. 26 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerîchtsinstanz.

dessen Opfer der Kläger geworden ist, nicht allein aus der Basis der
Eigenartigkeit des Strassenbahnbetriebes, der Betriebs-gefahren im
allgemeinen, sich entwickelt hat und schon darnach als Betriebsunfall
charakterisiert ist. Vielmehr hat ausserdem noch der von der Vorinstanz
hervorgehobene spezielle Betriebsvorgang, dass ein Leerng unmittelbar dem
Personenzug voranging, unverkennbar zum Erfolg beigetragen. Hiedurch war
allgemein die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Züge und damit
wohl eine gewisse Gefahrserhöhung, eine weitere generelle Begünstigung
von Unfällen der vorliegenden Art gegeben. In der Tat ist der Kläger
durch jenen Betriebsmodus in den verhängnisvollen Irrtum versetzt worden
(dem er allerdings nicht hätte nachgeben sollen), dass der Zug an der
Station anhalten werde, oder noch anhalte. Auch von diesem besondern
Gesichtspunkte aus erscheint somit der Unfall als mit durch den Betrieb
verursacht.

8. Darnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 5 leg. cit. mit den
Borinstanzen die Haftpflicht grundsätzlich zu ermässigen. Die Reduktion
aus die Hälfte des Schadens, wie sie von den kantonalen Jnftanzen
getroffen wurde, stellt sich als angemessen dar, weil Selbstverschulden
des Klägers einerseits und Eigenart des Betriebes anderseits in
ihrer ursächlichen Bedeutung für den Erfolg als ungefähr gleichwertig
anzuschlagen sein dürften, und weil auch die übrigen Umstände des Falles
keine andere Verteilung des Schadens rechtfertigen

Die von den kantonalen Gerichten vorgenommene Feststellung des Schadens
auf 2500 Fr. ist von den Parteien von der Beklagten eventuell nicht
angefochten und gibt auch zu keinen Ansstellungen Anlass. Nur hat der
Kläger an seiner Forderung einer weitern Entschädigung nach richterlichem
Ermessen wegen Entstellung festgehalten (Art. 3 leg. cit.), ohne aber
anzugeben, worin die Entstellung liegen soll. Da der Kläger nach
dem Expertengutachten von feinen Verletzungen geheilt ist, könnte
als Entstellung nur noch der Verlust von 4 Schneidezähnen in Frage
kommen. Doch ist nicht anzunehmen, dass hierdurch das Fortkommen des
Klägers erschwert werde, weshalb auch ein besonderer Anspruch auf
Entschädigung wegen des genannten Defekts nach dem gesagten nicht
begründet ist.

III. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 4. 27

9. Was den Rektifikationsvorbehalt anbetrifft, den das kautenale Urteil
zu Gunsten beider Parteien enthält, so ist er von der Beklagten wiederum
eventuell nicht angefochten. Auch in dieser Beziehung ist deshalb das
angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
werden abgewiesen, und es wird das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Baselstadt vom 26. November 1906 bestätigt

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriquee.

4. "guten vom 12. Januar 1907 in Sachen de Yorkolisgrissowgtngella und
Ziffern KI. u. Ber.-Kl., gegen Yemen,-Tabris; Yu,-lett, Bekl. u. Ber.-Kl.

Beweis eines Unfalles. Einfluss der Wiederverheiratung der
Wltwe,erfolgt seit Erlass des letztlnstanzlicllen kantonalen Ur-teils,
auf den Haftpfis'chtanspruch ,Stellung des Bundesgerichts, Art. 80
OG. Unimssstdtzungspflickt des getöteten Versorgers. ATL 6 litt. a FHG;
Art. 9 Abs. 2, Art. 32 BG betr. die zivilr. V. 93. N. u. A.; Assrt. 83 OG
(Anwendung des italienischen Rechts durch dass Bufldesgerickt}.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslaget A. Durch Urteil vom
17. April, den Parteien zugestellt am 31. Mai 1906, hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte habe an die Klägerin (sc. damals
Witwe Emilia Bissoli) für sich und ihr Kind Carlo Bissoli fünftausend
drei-

28 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgeri'chisinstanz.

hundert Franken, wovon 2850 Fr. auf die Klägerin und 2650 Fr. auf das
Kind entfallen allfällig nicht schon vergütete Arztund Beerdigungskosten
nicht inbegriffen zu bezahlen, nebst Verzugszins zu 50/0 seit dem
3. September 1904.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.

