jenem Beitrage sich ausgleichenden Mehrkosten für die Nahrung) auf 100
Fr. veranschlagt. Von der behaupteten Aktenwidrigken kann nicht die
Rede sein; vielmehr hält sich die Vormstanz mnert den Schranken der ihr
zustehenden Würdigung des Beweismaterials, wenn sie die Behauptungen und
Belege des Rekurrenten nicht ohne weiteres als beweiskräftig ansieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
104. Entscheidvom 13. Heute-Inder 1907 in Sachen Yeckhatd.
die Pfeile.
Nach fandung von Forderungen. seinetwegen-engen fu; _
deeeîg renForiiereengen, speziell von heult-unten Zorne-kunnten_ Die
Naehpfändung len.-im sich auch. auf eine promsoresche Pfandung (Art. 83
Abs. 1
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 83 - 1 Lorsque la mainlevée provisoire a été accordée, le créancier peut, passé le délai de paiement et suivant la qualité du débiteur, requérir la saisie provisoire ou demander au juge qu'il soit procédé à l'inventaire en application de l'art. 162. |
|
1 | Lorsque la mainlevée provisoire a été accordée, le créancier peut, passé le délai de paiement et suivant la qualité du débiteur, requérir la saisie provisoire ou demander au juge qu'il soit procédé à l'inventaire en application de l'art. 162. |
2 | De son côté, le débiteur peut, dans les 20 jours à compter de la mainlevée, intenter au for de la poursuite une action en libération de dette; le procès est instruit en la forme ordinaire.164 |
3 | S'il ne fait pas usage de ce droit ou s'il est débouté de son action, la mainlevée ainsi que, le cas échéant, la saisie provisoire deviennent définitives.165 |
4 | Le délai prévu à l'art. 165, al. 2, ne court pas entre l'introduction de l'action en libération de dette et le jugement. Le juge de la faillite met toutefois fin aux effets de l'inventaire lorsque les conditions pour l'ordonner ne sont plus réunies.166 |
A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Rekursgegner Klemens Zündorf beim
Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung von 5615 Fr. 15 Cis
aus Sicherstellung und für eine andere Wechselforderung von 504 Fr. 85
Ets. auf Zahlung. Die erste Betreibung Nr. 2836 führte zur prodisorischen
Rechtsöffnung Und am 8. Oktober 1906 zum Vollzug einer provisorischen
Pfändung, die gänzlich erfolglos blieb. In der Sache scheint zur Zeit
noch der Aberkennungsprozetz hangtg zu fein. Die andere Betreibung
Nr. 8235 , die ohne Rechtsweschlag blieb, führte am .I./6. November zu
einer ebenfalls erfolglosen Pfändung
Am 7. März 1907 verlangte der Reknrrent unter Berufung auf Art. 145
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 145 - 1 Lorsque le produit de la réalisation ne suffit pas à désintéresser les créanciers, l'office des poursuites exécute aussitôt une saisie complémentaire et réalise les biens saisis le plus rapidement possible. Une autre réquisition d'un créancier n'est pas nécessaire et l'office n'est pas tenu de respecter les délais ordinaires. |
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1 | Lorsque le produit de la réalisation ne suffit pas à désintéresser les créanciers, l'office des poursuites exécute aussitôt une saisie complémentaire et réalise les biens saisis le plus rapidement possible. Une autre réquisition d'un créancier n'est pas nécessaire et l'office n'est pas tenu de respecter les délais ordinaires. |
2 | Si l'office des poursuites a procédé entre-temps à une autre saisie, les droits ainsi acquis ne sont pas touchés par la saisie complémentaire. |
3 | Les dispositions sur la participation (art. 110 et 111) sont applicables. |
SchKG vom Betreibungsamt für die beiden Betreibungen die Vornahme
einer Nachpfändung, indem er geltend machte: Der Schuldner wolle ein
Reklame-Album für Hoteis herausgeben und habe zu diesem Zwecke mit
einer Reihe von Howliers Verträge im Gesamtbetrage von 55,000 Fr,
abgeschlossen,und Kankurskammer. N° 104. 66?
laut denen sie sich zu Jnseraten in fraglichem Album verpflichtet
hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon existent
und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nachpfändung bilden-Nach
der Behauptung des betriebenen Schuldners wäre nicht er, sondern ein
Josef Höck, Vertragskontrahent der Hoteliers und hätte er, Schuldner,
die Verträge nur als Vertreter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen.
