15. get-teil vom 23. zieer 1907 in Sachen Yiedes, Kl. u. I. Ber.-Kl.,
gegen ,gem, bezw. nunmehr dessen Hausrat-mag's Bekl. u. II. Ber.-Kl.
Form und Frist der Berufung, Art. 65 , 67 Abs. 2 GG. Eine Verbesserung
und Veränderung; der Berufung-Semirer imwrt der Berufnngsfrist ist
zulässig. Mitteilung mm der Berufung; Assrt. 68, 40 OG. Haftung
des Tierhafters, Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
|
1 | Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
2 | Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. |
Körperverletzung. Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
zu einander; Stellung des Bem-desgez'ich-ts. Sclzmerzengeld. Art. 5 4 OH.
A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1906 hat das Kantonsgericht von Graubünden
erkannt:
Unter teilweiser Gutheissung der klägerischen Appellation wird Beklagte
pflichtig erklärt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter
Olga eine Entschädigung von im ganzen 4289 Fr. zu bezahlen, wovon 1289
Fr. seit 31. Mai 1905 mit 50,tz jährlich zu verzinsen sind *
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Bundesgericht wolle ihr aus Art. 53 Abs.1 ORals Entschädigung
für den Nachteil teilweiser Arbeitsunfähigkeit 3780 Fr. zusprechen.
2. Ferner wolle das Bundesgericht die Entschädigung ausArt. 54 OR von
1000 Fr. aus 2000 Fr. erhöhen.
3. Endlich wolle das Bundesgericht den Beklagten anhalten, die ganze
Entschädigungssumme mit 5 0/0 vom Tage des Unfalles an zu verzinsen.
4. Im übrigen wolle das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts
bestätigen, im Sinne jedoch, dass die Entschädigung aus Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
OR wie sub Ziffer 3 zu verzinsen sei.
Der Vertreter des Beklagten, dem das Urteil am 11. De-
* Die Entschädigung setzt sich zusammen aus: 3000 Fr. gemäss Art. 53
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 551 - An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. |
(Anm. d. Red. f. Publ.) IV. obligationenrechi. N° 15, 125
zember 1906 zugestellt worden ist, hat zunächst (mit Eingabe vom
15. Dezember) erklärt, er ergreife die selbständige Berufung und behalte
sich vor, die genauere Präzision innert nützlicher Frist einzugeben. Mit
Eingabe vom 29. Dezember an das Kanronsgericht hat er sodann folgende
Bernsungsanträge gestellt:
1. Die Entschädigungsforderung der Klägerin ans Abs. 2 des Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
aus dem Titel Erschwertes Fortkommen sei ebensalls mangels rechtlicher
und tatsächlicher Grundlage gänzlich ahzuwetsen, eventuell gegenüber
den Vorinstanzlichen Entscheiden ganz bedeutend zu reduzieren. ,
2. Bezüglich der Entschädigungsforderung der Klägerin aus Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
|
1 | Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
2 | Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. |
sei das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit seitens des Beklagten zu
verneinen und ferner festzustellen, dass der am. 54 OR von der Vorinstanz
diesbezüglich wie auch bezüglich des angeblichen Auftretens seelischer
Leiden" unrichtig angewendet worden sei, so dass die gesprochene
Entschädigung von1000 Fr. mindestens auf den Höchstbetrag fvon 200 Fr. zu
reduzieren fei.-
C. Auf eine Ansrage des Jnstruktionsrichters, ob der Klägerin von
der Berufung des Beklagten Mitteilung gemacht worden sei, hat die
Kantonsgerichtskanzlei geantwortet, weder die Berufungsk erklärung noch
der Nachtrag seien der Klägerin zugestelltvworden; sie sei lediglich
mittelst des gewöhnlichen Formulars von der Tatsache der Berufung
informiert worden. ...