Der Vertreter der Kläger hat beantragt, es sei die der Klägerin-Witwe
zugesprochene Entschädigung von 2650 Fr. ans 3350 Fr. zu erhöhen.

Die Beklagte hat, unter Mitteilung, dass sich die Klägerin Witwe
Biffoli seit Erlass des obergerichtlichen Urteils am 19. Mai 1906 wieder
verheiratet habe, mit Pietro de Bortoli, die Begehren gestellt: --

1. Das vbergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Vervollständigung der Akten bezüglich der erwähnten neuen Tatsache an
das Obergericht zurückzuweisen, eventuell wolle das Bundesgericht diese
Aktenvervollständigung selbst vornehmen.

2. Eventuell sei die Klage sofort im Vollen Umfange abzuweisen.

3. Subeventuell sei die Entschädigung an Frau Emilia Biffoli, nunmehr
de Bortoli auf 360 Fr. und diejenige an (Carlo Bissoli aus 1800 Fr.,
je mit Zins zu 5 0/0 seit dem 3. September 1904, herabzusetzen --

C. Schon vor ihrer Berufungserklärung hatte die Beklagte unter Berufung
auf die Tatsache der Wiederverheiratung der Witwe Bissoli beim Obergericht
des Kantons Luzern gegen das Urteil vom 17. April 1906 ein Revisionsgesuch
eingereicht. Das Bundesgericht hat mit Rücksicht hierauf die Beurteilung
der Streitsache nach Massgabe des Art. 77 OG ausgesetzt-s

D. Durch Entscheid vom 23. November 1906 hat das Obergericht das
Revisionsgesuch der Beklagten abgewiesen, weil die nachgewiesenermassen
am 19. Mai 1906 erfolgte Wieder-verheiratung der Witwe Bissoli mit
Pietro de Bortoli keinen Revisionsgrund im Sinne der kantonalen ZPO (gg
272 und 275) bilde, indem als solcher eine Tatsache erforderlich sei,
welche bereits zur

* Vgl. BGE 32 II Nr. 69 S. 547 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)ill. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 4. 29

Zeit des Prozessverlaufes vor den kantonalen Gerichten, also vor Erlass
des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, eingetreten sei, jedoch mangels
ihrer Kenntnis seitens der die Revision begehrenden Partei nicht mit
dem übrigen Aktemnaterial dem kantonalen Richter zur Beurteilung habe
unterbreitet werden können, was vorliegend nicht zutreffe.

E. (Armenrecht.)

F. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien an
deren Berufungsanträgen festgehalten, der Vertreter der Beklagten
mit der Ergänzung zu dem subeventuellen Antrage Nr. 3, dass auch
bei Richtberücksichtigung der Tatsache der Wiederverheiratung die
Entschädigung für Frau de Bortoli wesentlich herabzusetzen sei; --

in Erwägung:

ss 1. Der am 12. September 1879 geborene, im Fabriketablissement der
Beklagten als Handlanger angestellte Enrico Biffoli von Filatteria
(Jtalien) meldete sich am 8. August 1904 um 1 4,52 Uhr früh während
seiner Nachtschichtarbeit, die er um Mitternacht angetreten hatte, bei
seinem Vorarbeiter unwohl und begab sich nach Hause, wurde am 9. August
auf Anordnung des zugezogenen Arztes in das Kantonsspital nach Luzern
verbracht und starb dort am 13. August, laut Sektionsbefund an einer
Schädelfraktur oberhalb des linken Auges mit konsekutiver eitriger
Meningitis Aus Grund dieses Tatbestandes hat die Witwe Bissolis,
die nunmehrige Frau de Bortoli (gel). am 16. April 1879), nebst dem
Söhnchen Carlo Biffoli (gel). am 15. Januar 1904) mit Weisungsschein des
Friedensrichters vom Z. September 1904 die vorliegende Haftpflichtklage
angestrengt

