746 A. staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

raient relativement au contrat et par conséquent aussi à celles qui, comme
c'est souvent le cas, naitraient postérieurement .à. l'expiration du hail
lui-meine; cette ciause impiiquait une prorogation de for en faveur des
tribunaux vaudois pour procéder à la désignation des arbitres. De meine
la prétendue restriction de cette disposition au temps pendant lequel les
deux parties étaient domiciliées à Lausanne ne peut davantage étre admise,
attendu que si cette interpretation était fondée il dépenàrait de la
volonté d'une partie de se soustraire arbitrairement et nnilatéralement
aux obligations que ladite clause du contrat lui impose. L'art. 15 ne
contient d'ailieurs ni d'une maniere expresse, ni implicitement, une
réserve de cette nature. Les dispositions du droit vaudois devant ainsi
etre appliquées en ce qui touche la constitution du tribunal arbitral,
il s'ensuit que les arbitres sont autorisés à siéger au lieu où leur
désignation est intervenne sans qu'on puisse arguer, de ce fait, d'une
Violation, au préjudice de la recourante, de la garantie stipulée dans
l'art. 59 CF.

3. Le moyen tire du mode suivant lequel la notification à la recourante
de la citation et de l'ordonnance dont il s'agit a eu lieu ne saurait non
plus etre accueilli. En effet il ne peurrait, suivant la jnrisprudence
du Tribunal fédérai en cette matière, étre question de la Violation
d'une garantie coustitutionnelle que s'il s'agit de l'exécution d'un
jugement rendu sans citation valable. En pareil cas la partie domiciliée
dans un autre canton que celui d'oùsi I'assignation est partie est,
à la vérité, en droit d'exiger que la notification lui en seit faite
suivant les formes de procédure du canton de son domicile. Toutefois
il ne s'agit point encore, en I'espèce, d'un jugement civil définitif
rendu dans le canton de Vaud, dans le iitige pendant entre parties,
mais uniquement d'une decision préperatoire, par laquelle le Président du
tribunai de Lausanne s'est déclaré competent pour designer les arbitres;
au surplus, et a supposer meme que le mode de notification employé par
l'autorité vaudoise en ce qui concerne la recourante puisse apparaitre
comme critiquabie, ce procédé n'impliquerait que ia méconnaissance d'une
dispesition de procé-lV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 120. 74?

dure, laquelle ne peut donner ouverture ann recours pour Violation d'un
droit constitutionnel.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce : Le recours est rejeté
comme non fondé.

120. zuteil vom 18. Dezember 1907 in Sachen Müller-. Mettete;& Gobert
gegen Gradec.

Vereinbarung eines Gerichtsstandes: Die Veree'nbarang kann von Dritten
nicht in Anspruch genommen werden. Zweigniederlassung; Kriterien
dafür. Gmel-wenn für die Zeit des Baues einer Eis-anbieten.)

A. Die Rekurrentin, die Kollektivgesellschaft Müller, Zeerleder &
Gobat, die ihren Sitz in Zürich hat und dort im Handelsregister
eingetragen i, baut zurzeit als Unternehmerin die zirka 25 Km. lange
Ramsey-Sumiswald-Huttwil-Bahn und hat zu diesem Behufe in Grünen ein
Baubureau eingerichtet Im Bausvertrag mit der Bahngesellschaft erklären
die Kontrahenten, während der ganzen Dauer des Vertrages und mit Bezug auf
denselben in Sumiswald, dem Sitze der Gesellschaft, ihr Rechtsdomizii zu
nehmen. Nach § 15 der allgemeinen Baubestimmungen hat die Unternehmung für
alle Beschädigungen einzustehen, die bei der Ausführung der übernommenen
Arbeiten entstehen.

Der Rekursbeklagte belangte die Rekurrentin vor dem Gerichtspräsidenten
von Trachselwald auf Zahlung von 90 Fr. nebst Zins als angeblich
zugesicherte Entschädigung dafür, dass ihm durch den Bahnbau während
bestimmter Zeit eine wichtige Kommunikation unterbrochen wird. In der
Gerichtsverhandlung vom 21. September 1907 bestritt die Rekurrentin die
Kompetenz des Gerichtspräsidenten, da sie mit persönlichen Ansprachen an
ihrem Wohnsitz in Zürich gesucht werden müsse, und stellte das Zwischen-

,gesuch, der Richter wolle sich als unzuständig erklären. Der Ge-

748 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

richtspräsident erkannte durch Verfügung vom gleichen Tage: Die Beklagte
wird mit ihrem Zwischengesuch abgewiesen

B. Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten hat die Firma Müller,
Zeerleder & Gobat den staatsrechtlichen Reknrs ansBundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei dieselbe wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufzuheben
Es wird ausgeführt: Die Rekurrentin habe im Kanton Bern, insbesondere im
Amtsbezirk Trachselwald, kein Geschäftsdomizil (Zweigniederlassung oder
dergl.). Die blosse Tatsache, dass sie vorübergehend als Unternehmerin der
Narnia):SumièwaleuttwihBahn ein Baubureau mit dem notwendigen Personal und
Material in Gränen etabliert habe, begründe kein Geschäftsdomizil. Die
Rekurrentin müsse daher mit allen persönlichen Ansprachen an ihrem Sitz
in Zürich gesucht werden. Jrgend welche Nachteile könnten hieraus für
das Publikum in der Gegend des genannten Bahnbaues nicht entstehen, da
ja das Publikum für die aus dem Bahnbau resuliierenden Streitigkeiten
sich in erster Linie an die Bahngesellschaft halten könne.

