402 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

rungsrat wird erst noch erfolgen. Als Kompetenzgerichtshof musste der
Grosse Rat das Gesetz für den konkreten Fall auslegen und anwenden. Wieso
dies eine authentische Interpretation, d. h. die Aufstellung einer
objektiven Norm, sein soll, ist unverständlich Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gilt nur
für den interkantonalen Rechtsverkehr und enthält keine Garantie der
Autorität eines Richterspruch-s im innerkantonalen Verhältnis-. Mit
der Beschwerde aus Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV wird der Beschluss des Grossen Rates
materiell angefochten. Von einein Entng des verfassungsmässigen Richter-z
könnte aber allerhöchstens dann die Rede sein, wenn der Grosse Rat in
willkürIicher Weise die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint hätte. Dies
wird jedoch von den Rekurrenten wohl mit Recht gar nicht behauptet; sie
machen lediglich geltend, dass der Beschluss auf unrichtiger Auslegung
des Flut-gesetzes beruhe. Ob dieses Gesetz richtig oder nnrichtig
angewendet sei, ist vom Bundesgericht nicht nachzuprüsen. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.Auslieferung. Vertrag mii Russland. N° 63. 403

Vierter Abschnitt. Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Traités de la Suisse avec l'étranger.Auslieferung. Extradition. Vertrag
mit Russland. Traité avec la Russie.

63. guten vom 7. Mai 1907 in Sachen CQssssiilatfcljitzss-ki. Art. 6
Abs. 1 AuslV mit Russland-: politisches Defikt.

A. Mit Note vom 22. November/5. Dezember 1906 hat die kaiserlich-russische
Gesandtschast in der Schweiz beim schweizerischen Bundesrat das
Begehren um Auslieferung des russischen Staatsangehörigen Georg
Kilatschitski verlangt, der sich in Zürich aushalten sollte, gestützt
aus den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz Und Russland vom
EUR)./17. November 1873, und zwar wegen Beschuldigung der Gehülfenschast
beim Morde. In der Note ist die formelle Erklärung abgegeben: que le
sieur Kila tschitski, si son extradîtîon a lieu, sera jugé par les tribu-'
naux ordinaires et seulement pour le crime dont il est accusé et qui
est prévu par les art. 13 et 1454 du Code pénal russe. Conformément à
l'art. 6 de la Convention pré citée il ne sera pas poursuivi ni puni
pour un délit poli tique autérieur à I'extradition ni pour un fais:
connexe à un semblable délit. Dem Auslieferungsbegehren sind beigefügt:
der Versolgungsbeschluss des Kreisgerichts von Warschau, vom 27. Juni
1906, der Hastbefehl, mit Anführung der Art. 18 und 1454 russ. StrGB,
endlich die Anschuldigungsakte des Unter-

404 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staalsvertrà'ge.

suchungsrichters für Geschäfte von grosser Bedeutung beim Kreisgericht
War-schau ( pour les affaires de haute importance près le tribuna]
d'arrondissemeni de Varsoeie ), bom 17. Februar 1908, alles im russischen
Original und in französischer Übersetzung. Aus der letztern geht hervor,
dass der Yaszuliefernde beschuldigt wird, bei der am 11. Februar 1906
in Warschau stattgehabten Ermordung des Direktors der Weichselbahn,
Jvanofs, als Gehülse mitgewirkt zu haben.

B. Der am 19. Februar 1907 in Zürich zur Hast gebt-achte
Angeschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme erklärt: Er sei
Mitglied der sozialistisch-revolutionären Partei in Warschau gewesen;
diese habe die Tötung des Joanoff beschlossen, weil er die sireikenden
Bahnarbeiter entlassen babe; unter andern sei er, der Angeschuldigte,
als Gehülfe hier bestimmt worden. Der Auslieferung widersetze er sich,
weil das Verbrechen politischen Charakter trage. In einer Eingabe an die
Zürcher Polizeibehörde hat der Angeschuldigte diese Auffassung näher
dahin begründet: Der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Mord und
einem politischen Mord bestehe darin, dass beim ersteren Tötung aus
rein persönlichen Gründen, wie Rache usw., vorliege, und in der Regel
ein persönlicher Nutzen erstrebt werde, während der letztere für die
Allgemeinheit, in Ausführung des Programmes einer revolutionären Partei,
erfolge, ohne privaten Nutzen für den Täter-. Nun habe Jvanoff als
Eisenbahndirektor stark russifikatorische Tendenzen verfolgt. Während des
allgemeinen politischen Generalstreikes in Russland, im Dezember 1905,
hätten auch die Arbeiter der Weichsel-Eisenbahn gestreift. Joanoff habe
hierauf unzählige Verhastungen und Entlassungen unter den Arbeitern
vorgenommen, und diese seien nach Beendigung des Streikes entgegen
aller Erwartung nicht wieder aufgenommen worden. Im Januar (1906)
habe dann die Warschauer Attentats-Organisation vom ZentralKomitee"
den Befehl erhalten, Ivanoss zu töten; daraufhin sei dieser Befehl
ausgeführt worden. Jvanoff sei schädlich für die Organisation", für
die Besreiungsbewegung in Russland, und für die Allgemeinheit, als ein
Tyrann seiner Arbeiter und Beamten, gewesen; Nutzen von seinem Tode habe
die Befreiungsbewegung gehabt, nicht die einzelnen Täter.