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien ihre
Anträge wiederholt und gegenseitig auf Gutheissung der eigenen und
Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Beziehung ist vorerst zu bemerken, dass auch die Berufung
des Beklagten rechtzeitig in gehöriger Form eingelegt worden ist. Wenn
auch die erste Eingabe, vom 15. Dezember, die Berufungsanträge noch
nicht enthielt und erst als Ankündi-, gung der Berufung aufzufassen
ist, so sind doch die Berufungsanträge innert nützlicher Frist beim
Kantonsgericht eingereicht worden, und das genügt zur Formrichtigkeit
der Berufung Das Gesetz verbietet eine Verbesserung und Veränderung der
Berufungserklärung innert der Berufungssrift nicht Dagegen hätte wohl
korrekterweise, gemäss Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
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1 | Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
2 | Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. |
126 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivügerichtsinstanz.
der Klagepartei auch vom Inhalte der Berufung des Beklagten, nicht nur
von der Tatsache der Berufungserklärung Mitteilung machen sollen, wie denn
überhaupt Art. 40 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
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1 | Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
2 | Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. |
Rechtsschriften in doppelter Aussertiguiig einzureichen sind, gewiss
auch für die Berufungserklärung gilt, (Vergl. Art. 44 des Hafnerschen
Vorentwurss und Ari. 68 des Entwurfs des Justizdepartements.) Indessen
vermag die Ausserachtlassung dieser Vorschriften an der For-zuguttigkeii
der Berufung nichts zu ändern.
2. Jst demnach auf die Streitsache im ganzen Umfange der Berufungsanträge
einzutreten, so ist hinsichtlich des dem Prozesse zu Grunde liegenden
Tatbestandes zu bemerken: Die am 15. März 1896 geborene Klägerin,
Olga Riedel, Tochter des Tapezierers Max Riedel in Davos, kam am
27. Oktober 1904, abends zirka um 7 Uhr, in die Küche des Reitaurants
Buol in Davos, das eine Frau Wanner als Pächterin des (ursprünglichen)
Beklagten Buol, Metzgermeisters in Davos, betrieb; sie sollte dort das
Abendessen für einen bei ihren Eltern wohnende Kurgast holen. Da sie
ein wenig warten musste, setzte sie sich auf einen Stuhl. Der anwesende
grosse Hund des Beklagten kam auf sie zu und legte seinen Kopf in ihren
Schoss, worauf sie ihre Hand auf den Kopf des Hundes legte. Plötzlich
schrie die Klägerin aus und Tag mit blutüberströmtem Gesicht am Boden,
während der Hund aus der Küche sprang: er hatte die Klägerin in die
rechte Wange gebissen. Der sofort herbeigerufene Arzt Dr. Vuol nahm
folgenden Status auf: 1. Grosse klassende Wunde bis auf den Knochen von
der Mitte der rechten Nasenwand zirka 7 Centimeter lang im Bogen nach
aussen verlaufend. 2. Die Nasenwand war durchbissen, Blut strömte aus
dein rechten Nasenloch. 3. Drei kleinere tiefe Wunden unter dem rechten
Auge, alle bis auf den Knochen, die kleinste davon, am weitesten nach
auàen, gelegen, war zirka 2 Centimeter lang. 4. Wunde und Schürfung
des obern Augenlides. Er desinsizierte die Wunden, nähte die grösste
davon teilweise zu und legte einen aseptischen Verband an. Am nächsten
Morgen fand er starke Schwellung und Rötung der ganzen Backe, das Auge
ganz verschwollen und blaurot, starkes Fieber und Schüttelfrost. Gewisse
Symptome zeigten, dassIV. Obligationenrecht. N° 15. 127
die Musknlatur in der ganzen Ausdehnung mehr oder weniger vom Knochen
losgerissen worden war. Das Fieber wurde erst durch Einspritzung von
Streptokokkenierum zurückgedänimt. Die Wunden heilten langsam. Die Naht
an der untern Wunde mussteobwohl zum Absluss genügend Offnuug gelassen
worden war, teilweise entfernt werben. Die Wunde heilte per Granulation.