_C. Der Gerichtspräsident von Trachselwald und der Rekursbeklagte haben
auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus der Vernehmlassung des
erstern ist hervorzuheben, dass im BauBureau der Rekurrentin in Grünen
ständig beschäftigt sind zwei Bausührer (Jngenieure), ein Buchhalter
und ein Kontrolleur, und dass von diesem Bureau aus sämtliche den Bau
betreffenden Geschäfte erledigt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Rekurrentin, die unbestrittenermassen aufrechtstehend ist, hat ihren
Wohnsitz in Zurich, und die Forderung, mit welcher der Rekursbeklagte
sie vor dem Gerichtspräsidenten in Trachselwald belangt hat, ist
zweifellos persönlicher Natur. Die Rekurrentin kann sich daher dem
angefochtenen richterlichen Entscheide gegenüber auf die in am. 59 BV
enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie
nicht etwa für den vorliegenden Rechtsstreit durch Vereinbarung des
Gerichtsstandes in Trachselwald darauf verzichtet oder falls sie nicht
eine Zweigniederlassung im Amtsbezirk Trachselwald, nämlich in Grünen,
hat, mit deren Geschäftsbetrieb die eingeklagte Forderung in Zusammenhang
steht.IV. Gerichtsstand des Wohnortes-. N° 120. 749

Nun kann von einer Prorogation im angegebenen Sinn nicht die Rede
sein; denn die Bestimmung im Bauvertrag der Rekurrentin mit der
Bahngesellschaft, wonach die erstere mit Bezug auf den Vertrag in
Sumiswald Rechtsdomizil nimmt, gilt nach dem klaren Wortlaut nur für
das Verhältnis der Kontrahenten und kann nicht von Dritten in Anspruch
genommen werden (vergl. AS 22 S. 939 Erw. 3). Dagegen muss nach der ganzen
Sachlage eine Zweigniederlassung der Rekurrentin in Grünen angenommen
werden. Die Rekurreniin hat in jener Gegend den Bau eines grossen Werkes-,
einer zirka 25 Km. langen Eisenbahn, übernommen, dessen Erstellung längere
Zeit (nach dem Bauvertrag zirka zwei Jahre seit Vertragsabschluss) in
Anspruch nimmt. Sie hat zu diesem Behufe für die Bauzeit ein Baubureau
in Grünen errichtet, in welchem sich ständige Organe der Rekurrentin
befinden, nämlich nach den Angaben des Gerichtspräsidenten, an deren
Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass vorliegt zwei bauführende Ingenieure,
ein Buchhalter und ein Kontrolleur. Von diesem Baubureau aus tritt die
Reknrrentin mit dem Publikum in mannigfache Geschäftsbeziehungen, und man
darf davon ausgehen, dass hiebei die genannten Organe eine gewisse, wenn
auch vielleicht nicht sehr weitgehende Freiheit und Selbständigkeit der
Entschliessung haben. Es kommt hinzu, dass wohl einer der Gesellschafter
häufig, vielleicht in der Woche 1 2 Tage, im Baubureau anwesend sein mug,
so dass von diesem ans regelmässig auch weitergehende geschäftliche
Disposition-en getroffen werden. Diese Momente rechtfertigen die
Auffassung, dass die Rekurrentin für die Dauer des Bahnbaues in Grünen
eine Zweigniederlassung und damit für alle mit dem Bau zusammenhängenden
Geschäfte in Trachselwald einen Spezialgerichtsstand hat, wie denn
auch das Bundesgericht unter ähnlichen Verhältnissen, speziell bei
Baugeschästen, schon wiederholt den Bestand einer Zweigniederlassung
angenommen hat. (S. AS 6 S. 18, und das nicht publizierte Urteil vom
13. Februar 1901 in Sachen Bucher-Durrer; etwas abweichend allerdings AS
22 S. 938. Vergl. auch AS 30 I S. 666 Erw. 3. Das von der Rekurrentin
angeführte Urteil AS 30 I Nr. 50 fällt ausser Betracht, weil dort die
Klage erst nach Vollendung des Baues und Aufhebung des Baubureaus an-

750 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

gehoben worden war.) Dass die vom Rekursbekkagten eingeklagte Forderung
mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung der Rekurremin in
Grünen in Zusammenhang sieht, bedarf keiner Ausführung s Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesenII. Militärstrafgerichtsordnung. N° 121. 751

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois iédéralesss

M

I. Zollwesen. Péages.

Vergl. Nr. 121.

II. Militärstrafgerichtsordnung'. Justice pénale militaire.

121. Zweit vom 28. Dezember 1907 in Sachen Evas-er gegen Ebetgetikht
Megan.

Kompetenzabgrenzung der bürgerlichen und der MilitärStraf-gerichtsbarkeit.
Der letztem untersteàen mer Vergehen, die auf das Dienstverhältnis Bezug
haben. Angeòliche Verletzung der Kante-MEprozessualischen Verschriftm
über Mündlichkeit im Strafprozesse..

Das Bandes-gerächt hat

auf Grund folgender Aktenlage1

A. Der Rekurrent Friedrich Waber, welcher als Gefreiter des
eidgenössischen Grenzwachtkorps in Schwaderloch stationiert ist, wurde
durch Verfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft vom :19. April 1907,
zufolge einer Strafanzeige des Jagdaussehers Zumfteg in Mettau an das
Bezirksamt Laufenburg, dem dortigen Bezirksgericht zur Bestrafung
überwiesen wegen Jagdfrevels im Sinne des § 40 Biff. 5 litt. a der
aargauischen Vollziehungs-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 I 747
Date : 18. Dezember 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 I 747
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 746 A. staats-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. raient


Legislation register
BV: 59
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