C. Das Gutachteu der schweizerischen Bundesanwaltschast,
vomAuslieferung. Vertrag mii Russland. N° 63. 405

25. Februar 1907, gelangt zu dem Schlusse, es sei dein
Auslieferungsbegehren ohne weiteres zu entsprechen; eventuell aber sei
durch Aktenverdollständigung der Charakter der Kämpfe in Warschau vom
Dezember 1905 und die Stellung des Eisenbahndirektors Jvanoff dabei
näher zu eruieren.

D. Der Beistand des Angeschuldigten hat in verschiedenen Eingaben vom
5. und 25. April 1907 Beweisanträge dafür gestellt, dass die Tötung
Jvanofss ein Delikt politischen Charakters sei. Aus seinen Anbringen
ist hervorzuheben: Jvanosf sei Polizeiagent der rusfischen Regierung
gewesen. Nach dem Streik von 1905 habe er eine Reihe von Stellen mit
Polizeispitzeln besetzt, die Polizeiagenten und agents provocateurs
zugleich gewesen seien. Jvanosf habe die politisch Verdächtigen der
politischen Polizei denunziert, und es seien auf seine Veranlassung zirka
800 Eisenbahner verhaftet worden, die dann nach Sibirien geschickt worden
seien. Der (Eingabe vom 5. April ist n. a. das Programm der polnischen
sozialistischen Partei Proletaryat, der der Angeschuldigte angehört haben
soll, im Original und in deutscher Übersetzung beigelegt. Mit der Eingabe
vom 25. April hat der Beistand des Angeschuldigten dem Bundesgericht in
Original und beglaubigter Übersesung eine Anklageakte des Staatsanwalts
beim Militärgericht in Warschau übermittelt, worin ein Laguna und ein
Gwizdon wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Ermordung
des Jvanoff und wegen Teilnahme an einer unerlaubten Gesellschaft dem
Gerichte überwiesen wurden, und worin des Kilatschitski Erwähnung
getan ist. Endlich hat er unter dem 4. Mai 1907 noch überreicht:
1. Ein Schreiben des Bureau socialiste international in Brüssel,
wonach dieses dem Abnokaten Dr. Rapin in Lausanne die Akten, welche
beweisen, dassKilatschitski die Tat aus politischen Gründen auf Befehl
der politischen Partei Proletaryat begangen habe, übermittelt und hieoon
dem Bundesgerichte Kenntnis gegeben babe. "2. Eine Nummer der russischen
Zeitung Towarischtsch nebst Übersetzung, die Verhandlungen der Reichsduma
über die Juterpellation Pergament, Misshandlung politischer Gefangenen
betreffend, enthaltend. Hieran knüpft der Beistand des Angeschuldigten
das Begehren, die Auslieferung sei zu verweigern, weil die politischen
Gefangenen in Russland misshandelt werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 1907

406 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge.

hat ferner Advokat Dr. Rapin in Lausanne dem Justruktionsrichter die
Zuschrift des internationalen sozialistischen Bureausikk Brüssel an ihn,
Kilatschitski betreffend, übersandt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die in Art. 8 des Auslieferungsverzrages zwischen ber Schweiz
und Russland aufgestellten Formalien des Auslieferungsbegehrens sind
erfüllt. Ebenso ist die Tat, deretwegen der Angeschuldigte verfolgt wird,
gemäss Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 AuslV an sich Auslieferungsdelikt, und
endlich ist auch das (in Art. 3 Abs· 1 AuslV aufgestellte) Erfordernis
erfüllt, dass die auf die Tat gesetzie Strafe im Minimum ein Jahr
Gefängnis erreichen soll: das rusfische StrGB, Art. 1454, sieht
für vorsätzliche Tötung mit Vorbedacht (meurtre prémédité) schwere
Zwangsarbeit von 10 15 Jahren, bei Komplott eine höhere Strafe vor;
für den Kanton Zürich trifft § 130 (lebenslängliches Zuchthaus) in
Verbindung mit § 37 zu. Der Entscheid Über die Einsprache hängt einzig
und allein davon ab, ob die Behauptung begründet sei, dass es sich bei
der Tat, deretwegen der Angeschuldigte verfolgt wird, um ein politisches
Verbrechen handle, sodass gemäss Art. 6 Abs. 1 AuslV die Auslieferung
nicht stattzufinden hat.

