766 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

d'une disposition de droit cantonal, que l'action est prescrite, ce
prononcé lie le Tribunal fédéral ;

qu'il est par conséquent impossible à ce dernier d'aborder utilement
la question de fond du ]itige, bien qu'elle pùt ètre soumise au droit
fédéral; --

par ces motifs, prononce :

ll n'est pas entré en matière, pour cause d'incompétence, sur le recours
en réforme interjeté par Pierre Praplan.

103. erieil vom 16; Bienenei-er 1906 in Sachen EMME, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Ermitt, Kl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Abs. 1 OG. Ein die
Entschàd-igungspflicht grundsätzlich aussprechen-leisBeizen-reizt ist
kein Haupteerteiè.

Das Bandes-gerächt hat da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 20. Juni 1906 hat die Polizeikammer
des Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern in der
Untersuchungssache gegen den Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen
die CecnrassenpolizeivorschriftenM auf ein Begehren der Zivilpartei Greub
um Zuspruch einer Entschädigung Von zirka 11,500 Fr. für Körperverletzung
Und Prozesskofien

erkannt:

Gottlieb Wälchli wird, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit
dasselbe der Überprüsung noch unterliegt, in Anwendung von Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR
grundsätzlich zu einer Entschädigung an die Zivilpartei Jakob Grand,
in seiner Eigenschaft als natürlicher Vormund seines Kindes Berta Grab,
verurteilt. Für die Bestimmung dieser Entschädigung werden die Parteien
gemäss Art. 365 StrV an den Zivilrichter gewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
dasVII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 103. 767

Bundesgericht zu ergreier erklärt mit dem Rechtsbegehren, es sei die
Zivilpartei mit ihren Anträgen aus Entschädigung und Koen vollständig
abzuweisen; -

in Erwägung:

Nach am. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur zulässig
gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile
Als Haupturteil im Sinne dieser Gesetzes-bestimmung sind aber, wie das
Bundesgericht stets erkannt hat (vergl. z. B. AS 221 II S. 937), nur
solche Urteile zu betrachten, durch welche über den eingeklagten Anspruch
materiell endgültig entschieden und der Prozess für die kantonalen
Jnstanzen definitiv erledigt wird. Dies ist bei einem Urteil, welches,
wie das vorliegende, nur die grundsätzliche Entschädigungspslicht des
Beklagten ansspricht, für die Bestimmung dieser Entschädigung- aber die
Parteien an einen andern Richter weist, nicht der Fall; als Haupturteil
qualifiziert sich vielmehr erst das dem Beklagten eine ziffer- mässig
bestimmte Entschädigung auferlegende Urteil, wobei dann bezüglich des
nur die grundsätzliche Entschädigungspflicht desselben anssprechenden
Urteils die Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 QG Platz greift.

Nach dem gesagten ist auf die vorliegende Berufung als auf eine
ungesetzliche nicht einzutreten; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 II 766
Datum : 16. Januar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 II 766
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 766 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. d'une


Gesetzesregister
OG: 58
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • biene • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • eigenschaft • entscheid • kassationshof • rechtsbegehren • verurteilter • vormund • zivilpartei