126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die
Nachlassbehörde von Schaffhausen als dem letzten Wohnsitze der
Erb- lasserin ausschliesslich zuständig ist. Die Frage, von deren
Lösung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob
hier die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn der
Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testamentserrichtung ist,
ob sie die Nachlassbehandlung einleitet, oder zur

Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ist nach aarganischem -

Recht im erstern Sinne zu Beantworten. Die Eröffnung des Testamentes
besteht hienach darin, dass es vor Gericht eröffnet und unter Vorbehalt
richterlicher Aufhebung in Kraft erkannt wird, zu welchem Akte die
gesetzlichen Erben vorzuiaden sind (§ 954. BGB). Den Bedachten hat das
Gericht von der letzten Willensoerordnung von Amtes wegen Kenntnis zu
geben (è 955). Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, dass
von ihr eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft
(g 956). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt
von der Errichtung und Form, sondern unter demjenigen von Aufhebung,
Abänderung, Eröffnung und Bestreitung letzter Willens.verdrdnungen. Unter
den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) letztwilligen Willensverordnung
(§§ 297 u. ff.) ist wohl die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde,
nicht aber die Eröffnung nach dem Tode genannt. Es kann deshalb auch
nicht angenommen werden, dass die letztere ein Akt sei, von dem die
formelle Gültigkeit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in § 954)
heisst, dass das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht
konstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest, dass
mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten
könne, dass sodann die Mitteilung der letzten Willens verordnung an
die Bedachten eine Massnahme des Erbschaft-Zvollzugs ist, und dass die
Wirkung der Eröffnung des Testamentes, hinsichtlich der Frist zu dessen
Anfechtung gleichfalls die Verlassenschaftsregulieruug beschlägt, leuchtet
ohne weiteres ein. In letzterer Hinsicht ist noch daran zu erinnern,
dass nach Art. 2 des Bundesgesetzes Erbftreitigkeiten dem Gerichtsftand
des letzten Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 I S. 499). Eine
allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Jmthurn hätteIV. Erwerb
und Betrieb der Eisenbahnen durch den Bund. N° 19. 127

also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen.

Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die
Nachlassbehörde in Schasshausen zur Eröfsnung des Testament-es Jmthurn
bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt, dass der Kanton Aargau auch
keinen Anspruch auf die mit der Testamentserössnung verbundene sogenannte
Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch
den Kanten Aargau für die Aufbewahrnng des Testamentes nichts im Wege
stehen; --

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Aargau (Jnspektionskommission) aufgehoben
in der Meinung, dass das Bezirksgericht Aarau angewiesen sei, das bei
ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe JtnthnrmOschwald dein
Waisengericht Schafshausen uneröffnet aushinzugeben.

IV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes.
Acquisition ei; exploitation de chemins de fer pour le compte de la,
Confédération.

l9. guten vom 20. Februar 1907 in Sachen Hehwetzerische Bunde-bahnen
gegen statuten Yargau

Art. 10 Rückkaufsgesetz. Die Stempeiung der Rechtes-Juristen der
Bumlesbahne-n im Kanton Aargau fällt nicht hier?/enter. Umfang einer
Sieunrstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen.

A. Art. 76 der KV von Aargan lautet in Abs. 1 4:

Bis zum Erlasfe eines Gesetzes ist der Grosse Rat ermächtigt, für
Staatszwecke nachbezeichnete indirette Steuern einzuführen und die
nötigen Strafbestiminungen gegen Ubertretungen aufzufteilen :

EineFormatstempelsteuer von allen Rechtsschristen, richter-

128 A. Staàtsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze

lichen Urteilen und Verfügungen in allen Rechtsstreitigkeiten,
letztwilligen Verordnungen und daherigeu gerichtlichen Abschriften,
allen zahlbaren Auszügen aus den Zivilstandsregistern, den Vollmachten
zur Besorgung von Rechtsgeschäften und den Schuldverschreibungen für
Beträge von mehr ais 100 Fr.; mit Stempelmarkeu zu 40 Ets. für den ganzen
Foliobogen, zu 20 W. für den halben, zu 10 Cfs. für den Viertelsbogen.

Eure Wertsiempelsteuer von allen im Kamen zahlbaren Wechseln, Cheks,
wechselähnlichen und andern Ordrepapieren, von Obligationen, Aktien
und Gutscheineu der Kreditanstalten unter 500 Fr. mit 10 Età, für 500
Fr. bis 1000 Fr. und jedes weitere tausend Franken mit 20 Ets.

Eine Wertstempelsteuer von den Jnventarien über Verlassen.schaften
mit Reinvermögen von mehr ais 5000 Fr.; und zwar Bei 5001 Fr. eine
Stempelgebühr von 2 Fr. und für jedes weitere tausend Franken 40 Età."