2. Das auch heute noch aufrecht erhaltene prozessuale Berufungsbegehren
der Beklagten um Rückweisung der Streitsache zur Aktenvervollständignng
erscheint ohne weiteres als hinfällig, da die damit bezweckte aktenmässige
Feststellung der seit Erlass des obergerichtlichen Urteils am 19. Mai
1906 erfolgten Wiederverheiratung der Klägerin Witwe Bissoli inzwischen
im kantonalen Revisionsverfahren bereits stattgefunden hat.

Z. Materiell bestreitet die Beklagte in grundsätzlicher Hinsicht vor
Bundesgericht nicht mehr, dass die Kläger als nach der ita-

30 Entscheidungen des Bundesgerîchts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

lienischen Gesetzgebung ihrem Heimatrechte alimentationsberechtigte
Angehörige des verstorbenen Bissoli legitimiert seien. Dagegen hat die
Beklagte heute zur Begründung ihres Antrags auf gänzliche Abweisung der
Klage an der weiteren Einrede festgehalten, dass ein ihre Haftpflicht
begründende-s Unfallsereignis nicht nachgewiesen sei. Allein die
kantonalen Gerichte haben übereinstimmend den Beweis als geleistet erklärt
für die Behauptung der Klage, dass Bissoli die Schädelverletzung, welche
seinen Tod herbeigeführt hat, anlässlich seiner Nachtarbeit im Dienste
der Beklagten am 8. August 1904, zwischen Mitternacht und 11/2 Uhr früh,
erlitten habe. Und diese Feststellung tatsächlicher Natur ist weder
aktenwidrig, da die vorliegenden Akten gar keine Anhalts-

punkte für eine anderweitige Entstehung der fraglichen Verletzung

bieten, noch beruht sie auf einer Bundesrechi verletzenden Würdigung
des Beweisergebnisses. Sie stellt sich vielmehr dar als eine, wenn auch
nur durch Jndizien gestützte, so doch bei dem das Haftpflichtrecht
beherrschenden Grundsatze der freien Beweis-würdigung keineswegs zu
beanstandende tatsächliche Schlussfolgerung, welche somit für den
Berufungsrichter gemäss Art. 81 OG verbindlich ist. _

4. Was nun in quantitativ-er Hinsicht den massgebenden Schaden betrifft,
welchen die Kläger durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters wegen ihres
gesetzlichen Alimentationsanspruches diesem gegenüber erleiden, geht
die der Klageforderung entsprechende Annahme der Vorinstanzen, dass
der Verunglückte von seinem Jahresverdienste (der allerdings zur Zeit
seines Todes nur rund 1000 Fr. betrug, jedoch angesichts des Alters
des Verunglückten von erst 25 Jahren wohl als noch zukünftiger Steigung
fähig erachtet werden dars) durchschnittlich 400 Fr., zusammen für Frau
und Kind, zu verwenden verpflichtet gewesen sei, jedenfalls nicht zu
hoch und ist ohne weiteres zu bestätigen Dagegen kann die Ermittelung
des möglichen Gesamtschadens der beiden Kläger nicht mit dem Obergericht
durch einfache Kapitalisierung dieses Betrages, unter Zugrundelegung der
normalen Lebensdauer des Verunglückten, vorgenommen werden. Jndem das
Obergericht dem hiegegen erhobenen Einwande der Beklagten, dass der Kläger
Carlo auf Unterstützung durch seinen Vater nicht schlechthin bis zu dessen