2. Ob dieser Einsprachegrund zutreffe, hat das Bundesgericht, gemäss
seiner feststehenden Praxis, in freier Würdigung der gesamten Umstände
des Falles zu ermitteln, auf Grund der schweizerischen Rechtsanschauung
über politische Delikte und Über Asylwürdigkeit von Verbrechern. Von
vornherein abzulehnen ist daher der Standpunkt, das Delikt sei deshalb als
politisches zu bezeichnen, weil es nach der Auffassung der Täter und des
internationalen sozialistischen Bureaus als politisches Delikt erscheine:
Die Kriterien für das Vor-liegen eines politischen Deliktes sind vom
Bundesgericht selbständig, nach objektiven und subjektiven Merkmalen
des Falles zu prüfen. Hiebei ergibt sich zunächst, dass der Umstand,
dass die Tat auf Beschluss und Befehl einer politischrevolutionären
Partei ausgeführt worden ist, für sich allein keineswegs genügt, um ihr
den Charakter eines politischen Deliktes zu verleihen: Dazu könnte sie
höchstensalls dann werden, wenn its in direktem Zusammenhang mit den
politischen, also auf Andee rung der Staatsorganisation gerichteten
Endzielen dieser Partei stünde und geeignet wäre, diese Ziele zu
verwirklichen. Hiebei Ist

Auslieferung. Vertrag mit Russland. N° 63. 407

nicht ohne Bedeutung, dass die polnisch-sozialistische Partei Proletaryat,
der der Angeschuldigte angehört haben will, unter ihren Kampfmitteln
gegen die Regierung den Terrorismus als das wichtigste aufführt,wobei sie
zwischen dem politischen agreffiven und defensiven , dem ökonomischen
und dem Massen-Terrorismus unterscheidet Auf Grund dieses Programmes
mag die Tat, als Ausfluss des politischen, defensiven Terroristnus,
erfolgt sein. Allein folgende Umstände sprechen dagegen, sie als
ein Delikt politischen Charakters nach schweizerischer Auffassung zu
charakterisieren. Der Zusammenhang mit den Endzwecken der Partei, der
Umänderung der Staatsverfassung und -Organisation wie der wirtschaftlichen
Organisation ist ein durchaus entfernter und loser. Der nächste Zweck
der Tat war die Beseitigung des missliebigen Jvanoff an sich; die Tötung
erfolgte teils in Befriedigung von Rachegefühlen gegen den Getöteten, der
sich anlässlich des Streikes vom Dezember 1905 missliebig gemacht hatte,
teils in der Absicht, die Regierung und ihre Anhänger in Schrecken
zu versetzen; die Tat bildete eine Ausführung des terroristischen
Programmes der Partei Proletaryat, obgleich auch dies einigen Zweifeln
unterliegen kann, wenn man die im Programm aufgestellten Fälle des
Terrorismus mit der Stellung des Jvanosf vergleicht. Nun steht es
aber auch einer politischen Partei nicht zu, Strafurteile zu fällen,
die zudem mit höchster Willkür behaftet find, und die Vollstreckung
solcher Strafurteile von Parteien ist nicht geeignet, einer Tat den
Charakter eines politischen Deliktes auszudrücken. Von Wichtigkeit
ist auch, dass die Tötung Jvanoffs nicht etwa während des Streikes, in
einem Auflaufe oder bei ähnlichem Anlasse, gewissermassen in der Hitze
des Gefechtes, erfolgte, sondern dass sie beschlossen und ausgeführt
wurde nach Beendigung des Streikes und als Strafe für die Weigerung,
die entlassenen Arbeiter wieder einzustellen. Sodann wurde in der Person
Jvanoffs nicht ein Träger und Leiter des den Revolutionären verhassten
Regierungssystems getroffen, mit dessen Beseitigung eine Änderung der
politischen Verhältnisse Polens erhosft werden konnte; vielmehr musste
den Tätern, auch wenn sie nur als Vollstrecker eines Parteiwillens
handelten, klar sein, dass mit Beseitigung des Jvanoff irgend eine
erhebliche Änderung in der A8 33 I _ 1907 27