Die Ausführung dieser Verfassungsbestintmung bildet die grossrätliche
Verordnung über die Einführung und den Bezug einer Stempelsteuer
vom 27. November 1885. Nach dieser Verordnung sind für die Stempelung
Stempelmarken zu verwenden. Die Formatstempelmarken sind auf der ersten
Seite eines jeden Bogens des stempelpflichtigen Aktenstückes, die
Wertstempelmarken auf der Vorderseite des betreffenden Aktes anzubringen.

Nach dem Dekret des aargauischen Grossen Rates betreffend die
Gerichtsgebühren in Zivilsachen vom 9. Februar 1875 werden in allen
erledigten Streitsachen Gerichtsgebühren bezogen, die innerhalb bestimmter
Grenzen nach Massgabe aller Verhältnisse, insbesondere des Streitwertes
und der zur Erledigung der Sache erforderlichen Tätigkeit durch das
Gericht festzusetzen sind.

B. Die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen weigerte sich
in verschiedenen Prozessen, die sie im Kamen Aargau zu führen hatte,
unter Berufung auf am. 10 des Rückkaussgesetzes vom 15. Oktober 1897, ihre
Rechtsschriften zu stempeln, wurde aber von den ·Gerichtspräsidenten und
auch von der Finanzdirektion hiezu verhalten. Die Kreisdirektion ersuchte
hierauf den Regierungsrat des Kantons Aargau um einen grundsätzlichen
Entscheid darüber-, ob sie der aargauischen Stempelsteuer für
Rechts-IV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen durch den Bund. N° 19. 129

schriften unterliege. Durch Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni
1906 wurden die Bundesbahnen pflichtig erklärt, ihre Rechtsschrifteu
zu stempeln. Die Begründung geht dahin, die aargauische Stempelsteuer,
speziell die Formatstempelsteuer sei {eme Steuer im Sinne des Art. 10
des Rückkaufsgesetzes, sondern eine Gebühr für Inanspruchnahme amtlicher
Tätigkeit Dass die Stempelfteuer in der Verfassung als indirekte Steuer
bezeichnet sei, könne nichts verschlagen, da es nicht ans die Bezeichnung,
sondern auf das Wesen der Sache ankomme. Für den Gebührem scharakter
des Stempels auf Rechtsschriften spreche u. a. auch die Tatsache, dass
der Staat Aargau selber und seine Anstalten, sogar kdie Armenanstalten,
die Rechtsschriften zu stempeln hätten.

C. Mit Rechtsschrift vom 28. August 1906 hat die Kreisdirektion III
der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundeskgericht unter Berufung
auf Art. 179 OG den Antrag gestellt, das Bundesgericht möge erkennen,
dass die Bundesbahnen gemäss Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der
aargauischen Stempelsteuer befreit und daher auch nicht verpflichtet
seien, ihre Rechtsschriften zu stempeln. Zur Begründung wird ausgeführt,
dass die aar-gauische Stempelsteuer, speziell die auf Rechtsschriften
erhobene, den Charakter einer Steuer und nicht einer Gebühr habe,
weshalb die Bundesbahnen nach der zitterten Gesetzesbestimmung davon
befreit sein müssten.

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und bemerkt, dass der Streit ssich allein darum drehe,
ob die Bundesbahnen ihre Nechtsschriften zu stempeln hätten. Es sei
deshalb zwecklos, die Natur des aar. gauischen Stempels im allgemeinen
zu untersuchen. Es wird sodann darzutun versucht, dass der aargauische
Formatstempel auf Rechtsschriften keine Steuer, sondern eine Gebühr fei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Kompetenz des Bundesgerichtes nach am. 179 QG, vergl. AS 29 I S. 193
Erw. 1.)

2. Der Begriff der Steuerstreitigkeit nach Art. 179 @@, die geeignet
ist, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Prozesses vor Bundesgericht
zwischen dem Bund und einem Kanton zu sein, setzt voraus, dass ein
Steueranspruch durch eine kantonale Be-

AS 33 I 1907 9

130 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

hörde dem Bunde gegenüber erhoben und von diesem bestritten ist. Dagegen
bildet eine blosse Meinungsverschiedenheit unter Behörden des Bandes
und eines Kantons darüber, ob in einem lediglich gedachten Falle der
Kanton steuerberechtigt wäre, keine Stenerstreitigkeit im angegebenen
Sinn. Da zwischen dem Kanton Aargau und den Bundesbahuen nur in Bezug
auf die Stempelung der Rechtsschriften ein konkreter Streit besteht,
wie denn auch der Regierungsrat nur hierüber erkannt hat, so ist auch
der Entscheid des Bundesgerichtes auf diese Frage zu beschränken, während
die in der Rekursschrift der Bundesbahnen ausgeworfeneallgemeine Frage,
ob die Bundesbahnen der Stempelpflicht im

Kanton Aargau unterliegen, im übrigen ausser Betracht bleiben

mug.

3. Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897
lautet: Die Bundesbahneu sind von jeder Besteuerung durch Kantone und
Gemeinden befreit. Der Regierungsrat von Aargau anerkennt, dass diese
Bestimmung sich auch auf indirekteSteuern bezieht. Hierüber kann nach der
Formulierung des Gesetzes in der Tat kein Zweifel sein. Anderseits geben
die Bundesbahnen und zwar gewiss mit Recht zu, dass sie von derEntrichtung
von Gebühren, die für die Inanspruchnahme kaumnaler Amlsstelleu und
Verwaltungseinrichtungen erhoben werden, nicht befreit sind. Es ist
daher zu prüfen, ob der aargauische Stempel auf Rechtsschriften sich
als Steuer oder als Gebühr darstellt. -

Der Unterschied zwischen Gebühren und Steuern beruht, wiedas Bundesgericht
im Anschluss an die Doktrin der politischen Okonomie schon wiederholt
festgestellt hat (s. z. B. AS 29 l S. 45; 24 II S. 646), darauf,
dass die Gebühreu sich als spezieller Entgelt für bestimmte durch
den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staatsgewalt kennzeichnen,
welcher Entgelt demgemäss über die effektiven Kosten der betreffenden
staatlichen Tätigkeit und der hiefür erforderlichen Einrichtungen im
allgemeinen nicht hinausgehen soll, während die Steuern als Beiträge
des Einzelnen zur Durchführung der allgemeinen, dem Wohl der Gesamtheit
dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Nun kann die Stempelabgabe nicht
etwa allgemein der einen oder andern Kate-IV. Erwerb und Betrieb von
Eisenbahnen durch den Bund. N° 19. 131

gorie zugeteilt werden; denn der Stempel ist nur eine Form der Erhebung
von Abgaben und keine bestimmte Abgabenart. Für den Charakter einer Abgabe
als Gebühr oder Steuer kommt es aber nicht auf die Art der Erhebung,
sondern auf Inhalt, Zweck und Absicht des Vorganges an (s. v. Heckel,
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. 6 ES.-1083). Auch
der Name der Abgabe als Stempelgebühr oder Stempelsteuer ist deshalb
nicht entscheidend. Dass die betreffende aargauische Stempelabgabe in
der Verfassung wie auch im grossrätlichen Dekret als Fermatstempelsteuer
bezeichnet ist, schliesst nicht aus, dass man es bei der Stempelung
von Prozessschriften mit Gebühren zu tun hat. Ebensowenig ist für
den Steuercharakter der fraglichen Abgabe auf das in der Verfassung
für die Einführung des Stempels angegebene Motiv für Staatszwecke, was
wohl heissen soll: zur Vermehrung der Staatseinnahmen abzustellen, weil
auch die Einkünfte des Staates aus Gebühren einen Teil der öffentlichen
Einnahmen bilden. Schliesslich ist es keineswegs notwendig, dass die
sämttichen durch das genannte Dekret mit Ermächtigung der Verfassung
eingeführten Stempelabgabeu einheitlich als Steuern oder als Gebühren
qualifiziert werden. Wesen und Zweck der Abgabe können bei den einzelnen
Arten und Unterarten des Stempels verschieden sein und eine verschiedene
Charakterisierung bedingen. Die Lösung der Frage kann daher auch für den
Stempel auf Rechtsschriften gesondert erfolgen und ohne dass zugleich
untersucht werden müsste, ob die übrigen aargauischen Stempelabgaben
sich als Steuern oder Gebühren darstellen-

Wer in einem Rechtsstreite als Partei beteiligt ist, nimmt die Tätigkeit
der staatlichen Rechtspflege in Anspruch. Dass hiefür ein angemessenes
Entgelt geleistet werden muss, ist allgemein üblich. Die Abgabe für
die Inanspruchnahme der Justizorgane des Staates kann in einem vom
Richter festzusetzenden Pauschaibetrag, der sogenannten Gerichtsgebühr,
bestehen. Sie kann aber auch in der Form von festen Einzelgebühren erhoben
werden, die an bestimmte Prozessvorgänge, wie z. B. die Einreichung
von Rechtsschriften, anknüpfen. Es ist auch denkbar, dass beide Formen
von Gebühren kombiniert werden, wenn in jeder allein kein hinlängliches
Entgelt für die staatliche Leistung gefunden wird. Da