IH. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 4. 31

Tode, sondern vielmehr nur bis zu seinem 17. Altersjahr als dem
Zeitpunkte der Erlangung eigener Erwerbsfähigkeit Anspruch habe, mit der
Argumentation entgegentritt, das FHG kenne eine solche Einschränkung
der Unterstützungspflicht nicht, folglich könne der Richter hierauf
keine Rücksicht nehmen, susst es auf einer irrtümLichen Auffassung der
einschlägigen Rechtsverhältnisse Denn nach Art.6 litt
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a  ...
b  die Erfolgsrechnung;
c  die Investitionsrechnung;
d  die Geldflussrechnung;
e  die Bilanz;
f  den Eigenkapitalnachweis;
fbis  den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g  den Anhang.
. & FHG bestimmt sich
nicht nur die Unterstützungspflicht als solche eines Getöteten gegenüber
den vom Bundesgesetzgeber als entschädignngsberechtigte Hinterlasfene
anerkannten Personen, sondern auch das Mass der pflichtigen Unterstützung
nach dem zuständigen Personenrecht, d. h. gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 9 - 1 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
1    Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2    Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
in
Verbindung mit Art. 32
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 9 - 1 Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
1    Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar.
2    Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
VG betr. die zivilrechtL V. d. N. u. A. vom
25. Juni 1891, nach dem Heimatrecht des Unterstützungspflichtigen,
da die fragliche Bestimmung des FHG jene Unterstützungsverpflichtung
allgemein, also ihrem ganzen Jnhalte nach, als Voraussetzung der dort
normierten Entschädigungsberechtigung ausstellt. Das Obergericht hat
somit vor-liegend im streitigen Punkte unrichtigerweise das eidg. FHG
an Stelle des ausländischen (italienischen) Rechts zur Anwendung
gebracht. Bei Berichtigung dieses Verfehens, welche das Bundesgericht
gemäss am. 83 OG direkt vorzunehmen berechtigt ist, nun ergibt sich:
Der geltende Codice Civile des Königreichs Italien statuiert, neben der
gegenseitigen Unterstützungspflicht bestimmter Verwandter, worunter Eltern
und Kinder, für den Fall der Bedürftigkeit des einen Teils (Art. 189
ss.), die besondere Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu unterhalten, im
Zusammenhange mit ihrer Pflicht, sie zu erziehen (Art. 188), und somit für
die Zeit, während welcher die Kinder, naturgemäss, zufolge ihres Alters,
der wirtschaftlichen Selbstständigkeit ermangeln. Nur um diese letztere
Unterhaltungspflicht nun handelt es sich hier mit Bezug auf den Kläger
Carlo, da dessen Forderung in der Klage ausdrücklich substanziiert ist
als Anspruch aus die Kosten seiner Erziehung und Verpflegung bis zur
Erlangung der Erwerbsfähigkeit, und da in der Tat zur Zeit keinerlei
Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützungsbedürftigkeit
vorliegen. Die Erstreckung dieser Kindesunterstützung bis zum vollendeten
17. Altersjahre des Sohnes entsprechend der Anerkennung der Beklagten
aber muss bei den gegebenen

32 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Verhältnissen als durchaus hinreichend bezeichnet werden. Somit sind
die Schadensbeträge für den Kläger Carlo Und für die Klägerin Emilia,
welche als Ehefrau des Verunglückten allerdings bis zu dessen bezw. ihrem
eigenen allfälllig früheren mutmasslichen Tode unterstützungsberechtigt
ist (am. 132 Cod. Civ.), getrennt zn berechnen. Dabei darf angenommen
werden, dass die festgestellte jährliche Gesamtunterstützungssumme von
400 Fr. den beiden Klägern je zur Hälfte mit 200 Fr. gebühre, da dies
durchschnittlich wohl ungefähr dem Verhältnis der Bedürfnisse von Mutter
und Sohn während der ganzen Erziehungsperiode dieses letzteren entsprechen
mag. Danach lautet die Schadensberechnung: a) kapitalisierter Schaden
des Sohnes für 161;2 Jahre

der Erziehung nach Soldans Tabelle I, rund . . Fr. 2500 b} kapitalisierter
Schaden der Ehefran bei dem überein-