Am 20. November konnte die Klägerin als geheilt angesehen werden, nur
am untern Angenrande blieb eine harte, bläulichrote Geschwulst zurück,
die Klägerin schielte mit dem rechten Auge und konnte nicht lesen,
weil sie doppelt sah. Eine Untersuchung des Auges durch Dr. Dönz ergab
Verletzung des untern Augenmuskels. Am 20. bis 25. Dezember kam es zur
Erweichung und Absorption des harten Tumorsz der Abszess entleerte sich
undes blieb noch mehr oder weniger Sekretion für längere Zeit. sJssiitte
Januar 1905 entfernte Dr. Buol mehrere kleine Knochensplitter, die vom
untern Qrbitalrand herrührten, worauf die Sekretion nachliess und die
Wunde sich rasch schloss. Laut Gutachten Ist-. Vuol, vom 18. Februar
1905, ist das früher schöne Kind msolge dieser Narben für sein ganzes
Lebenstark entstellt; e,es ist ferner keineswegs ausgeschlossen, dass
sich nachtraglich nicht noch Störungen von Seiten der Gesichtsnerven
oder des Auges einstellen werden Dr. 59an, der speziell die Augen der
Klagerin untersucht hatte, fasste sein Gutachtem d. d. 20. Februar 1995,
dahin zusammen: 1. Die Sehschärfe des rechten Auges sei nicht verändert
worden; 2. die durch die Muskellähmung hervorgerufene Bewegungsstörung
sei jetzt nahezu verschwunden; 3. vorhandene kleine (latente) Störungen
im Gseichgewicht der Augenmuskeln, soweit sie vom Unfall abhängens
werden wahrscheinlich, doch nicht sicher", verschwinden und seien
sit-aktisch ohne grosse Bedeutung; 4. nachträgliche Komplckationen
seien möglich ; 5. die Klägerin erleide durch die Entstelkung einen
bedeutenden Nachteil. Das im Prozesse (von der I. Instanz) eingeholte
Gutachten der Ärzte Dr. Spengler, Dr. Kornmann und Dr. Schibler endlich
enthielt folgende Schlüsse: ·,1.'Entzundungen infolge des Unfailes
sind keine vorhanden. 2. Es ist zwin uberall Narbenbildung eingetreten,
die entstandenen Narben sind auber nock) nicht unveränderlich, und es
konnen daher noch nachtrag-
128 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
sich Komplikationen von Seiten des Nasenganges rechts und des
Tränennasenganges rechts austreten 3. Es handelt sich um eine dauernde
Entsiellung, welche bis jetzt im wesentlichen eine kosmetische iii;
diese Entstellung kann sich vermindern, es können aber auch die sub
2 genannten Komplikationen auftreten. 4. Der Narbensleck der rechten
Hornhaut ist ein alter Rest einer längst abgelauseneu Entzündung und
hat mit dem Unfall nichts zu tun. 5. Der Brechungsfehler des rechten
Auges ist angeboren. 6. Die Sehschärfe des rechten Auges blieb unberührt
und ist normal. 7. Die durch Schwäche des untern schiefen Augenmuskels
bedingte leichte Störung im Zusammenarbeiten beider Augen ist zur Zeit
praktisch ohne jeden Belang und wird voraus-sichtlich bei Ausbleiben von
Komplikationen bald schwinden. 8. Die Frage, ob und inwieweit die zur
Zeit im wesentlichen rein kosmetische Entstellung späterhin eventuell die
Erwerbsmöglichkeit beeinträchtigen wird, hängt von nicht medizinischen
Umständen und Gesichtspunkten ab, und liegt somit deren Beantwortung nach
unserer Ansicht nicht in der Kompetenz dieser Expertise." Die Klägerin
musste der Körper-verletzung wegen die Schule während ' mehr als drei
Monaten versäumen; sie wurde nach dem folgenden Schuljahre (1905/1906)
nicht promoviert. Mit der vorliegenden, am 31. Mai 1905 hängig gemachten
Klage macht nun der Vater der Olga Riedel namens dieser den Metzgermeister
Vuol an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Konkursmasse getreten
ist als Tierhalter, gemass Art 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
|
1 | Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
2 | Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. |
aus Fakt B ersichtlichen Schadenersatzanspräche aufrecht hält Der (nrs
