338 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
53. Arten vom 25. gum-ic 1907 in Sachen ' Betst gegen Bataan.
Streétigkeät darüber, ob eine Eheniehfigkeitsklage gegenüber in einem,
ande-m als dem Heimatkanton wohnhssften Eheleeeten von den Behörden,
des Heimatoder denjenigen des Wohnsitzkantons anzustrengen ist.
Staatseechtliche Streitigkeié, Art. 177 , 175 Ziffe-r 2 OG. streing und
Enàschez'du-ngsbefugnis des Bn-ndesgee'ichts als Staatsgerichîshofe
ZEG Art. 43 ; diese Bestimmung ist nicht aufgehoben durch Art-F BG
betr. stritt-. V. d. N. ee. A. Art. 51 eod.
A. Am 10. Oktober 1906 wurde Fritz Jseli von Thunstetten,. Kanton Bern,
vom Zivilstandsbeamten des Bezirks Holborn, London, mit seiner Nichte Rosa
Jseli getraut. Die Eheleute Jseli liessen sich in der Folge in Mellingen,
Kanten Aargau, nieder.
Am 21. November 1906 ersuchte der Regierungsrat des Kantons Bern
denjenigen des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Art.28 Ziffer 2
litt. a. (Verwandtschaft als Ehehindernisl, am. 43 (Gerichtsstand für
die Anhebung der Ehenichtigkeitsklages, Art. 51 (Vorschrist, dass auf
Richtigkeit einer entgegen Art. 28 geschlossenen Ehe von Amtes wegen zu
klagen ist) und Art. 54(Voraussetzungen der Nichttgerklärung einer im
Auslande zwischen Schweiz-ern abgeschlossenen (She) des Bundesgesetzes vom
24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes
und die Ehe, er möchte die Staatsanwaltschast seines Kantons beauftragen,
von Amtes wegen, gestützt auf Art. 28Ziffer 2 und îlrt. 54 leg. cit.,
auf Richtigkeit der von den Eheleuten Friedrich und Rosa Jseli, beide
von Thunstetten, am 10.0ktober 1906 in Holborn, London, eingegangenen
Ehe zu HagenDem Gesuch lag eine Bescheinigung der schweizerischen
Gesandtschaft in London vom 9. November 1906 bei, die wie folgt lautet:
Die schweizerische Gesandtschaft in London bescheinigt hiemit, dass
gemäss dem englischen Kirchengesetz von 1603 (fiche mat &: Phillimore's
Book of Church Law, 7th edition) ber Verwandtschaftsgrad Von Oheim und
Nichte ein prohibitivess Ehehinderuis ist und dass gemäss dem zweiten
Teil des Gesetzes act 5 e 6 Willian] IV. Chap. 54 alle Heiraten
IX. Staatsrec-htliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 53. 339
zwischeu Personen in den verbotenen Verwandtschaftsgraden null und
nichtig find.
Am 15. Dezember 1906 antwortete der Regierungsrat des Kantons
Aargau, dass unzweifelhaft die Voraussetzungen zur Einreichung einer
Richtigkeitsklage gegen die Ehe der Eheleute JseliJselt vorhanden
seien, und dass auf Richtigkeit dieser Ehe ebenso unzweifelhaft von
Amtes wegen zu klagen sei. Dagegen kenne die aargauische Gesetzgebung
keine Bestimmung, derzufolge die Erhebung von Richtigkeitsklagen gemäss
Art. 51 ZEG in den Geschäftskreis der Staatsanwaltschast falle. Es
sei überhaupt im vorliegenden Falle nicht Sache der aargauischen,
sondern der bernischen Behörden, die Nichttgkeitsklage anzustellen Jn
erster Linie sei Thunstetten, die Heimatgemeinde der Eheleute Jseli,
an der Durchführung des Nichtichkeitsprozesses interessiert, und die
Tatsache allein, dass die Eheleute Jseli im Kanten Aargan wohnen, könne
die Klagepflicht nicht auf die aargauischen Behörden übertragen. Die
Heimatgemeinde könne ja sehr wohl die Richtigkeitsklage selbst am
Wohnorte des Ehemannes anstellen. Der Kanton Aargau habe keinen Grund,
für die Kosten des Nichttgkeitsprozesses aufzukommen Übrigens setze
Art. 8 des Bundesgesetzes betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. fest, dass der
Familienstand einer Person sich nach dem heimatlichen Rechte bestimme
und auch der Gerichtbarkeit der Heimat unterliege.
