162 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

société ne modifie en rien les effets de l'inscriptîon obtenue nonobstant
ces irrégularités.

Ensuite de l'inscription, la. société a pris régulièrement naissance
et elle est en droit d'exiger des souscripteurs l'exécution de leurs
engagements.

2. La seule question qui reste à examiner est donc celle de savoir s'il
y a eu, de la part de la recourante, souscription, au sens que la loi
attache à ce terme, c'est à-dire une declaration écrite se référant
aux statuts (art. 615 CO).

ll n'est pas douteux que la lettre du 16 mars 1903 ne constitue une
declaration écrite exprimant d'une facon snffisamment claire et précise
la volonté de souscrire 20 actions. Par contre il faut reconnaître que
cette lettre ne contient aucune mention se référant aux statuts.

Mais cette absence de reference aux statuts n'entraîne pas 1a nullité
radicale de la. souscription. II faut admettre que le vice résultant de
cette omission peut etre convert postérieurement par le souscripteur. En
droit allemand le § 189 Handelsgesetzbuch qui précise les mentions que
doit contenir la souscription status qu'en l'absenee de ces mentions le
souscription n'en est pas moins valable si le souscripteur a fait acte
de sociétaire en participant à l'assemblée générale. L'art. 615 GO doit
etre interprété dans le meme sens, cela d'autant plus qu'au moment où la
souscription a lieu les statuts n'existent pas encore; ce n'est que lors
de l'assemblée générale qu'ils sont définitivement adoptés; si donc le
souscripteur participe à cette assemblée générale il indique par là-plus
clairement encore que ne le pourrait faire une référence expresse aux
statuts contenue dans la souscription qu'il entend faire partie de la
société dans le forme qui lui est donnée par l'adoption des statuts.

Or l'arrét de 1a Cour d'appei constate en fait, et cette constatation
n'est nnllement en contradiction avec les pièces du dossier, que
la commune de Planfayon s'est fait représenter par deux délégués à
l'assemblée générale du 31 juillet 1903 et que l'un de ces délégués
a été nommé membre du conseil d'administration. La recourante a donc
exercé sesV. Erfindungspatente. N° 20. 163

droits d'actionnaire et par là. elle a convert le vice dont était entachée
sa souscription a l'origine. Elle ne peut par censéquent pas se soustraire
à l'accomplissement des obligations résultant de la souscription.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est écarté et l'arrèt rendu
par la Cour d'appel

du canton de Fribourg le 7 novembre 1906 est confirmé dans tout son
contenu.V. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

20. Zweit vom 25. Januar 1907 in Sachen Warder, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Macht, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Stellung des ugirfciicheu Erfinders gegenüber dem eingetragenen
Patent-mhaòer: Ema Patentabtratungsklage ist unzulässig. Art. iO Abs 2
19 Abs. 2 Pat.-Ges. .

A. Durch Urteil vom 15. September 1906 hat das Bezirksgericht Zürsch
(I. Abteilung) über die Streitfragen:

1. Jst der Beklagte verpflichtet, den Kläger als alleinigen Erfinder
eines sogenannten Vomagens mit schmiedeisernem Deichselarm und einer
Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu konstruierter Hebelsteuernng
anzuerkennen ?

2. Jst der Beklagte verpflichtet, das ausschliessliche Eigentum des
Klägers an den beiden schweizerischen Patenten Nr. 33,481 vom 31. Oktober
1905 betreffend Sägeschärfmaschine und Nr. 28,740 vom 15. April 1904
betreffend Deichselarm anzuerkennen und ihm die beiden Patenturkunden
unbeschwerl aushinzugeben2

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er nimmt

164 Entscheidungen des Buhdesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren der Klage wieder auf und
beantragt eventuell, die Sache sei unter Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das
Bezirksgericht Zürich zurückznweisen.

Dabei hat er das Gesuch um einstweilige Sistierung des Verfahrens bis nach
Erledigung der bei der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich anhängigen Appellation gegen das angefochtene Urteil gestellt.

G. Das Bundesgericht hat unter dem 17. November 1906 beschlossen, es
sei auf die Berufung einzutreten, ohne Sistiernng des Verfahrens-XI

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers seine
Berufungsaniräge erneuert und dabei ausschliesslich die Frage der
Zulässigteit der angehobeneu Klage plädiert und aus Rückweisung
angetragen.