prünglicheJ Beklagte bestreitet nicht, aus Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
|
1 | Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. |
2 | Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. |
hat auch heute, und gewiss mit Recht, die Einrede des Selbstverschuldens
der Klägerin fallen lassen. Sein grundsätzlicher Standpunkt geht vielmehr
in erster Linie dahin, es falle ihm kein grobes Verschulden zur Last; des
weitern bestreitet er, dass der Klägerin wegen erschwerten Fortkommens ein
Schadenersatz zustehe. Da die Frage des Grades des Verschuldens für den
Entschädigungsanspruch der Klägerin in mehrfacher Beziehung präjudiziell
ist, empfiehlt es sich, vorab diese Frage zu prùfen. Hiebei ergibt sich:
Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Beziehung an, dass der Beklagte
seinen Hund alsIV. Ubligationenrecht. N° 15. 129
ein unverteautes, bissiges Tier kennen muszte'ss", und sie beurteilt
den Fall dahin, dass der Beklagte in der Verwahrung und Beaufsichtigung
des Hundes nicht nur nicht die erforderliche, sondern überhaupt keine
Sorgfalt angewendet habe. Zu jener ersten Annahme ist die Vorinstauz
offenbar auf Grund der Zeugenaussagen gelangt. Aus diesen ist,
in Ergänzung des Tatbestandes, hervorzuheben: Nach den Aussagen der
Zeugen Jakober, Hartmann, Niedermann, Lydia Eschmann und Frau Caslisch
ist richtig, dass der Hund des Beklagten öfters biss: er hat die Frau
und den Knaben des Beklagten gebissen, ferner den Zeugen Niedermann und
(er etwa 21/2 Jahren im Gesichte) den Zeugen Hartmann, endlich, etwa im
Mai oder Juni 1904, die Zeugin Lydia Eschmann (in die rechte Hand); nach
dem Zeugen Kirchrneier hat er vor ungefähr zwei Jahren, als der Zeuge
ins Restaurant Vuol eintrat, geschnappt, als der Zeuge ihn streicheln
wollte. Wenn nun auch Frau Buol gebissen worden sein soll, weil sie den
Hund züchtigte und er nicht entweichen konnte, und Niedermann, weil er
den Hund geneckt hatte, so ist doch die tatsächliche Schlussfolgerung
der Vorinstanz, der fragliche Hund sei bisfig und unvertraut, entfernt
nicht aktenwidrig. Dann muss aber der Vorinstanz auch in ihrer rechtlichen
Schlussfolgerung beigetreten werden, dass der Beklagte gar keine Sorgfalt
in der Verwahrung und Beaufsichtigung dieses die Menschen gefährdenden
Tieres angewendet hat: er liess es frei und ohne Maulkorb herumlaufen an
Orten, an denen viele Menschen und besonders auch Kinder verkehren, und
das, obschon er vom Zeugen Jakober (Heilgehülfen in Davos) nach Behandlung
der Fälle Frau Vuol und Niedermann darauf aufmerksam gemacht worden war,
es wäre besser, er würde den Hund wegschaffen, bevor es etwas schlimmeres
gede. Der Umstand, dass ein polizeiliches Einschreiten wegen des Hundes
nie erfolgte, ist dem gegenüber ohne Bedeutung. Ebensowenig kann sich der
Veklagte damit entschuldigen, der Hund habe noch niemanden angefallen, er
habe nur gebissen, wenn man ihn gereizt oder gestreichelt habe: gerade der
Umstanddass der Hund beim Streicheln bissig wurde, musste den Beklagten
zur Vorsicht veranlassen, da erfahrungsgemäss viele Leute die Gewohnheit
haben, fremde Hunde, um ihnen ihre Freundlichkeit zu AS 33 Il 1907 9
180 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
zeigen, oder um sie vertraut zu machen, zu streicheln. Ein derartiges
Tier durfte insbesondere nicht in einer Wirtschaft gelassen werden,
wo viele Leute verkehren Das Verhalten des Beklagten stellt sich als
sehr grobe Fahrlässigkeit dar, da ihn die wiederholten Bissangrisse
des Tieres zu scharfer Beaufsichtigung und Verwahrung, mindestens zum
Versehen des Hundes mit einem Maulkorb, hätten veranlassen sollen, und
er sich insbesondere auch bewusst sein muszte, dass Hundebifse, wegen
der damit verbundenen Gefahr der Blutvergiftung, leicht sehr schwerer
Natur sein können.