stimmenden Alter der beiden Gatten zur Zeit des

Unfalls von 25 Jahren, nach Soldans Tabelle III, rund ... .Fr.3900

. somit Totalschaden Fr. 6400

Dieser Schaden fällt jedoch, soweit er den Totalbetrag von 6000
Fr. übersteigt, nach Massgabe des Art. 6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a  ...
b  die Erfolgsrechnung;
c  die Investitionsrechnung;
d  die Geldflussrechnung;
e  die Bilanz;
f  den Eigenkapitalnachweis;
fbis  den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g  den Anhang.
FHG (da ein strafrechtlich
relevantes Verschulden der Beklagten nicht in Frage steht) im Sinne der
bestehenden Praxis ohne weiteres, d. h. einer allfälligen Reduktion
der Entschädigung aus dem Gesichtspunkte des Art. 5 des Gesetzes
vorgängig, ausser Betracht, und es reduzieren sich demgemäss die beiden
Schadenssummen proportional auf rund 2350 Fr. und 3650 Fr.

5. Bei der vorstehenden Schadensermittelung ist jedoch dem Umstande keine
Rechnung getragen, dass der Schaden der als Klägerin auftretenden Witwe
als solcher insofern vorzeitig gänzlich wegfailen oder wenigstens eine
Verminderung erfahren kann, als die Witwe durch Eingehung einer neuen
Ehe einen andern Versorger erhält, dessen Unterstützuugsverpslichtung
ihr gegenüber jedenfalls grundsätzlich diejenige des verstorbenen
Gatten ersetzt. Zn dieser Hinsicht beruft sich nun die Beklagte auf die
tatsächlich bereits erfolgte Wiederverheiratung der Klägerin Emilia
mit Pietro de Bortoli. Die Klägerin aber vertritt den Standpunkt,
dass diese Tatsache-, weil erst nach Erlass des angefochtenen
obergerichtlichenHI. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N°
4. 33

Urteils am 19. Mai 1906 eingetreten, von der Berufungsinstanz nicht
berücksichtigt werden dfn-fe. Diesem Einwand hält die Beklagte mit Unrecht
entgegen, dass die fragliche Tatsache gar nicht als vor Bundesgericht neu
vorgebracht gelten könne, indem sie bereits Gegenstand des kantonalen
Revisionsverfahrens gewesen sei und deshalb einen Bestandteil des dem
Bundesgericht vorliegenden kantonalen Aktenmaterials bilde. Denn die
Argumentation der Klägerin will ja die Kognition des Berufungsrichters
beschränken aus den für das Urteil des Obergerichts vom 17. April
1906 gegen welches allein die Berufung gerichtet ist, in Betracht
fa]: lenden Prozessstoff, und hier gehört jene Tatsache nicht, da das
Qbergericht deren Berücksichtigung für seinen Sachentscheid mit der
Abweisung des Revisionsgesuchs der Bektagten in verbindlicher Weise
als unzulässig erklärt hat. Somit bedarf der streitige Einwand näher-er
Erörterung Dabei ist zu unterscheiden zwischen der prozessualen und der
materiell-rechtlichen Bedeutung neuer Tatsachen. Erst nach Erlass des
letztinsianzlichen kantonalen Urteils eintretende Tatnmstände, welche den
schwebenden Prozess als solchen -das Prozessrechtsverhältnis berühren,
wie namentlich Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der
Parteien (Tod, Handlungsunsähigkeit eines Beteiligten ze), sind insofern
auch in der Bernfungsinstanz zu berücksichtigen; denn es stehen dabei
Prozessvoraussetzungen in Frage, deren Vorhandensein der Richter von Amtes
wegen jederzeit zu prüfen hat (vergl. übrigens hier Art. 75
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 75 Gesuch - 1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
1    Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2    Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Bundes-ZPO
vom 22. November 1850, auf den Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 75 Gesuch - 1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
1    Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2    Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
OG verweist). So war vorliegend
Rücksicht zu nehmen auf die durch ihre Wiederverheiratung bedingte
Veränderung des Zivilstandes der Klägerin Witwe Bissoli an sich (Änderung
ihres Namens als Partei) und bezüglich der hieraus resultierenden Folgen
(Notwendigkeit ihrer Berbeiständung zur weiteren Prozessitihrung durch
den Ehernann, und anderweitiger Prozessverbeisticndung des bisher von
ihr als Vormund vertretenen Sohnes), wie dies tatsächlich geschehen
ist. Dieser Auffassung entspricht denn auch die konstante bisherige
Praxis des Bundesgerichts (vergl. Entscheidungen-in Sachen Pugin: AS
13 Nr. 31 Erw. 3 _S. 190; in Sachen Beck: AS 18 Nr. 64 Crw. 2 S. 344;
In Sachen Gredig vom 10. Juli 1902: Revue 21 Nr. 8 S. 15, AS 33 n 1907 3

