AS 31 II S. 587 Erw. 2). Doch darf nach den Feststellungen
der Vorinstanzen und nach den Akten unbedenklich angenommen werden,
dass hier beide Par-Il. Zivilstand und Ehe. N° 73. 485

teien in ungefähr gleichem Masse zum Verfall der Ehe durch ihr Verhalten
beigetragen haben: beide haben einen bedauerlicheu Mangel an ehelichem
Sinn an den Tag gelegt, indem sie namentlich verdächtige Beziehungen
zu Drittpersonen des andern Geschlechts unterhalten haben. Wenn der
eine Teil hier stärker belastet fein sollte als der andere, so wäre es
eher die Beklagte, die den anstössigen Verkehr ihres Ehemanns mit der
Hausgenossin Sch. geduldet hat. Die Voraussetzungen einer Scheidung nach
Art. 47 sind daher für den Kläger gegeben.

4. Was das deutsche Scheidungsrecht anbetrifft, so kann nach den in
Erwägung 3 erwähnten Feststellungen der Vorinstanzen nur noch § 1568
des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht kommen, der lautet:
Ein Ehegalte kann auf Scheidung flagen, wenn der andere Ehegatte durch
schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch
ehrlofes oder durch unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, dass dem Ehegatten die
Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden fami. Als schwere Verletzung
der Pflichten gilt auch grobe Misshandlung." Nach dieser Bestimmung
findet im Gegensatz zu Art. 47 des Bundesgesetzes nicht ein Abwägen
der beiderseitigen Schuld statt, sondern es ist lediglich zu prùfen,
ob der beklagte Teil sdurch schwere Verletzung der ehelichen Pflichten
u.s.w. eine so tiefe Ehezerrüttung verschuldet hat, dass dem klagenden
Teil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann, ohne Rücksicht
darauf, ob nicht auch dem letztern ein gleiches Recht zustehen würde. Das
Klagerecht aus § 1568 besteht an sich ohne Rücksicht auf das Verschulden
des klagenden Teils; das eigene ehe-vidrige Verhalten dieses kann
allerdings je nach der Sachlage dazu führen, dass die Voraussetzungen der
Scheidung Zerrüttung der Ehe durch Verschulden des andern Ehegatten und
dass dem klagenden Teil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden
kann verneint werden. § 1568 setzt die Möglichkeit voraus, dass beide
Ehegatten zui gleich sich Pflichtwidrigteiten zu schulden kommen lassen,
die aus jeder Seite selbständig den Tatbestand des Gesetzes erfullenk
Und dass bei wechselseitigem Verschulden dieser Art jeder don Ihnen

einen Scheidungsanspruch erheben farm. (Siehe Staudinger,

486 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Kommentar 11 2. Aufl. S. 537 f. und die dort zitierten Urteile, namentlich
das Urteil des Reichsgerichts 46 Nr. 4.2.)

Prüft man das Verhalten der Beklagten darauf hin, ob für den Kläger
hiedurch der Scheidungsgrund des § 1568 begründet worden sei, so muss
man zum Schluss gelangen, dass die Beklagte in der Tat durch schwere
Verletzung der ehelichen Pflichten eine so tiefe Zerrüttung der Ehe
verschuldet hat, dass dem Kläger die Fortsetzung der Ehe nicht wohl
zugemutet werden farm. Einmal ergibt sich aus den Akten, nämlich den
Zeugenaussagen, dass die Beklagte wohl von Anfang an den Haushalt und
die Pflege

der Kinder vernachlässigt hat, ohne dass ihre Tätigkeit im Ge-.

schäfte des Ehemanns hiefür eine hinlängliche Entschuldigung bilden
würde. Es bedarf aber keiner Ausführung, dass ein solcher Mangel in
der (Erfüllung der häuslichen Pflichten von vorneherein geeignet ist,
die Grundlage der Ehe zu untergraben und beim Ehemann den Sinn für das
Familienleben und damit die eheliche Gesinnung zu zerstören. Dazu kommt,
dass die Beklagte durch den Brief an einen gewissen W. vom 29. März
1907, der in die Hände des Klägers gefallen i, aufs schwerste belastet
erscheint, da sie sich dem W. darin in einer höchst liederlichen und
leichtsertigen Form zum Geschlechtsverkehr anbietet; wenn auch der
Brief nach der Auffassung der Vorinstanzen keinen vollen Beweis für ein
ehebrecherisches Verhältnis der Beklagten mit W. bildet, so folgt doch
daraus, in Verbindung mit dem gesamten übrigen Bild der Ehe, wie es
sich aus den Akten bietet, dass die Beklagte es mit den Pflichten der
Ehe äusserst leicht nahm und dass sie vor einer treulosen und gemeinen
Handlungsweise gegenüber dem Ehemann durchaus nicht zurückschreckte Es
ist auch kein Zweifel, dass gerade die Beziehungen der Beklagten zu W. dem
Kläger die Ehe unerträglich gemacht und ihn zur Scheidung getrieben haben,
wie denn auch die Entdeckung jenes Briefes den letzten Anstoss zur Klage
gegeben hat. Freilich ist auch das eheliche Benehmen des Klägers selber,
wie bereits ausgeführt wurde, keineswegs einwandfrei. Allein was der
Beklagten zur Last fällt, war geeignet, ganz abgesehen vom Verhalten des
Klägers, die Ehe zu zerrütten und auch einem Ehegatten, wie es der Kläger
war, die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen.Il. Zivilstand und
Ehe. N° 73. 487

Nach dem gesagten muss die Berufung des Klägers dahin gut-

geheissen werden, dass die Scheidung der Litiganten gestützt auf

Art. 2 des Übereinkommens unter Hinweis auf Art. 47 ZEG und § 1568 DBGB
definitiv ausgesprochen wird.

5. In Bezug auf die Nebensolgen der Scheidung herrscht unter den Parteien
kein Streit mehr. Die ökonomischen Verhältnisse sind durch einen Vergleich
geregelt, der einfach zu bestätigen ist. Und was die Kinderzuteilung
anbetrisst, so ist nach dem zur Anwendung gelangenden baslerischen
Recht kein Anlass vorhanden, vorliegend etwas Vom Willen der Parteien
abweichendes zu disponieren (BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 9, 13;
Basler Gesetz vom 10· März 1884 über eheliches Güterrecht, Erbrecht und
Schenkung Art. 23 letzter Absatz). Die beiden Knaben sind daher dem Vater,
das Mädchen der Mutter dauernd zur Pflege und Erziehung zu überweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und es wird unter Aufhebung
des Urteils des Appellationsgericht-S Baselstadt vom 20. September 1907
die Ehe der Litiganten gänzlich geschieden·

Die beiden aus der Ehe hervor-gegangenen Knaben werden dem Kläger,
das Mädchen wird der Beklagten zur Erziehung und Pflege überwiesen. _ .

Jn Bezug auf die ökonomischen Folgen der Eheschetdung wird die
Vereinbarung der Parteien vom 4. März 1906 bestattgt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 481
Date : 09. Juli 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 481
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 480 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. commission


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