B. Mit Rechtsschrift vom 19. Januar 190? hat der Regierungsrat des
Kantons Bern beim Bundesgericht im Sinne von Art.175 Ziffer 2 OG das
Begehren gestellt: Der Kanton Aargau, bezw. dessen Regierungsrat, sei
anzuhalten, durch seine staatlichen Organe beim zuständigen Gerichte
eine Klage auf Nichtigkeit der am 10. Oktober 1906 in Holborn, England,
abgeschlossenen Ehe zwischen den zur Zeit in Mellingen nieder-gelassenen
Friedrich und Rosa Jseli-Jseli, von Thunstetten, anstellen und durchführen
zu lassen. Zur Begründung wird angebracht: Nach Art. 43 ZEG sei der
Gerichtsstand für die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Jseli im
Kanton Aargau, als dem Wohnsitzfautori. Die genannte Bestimmung sei nicht
etwa durch am. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. 11. A. aufgehoben, weil
die Ehenichtigkeitsklage keine Statusklage sei, wenn auch das Urteil Wir-
340 A. Staatsrechisslîche Entscheidungen. }. Abschnitt. Bundesverfassung.
kungen in Bezug auf den Status habe. Die Pflicht, die
Ehe-.nichtigkeitsklage anzuhebem treffe die Organe des Wohnsitzund nicht
des Heimatkantons Nur diese seien in der Lage, den Gerichten ihres
Kantons gegenüber in amtlicher Eigenschaft aufzutreten. Auch äussere
sich der gesetzwidrige Zustand der nichtigen Ehe in erster Linie im
Wohnsitzkanton Dass der Kanton Aargau nach seiner Gesetzgebung keine
besondern Organe für die Anhebung einer solchen Klage habe, und dass
ihm die Durchführung der Klage Kosten verursache, könne nichts verschlagen
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abweisung des
Rechtsbegehrens von Bern angetragen und ausgeführt: Der Regierungsrat
von Bern habe den Nachweis nicht erbracht, dass nach englischem Recht
gegen eine Ehe zwischen Oheim und Nichte die Nichttgkeitsklage unter
allen Umständen zugelassen und von Amtes wegen angestrengt werde. Eine
Nichttgkeitsklage in Fällen absoluter Richtigkeit der Ehe sei seit
Erlass des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vor dem heimatlichen Richter
anzubringen. Es handle sich dabei nicht um einen Streit über eine, wenn
auch zu Unrecht, aber-vorläufig doch gültig bestehende Ehe und einen,
solange sie bestehe, nicht kontrooersen Familienstand, sondern um etwas,
was keine Ehe sà,-den Familienstand der vermeintlichen Ehegatten nicht
zu ändern vermocht babe. Gegenstand des Streites sei daher in Wahrheit
die Feststellung des Familienstandes. Aber auch wenn vorliegend der
Gerichtsstand Mellingen Geltung haben sollte, müsse es doch Sache
der Heimatbehörden der Eheleute und nicht des Wohnortskantons sein,
die Nichtigkettsklage zu erhebenDas Gesetz spreche sich hierüber nicht
aus. Und gerade weil es schweige, sei die Pflicht und das Recht zur
Klageführung den
Behörden desjenigen Kantons zuzuteiten, der ein Interesse daran-
habe, dass die durch die nichtige Ehe drohende Verwirrung des
Familienstandes, der Verwandtschaft, der Bürgerrechte, sobald wie möglich
beseitigt werde ; und das sei der Heimat-, nicht der Wohnortskanton. Dem
letztern könne nur insofern eine Jnterventionspflicht zugewiesen werden,
als er ein Interesse habe, uichtige Eben auf seinem Gebiete nicht zu
dulden. Aber dieses Interesse trete nurdann in den Vordergrund, wenn die
verbotene Ehe auf seinem Gebiete geschlossen worden, seine Behörden also
getäuscht worden
IX. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 53. 341
seien. Handle es sich dagegen um Leute, die nach dem Eheabschluss erst
in seinem Gebiete Aufenthalt nehmen, so trete Recht und Pflicht des
Heimatkantons bei weitem in den Vordergrund Bern möge für die Klage
einen Anwalt im Kanton Aargau bestellen, wodurch der Offizialcharakter
der Klageerhebung keineswegs beeinträchtigt sei. Auch der Kanton Aargau
müsste, mangels eines besondern Organs die Staatsanwaltschaft sei nur
für Strafsachen aufgestellt einen Anwalt mit der Sache betreuen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 51 ZEG ist auf Richtigkeit einer Ehe von Amtes wegen
zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen des Art. 28 Ziffer
1, 2 und 3 abgeschlossen worden ist. Das Gesetz sagt nicht, ob die
Behörden des Wohnsitzoder des Heimatkantons zur Anhebung einer solchen
Ehenichtigkeitsklage zuständig sind, und die Regierungen von Bern
und Aargau streiten nun darüber, ob die Ehenichtigkeitsklage gegen
die Eheleute Iseli, die im Kanton Bern heimatberechtigt sind und im
Kanton Aargau wohnen, von den aargauischen oder bernischen Behörden
anzustrengen isf. Es handelt sich somit um einen Streit zwischen den
beiden Kantonsregierungen über eine Kompetenzfrage, der nach Art. 177 in
Verbindung mit Art. 175 Ziffer 2 OG als Streitigkeit staatsrechtlicher
Natur zwischen Kantonen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof fällt.