34 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

und endlich in Sachen Richard: AS 30 II Nr. 67 Erw. 1 S. 500). Anders
dagegen verhält es sich mit dein Einfluss einer erst nach dem im
Berufungswege angesochtenen kantonalen Urteile datierenden Tatsache auf
die materielle Entscheidung des Prozesses, den im Streite liegenden
Rechtsanspruch Die Berücksichtigung einer solchen Tatsache in
dieser materiellen Hinsicht ist mit dem Charakter des Rechismittels
der Berufung, welcher hierüber entscheidet, nicht vereinbar. Aus
der Entstehungsgeschichte des geltenden OG geht hervor, dass für
die Gestaltung dieses Rechtsmittels in erster Linie der in Art. 114
VB hiesür angegebene Zweck der Sicherung einheitlicher Anwendung der
eidgenössischen Gesetze privatrechtlichen Inhalts massgebend war, und
dass der damit naturgemäss verbundene weitere Zweck einer Verstärkung
der Garantie für eine gerechte Rechtspflege nur, soweit innert den
durch jenen Hauptzweck gesetzten Grenzen erreichbar, in Betracht fiel
(vergl. die Motivedes Hasnerschen Vorentwurfs, welche die bundesrätliche
Botschaft vom 5. April 1892 wiedergibt: BBl 1892 2 S. 30? ff., speziell
309). Danach musste sich die Aufgabe der Berufung grundsätzlich erschöpfen
in der Nachprüfung darüber, ob die kantonale Vorinstanz das eidgenössische
Privatrecht richtig angewendet habe, d. h. in einer Überprüsung der
einschlägigen rechtlichen Ausführungen, einer reinen revisio in iure,
des angesochtenen kantonalen Urteils. Dies aber bedingte schlechterdings
die Beschränkung der Kognition des Berufungsrichters auf das schon
dem kantonalen Gericht unterbreitete und dessen Entscheide zu Grunde
liegende tatsächliche AktenmateriaL Der entwickelten zweckgemässen
Struktur entspricht denn auch die positive Regelung des Rechtsmittels
im Gesetze. Denn einerseits kann sich die kantonale Vorinstanz einer
Verletzung des Bundesrechts, auf der ihr Entscheid beruht, worauf allein
nach Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 75 Gesuch - 1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
1    Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2    Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
OG die Berufung gestützt werden kann, natürlich nur durch
rechtsirrtümliche Würdigung des ihr unterbreiteten Tatsachenrnaterials
schuldig machen. Und anderseits enthält das Gesetz in Art. 80 die
absolute Vorschrift, dass vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen (also
weder bereits früher eristente, aber nicht angerufene, noch seit dem
angefochtenen tantonalen Entscheide neu entstandene) vorgebracht werden
dürfen. Es beschränkt daher, im Sinne der anschliessendenIII. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N" 4. 35

