104 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze,

Zweiter Abschnitt. Seconde section. Bundesgesetze. Lois iédérales. M

I. Schuldbetreibung' und. Konkurs. Poursuites pour dein-es et faillite.

15. YUM vom 26. März t907 in Sachen Hchärrer und Yukari gegen Freie und
von Wanteusfec

Séaatsreehtle'cher Zielen-re gegen ein Zwischenmsiteil, das die kantonalen
Vorschriften über Wiederherstellung gegen den Ablan versäumter Fristen
als auch auf die im SchKG (z.. B. Art. 106 109) aufgestellten Fristen
anwendbar erkèrîrt. Znieiseigyieeit des Rekm'ses. Nichtanwendbarkeit
der kantonaäen Bestimmungen. Das SchKG kennt keine Wiede-rherstellung,
abgesehen von Art. 77.

A. Die Reknrsbeklagten haben in einer gegen einen Baron von Manteuffel
gerichteten Betreibung an einer Anzahl gepfändeter Gegenstände
Eigentumsansprachen im Sinne von Art.106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG geltend gemacht. Die
ihnen hierauf vom Betreibungsamt gemäss Art. 107 gesetzte zehntägige
Klagefrist versäumten sie infolge einer irrtümlichen Mitteilung des
Betreibungsamtes. Nachdem ihnen der Irrtum klar geworden, erhoben sowohl
Meta Kreis als die Kinder von Manteuffel je eine Klage auf Anerkennung
ihres Eigentums und stellten gleichzeitig beim Richter ein gemeinsames
Gesuch um Restitution gegen den Fristablauf. Der erstinstanzliche
Richter wies das Restitutionsbegehren ab und trat auf die Klagen wegen
verspäteter Anbringnng derselben nicht ein. Auf einen von den Klägern
hiegegen ergriffenen Rekurs hin beschloss das Obergericht des Kantons
Zürich (I. sltrpellationèîfammer) am 24. November 1906: Der Rekurs wird
für begründet erklärt, das Restitutionsbegehren der Kläger gegen den
Ablauf der ihnen[. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 15. 105

unterm 31. August angesetzten Klagesrist geschützt und der Vorderrichter
angewiesen, materiell auf die Klagen einzutreten.

Dieser Entscheid beruht auf der Auffassung, dass § 207 des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes (Wiederhersiellung versäumter Fristen) auch auf die
im SchKG vorgesehenen Fristen Anwendung finde. Die Begründung verweist
in dieser Beziehung aus ein früheres obergerichtliches Erkenntnis,
abgedruckt in den Blättern für zürcherische Rechtspflege 2 Nr. 277.

Gegen den Entscheid des Obergerichts ergriffen die Rekurrenten die
Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
OG. Mit Urteil
vom 11. Januar 1907 trat die erste Abteilung des Bundesgerichts
auf die Beschwerde nicht ein, weil die Kassationsbeschwerde nur
gegen ein kantonales Haupturteil zulässig sei und ein solches hier
nicht vorliege. Eine auf das angefochtene Zwischennrteil bezügliche
Kassationsbeschwerde werde formell gegen das kantonale Endurteil zu
richten sein.

B. Mit Rechtsschrift nom 2. Februar 1907 haben die Rechtsagenten Schärrer
und Rubli gegen den Entscheid des Obergerichts den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem SEintrag, es sei derselbe,
weil er auf der Anwendung kantonalen, statt eidgenössischen Rechts,
beruhe, aufzuheben.

C. Die Rekursbeklagten haben aus Abweisung des Rekurses angetragen. Das
Obergericht, I. Appellationskammer, hat aufGegenbemerkungen verzichtet.

Das Bttndesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten beschweren sieh darüber, dass die verfassungsmässige
Abgrenzung der Gebiete des eidgenössischen und des kantonalen Rechts,
dass der Grundsatz der derogatorischen Kraft des erstern gegenüber dem
letztern durch den angefochteuen Entscheid nicht gewahrt sei. Nach der
konstanten Praxis des Bundesgerichts ist der staats-rechtliche Rekurs
aus diesem Beschwerdegrund an sich statthaft (s. z. B. AS 25 I S. 183
Erw. 1; 28 I S. 37 Erw. 1).

Die Rekurrenten haben aber auch ein wesentliches Interesse daran, dass
die Frage, ob die den Rekursbeklagten gegen den Ablauf der Klagesrist
gewährte Restitution bundesrechtswidrig war, jetzt schon entschieden
werde, weil sie dadurch unter Umständen der Last, einen möglicherweise
Überflüssigen Prozess vor den Zürcher

106 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

Gerichten zu führen, überhoben werden. Es kann daher aus den Rekurs,
obgleich er sich gegen ein blosses Zwischenurteil richtet, eingetreten
werden.