Das Betreibungsamt wies zunächst das Begehren um Nachpfändung gänzlich
ab, weil es sich lediglich um zukünftige, ungewisse und deshalb für eine
Psändung nicht geeignete Vermögenswerte handle. Am 22. März erneuerte
der Rekurrent feinen Antrag, woraus ihn das Amt neu priifte. Am 3. April
lehnte es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung ab,
weil eine solche für eine provisorische Psändung nicht möglich sei. Am
8. April sodann beschied es (laut vorinstanzlicher Feststellung) das
Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 abschlägig, weil der Schuldner
trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können.
Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte,
das Betreibungsamt mit der Durchführung der Nachpfändung zu beauftragen.
B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für begründet
und wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungsbegehren im Sinne der
Motive ihres Entscheides Foige zu gebenJn den Motiven wird ausgeführt:
Da bei der Betreibung Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine
provisorische Mändung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig sei, so
könne es sich freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein
handeln. Allein das schliesse eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche
Voraussetzung für eine solche sei vielmehr nur, dass die Pfändung ganz
oder teilweise refultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der fraglichen
Ansprüche sodann sei zu bejahen. Man habe es mit Ansprüchen aus einem
Werkvertrag (gegenüber den Hoteliers als BestellernJ zu tun, die mit
der Perfektion des Vertrages entstanden seien, wobei aus dem Umstande,
dass sie bedingt, von einem Tun des Unternehmers abhängig seien, nichts
gegen die Zulässig-
keit einer Pfändung sich entnehmen lasse.
668 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-
C. Hiegegen rekurrierte der Schuldner durch seinen Vertreter an die
kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Anfrage, die Beschwerde für unbegründet
zu erklären. Mit Entscheid vom 18. Juni 1907 Wurde der Rekurs gutgeheissen
und das erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und zwar im wesentlichen
aus folgenden Gründen: Wer für ein zu erstellendes tiieklatne-Album
Abonnenten suche, verpflichte sich dadurch den Bestellern gegenüber
nicht zur Herausgabe des Albums. Die abgeschlossenen Werkverträge
seien also vermutlich Rechtsgeschäfte, deren obligatorische Wirksamkeit
vom Willen des Uebernehmers abhange und auch abgesehen hievon würden
sie erst nach Erfüllung der Suspensivbedingung in Kraft treten und
würden sie erst dann die im Geschäfte selbst vorgesehenen Rechte und
Pflichten entfalten. Solche vielleicht gar nicht zur Existenz gelangende
Obligationen könnten aber nicht Gegenstand einer Pfändung bilden,
sondern nur, was einen Verkehrswert besitze und klagbar sei. Wenn eine
vorzeitige Abtretung, Sicherstellung oder Verpfändung derselben möglich
sei, so hätten diese Rechtshandlungen nur den Sinn, dass sie erst später,
wenn eine Forderung vorliege, rechtlich wirksam werden fallen.
D. Ter Gläubiger Beckhardt hat nunmehr diesen Entscheid rechtzeitig
an dasBundesgericht weitergezogen, mit dem Ann-age, ihn aufzuheben,
den erstinstanzlichen zu bestätigen und das Betreibungsamt anzuweisen,
die Nachpfändung im Sinne letztern Entscheides vorzunehmen, insbesondere
die Forderungen des Schuldners an die Hoteliers und Restaurateure aus
der Herausgabe des Hotelreklame-Albums einzupfänden.
Der Schuldner Zündorf stellt die Anträge: die Beschwerde als unbegründet
zu verwersenz eventuell den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen und
demgemäss das Betreibungsamt anzuweisen, die Nachpfändung im Sinne der
Erwägungen dieses Entscheides in der Weise vorzunehmen, Zdass dem Josef
Höck untersagt wird, dem Pfändnngsschuldner allfällig letzterem aus dem
Rektame-Unternehmen zukommende Beträgeausgenommen die Reisespesen von
25 Fr. pro Tag auszuzahlen.
Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung: i. Die
Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden: Sie er-
folgte am il). April 1907 und richtet sich gegen die betreibungs-"*
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 84 s. 587.und Konkurskammer. N° 104. 669
amtlichen Verfügungen vom 3. und 8. April. Dass diese Verfügungen
inhaltlich mit der frühem unangefochten gebliebenen Verfügung sich
decken, mit der das Amt die Vornahme der derlangten Nachpfändung bereits
abgewiesen hatte, tut nichts zur Sache. Der betriebene Schuldner hat
sich gegen ein Zurückkommen aus diese Verfügung nicht gewehrt und sie
mus; deshalb als durch die spätern vom 3. und 8· April ersetzt gelten,
hinsichtlich welcher der Rekurrent die Beschwerdefrist gewahrt hat.