Art. 81 und SL,. diesiNachprfifnng der tatsächlichen Prozessgrundlage,
soweit es eine solche überhaupt zulässt kAktenwidrigkeit oder Verletzung
bundesrechtlicher Beweisregeln), aus den Wuhan des kantonalän
Aktenmaterials, dessen möglichste Vervollständi un nach Art. (7,
welcher die Aussetzung des Bernsungsverfahgreng bis nach Erledigung
gleichzeitig pendenter ausserordentlicher kantonaler Rechtswittel
(Nichtigkeitsbeschwerde, Revision) vorschreibtder Fallung des
Berufungsentscheides vorangehen soll. Dies führt zur Bestattgung der
vom Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheide in Sachen Gredig
(a. a. O. S. 13 ff.) vertretenen Auffassung, dem Entscheide, welcher
allein unter den seitens der Parteien angerufenen Präjudizien von denen
die Urteile in Sachen Krähenbühl (AS 25 II Nr. 92 S. 763 ff) und in Sachen
en. en (AS 31 II ser. 43 S. 281 ff.) hier enthaupt nicht zutreffen,
indem in beiden Fällen das als neue Tatsache geltend gemachte Ereignis
schon vor Erlass des angefochtenen kantonalen Entscheides eingetreten war
zu der vorstehend erörterten Friägechinsdrücklich Stellung genommen hat.

.. ann nach dem gesagten e_ ebenen alls · ** '

bereits erfolgten Wiederverheiratungg qder alstlägdexn jkitfstkixnddex
sruheren Witwe Bissoli nicht berücksichtigt werden, so ist dagegen die von
Anfang an vorhandene Möglichkeit der Wiederverheiratung nnt ihrer Folge
des Eintritts eines anderweitigen Versorgers derselben als ein Faktor der
Reduktion der ihr gebührenden Ent- schadigung in Betracht zu ziehen. Dabei
muss jener Möglichkeit mit. scncksicht auf das jugendliche Alter der
Witwe zur Zeit des streitigen junsallsereignisses ein verhältnismässig
hoher Grad von Wghrscheinlichkeit beigelegt werden. Überdies besteht
für die beiden Sänger noch der weitere Entschädigungs-Reduktionsgrund
des Zu{LEBEZ o htt. a JHWH, denn angesichts der aktengemäss über U afa
)ltchen Vorgang jenes Unfallsereignisses herrschenden nklarheit kann
weder von (übrigens heute nicht mehr behauptetem) Selbstverschulden des
Verunglückten, noch auch von relevantem Verschulden der Beklagten, auf
das sich die Kläger vor Bundesgertcht noch beruer haben, die Rede seîn. Jn
Berücksichtiging dieser Momente nun sind die Entschädigungen der beiden

ager gegenuber den in Erwägung 4 oben festgestellten Scha-

36 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

densbeträgeu auf 2100 Fr. für den Sohn, und auf 2900 Fr. für die Witwe
herabzusetzen; erkannt:

Das Dispositiv 1 des Urteils des luzernischen Obergerichts vom 17. April
1906 wird, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten, dahin
abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger Carlo Vissoli 2100 Fr. und an
die Klägerin Emilia de Bortoli. verwitwete Biffoli, 2900 Fr. (allfäilig
nicht schon vergütete Arztund Beerdigungskosten nicht inbegriffen),
je mit Zins zu 50/O seit dem Z. September 1904, zu bezahlen hat.

5. zwei! vom 23. Januar 1907 in Sachen Dis-. Yu]? & Cie., Bekl. u·
Ber.-K"l., gegen Frisiketki, Ki. u. Ber.-Bekl.

Einfluss einer vorhandenen Brut-termier auf die E-ntscheîdigungsbmnessung.
Abzug für Zufall, Art. 5 litt
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 5 Inhalt - Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a  die Bundesrechnung, bestehend aus:
a1  dem Finanzkommentar,
a2  der Jahresrechnung des Bundes,
a3  den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b  die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
. & FHG. Begm/f des Zufalls. - Abzug für
Verte-ile der Xapitalabfindemg, wann stattfmft ?

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Obergericht des Kantons
Soiothurn erkannt:

1. Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:

a) Verpflegungskosten 16 Fr.;

b) für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit 123 Fr. mit Zins zu
5 GO seit 11. Mai 1905z

c) für bleibende Erwerbseinbusse 2127 Fr. 40 Cts. mit Zins zu 6 0/0 seit
11. Mai 1905.

2. (Kosten.)