Der Vertreter des Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung des
angesochtenen Urteils gestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er sei der wirkliche
Erfinder eines sog. Vorwagens mit schmiedeisernem Deichselarm und einer
Sägeschärfmaschine Modell 1905 mit neu konstruierter Hebelsteuerung,
und er verlangt, ausser der Anerkennung seines Erfinderrechts durch
den Beklagten (Streitfrage 1), Anerkennung des Eigentums an den vom
Beklagten sür jene Erfindungen gelösten Patente und Übertragung der
Patente auf ihn. Der Beklagte hat der Klage Vor allem die Einrede der
Unzulässigkeit des gestellten Rechtsbegehrens entgegengehalten, die
er damit begründet, dem Kläger stehe nur die Richtigkeitsklage nach
Art. 10 Ziff. 2 Pat.-Ges. zu, eine Patentanerkennungsklage und eine
Abtretungsklage seien dem geltenden schweiz. Patentgesetz unbekannt. Die
Abweisung der Klage durch das heute angefochiene Urteil beruht aus dieser
Auffassung, indem das Gericht aussührt, der Kläger hätte richtiger Weise
die Nichtigkeitsklage erheben sollen; nun seien aber die Rechts-begehren
unrichtig, näm-

* Siehe die Motive des Beschlusses unten in Nr. 20 a.
(Amu. d. Red. f. Puffi.)V. Erfindungspatente. N° 20. 165

lich nicht im Sinne einer Nichttgkeitsklage, gefasst. Auch das
Bundesgericht hat sich bei dieser Sachlage auf die Prüfung der
Zulässigkeit der gestellten Klage zu beschränken

2. Hierüber ist zu bemerken: Es handelt sich um die Frage, welche
Rechte dem wirklichen Erfinder-, der behauptet, ein Dritter habe die
Erfindung widerrechtlich sei es in vertragswidriger Weisesei es durch
Delikt, auf seinen Namen patentieren lassen, gegen diesen Dritten
zustehen, insbesondere, ob der wirkliche Erfinder beschränkt ist auf
die Nichtigkeitsklage nach Art. 10 Ziff. 2 PatGes., oder ob ihm daneben
oder anstatt derselben die Patentabtretungsoder -übertragungsklage
zustehe. Unbestreitbar, und vom Bandes-gericht, in Übereinstimmung mit
der Theorie, namentlich des deutschen Patentrechtes, von jeher anerkannt
ist nun zunächst, dass dem Erfinder auch vor der Patentanmeldung
und -auswirkung ein Recht zusteht, das in der Doktrin verschieden
charakterisiert wird, und am richtigsten wohl als Persönlichkeitsrecht,
verbunden mit einem Vermögens-recht, oder als Jmmaterialgüterrecht zu
bezeichnen ist. Dieses Erfinderrecht entsteht mit der Schöpfutigstat
(Gierke, Privatrecht l S. 872 f.) und steht primar nur dem wirklichen
Erfinder zu; es ist veränsserlich und vererblich. Solange ein Patent für
die Erfindung nicht erwirit bezw. die Erfindung nicht zur Patentierung
angemeldet ist, bewegt sich der Rechtsverkehr dieser Erfindung und
ihr rechtliches Schicksal ausschliesslich auf dem Boden des gemeinen
Rechts. Wenn nun aber der Dritte widerrechtlich, vertragswidrig oder durch
unerlaubte Handlung die Erfindung für sich zur Patentierung angemeldet
hat, so entstehen für ihn die im Patentgesetz normierten Rechte;
so gilt er insbesondere-, gemäss Art. 10 Ziff. 2, bis zum Beweise des
Gegenteils als Urheber der betreffenden Erfindung Welche Rechte nunmehr,
vom Zeitpunkt der Patentauswirkung

an, dem wirklichen Erfinder zustehen, muss im Patentgesetz seine

Regelung finden; denn jetzt, von diesem Zeitpunkte an, handelt es sich
nicht mehr um das blosse Erfinderrecht, sondern um das Patentrecht (des
Patentinhabers), und die Schicksale der Patente und des Patentrechts
sind durch das Patentgesetz, und zwar ansschliesslirh durch dieses-,
geregelt. Das Patentgesetz sieht nun den Fall, dass der Patentinhaber
weder Urheber der Erfindung, noch