408 A. Staatsrechliiche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertriige.

gedachten Richtung unmöglich erzielt werden konnte. Aus diesen
Ausführungen erhellt and), dass eine Aktenvervollsiändigung nicht
stattzufinden hat, da selbst dann, wenn alle Behauptungen des
Angeschuldigten erwiesen wären, der Tat der politische Charakter
abgesprochen und sie des Asylschutzes nicht würdig erklärt werden müsste.

8. Erscheint sonach die Einsprache des Angeschnldigten als unbegrändet,
so mag immerhin noch folgendes bemerkt sein: Aus der vom Rechtsbeistand
des Angeschuldigten eingelegten Anklageakte gegen Laguna und Gioizdon
ergibt sich, dass diese Angeklagten von einem Militärgericht verfolgt
werden, und der Schlusspassus lässt Zweifel darüber aufkommen, ob nicht
auch Kilatschitski vor das nämliche Gericht gestellt werden wolle. Es
erscheint nun fraglich-, ob dieses Militärgericht als ordentliches
Gericht, aus das sich die Erklärung der russischen Gesandtschaft bezieht,
angesehen werden kann. Das wäre nach Auffassung des Bundesgerichts nur
dann der Fall, wenn es als ständiges, für eine gewisse Kategorie von
Fällen eingesetztes Gericht anzusehen ist, nicht aber dann, wenn ihm
jeweilen nach Belieben einer Behörde nur ausnahmsweise gewisse Fälle
zugewiesen würden. Die Auslieferung ist daher an den Vorbehalt zu knüpfen,
dass in der Erklärung der russischen Gesandischaft, der Angeschnldigte
werde durch die ordentlichen Gerichte beurteilt, die Zusicherung liege,
er werde nicht vor ein Militärgericht, das nur vereinzelte Fälle von
Verbrechen aus Anordnung einer Behörde hin zu beurteilen hat, gestellt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Einsprache des Georg Kilatschitski gegen das Auslieferungsbegehren
der kaiserlich-russischen Gesandtschaft in Bem wird abgewiesen und
die Auslieferung des genannten hat demnach stattzufinden, jedoch Unter
Vormerknahme der Erklärung der russischen Regierung, dass Kilatschitski
vor die ordentlichen Gerichte, im Sinne von Crw. 3, gestellt und wegen
keines vor der Auslieferung begangenen politischen oder eines mit
einem solchen konneren Vergehens verfolgt merde.B. STRAFREGHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE Pein-ihnI. Polizeigesetze des Bundes. Lois
de police de la Confédération.

Auswanderungswesen. Agence d'émigration.

64. gu-tei; des Entfernen-holevom 11. Juni 1907 in Sachen älter),
Raff.-KL, gegen gotaatsanwaltsHast àflxich, Kass.-Vekl.

Art. 10 und 19 Aust; Art. 41 bzmdesràîttiche Verordnung dazu vom
12. Februar 1889. Bedeutung des Art. 10 leg. cit. Verhältf m's zu
Art. 19. Beteiligung ern einem Kolonisate'onsunternehmen . Preian sie-r
Verfassungsmässigkeit der Verordnung.

A. Durch Urteil vom 15. November 1906 hat die III. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anklage:

Der Angeklagte Salomon Frey hat in der Zeit vom November 1905 bis
heute in seinem Bureau Schweizergasse 10 in Zürich I und von demselben
aus im Kanion Zürich und andern schweizerischen Kantonen dadurch
Kolonisationsnnternehmen vertreten, Auswanderungsgeschäste betrieben
und für die Auswanderung Propaganda gemacht, ohne im Besitze der hiefür
vorgeschrrebenen Konzession des schweizerischen Bundesrates zu sein,
dass er berufsmässig und gelegenheitsweise sich Auswanderern und zur
Auswanderung geneigten Personen gegenüber als Re-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 33 I 403
Date : 07. Mai 1907
Published : 31. Dezember 1908
Source : Bundesgericht
Status : 33 I 403
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 402 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kantonsverfassungen. rungsrat


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russia • federal court • character • political offence • strike • hamlet • terrorism • accused • murder • original • prisoner • political party • federal council of switzerland • distress • soot • lausanne • decision • departure • entry • constitution of the canton
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