2. Unzutreffend ist die Auffassung des Betreibungsamtes, die verlangten
Nachpfändungen dürften schon deshalb verweigert werden, weil der
Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden
können. Die rechtliche Möglichkeit einer Pfändung hängt nicht davon
ab, dass der Schuldner zur Stelle ist oder ihm doch vom Pfändungsakte
wirklich Kenntnis gegeben werden kann (nicht nur im Sinne präsumierter
Kenntnisnahme infolge öffentlicher Bekanntmachung, Art. 66 Abs. 4),
sondern davon, dass der Pfändungsgegenstand auffindbar ist, um in
gesetzlicher Weise mit dem Pfändungsbeschlag belegt werden zu können. Bei
der Forderungspfändung, mit der man es hier zu tun hat, gehört dazu, dass
die zu psändende Forderung, deren Existenz natürlich nicht festzustehen
braucht (vergl. Sep.-Ausg. 9 Nr. 40 S. 245 *), sich mit hinreichender
Bestimmtheit bezeichnen lasse, um Gegenstand einer wirksamen Pfändung
bilden zu können. Das ist aber hier der Fall, da genügende Angaben über
die (behanpteten) Forderungsverhältnisse zwischen dem Schuldner und den
Hoteliers vorliegen und sich also nicht sagen lässt, erst die persönliche
Auskunft des Schuldners werde die Bestimmung des Pfändungsgegenstandes
und damit die Vornahme der Pfändnng ermöglichen. Ob die Anzeige an die
Drittschuldner nach Art. 99 möglich sei oder nicht, kommt hier nicht
in Betracht, da es sich dabei nicht um den Vollzug, sondern um die
wirksame Geltendmachung der vollzogenen Pfändung handelt. Von dem hier
erörterten Punkte auseinander zu halten ist ferner die andere Frage,
ob die Forderungsansprùche, deren Nachpfändung verlangt wird, ihrer
rechtlichen Natur nach geeignet seien, gepsändet zu werden.
3 Über diese Frage nun ist zu bemerken: Ob für den Schuldner
(Anm. d. Red.f. Publ.)
670 C. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-
den Hoteiiers gegenüber eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das
Reklame-Album herauszugeben, braucht nicht geprüft zu werden. Denn
wenn auch das nicht anzunehmen wäre, so dürfte man den fraglichen
Ansprüchen dennoch die Natur vermögenswerter Rechte nicht absprechen,
in ihnen nicht bloss eine ungewisse Möglichkeit späterer Entstehung von
Rechten erblicken. Vielmehr hätten sich dann die Hoteliers einseitig, ohne
entsprechende Bindung des Schuldmars, zur Einrückung von Jnseraten in das
Mélanie-Album für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner das Album
herausgibt, also unter einer auf eine Handlung des Gegenkontrahenten
gestellten Bedingung Inwiefern solche bedingte Forderungen schon
wirkliche Forderungen seien, kann unerörtert bleiben· Jedenfalls gewähren
ssie dem Fordernngsgläubiger bereits eine bestimmtes Rechts-macht
(vergl. Art. 172
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 172 - Lorsqu'une cession a eu lieu à titre de paiement, mais sans indication de la somme à décompter, le cessionnaire n'est tenu d'imputer sur sa créance que ce qu'il reçoit effectivement du débiteur, ou ce qu'il aurait pu recevoir de lui en faisant les diligences nécessaires. |
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 73 - 1 Celui qui doit des intérêts dont le taux n'est fixé ni par la convention, ni par la loi ou l'usage, les acquitte au taux annuel de 5 %. |
|
1 | Celui qui doit des intérêts dont le taux n'est fixé ni par la convention, ni par la loi ou l'usage, les acquitte au taux annuel de 5 %. |
2 | La répression des abus en matière d'intérêt conventionnel est réservée au droit public. |
die allsällig später, mit Erfüllung der Bedingung eintretenden vollen
Rechtswirkungen des Rechtsgeschästes bereits geldwerte Vermögensrechte
(soweit die Forderung überhaupt vermögensrechtlichen Inhalt hat),
und als solche auch taugliche Gegenstände des Privatrechtsverkehrs
(durch Verpfändung, Abtretung), wie letzteres von der Vorinstanz selbst
hervor-gehoben "wird. Jst dem aber so, so lässt sich nicht einsehen,
warum sienicht auch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden könnten.