132 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze.

nun wohl zweifellos die aargauischen Gerichtsgebühren die Kosten der
Einrichtung der Rechtspflege bei weitem nicht decken von den Bundesbahnen
ist nicht das Gegenteil behauptet , so können die auf den Rechtsschristen
zu entrichtenden Stempeltaxen sehr wohl als weitere Gebühren für
die Tätigkeit des Richteramtes betrachtet werden. Dass die Abgabe in
ihrer Höhe nach Zahl und Grösse der Seiten sieh richtet und nicht weiter
disserenziert ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn der Umfang
der Rechtsschriften bildet immerhin einen, wenn auch groben Massstab
für die Von den Gerichtsorganen auszuwendende Tätigkeit. Auch gehört
es keineswegs zum Begriff der Gebühr, dass sie genau nach dem Werte des
staatlichen Dienstes abgestuft sei. Es ist freilich nicht zu verkennen,
dass der Zusammenhang zwischen der Stempeltare aus Rechtsschriften
und der Leistung der Justizorgane eher ein loser ist und dass deshalb
diese Abgabe sich bereits einer Verkehrssteuer nähert. Da aber das
Moment der speziellen Entgeltlichkett nach dem gesagten hier doch
noch deutlich hervortritt, so rechtfertigt es sich, den aarganischen
Rechtsschriftenstempel nicht den Steuern, sondern den Gebühren zuzuzählen.

4. Darnach sind die Bundesbahnen von der Stempelung ihrer Rechtsschriften
im Kanton Aargau nicht befreit, weil es sich hiebei um keine Steuer tm
Sinne von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes handelt. Bei dieser Sachlage
bedarf die Frage keiner Erörterung, ob die Führung von Prozessen durch
die Bandes-bahnen eine dem Bahnbetrieb dienende Tätigkeit bildet und ob
deshalb die Steuersreiheit der Bundesbahnen sich überhaupt darauf bezieht
(s. AS 26 I S. 327).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Rechtsbegehren der Bundesbahnen wird, soweit es sich aus die
Stempelung der Rechtsschriften bezieht, abgewiesen. Im übrigen wird
daraus nicht eingetreten.I. Uebergriiî' in das Gebiet der richterlichen
Gewalt. N° 20. 133

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales.

*)-0(--

Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. Abus de cossmpétence des
autorités cantonales.

1 . Uebergm'ff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. Empiétement dans
1e domaine du pouvoir judiciaire'.

20. gute-il vom Il. Januar 1907 in Sachen Barrare gegen Regierungsrat
gt. Gatten

Verfügung betr. Beseitigung einer Beute aus bauund fiusspolizeih'chen
Gründen : Eingriff in das Gebiet der e-z'clcterliche-n Gewalt?
Willkür ? St. gati. K V Art. 101 ; 29; EVANS. 58 und 4. Verletzung des
Primteigentums, AM. SZ K V von St. Gee-Men.

, A. Der Rekurrent, Franz Wisiak, Seilernieister in Rorschach,
beabsichtigte im Jahre 1901 einen Streifen Landes auf dem rechten
st. gallischen Ufer der Goldach oberhalb der Eisenbahnbrücke der
Bahnltnie Romanshorn-Rorschach zu erwerben und daselbst eine Seilerbahn zu
erstellen. Er visierte diese Baute Und machte der zuständigen Amtsstelle,
dem Gemeinderat Goldach", die Visieranzeige, alles nach den Vorschriften
des st. gallischen Gesetzes über Grenzderhältnisse, Dienstbarkeiten
usw. vom 6. Brachmonat 1850 (§ 14), wonach für jede Baute in der Nähe
fremden
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 33 I 127
Date : 20 février 1907
Publié : 31 décembre 1908
Source : Tribunal fédéral
Statut : 33 I 127
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. handlung der


Répertoire des lois
OJ: 179
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
argovie • tampon • testament • tribunal fédéral • question • conseil d'état • constitution • droits de timbre • décision • aarau • délai • volonté • veuve • caractère • hameau • autorité judiciaire • connaissance • procédure • ordonnance • conclusions • besoin • motivation de la décision • autorisation ou approbation • forme et contenu • établissement • revenu • chemin de fer • étendue • dimensions de la construction • d'office • comportement • registre de l'état civil • constitution cantonale • tiré • héritier • condition • à l'intérieur • autorité cantonale • oeuf • rive • am • doctrine • valeur litigieuse • consignation en justice • doute • valeur • héritier légal • exercice de la fonction • assigné • titre à ordre • mort • servitude • constitution d'un droit réel • affaire civile • de cujus • commune • début • nombre • compétence exclusive • conseil exécutif
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