Auch die Tatsache, dass den Rekurrenten gegen das künftige Endurteil
in der Sache die Kassationsbeschwerde nach Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
OG offen stände,
steht dem Eintreten auf den staatsrechtlichen Reknrs gegen den
anidententscheid nicht entgegen (AS 29 I S. 483 Erw. 2); denn
Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist ausschliesslich der
genannte Zwischenentscheid, und dieser kann festgestelltermassen durch
Kassationsbeschwerde nicht angefochten werden.

2. Wenn eine Frist durch das eidgenössische Recht geordnet ist, muss auch
die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zulässig ist,
sich nach eidgenössischem Recht beurteilen. Es fehlt denn auch jeder
Anhaltspunkt dafür, dass nach dem SchKG in dieser Beziehung das kantonale
Prozessrecht vorbehalten ware. Die Anwendung des § 207 des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes auf den Fall, da eine Partei die ihr nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

SchKG angesetzte Klagefrist versäumt hat, beruht daher auf einer
Ver-kennung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dem kantonalen
Rechte gegenüber. Es kann sich lediglich fragen, ob die Wiedereinsetzung
nicht nach dem Bundesgesetz zulässig war. Durch den Bundesrat als
frühere Oberaufsichtsbehörde im Betreibungswesen ist indessen wiederholt
ausgesprochen worden, dass das SchKG eine Restitution gegen Frisiablauf,
abgesehen von Art. 77 (nachträglicher Rechtsvorschlag), nicht vorsieht
(Archiv 1 Nr. 72, 2 Nr. 72, 3 Nr. 54 und 124), welcher Auslegung sich auch
das Bundesgericht (Schuldbetreibungs und Konkurskammer) angeschlossen
hat (AS 24 I S. 532*). An dieser Auffassung muss festgehalten werden,
wobei es genügt, auf die Begründung der Urteile des Bundesrates und des
Bundesgerichts zu verweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des Obergerichts
Zurich, I. Appellationskammer, vorn 24. November 1906 aufgehoben.

* SepAusg. 1 Nr. 64 S. 264 f. {Anm. d. Reds. Publ.)Il. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 16. 107

II. Organisation der Bundesrechtspflege.

Organisation judiciaire fédérale.

16. Arten vom 23. Januar 1907 in Sachen Fehler und Evangelium
czîscisirdjgeuaaiude Yntervaz gegen Evangelischen sitt-klimmt des
FrankenGraus-nutzenStaatsrechtlicher Helm-rs gegen die Verweigerung der
Genehmigung einer Pfarrwahl. Verspätung des Reit-W593, AN. 178 Ziff. 3 OG.
Unzeestsigke-it. Iulranrpetenz nie-s Bundesgerichts, Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Der Rekurrent Hans Tobler, welcher am 13. Mai 1900 nach vollendeten
Studien und bestandener Prüfung (laut Wahlfähigkeitszeugnis für die
Konkordatskantone Zürich, Aargau, Appenzell A.-Rh., Thurgau, Glarus,
Schasfhausen, St. Gallen, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vom 9. Mai
1900) vom Kirchenrat des Kantons Zürich durch Ordination unter die Zahl
der Geistlichen evangelisch-resormierter Konfession und zugleich in das
zürcherische Ministerium aufgenommen worden war und damit die Berechtigung
zur Vollziehung aller kirchlichen Handlungen erlangt hatte, wurde im
Jahre 1903 in einem Jnjurienprozesse zu drei Wochen Gefängnis und 200
Fr. Busse verurteilt. Hieran stellte ihn der Kirchenrat des Kantons Zürich
durch Beschluss vom 6. Juli 1903 für drei Jahre in seinen pfarramtlichen
Funktionen auf dem Gebiete des Kantons Zürich ein. Am 20. Mai 1906 wurde
Tobler von der Kirchgemeinde Untervaz, wo er, wie auch in Trimmis und
Haldenstein, bereits provisorisch amtiert hatte, zum Pfarrer gewählt. Mit
Schreiben vom 10. Juni 1906 stellte die Kirchgemeinde beim Kirchenrat
des Kantons Graubünden das Gesuch um Anerkennung dieser Wahl, gemäss §
20 litt-. f der kirchlichen Gesetzessammlung (Kirchenverfassung), und
Aufnahme des Pfarrers in die Synode, gemäss Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV u.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 104
Datum : 11. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 104
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 104 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze, Zweiter Abschnitt.


Gesetzesregister
BV: 33 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
OG: 89
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frist • kirchenrat • frage • weiler • kantonales recht • zahl • verfahren • klagefrist • kirchgemeinde • bundesrat • betreibungsamt • entscheid • zwischenentscheid • geistlicher • bundesrechtspflegegesetz • fristwiederherstellung • kantonales rechtsmittel • verhältnis zwischen • begründung des entscheids • richterliche behörde • staatsrechtliche beschwerde • beurteilung • archiv • funktion • sitte • basel-stadt • thurgau • kreis • eigentum • gesetzessammlung • basel-landschaft • aargau • verurteilter • wiese • nachträglicher rechtsvorschlag • beschwerdegrund • angewiesener • irrtum • busse
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