4. Mit Unrecht hat endlich das Betreibungsamt bei der Betreibung Nr. 2836
die verlangte Nachpsändung auch deshalb verweigert, weil eine solche
für eine provisorische Pfändung nach Art. 83 Abs. il unzulässig sei·
Die provisorische Pfandung soll dem betreibenden Gläubiger ermöglichen,
in vorsorglicher Weise vorzeitig Vermögen des Schuldner-s mit dem
Pfändungsbeschlag zu belegen, schon bevor er definitive Rechtsöffnung hat
erwirken können, bevor er also berechtigt ist, die Vollstreckung unbedingt
und bis. zum Ziele durchzuführen Es lässt sich nun nicht einsehen, wieso
im Falle, wo die provisorische Psung ganz oder teilweise ergebnislos
verlaufen ist, der Pfändungsgläubiger nicht in gleicher Weise und unter
den gleichen Voraussetzungen, wienach einer gewöhnlichen Pfändung,
befugt sein sollte, weitere Vian: dungshandlungen und im besondern
Nachpsändungen vornehmen zu lassen. Diese Befugnis liesse sich ihm nur
absprechen, wen-nund Konkurskammer. N° 105. 67I
die provisorische Pfändung in dem Sinne eine beschränkte Pfändung wäre,
dass sie ihrer Natur nach dem Pfändungsgläubiger nicht stets und im
nämlichen Umfange wie die gewöhnliche Pfandung Deckung zu gewähren
hätte. Für eine solche ihrem Zwecke widexsprechende Auffassung mangelt
aber jeder gesetzliche Anhaltspun t.
5. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, so dass der Vorentscheid
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. Dabei
wird dieser Entscheid dahin aufgefasst, dass er das Beschwerdebegehren,
die verlangten zwei Nachpfändungen der fraglichen Forderungsansprüche
anzuordnen andere Pfändungsobjekte liegen nicht im Streite, weshalb
der Rekursantrag zu weit geht voll gutheisst. Hiermit wird zugleich
die offenbar maid): tige Deutung zurückgewiesen, die der Vertreter des
Rekursgeguers in seinem eventuellen Antwortbegehren vor Bundesgericht
dem erstinstanzlichen Entscheide geben will.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
er? anni:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 begründet erklärt.
105. Entscheid vom 13. Henkember 1907 in Sachen Frei-.
Betreibung auf Pfändung; Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl,
auf Grund Verlustsoheines. Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 149 - 1 Le créancier qui a participé à la saisie et n'a pas été désintéressé intégralement reçoit un acte de défaut de biens pour le montant impayé. Le débiteur reçoit une copie de l'acte de défaut de biens.293 |
|
1 | Le créancier qui a participé à la saisie et n'a pas été désintéressé intégralement reçoit un acte de défaut de biens pour le montant impayé. Le débiteur reçoit une copie de l'acte de défaut de biens.293 |
1bis | L'office des poursuites délivre l'acte de défaut de biens dès que le montant de la perte est établi.294 |
2 | Cet acte vaut comme reconnaissance de dette dans le sens de l'art. 82 et confère les droits mentionnés aux art. 271, ch. 5, et 285. |
3 | Le créancier est dispensé du commandement de payer, s'il continue la poursuite dans les six mois de la réception de l'acte de défaut de biens. |
4 | Il ne peut réclamer au débiteur des intérêts pour la créance constatée par acte de défaut de biens. Les cautions, coobligés ou autres garants qui ont dû en payer depuis ne peuvent en exiger le remboursement. |
5 | ...295 |
ZusteZZu-ng des Verlustscheims und ver-Westasien Zustellung lei?/tft
die sechsmoeea-tlz'che Frist m'chi erst von der Zustellung an, sondern
spätestens vom Zeitpunkt der Kenntnis von der die Bet-l'editing
abschliessenden Verfügung an.
A. In einem Betreibungsversahren gegen den Rekursgegner Theodor Weber,
an dem auch der Reknrrent Emil Frey teilnahm, stellte das Betreibungsamt
Stiria) III am 25. November 1904 den Kollokationsplan auf, worin der
Rekurrent für seine Forderung von 231 Fr. 70 Cis keinen Erlös zugewiesen
erhielt. Von der Aufstellung des Planes gab das Amt dem Rekurrenten damals