4. Was nun die Folgen der Körperverletzung und das Mass der der Klägerin
gebührenden Entschädigung betrifft, so trennen sich die streitigen Posten
die von keiner der Parteien angefochtene Zusprechung von 289 Fr. betrifft
die Heilungskosten in Forderungen wegen ökonomischer Nachteile aus der
erlittenen Körperverletzung (Art. 53 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
Schmerzengeld und sonstige Genugtuung (Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
|
1 | Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
2 | Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. |
ihre Gesamtentschädigungsforderung (abgesehen von den Heilungskosten)
in drei verschiedene Posten zerlegt und aus em. 53 Abs. 1 und 2 und
Art. 54 je eine bestimmt bezifserte besondere ForderungDR geltend
gemacht, und es fragt sich nun vor allem, inwieweit das Bundesgericht an
diese Zerlegung und Bezifserung gebunden ist und inwieweit es über die
einzelnen Posten hinausgehen und lediglich die noch aufrecht erhaltene
Gesamtentschädigungsforderung berücksichtigen darf. In seinem Urteil vom
9. Februar 1906 in Sachen Sprecher und Vater gegen Pein-, Revue 24 Nr. 60,
hat das Bundesgericht in einem ähnlichen Falle hinsichtlich der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
|
1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
könne nicht aus Art. 55 eine grössere Entschädigung, als die verlangte,
zusprechen, im Rahmen der Gesamtfordernng, da die Ansprüche aus Art. 50
und aus Art. 55 ihrer rechtlichen Natur nach verschieden seien. Anders
verhält es sich nun jedenfalls-, wenn auch vielleicht nicht mit den
Ansprüchen aus Art. 54 gegenüber denjenigen aus Art. 53, so doch mit
den Ansprüchen, die auf Grund der beiden Absätze des Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
werden können und-
* 3000 Fr. aus Art. 33
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
|
1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
aus Art. Zi OR. (Anm. d. Bad.}: Publ.)LV. Obligationenrecht. N° 15. 131
hier gefordert worden sind. Mit ihren beiden Begehren aus Art. 53
macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der ökonomischen
Nachteile, die ihr aus der Körperverletzung erwachsen, geltend; und wenn
sie nun dabei einen Anspruch unter Anrufung einer nicht zutreffenden
Gesetzesstelle begründen will, so kann ihr das nicht schaden und kann
der Richter daran nicht gebunden sein. Allerdings ist der Richter an die
Begehren der Parteien gebunden, und darf er nicht einen Klageanspruch
zusprechen auf Grund eines Gesetzesartikels, welcher ein Begehren
vorausfetzt, das im Prozesse gar nicht gestellt worden ist; und allerdings
hat das Bundesgericht speziell die Streitsache nur im Umsange der von
den Parteien gestellten Anträge zu überdrüer (Art. 79 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
innerhalb dieser Anträge bewegt sich das Bundesgericht frei, ohne an die
Rechtsbegründung der Parteien gebunden zu sein, und es hat insbesondere
auch frei zu prüfen, ob es die Berufungsanträge zusammenfassen und im
Rahmen der zusammengefaszten Anträge die Streitsache beurteilen darf,
oder ob es an jeden einzelnen Berufungsantrag gebunden ist. Auch für das
Bundesgericht gilt der Satz, dass unzutreffende Rechtsausführungen der
Parteien diesen nicht schaden können, indem es genügt, wenn diejenigen
Tatsachen vorgebracht werden, welche die rechtlichen Voraussetzungen
des eingeklagten Anspruchs bilden; denn die Rechtsanwendung ist
Sache des Richters; er hat von Amtes wegen die Subsumtion des von den
Parteien vor-gelegten Tatbestandes unter die zutreffenden gesetzlichen
Bestiittmungen vorzunehmen". (BGE 21 S. 1079 Erw. 3.) Dieser Fall trifft
nun hier, soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche aus Art. 53 geltend
macht, zu: ihre gesamten Rechtsausführungen laufen darauf hinaus, eine
Entschädigung, die richtigerweise Unter Art. 53 Abs. 2 zu subsumieren
ist, aus dem Gesichtspunkte des Abs.1 eod. zu begründen; es handelt
sich also lediglich um die Anrufung einer unzutrefsendeu Gesetzesstelle,
um eine unrichtige Rechtsausführung, und hieran kann das Bundesgericht
nicht gebunden sein Indem nämlich die Klägerin Ersatz für die Nachteile
gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlangt, begründet sie das
damit, sie sei infolge ihrer Entstellung im Erwerb gehemmt und speziell
überall, wo es auf
182 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.
Leistung mittelst Repräsentation ankomme, benachteiligt und zurückgesetzt.