. Der Regierungsrat von Aargau hat in der Korrespondenz mit demjenigen
von Bern zugegeben, dass die Voraussetzungen einer Ehenichtigkeitsklage
gegen die Eheleute Iseli vorhanden sind und die Behörden des einen oder
andern Kantons die Klage von Amtes wegen anzustrengen haben. Im Gegensatz
hier scheint die Regierung von Aargau in ihrer Rechtsantwort nicht mehr
ohne weiteres anzuerkennen, dass die Requisiten einer solchen Klage gegen
die Eheleute Iseli zutreffen. Hierüber hat das Bundesgertcht nicht zu
entscheiden. Es ist in erster Linie Sache der zustandtgen kantonalen
Behörde, darüber schlüssig zu werden, ob htnlangltche Anhaltspunkte
für die Erhebung der Nichttgkeitsklage gegen eine Ehe bestehen. Bleibt
die betreffende Behörde trotz des Vorhandenseins solcher Anhaltspunkte
untätig, so wird der Bundesrat als die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes
betraute Behorde (BV
342 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Art. 102 Ziffer 2 und 5, ZEG Art. 60) vielleicht auf Initiative eines
mitinteressierten Kantons einzuschreiten haben. Bei einer derartigen Frage
des Gesetzesvollzugs iii, auch wenn sie sich in der Form eines Streites
zwischen Kantonen bietet, für die Kognition des Bundesgerichts neben der
Verfügungsgewalt des Bundesrates kein Raum-Zudem ist das Bundesgericht
als Zivilgerichtshof Berufungsinstanz bei Ehenichtigkeitsprozessen
(am. 43 leg. cit., Art. 56 OG) und kann daher unmöglich vorgängig als
Staatsgerichtshof über die Voraussetzungen der Klageanhebungen erkennen.
3. Darnach kann dem Kanton Aargau unter keinen Umständen durch das
Bundesgericht die Auslage gemacht werden, die Eheuichtigkeitsklage
gegen die Eheleute Jseli anzustrengen, und es verbleibt somit für die
bundesgerichtliche Kognition lediglich die Streitfrage, ob für den Fall,
dass gegen die Eheleute Jseli gemäss Art. 51 leg. cit. von Amtes wegen
Ehenichtigkeitsklage zu erheben ist, hier die Organe des Kantons Aargau
oder diejenigen des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet sind. Trotz
dieser Beschränkung hat der Rechtsstreit nicht bloss theoretische,
sondern erhebliche praktische Bedeutung. Es darf nach der ganzen Sachlage
wohl angenommen oerden, dass nicht nur Vern, sondern auch Aargau, falls
es ais zuständig erklärt werden sollte, die Klage gegen die Eheleute
Jseli ohne weiteres einleiten wird. Die Erhebung der Klage hängt daher
aller Voraussicht nach nur von der Lösung der Kompetenzfrage ab. Die
Lösung dieser Frage wäre aber auch dann Voraussetzung der Klagerhebung,
wenn es in Bezug auf letztere zu einer Jukervention des Bundesrates
kommen sollte. Unter diesen Verhältnissen kann dem Kanten Bern auch
ein wesentliche-Z Interesse daran, dass das Bundesgericht vorliegend
entscheide, nicht abgesprochen werden, weil ihm als Heimatkanton, mit
Rücksicht aus die Wirkungen für Bürgerrecht und Familienstand, unstreitig
daran gelegen sein muss, dass eine von ihm als nichtig betrachtete Ehe
eines Staatsaugehörigen in einem andern Kanten nicht fortbestehe Es ist
daher ans jene Streitfrage einzutreten.
