240 EUR. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rendu, c'est-à-dire à partir du 21 juin, les poursuites peuvaient
recommencer.

4. La réquisitîon de vente ayant ainsi pu ètre formée le 21 juin, la
réalisation aurait pn avoir lieu 10 jours après, soit à partir dn lundi
2 juillet. Car ce n'est pas le délai de l'art. 133, mais bien celui de
l'art. 122 qu'il y a lieu d'appliquer. En effet, en fixant ces délais,
le législateur _a tenu compte du temps requis pour l'accomplissement
des actes préparatoires qui doivent précéder la vente et qui prennent
sensiblement plus de temps quand il s'agit de vendre des immeubles que
lorsque la vente ne porte que sur des objets mobiliere eu des créances. Or
les actes préparatoires n'exigent pas plus de temps quand il s'agit de
la vente d'objets mobiliere ou de créances constitnant des accessoires
d'un immeuble que Iorsque la vente porte sur d'autres objets mobiliers
on d'autres créanees.

La date a laquelle la réalisation des loyers en question aurait pu avoir
lieu, étant ainsi le 2 juillet, et la faillite n'ayant été déclarée
que le 3 juillet, il s'ensuit que les loyers rentrés avant le 3 juillet
doivent ètre attribués aux créanciers poursuivants.

Par ces motifs,

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Les deux recours sont déclarés fondés ; par conséquent le produit net
des loyers perqus avant le prononcé de faillite du 3 juillet 1906 doit
ètre distribné entre les créanciers de la série N° 3127, conformément
aux art. 144-150 LP.und Kankurskammer. N° 34. 241

34. Entscheid vom 5. Mhz 1907 in Sachen Dacikfabrik Hintre

Art. 260 SehKG. Schicksal der Abtretung bei Einsteilung des Konkurses
nach Art. 230 SchK G.

I. In dem am 9. November 1905 über Philipp Gräber eröffneten Konknrse
trat das Konkursamt Zürich I im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bestimmte
Masseansprüche gegensdie Rekurreni'm, Lackfabrik Linke, ab, an die
Konkursgläubiger Frau Gräber, E. Baltischwiler, Gebrüder Psister
und Z. Sing. Nachher versügte der Konkursrichter die Einsiellung
des Konkursversahrens nach Art. 230 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG und es wurde diese
Einstellung gemäss Abs. 2 eit. definitiv, da kein Gläubiger die für die
Durchführung des Konkursverfahrens erforderliche Sicherheit leistete.
Gestützt hierauf verlangte die Rekurrentin vom Konkursamte, dass es
die erwähnte Abtretung von Masseansprüchen annulliere (welche Ansprüche
von den betreffenden Gläubigern gegenüber der Rekurrentiu gerichtlich
geltend gemacht werdeu). Das Amt weigerte fici), diesem Begehren
zu entsprechen. Hiergegen führte die Rekurrentin vor den kantonalen
Jnstanzen erfolglos Beschwerde

II. Den am 26. Januar 1907 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde
hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter-gezogen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin, in ihrer Eigenschaft
als Dritte, gegen welche die streitigen Masseanspriiche erhoben werden,
legitimiert sei, auf dem Beschwerdewege zu verlangen, dass die frühere
Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG rückgängig gemacht merde, durch welche
die Rekursgegner die konkursrechtliche Befugnis erlangt hatten, diese
Ansprüche namens

der Masse, namentlich auch als prozesssührungsberechtigte, geltend

zu machen (vergl. den ähnlichen, die Legitimation des Dritten verneinenden
Entscheid in Sep.-Ausg. 6 Nr. 34 *).

