812 B. Strafrechtspflege;

ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich si

erscheinen könnte. 8. Was den Eventualsiandpunkt des Kassationsklägers
betrifft-

wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig
anzusehen sei, was die Konkurrenzfähigkeit des Geschäftes erhöhe, so
liesse sich hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerde schon
deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6 ausgeführt, das
ausschlaggebende Kriterium für die Taxpslicht eines Handelsartikels nicht
in dessen Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit besteht. Demnach hat
der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.{}. ENTSGHEIDUNGEN DER
SGHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

133. gutscheid vom 4. Windex-1907 in Sachen Hurt-imam.

Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, Speziali im Fade, in dem
dev Nachlassezertsirag nor Ablauf der Stundungsfrist der N achlassbehärde
unterbreitet (Art. 304 eod.) wird.

I. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen
Jofef Spes; Beireibung angehoben Und Pfändung erwirkt, worauf das
Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. März 1907 eine zweimonatliche
Nachlassstundung bewilligte und sie nachträglich gemäss Art. 295 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527

SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor
Ablan der verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter
nach Art. 304 die Akten der Nachlassbehörde zum Entscheide. Am 16. Juli
stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwertungsbegehren, das
vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlassverfahren als
unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen
ohne Erfolg bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

II. Den am Pi./18. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat
er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter-

814 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

gezogen und seinen Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt zur Vollziehung
des Verwertungsbegehrens zu verhalten, wiederholt. Er stützt sich auf
folgende, schon vor der kantonalen Instanz namhaft gemachte Gründe: Laut
Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG seien Bett-eibungshandlungen während, also auch nur während
der Dauereiner Nachlassftundung unzulässig. Die Nachlassstundung aber
könne laut den klaren Bestimmungen des Art. 295 Abs. 1 und 4 höchstens
vier Monate dancin, sei also hier mit dem 13. Juli abgelaufen. Daran
andere nichts, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ablan der Stundung
noch ausstehe, da die Wirkungen derStundung nicht notwendig bis zum
Inkrafttreten des Nachlassvertrages dauern müssten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Schon der Bundesrat hat im Rekursfalle Frepp, Archiv 3Nr. 9 -entgegen
der Auffassung des heutigen Rekurrenten dahin entschieden, dass,
wenn vor Ablauf der Nachlassstundungsfrist (Art. 295 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
und
4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
,SchKG) der Nachlassvertrag gemäss Art. 304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
SchKG der Nachlassbehörde
unter-breitet worden ist, die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen
auch nach Ablauf jener Frist bis zum Entscheide über den Nachlassvertrag
eingestellt bleiben. Der Bundesrat stützte sich dabei im wesentlichen
auf die Erwägungen, dass die Befristung der Stundung, die Art. 295
vorsieht, den Schuldner und seinen Sachwalter veranlassen solle, ohne
Verzögerung auf das Zustandekommen des Nachlassoertrages hinzuwirken,
dass es aber anderseits nicht vom Willen dieser Personen abhange, ob der
der Nachlassbehörde unterbreitete Vertrag früher oder später bestätigt
werde und deshalb die hierfür beanspruchte Zeit nicht zum Nachteile des
Schuldners in dieStundungsfrist eingerechnet werden dürfe, und dass so
die Einstellung der Betreibungen, und soweit das Bestätigungsverfahren
noch hängig ist, auch nach Ablan der Frist noch andauern müsse..
Der Reknrrent hat keinen stichhaltigen Grund gegen diese Auffassung
anzugeben vermocht. Dass sie gegen den deutlichen Sinn der Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
und 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527

SchKG verstosse, ist nicht richtig. Art. 56 sagt überhaupt nichts über
die Dauer der Nachlassstundung. Und aus Art. 295 folgt nicht notwendig,
dass mit Ablauf der Fristund Konkurskammer. N° 134. 815

der Rechtsstillstand, wie er durch die Stundungsbewilligung bewirkt wurde,
unter allen Umständen aufhöre und also auch nicht aus dem besondern
Grunde, weil das Verfahren vor der Nachlassbehörde noch obschwebt,
weiter andauern könne. Für das Gegenteil lässt sich auch auf Art. 308
Abs. 2 verweisen, wonach die Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen
Bekanntmachung des Entscheides der Nachlassbehörde, also erst damit,
dahiufallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

134. gutsrheid vom &. Oktober 1907 in Sachen Pius-Palmen

Art. 61 Scth, Bechisstilisiand. Stellung der Schsiuidbetwibzmgsund
Konkîu'skammer.

I. Das Betreibungsamt Oberhasle hatte der Rekurrentin, gestützt
auf Art. 61
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
SchKG, von Anfangs September bis Ende Oktober 1907
Rechtsstillftand gewährt. Auf Beschwerde des betreibenden Gläubiger-Z
Aplanalp machte die kantonale Aufsichtsbehörde diefe Massnahme mit
Entscheid vom 26. September 1907 im wesentlichen mit folgender Begründung
wieder rückgängig: Man habe es nicht mit einer akuten, sondern mit einer
durch das hohe Alter der Schuldner-in bedingten chronischen Erkrankung
zu tun, auf welchen Fall Art. 61 nicht zutreffe. Dabei wäre es der
Schuldnerin trotz ihres körperlichen Zustandes möglich gewesen, einen
Vertreter zu bestellen und hätte ihr der Rechtsstillstand auf alle Fälle
nur für die zur Bestellung erforderliche Zeit erteilt werden sollen. Zu
all dem besitze sie ja bereits einen geeigneten Vertreter in der Person
ihres Anwalts.

H. Diesen Entscheid hat der Anwalt der Schuldnerin rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Anti-age, die betreibungsamtliche
Verfügung aufrecht zu halten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 813
Datum : 04. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 813
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 812 B. Strafrechtspflege; ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine


Gesetzesregister
SchKG: 56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
61 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527
304
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 304 - 1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
1    Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2    Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3    Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • nachlassstundung • dauer • frist • bundesgericht • besteller • monat • weiler • bundesrat • verwertungsbegehren • unternehmung • kantonales rechtsmittel • entscheid • begründung des entscheids • kassationshof • archiv • kantonsgericht • schreibmaschine • verhalten
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