186 Entscheidungenssdes Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstauz.

dessen Rechtsnachfolger isf, ausdrücklich vor, und es gewährt dem
wirklichen Erfinder für diesen Fall die Klage auf Nichttgerklärung des
Patente-Z (Art. '10 Biff. 2). Diese Nichttgkeitsklage, die also dem
wirklichen Erfinder zweifellos zusteht und in feinem Ersinderrecht ihren
Rechtsgrund hat, genügt nun freilich nicht, die Rechte des Erfinders
so zu wahrenfwie es wünschbar wäre. Denn durch die Patentierung ist
inzwischen die Erfindung bekannt geworden, und es mangelt ihr nunmehr die
zur Erlangung des Patentschntzes notwendige Voraussetzung der Neuheit;
der wirkliche Erfinder erlangt also nur das, dass der Patentschutz des
widerrechtlichen Patentinhabers und damit dessen darin begründetes Monopol
dahinfällt,. dagegen steht er selbst in der Stellung jedes Dritten, der
nun den vordem patentierten Gegenstand frei herstellen und verkaufen
fami, nicht aber in der Stellung des Patentinhabers. Diesem Mangel
würde allerdings eine Abtretungsoder Übertragungsklage abhelfen. Allein
eine solche Klage hat im geltenden Patentgesetz keinen Raum. Das
Patentgesetz regelt genau die an die Patente geknüpften Klagen und
die möglichen Schicksale der Patente; es spricht insbesondere in
Art. 19 Abs. 2 Von rechtskräftigen Urteilen Über Verfall, Richtigkeit,
Erpropriation und Licenzerteilung, worüber das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum ein Register zu führen hat; allein eine Abtretung
oder Übertragung des Patentes ist hier nicht erwähnt, ebensowenig wie in
den vorhergehenden Bestimmungen über die patentrechtlichen Klagen. Die
Doktrin des schweizerischen Patentrechtes steht denn auch einstimmig
auf dem hier vertretenen Stand- punkt; vergl. Meili, Prinzipien, S. 75;
Simon, Gew. Rechtsschutz, Art. 10 Anm. 32; Schanze, Schweiz. Patentrecht
S, 25 f. (mehr nur referierend). Und der Bundesrat hat notwendig
gefunden, im Entwurf eines neuen Patentgesetzes ausdrücklich für den
Fall, dass das Patent einem Bewerber erteilt worden ist, der weder als
Urheber der Erfindung noch als dessen Rechtsnachfolger anzusehen war,
zu bestimmen, dass alsdann der Urheber oder sein Rechtsnachfolger statt
der Nichttgkeitserklärung die Abtretung des Patentes verlangen könne,
und die Botschaft geht wohl davon aus, eine solche Klage sei bisher,
nach dem geltenden Gesetze, unzulässig In den Beratungen des Ständerates
hat der Berichterstatter Hoffmann die Frage als kontrovers bezeichnet
und dieV. Ersindungspatente. N° 20. 167

Zulässigkeit seinerseits verneint (Stenogr. Bull. 1906 S. 1513). Wenn nun
auch der Ansicht des Gesetzgebers oder eines gesetzgebenden Faktors für
eine Gesetzesauslegung zumal bei der Auslegung eines bestehenden Gesetzes
der Ansicht oder Meinungsäusserung, die anlässlich dessen Abänderung
geäussert wird kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden dars, da jene
Ansicht oder Meinungsäusserung ja auch irrig fein kann, so bildet sie doch
unter Umständen ein gewichtiges Moment für die Auslegung Und das ist hier
umsomehr der Fall, als der neue Entwurf insbesondere die Stellung des
gutgläubigen Dritten, dem vom widerrechtlichen Patentinhaber Licenzen
erteilt worden sind, geregelt und auch für die Abtretungsklage eine
besondere (dreijährige, mit der Patentanmeldung laufende) Verjährungssrist
eingeführt hat; das zeigt, dass eine solche Klage Rechtsfolgen nach
sich zieht, die nur im Patentgesetz geregelt werden können und überhaupt
speziell patentrechtlicher Natur ist. Für das gemeine Recht ist bei dieser
Sachlage der schweizerischen Gesetzgebung nur insoweit Raum gelassen,
als der wirkliche Erfinder aus eine Schadenersatzklage aus Vertrag
oder aus unerlaubter Handlung angewiesen ist (so insbesondere Schanze
a. a. Q. S. 26). Allein die Patentanerkennungsund -abtretungsklage
als Schadenersatzklage zu betrachten, hiesse einen andern Anspruch
an Stelle des erhobenen setzen; der Kläger selber hat denn auch seine
Klage nie auf den Standpunkt des Schadenersatzes aus Vertrag oder aus
unerlaubter Handlung basiert. Dass die deutsche Lehre und Rechtsprechung
grösstenteils aus anderm Boden steht (oergl. Gierke, Privatrecht L S. 874
Amm. 69; Seligsohn, Komm Z. Aufl. S. 74 und 96 und die an beiden Orten
zitterten), kann für das schweizerische Recht nicht massgebend sein Aus
diesen Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat,
wenn sie die erhobene Klage als unzulässig erklärt hat. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
(I. Abteilung) vom 15. September 1908 in allen Teilen bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 II 163
Date : 25. Januar 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 II 163
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 162 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. société


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