* Ges.-Ausg. 29 I Nr. 56 S. 260 ff. (Anni. d. Red.)". Publ.) AS 33 I
-1907 16

242 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Unter allen Umständen lässt sich nämlich das gestellte Beschwerdebegehren,
die Konkursverwaltung zur Annullierung der Abtretung zu verhalten,
in sachlicher Hinsicht nicht zusprechen: Ob und in welcher Weise
die Einfiellung des Konkursverfahrens nach am. 230 SchKG auf das
konkursmässige Beschlagsrecht am abgetretenen Anspruche und die
Rechte einwirkt, welche die Gläubiger aus der Abtretung erlangt
haben, braucht hier nicht genauer geprüft zu werden. Jedenfalls aber
entstehen die Rechtsfolgen einer solchen Einwirkung von selbst, kraft
der Einstellungsverfügung, ohne dass es noch eines besondern Willensaktes
der Konkursverwaltung bedürfte Eine Verfügung der Konkursverwaltung auf
Aufhebung der Abtretung zu erlassenf wäre entweder rechtlich unmöglich
oder dann unzulässig. Ersteres wenn die bezweckte Rechtswirkung (Entzug
der den Einzelgläubigern aus der Abtretung erwachsenen Befugnisse)
von Gesetzes wegen mit der Einftellung des Konkursverfahrens eintritt,
derart, dass damit der konkursmässige Beschlag schtechthin und am ganzen
Konkursvermögen, auch dem abgetretenen Anfpruche erlischt. Letzteres aber,
wenn umgekehrt das Gesetz diese Rechtswirkung trotz der Einstellung nicht
eintreten lassen will und sie deshalb auch nicht durch eine besondere
Verfügung der Konkursverwaltung bewirkt werden soll.

Das gesagte lässt natürlich der Rekurrentin die Möglichkeit unbenommen,
in einem über die streitigen Masseansprüche hängigen Zioilprozefse
geltend zu machen, dass diese Ansprüche infolge der Einstellung
konkursfreies Vermögen geworden seien und deshalb den Rekursgegnern,
denen sie abgetreten waren, nunmehr die erforderliche konkursrechtliche
Legitimation zu ihrer Einklagung abgehe. '

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 35. 243

35. Entscheid vom 13. März 1907 in Sachen 1. Fröhkieh und Hausener-,
Bis-sparund Eseitjltasfe EntreBuch und situierten 3. Merkur-Stunt
Entlebucn

Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
. SchKG.

I. a) Im Konkurfe des Otto Felder, Wirte-s auf Farnbühlbad zu
Werthensiein, hatten die gleichzeitig als Konkursgläubiger auftretenden
Reue Fröhlich in Dietikon, Oskar Thoma in Zürich, Robert Thoma in
Sargans, Otto Haus in Schaffhansen und Alexander Girard in Locle das
Hoteletablissement mit sämtlichem Mobiliar als Eigentum beansprucht Die
Konkursverwaltung trat, da die Gläubigergesamtheit auf die betreffenden
Masserechte verzichtete, dieselben im Sinne Von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG ab an:

1. Josef Segesser, Bankgeschäft in Luzern, 2. Josef Steiner, junior, in
Matters, 3. Rudolf Mosse, samt), 4. Jean Burrt, Walters, 5. Jofef Felder,
Matters, 6. Witwe Waldis, Montreux, 7. Frau Felder-Waldis, Montreux,
8. Bierbrauerei Spiess, A.-G., Luzern, 9. Otto Kaufmann, Luzern,
10. Haasenstein & Vogler, Luzern, 11. Für-sprech Kandid Hochstrasser,
Willisau, 12. Gebrüder Giger, Entlebuch, 13. Friedensrichter Hofstetter,
Entlebuch, 14. Spar: und Leihkasse Entlebuch, 15. A. Müller-, Luzern,
18. Z. A. Balmer, Schüpfheim, 17. Anton Husisteim Cham, 18. Robert Zemp,
Luzern,

im folgenden Gruppe A genannt.

Das Verfahren zwischen diesen Gläubigern und den erwähnten fünf
Vindikanten endigte damit, dass die letztern eine ihnen angesetzte Frist
zur Klageinreichung versäumten und dass infolgedessen ihre Ansprüche
als Verwirkt erklärt wurden.

b) Neben den genannten Vindikanten hatte der unter den obigen Zessionaren
figurierende Josef Segesser seinerseits das sämtliche Hotelmobiliar
samt Vorräten als Eigentum angesprochen. Dies führte zu einer Abtretung
der betreffenden Masserechte nach Art. 260 an jene fünf Vindikauten und
andere Konkursgläubiger, nämlich an:

1. René Fröhlich, 2. Oskar Thoma, 3. Robert Thoma, 4.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 241
Datum : 05. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 241
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 240 EUR. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- rendu, c'est-à-dire à partir du 21


Gesetzesregister
SchKG: 230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • konkursverfahren • eigentum • konkursamt • legitimation • entscheid • einstellung der untersuchung • aufhebung • bundesgericht • serie • zessionar • verhalten • biene • requisition • frist • mais • stein • witwe • mass • erwachsener
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