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrag:

Es sei der dem Kläger für bleibende Erwerbseinbusse zugesprochene Betrag
(MB;). 1 litt-. c) auf 1250 Fr. zu reduzieren.IH, Haftpflicht für den
Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 5. 37

C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
obergerichtlichen Urteils antragen lassen.

D. Während die Berufung hängig war, hat die Betlagte beim Obergericht des
Kantons Solothurn eine Neurechtstlage (Revision) angestrengt, weshalb
der Berufungsentscheid nach Massgabe des Art. 77 OG ausgesetzt wurde
*. Nach erfolgter Zulassung ihrer neuen Beweisanträge ist jedoch die
Beklagte von dieser Neurechtsklage abgestanden, und es hat hierauf das
Qbergericht durch Beschluss vom 1. Dezember 1906 das Neurechtsversahren
als damit erledigt erklärt; --

in Erwägung:

1. Der vorliegende Prozess beruht auf folgendem, heute nicht mehr
ftreitigem Unfallstatbestand: Der im Jahre 1870 gebotene Kläger Antonio
Trifiletti, welcher im Dienste der Beklagten, der A.-G. Alb· Buss &
Cie., als Mineur mit einem Taglohn von 4 Fr. 10 Cts. beim Bau des
Tunnels SolothurmGänsbrunnen der Solothurn-Münster-Bahn beschäftigt
was, zog sich am 9.April 1905 durch das Heben und Hochftemmen eines 60
70 Kg. schweren Stein-Sprengstückes, das er zum Wegtransport aus einen
Rollwagen laden wollte, den Austritt eines rechtsseitigen Lendenbruches
zu. Dieser Bruchaustritt hat nach dem Befunde der gerichtlich bestellten
(Experten eine dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 10 jo zur
Folge. Das Obergericht hat nun gestützt hierauf den Schaden des Klägers
aus dem fraglichen Titel unter Zugrundelegung eines Jahresverdienstes
desselben von 1230 Fr. (bei Annahme von 300 Arbeitstagen zu 4 Fr.
10 Cts.) auf 2127 Fr. 40 Cts. kapitalisiert und ihm diesen Betrag ohne
irgendwelchen Abzug als Entschädigung zugesprochen. Demgegenüber hält
die Beklagte in der Bernfungsinstanz ihre Begehren aufrecht, welche
dahingehen, es sei für die Schadensberechnung die Zahl der jährlichen
Arbeitstage geringer anzusetzen, oder aber bei der Entschädigungsbemessung
ein entsprechender Abzug wegen vorzeitiger Abnutzung der Arbeitskraft
durch die fragliche anstrengende Arbeit zu machen, und die Entschädigung
ferner zu reduzieren gemäss Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 5 Inhalt - Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a  die Bundesrechnung, bestehend aus:
a1  dem Finanzkommentar,
a2  der Jahresrechnung des Bundes,
a3  den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b  die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
FHG wegen Zufalls und in Berück-

* Ver-gl. BGE 32 I Nr. 66 S. 139 ff. (Anm. cè. Red.f. Palu'.)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 27
Date : 12. Januar 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 27
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : . 26 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerîchtsinstanz. dessen


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FHG: 5  6
OG: 57  77  80  81  85
VG: 9  32
ZPO: 75
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defendant • federal court • widow • damage • remarriage • death • lower instance • hamlet • interest • question • coincidence • spouse • through one's own fault • father • lex patriae • remedies • correctness • watch • duty of assistance • employee • decision • reduction • knowledge • maintenance obligation • proceedings conditions • statement of affairs • proceeding • effect • cantonal legal court • relationship • authorization • legal representation • solothurn • need • variation of circumstances • individual circumstances • liability under civil law • examinator • beginning • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • form and content • calculation • connection complaint • access • guideline • directive • danger of confusion • ground of appeal • victim • character • partial acceptance • position • intention • equivalence • mother • leaving • discretion • educational period • total loss • forfeit • measure • italian • guardian • ex officio • right of the individual • rectification exemption • error • abrasion • component • tunnel • default interest • doctor • night-work • formation of real right • fraud • marital status • justice of the peace • marriage • stone • number
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1892/2