4. Ehenichtigkeitsklagen sind nach Art. 43 leg. cit. beim Gerichte des
Wohnsitzes des Ehemannes anzubringen. Diese Be-
IX. staats-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 53. 343
stimmung ist keineswegs, wie die Regierung von Aargau meint, durch Art. 8
des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., wonach Familienstandsfragen der
Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegen, aufgehoben und ersetzt. Ganz
abgesehen davon, dass eine derartig wichtige Gerichtsstandsnorm, wenn
Art. 8 die behauptete Bedeutung hätte, wohl ausdrücklich ausser Kraft
gesetzt worden ware, ist das Ziel der Ehenichtigkeitsklage in erster
Linie, das äusserlich und formell zu Recht bestehende Band der Ehe
ungültig erklären zu lassen. Dass aber die Frage nach dem Bestand oder
Nichtbestand einer gültigen Ehe keine solche des Familienstandes im
Sinne des Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ist, ergibt sich
zwingend aus den daselbst ausgeführten Beispielen, unter denen dieses
wichtige Verhältnis sonst gewiss nicht fehlen würde, und namentlich aus
der Tatsache, dass nach Art· 8 Statusfragen allgemein dem heimatlichen
Recht unterliegen und aus diesem Grunde auch der Gerichtsbarkeit
der Heimat vorbehalten find, während jene Frage schon bei Erlass
des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. durch das Bundesrecht geregelt
war. Allerdings wird das Urteil im Ehenichtigkeitsprozess vielfach auch
Bedeutung für den Familienstand von Personen im Sinne des am. 8 haben;
aber nicht diese Nebenwirkung, sondern der Hauptgegenstand des Prozesses
ist für den rechtlichen Charakter der Klage entscheidend.
Gehört hienach die Ehenichtigkeitsklage vor den Richter des Wohnorts
des Ehemannes vor-liegend vor das Gericht des aargauischen Wohnorts
des Ehemanns Jseli, Mellingen -, so spricht schon diese Regelung des
Gerichtsstandes dafür, dass auch die Behörden des Kantons Aargan zur
Anhebung der Klage von Amtes wegen zuständig find. Es entspricht von
vornherein der natürlichen Ordnung der Dinge, dass die Einleitung
der vom Wohnort-seichter des Ehernannes nach Bundesrecht eventuell in
Verbindung mit ausländischem Recht und nicht etwa nach heimatlichem Recht
zu beurteilenden Klage auch den Administrativbehörden des Wohnortkantons
obliegt. Die Regierung von Bern bemerkt zudem mit Recht, dass der
gesetzeswidrige, die öffentliche Rechtsordnung kränkende Zustand
einer nichtigen Ehe in erster Linie am Wohnorte der Eheleute in die
Erscheinung tritt und dass es daher Sache der dortigen Behörden sein muss,
im Interesse
As 33 I nun 23
344 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
der Wiederherstellung der Rechtsordnung nach dem Gebot des Art. 51
leg. cit. tätig zu werden. Das Stillschweigen des Gesetzes über die
streitige Kompetenzfrage kann unmöglich anders gedeutet werden, als dass
die Verpflichtung des Art. 51, von Amtes wegen Ehenichtigkeitsklage
zu erheben, die Behörden des Wohnortskantons des Ehemannes trifft.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass für Anhebung einer
allfälligen Ehenichtigkeitsklage ex officio gegen die Eheleute
Jseli-Jseli, wohnhaft in Mellingen, die Behörden des Kantons Aargau
zuständig erklärt werden.
!. Abtretung von Privatrechten. N° 54. 345
Zweiter Abschnitt. Seconde section.
Bundesgesetze. Lois fédérales.
M
I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.
54. Arrèt du 19 juin 1907, dans Za cause Chemins cle fer fédéraux contre
enfants Golomb et consorts.
,Art. 189, notamment al. 8 [texte frangais] OJF; portée de cette
disposition. Pour que le TF puisse entrer en matière, il suffit qu'il
s'agisse d'une violation d'une règle de competence établie par une
loi federale. L'art. 58 OJF n'est pas applicable au recours de droit
public. _ Convention excluant le recours de droit public. Oompét-ence
du TF et des tribunaux cantonaux en matière d'expropriation.
A. A l'occasion des travaux d'extension de la Gare d'Aigle exécutés
par les Chemins de fer fédéraux, les enfants Golomb et consorts leur
ont réclamé une indemnité de dépréciation à raison du préjudice subi
par suite de la suppression du chemin dit de la Grande Charriere dont
leurs propriétés sont bordières ou voisiues et de son remplacement par
une nouvelle artère plus longue et. d'un profil plus accidenté.
La Commission fédérale d'estimation s'est déclarée incompétente peur
statuer sur cette demande, attendu que les enfants Colomb et consorts
u'avaient pas apporté la preuve de l'existence en leur faveur d'un droit
privé sur le dit chemin.
Ils ont recouru au Tribunal federal contre cette decision