Es ist nun klar, dass es sich hiebei nicht um eine Arbeits- unfähigkeit
handelt; die Fähigkeit der Klägerin, zu arbeiten und zu erwerben,
ist nicht aufgehoben oder beeinträchtigt, wenigstens zur Zeit nicht;
sondern der von ihr geltend gemachte Gesichtspunkt betrifft das erschwerte
Fortkommen infolge der Entstellung und fällt also ganz unter Abs. 2 des
Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
ò. Jst demnach die verlangte Entschädigung aus Art. 53 Abs. 2 im Rahmen
der Gesamtforderung von Fr. 3780 + Fr. 3000 zu beurteilen, so ist es
zunächst Tatsrage, ob und inwieweit die Klägerin durch den Biss und die
jetzige Narbe entstellt sei. Die Vorinstanzen haben zur Feststellung
hierüber auf die bei den Akten liegende Photographie der Klägerin
abgestellt, und eine Bemängelung dieses Vorgehens vor Bundesgericht ist
ausgeschlossen; insbesondere könnte das Bundesgericht nicht, wie der
Vertreter des Veklagten anzunehmen scheint, selbst einen Augenschein
des Mädchens vornehmen; das Bundesgericht ist vielmehr, hinsichtlich des
Zustandes der Klägerin vor und nach dem Unfalle, auf die Feststellung der
Vorinstanz angewiesen. Als Folgen der Entstellung sehen die Vorinstanzen
mit Recht Einschränkung des Arbeitsfeldes und der Heiratsmöglichkeit
an. Beides sind Faktoren, die ein erschwertes Fortkommen der Klägerin
bedeuten. Die Abwägung der Entschädigung hat an Hand der in Erwägung
2 mitgeteilten Gutachten, insbesondere des gerichtlichen Gutachtens,
zu erfolgen. Danach handelt es sich um Abwägung von Imponderabilien und
von Wahrscheinlichkeiten. In Anbetracht des schweren Verschuldens des
Beklagten (Art. 51 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
und es ist auch zu berücksichtigen, dass eine künftige kleine Verminderung
der Erwerbs-fähigkeit bei den vielleicht eintretenden Komplikationen nicht
ausgeschlossen ist. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine
Erhöhung der Entschädigung aus Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
6. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes und der Genugtuung, Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
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1 | Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. |
2 | Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. |
sind einerseits wiederum das schwere Verschulden des Beklagten, anderseits
die Schwere der Verletzung der Klägerin und die Grösse der Schmerzen,
endlich auch die psychischen Leiden Verminderung der Lebensfröhlichkeit ,
die dieIV. Obligationenrecht. N° 16. 133
Klägerin ausgestanden hat und noch ausstehen wird, zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat diesen Faktoren durch die Zusprechung von 1000
Fr. nicht genügend Rechnung getragen; vielmehr rechtfertigt sich eine
Erhöhung dieser Entschädigung auf 2000 Fr.
7. Bei der Zinssrage, die endlich noch bestritten ist, ist zu
berücksichtigen, dass die zugesprochenen Entschädigungsbeträge auf den Tag
des Unfalles berechnet sind. Daher hat auch die Verzinsung von diesem Tage
an zu laufen. Die Unterscheidung der Vorinstanz, die die Entschädigung
aus Art. 53 (Abs. 2) nicht verzinslich erklären will, weil es sich um
künftigen Schaden handle, ist aus dem Grunde unrichtig, weil eben diese
Entschädigung auf den Tag des Unsalles zurückdiskontiert wird. Auch
widerspricht die Verzinsung erst von der Streithängigkeit an der Praxis
des Bundesgerichts Vielmehr ist die ganze Entschädigungssorderung vom
Tage des Unfalles an mit 5 0/0 zu verzinsen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen diejenige der
Klägerin dahin als begründet erklärt, dass, in Abänderung des Urteils des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Oktober 1906 die der Klägerin zu
bezahlende Entschädigung aus 6289 Fr. samt 5 Osz Zins seit 2?. Oktober
1904 erhöht wird.
16. Zweit vom 8. März 1907 in Sachen I. 28. @rflet game, MH.,
W.:Kl. u. Ber.-Kl., gegen ssîùchinger, KL, W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.
Einfache Gesellschaft behufs Einkaeefes von Eiern, oder Kauf?
_ ATE. 524 Abs. 1 GB. Amp-rue]; des geschäftsfüm'mden Gesell-schafters
auf Ersatz des Anteils des Mitgeseltscîzaflers am Verluste; Haftung des
geschäftsfülzreeeden Geselischafters. Art. 537
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 537 - 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. |
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1 | Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. |
2 | Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. |
3 | Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 538 - 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. |
|
1 | Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. |
2 | Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat. |
3 | Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag. |
mer Nova vor Bundesgericht, Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 538 - 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. |
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1 | Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. |
2 | Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat. |
3 | Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag. |
A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1906 hat das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt folgendes, die Klage unter Berichtigung der
Zinsberechnung gutheissende Urteil des Zwilgerichts Basel-Stadt vom
26. Oktober 1906 bestätigt: