668 A. Entsche'd 1 ungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgericht
' smstanz.

kzxzaxmäetiibzeäisdcgeesendisith ausdrücklich ausgeführt der Kredit ,
ss _ n em eklagten und dem Ko si : r nku gäzcgstchlkgeä geben fen,
qualifizierte sich als ein dxxteääktker lehensverm D?) .unterstehender
hypothekarisch versicherter Dan mungen mit ife jedoch das baselstädtische
Recht keine Besti : bag ,QBI' ieses Rechtsverhältnis aufweise sei B'
'm weist d' tganonenrecht (Titel X) anwendbar Dssie II sisisiîm Send
zsiIÎÎsi-ITAIÎQQÎÎÈ in? zurgch sondern billigt sie $$$ , . u die estimmun
' ' ss re I _ _ gen des Ob 553355568183;an an Hand dieser Bestimmungen
daslg::;ii1vecen: genössisch Shed t. Es erhellt daraus, dass die Vorinstan
das 'rund EUR; Fragtltgigionenrechg qua kantonales Recht angenkendet badi"
' nun, o in der Tat auf das ' , an haltms kantonales Recht Anwendung
sinde, die Bkstittziinthxiitvtdex; V

Obl· ' igatlonenrechts nur als Kraft kantonalen Rechts anwendbar

zu erklären seien, oder ob ge . , · al , _ gentetls diese Be innmu
' Akwkledskszkgekl ddes etdgenöfstschen Rechte-Ifauf läge? ZÎÎÎZ zu
Idfen. Crit gängigen Diese Frage ist im Ersteren Sinne Darlehensvertra
st ,"Der am Schlusse des Titels über den Darlehen das fî tm, Walt
ganz aflgemein für gmndversicherte halt sowie auch dn Male Recht
vor, und dieser allgemeine VorbeTitets gemacht iter ymstanddass er m
Schlusse des betreffenden cherte Darlehen 1", zetgt Won zur Genùge,
das; das Stunt??? nicht vom eid musée. allen seinen Beziehungen vom
kantonalen und auch ans dem in EUR??? Recht Beherrscht sein im. Das muss
aber mit dein kantongle Zusammenhang des grundversicherten Darlchens
Bundesgericht im; ngodthekgkrecht gefolgert werben; Und da das Waffen
als dem fa to tgatorqche) Pfandversprechm über Liegen: S. 399 (Crw 3)
nonalen Recht unterstehend erklärt hat (AS 16 Wendnng finden a'u'wd WB
das kantonate Recht a fox-tion Anamar in allen s' l en grundverncherten
Darlehensvertrag und Meinung des Being; Vezîehxxregen, Das ist denn
Wohl Wa) Die überhaupt das B ndxggerschts un eden zfflffleîl Urteile,
wie denn wo der Vordehaxtuges %?m' stets davon ausgegangen ist-dass
daallgemein lautet V seietzes z" Gunsten des kantonalen Rechtes kantomlen
R (z..}er 231, 76), das ganze Institut dem echt Bühnen spiAuch Soldan,
Le Code fédéralIV. Obiigafionenrecht. N° 87. 669 des Obligations et le
droit cantonal, S. 189, steht auf diesem in der 1. Auflage seines

Boden. (A. A. Hafner, wenigstens

Kommentars.) Speziell die hier denRechtsstreit entscheidende Frage des
Einflusses des Konkurses des Bor-gets aus das Darlehensversprechen,
die in Art. 332
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
1    Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2    Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3    Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4    Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
OR geregelt ist, wird ebenfalls vom

kantonalen Recht ergriffen. Auf die Berufung ist daher wegen Jnkompetenz
des Bundesgerichts nicht einzutreten; erkannt: Auf die Berufung wird
wegen Jnkompeten nicht eingetreten

z des Bundesgerichts

-,-..·-

Member 1905 in Sachen

gem, Bekr. u. Ver-Beet

Haftung des Tierhalters, Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR. Aniomobilunfatl, herbeigeführt
durch, das Anspflngen ein.. ' Automobil. Tatbestandfeststeltueeg ;
Aktenwidrigkeit? Art. 81 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
GG. Knie-misersammefnhmeg zwischen dem
Tun des Heendes em,-91 dem Unfall.

A. Durch Urteil vom 28. Juni 1906 hat das Obergericht des

Kantons Solothurn erkannt: Der Kläger ist mit seinem Klage-begehren
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Klager rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der er

beantragt: In Abänderung des angefochtenen Urteils sei zu erkennen:
Der Beklagte Heri sei gehalten, dem Kläger zu bezahlen 2066 Fr. 75
Cis und Zins davon à 5 0/0 seit Anhebung der Klage (22.NoVember 1904),
eventuell einen nach Ermessen des Gerichts redn-

zierten Betrag. C. Der Beklagte hat auf Bestätigun angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erw 'i. Der Kläger leitet seine Klage her,
der ihn Sonntags den ö. Juni 1904 getroffen ha an diesem Tage mit seiner
Frau und seinem Sohne eine

87. guten: vom 2. ge Emmett, Kl. u. Ber.-Kl., gegen

g des angefochtenen Urteils

ägung: aus einem Automobilunsall

t. Er hatte Auto-

610 A. Entscheidungen des Hundertste-sichre als oberster
Zirllgerichtsinstank

mobilfahrt unternommen, in einem zirka 830 K YIS-a-ris-Wagen; der Kläger,
als Leiter des Automxizobixsthgeätufsng rechten Seite mit Front gegen
die Fahrtrichtnng, feine Frau nei-er ihm, waher fein Sohn gegenüber der
letztern mit dem Rück-In gegen die gahrtrichtung Platz genommen hatte. Auf
dem iliückkr weg von Solothurn nach Beru, abends zirka 5 Uhr passiertder
Slaget nach Verlassen des Dorfes Biberist das, auf d e nordlichen - von
Biberift ans rechten Seite/der Landstraî Biberist-Ammansegg gelegene
Heimwesen des Beklagten Auf dan Vorplatz vor dem Hause des Beklegten
befanden sich zwei leere Wagen. Unter dem vordern dieser Wagen schlief
der Haushund des Beklagten, der nicht angebunden war. Beim Berannahen des
Autrmonis stürzte sich dieser Hund plötzlich geng es das Automobil machte
eine plötzliche Kurve nach rechts gegen, das Haus gn,sodass die metallene
Feige des rechten Vorderrades an die Deichsel des zweiten Wagens gedrückt
und gekrümmt wurd und das Automobil nach links umfiel. Der Sohn des Magar;
ärzte aus dein Wagen springen; der Kläger und seine Frau 13 arennt dein
Automobtl zu Falle. Das Automobil wurde stark eschadigt, der Klager will
Queischnngen und eine namhafte Berletzungdes untern Teils der Wirbelfciule
erlitten haben die Frau des Klagers eine leichte Gehirnerschütternng
und mehrerik Wirtschungen. Fur allen daraus erwachsenen Schaden _
den er auf bei; eingeklagt-en Betrag beziffert, wovon 1016 Fr. 75 Cis
Kosten der Reparatur des Automobils umfassen macht der. Klä er mit der
vorliegenden Klage den Beklagten als Halter des Hauses im Sinne des
Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR verantwortlich A 2. Dass der Beklagte der Halter des Hundes
ist, der gegen das d ntomobtl des Klagers gesprungen, ifi unbestritten
Streiiig ist agegen, ob die Tatigkett des Hundes als Ursache des Unfalkes
angesehen werden könne, und im einzelnen, wie der Unfall sich Zuge-tragen
hat. Der Kläger hat vor den kantonalen Jnstanzen en Hergang des Unfalls
wie folgt dargestellt: Er sei mit einer Geschwindigkeit von 12 Km. und
in der Mitte der Strasse gefahren; Hornfignale habe er keine gegeben,
da dazu keine Veranlassung gewesen fei; er habe daher auch den Hund
des Beklagten nicht durch Signale erschreckt. Der Hund sei in der Nähe
desEV. Obligationenrecht .N° ST. 671

Hauses plötzlich gegen das Autoniobil gerannt und an das rechte
Vorderrad gesprungen, von dem er dann überfahren worden sei; die Folge
sei die gewesen, dass das nach rechts abbiegende Automobil umgekippt
sei. Demgegenüber hat der Beklagte folgende Darstellung gegeben: Der
Kläger sei in äusserst schnellem Tempo dahergefahren. Auf der Strasse
vor seinem Hause hätten Kinder gespielt, was den Leiter des Automobils
veranlasst habe, Signale zu geben, das aber erst, als das Automobil
bereits auf der Höhe des Hauses angekommen sei. Zufolge dieser Signale
sei der Hand, aus feinem Schlafe emporgeschreckt, gegen das Automobil
gesprungen, aber ohne die Maschine irgendwie zu berühren. Dagegen habe nun
der Kläger, jedenfalls aus Angst, ein in einiger Entfernung befindliches
Kind zu überfahren, das Automobil auf das Haus des Beklagten zugelenkt
und dadurch den Anprall mit dem Wagen herbeigeführt. Die Vorinsianzen
haben über diese Tatfrage des Herganges des Unfalles Beweis durch
Augenschein, Zeugen und Expertise geführt, wobei jede Instanz zwei
Experten einvernommen hat, die alle von einander abweichende Vermutungen
aufgestellt haben. Als Ergebnis der Beweisführung stellt die II. Instanz
fest: Der Vorfall sei unabgeklärtz ein direkter Angenzeuge sei nicht
vorhanden. Der 77jährige Johann Luterbacher, der einige Angaben zu
Gunsten des Beklagten gemacht, sei schon seines Alters wegen und dann,
weil seine Aussagen teilweise im Widerspruch mit der Darstellung des
Beklagten stünden, nicht sehr glaubwürdig. Es stehe nun zunächst fest,
dass der Kläger auf der breiten Landstrasse in der Mitte gefahren sei und
zwar bis ungefähr einen Meter vor dem beim Hause stehenden Wagen. Das
Tempo sei ein äusserst schnelles gewesen, auf alle Fälle ein bedeutend
rascheres, als der Klage-: behaupte Ob der Hund mit dem Automobil in
Berührung gekommen sei, sei nicht zu ermitteln gewesen; unbestritten sei,
dass er keine Verletzungen aufgewiesen habe. Festgestellt sei sodann,
dass der Kläger auf der Höhe des Heimwesens des Beklagten HornTignale
gegeben habe, und dass in diesem Augenblick auf der Strasse, zirka 35
40 M. vom Automobil entfernt, sich ein Kind befunden habe, das dann von
der Zeugin (EURme Schand geholt worden sei. Aus den widersprechenden
Expertenausführungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der
Hund mit dem Automobil

672 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberstes Zivilgerichtsin
t 5 am.

in Berührung gekommen fei; die Meinung da der F î: ITrader
des. Automobile-_ gekommen sei, erschefine gesexkjilxnxfx ahrscheinlichere
Endlich sei zwar möglich, dass der Bund d Beklagten indirekt den Unfall
verursacht babe, indem er den KI" es zur Ablenkung veranlasst habe;
allein diese blosse Möglichkeitager geeiggeKmchtl zur Herstellung des
dem Kläger obliegenden Beweise-: aus Aaäigäzudsccttxmäeunfhaxgesstlssss
seib leicht möglich, dass der Führer , · er ra e esindliche Kind
u itb gi; tätig ngnftchttg ung blosser Unvorsichtigkeit, fälsch
egxfthtrtt . rm an; at, geftü t an diee " ' Klage mangels Beweises
des KaZalzufofcinrneiihäilixkxuzhtkilflcsxxyddle In; des Hundes Und
dem Unfall abgewiesen em sijn Yseiner Bernfungsbegründun "' t n " '
etrster Linie die Feststellung der Voriäftcgiä diemklläigeerriffthggak
isell1;;iz:·i,tooticrch der Hund desBeklagten mit dem Automobil nleruhrung
gekommen sein soll, sei nicht erwiesen als altengoidrig cm. Aus die
beiden erftinstanzlichen (Experten kiönne nachem das Qbergericht eine
Obererpertise angeordnet habe überhan t nicht mehr abgestellt werden;
von den beiden obergerichilichen Es ikerten aber gehe der dem Kläger
ungünstige Vogel von ffir falschen Voraussetzung aus, der Kläger sei nahe
am rechtsBerigggicgtratzenrand gefahren; dieses Gutachten könne daher
keine gambe; eigner beanspruchen: Dagegen sei nun auf das Gutachten
sîylùffi gti: ISC; zustellen, das m ausführlichen überzeugender und
absolutg a s eisel zu den Schlutzsolgerungen femme: 1. Es sei ande ;
u gesch offer}, dass der dem Kläger zugestossene Unfall rsia als durch
eine cingere Einwirkung auf das Antoniobil glrxxägegxifenuwforliloen
sein könne; 2. die Darstellung welche der .. m na e gebe, scheine in
allen Teilen ri ti u ein gllsst direkter Beweis dafür, dass der Hund des
Beklaxxhtenz Initfdrni ubomobil m Beruhrung gekommen sein müsse, sei der
Umstand îîde etragtem dass wdie Oteuerung verbogen war, was sich in feiner
magg-5 iii erklaren lasset Dieser ganze Berufungsangriff des Akt ss g
fvon einer nnrichtigen Auffassung des Begriffes der würztxwidrigkeit und
der Stellung des Bundesgerichts zur Beweishabe gnug aus-Bei der. Frage,
wie sich der Unfall zugetrageU , hanlelt es sich um eine Tatfrage,die
bei der widerstreitendenIV. Obligationem'echi. N° SY. 873

Darstellung der Parteien durch das Beweis-verfahren klarzustellen
war; hiebei ist die Würdigung der einzelnen Beweismittel auf
ihre Glaubwürdigkeit, Schlüssigkeit und Überzeugungökraft Sache
des kantonalen Richters, und zwar ausschliesslich, da dieser die
Tatfrage grundsätzlich endgültig zu beurteilen hat und eben gerade die
Beweiswürdigung der Lösung der Tatfrage dient. Das trifft auch auf das
Beweismittel der Expertise zu; bei sich widersprechenden Experiisen ist
es zunächst ausschliesslich Sache des kantonalen Richters, die einzelnen
Expertisen auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen, und
dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abgesehen von Rechtsfragen
und Rechtsaufsassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur zu
hinsichtlich der Aktenwidrigkeit einer Expertise, die von der Borinstanz
als ausschlaggebend angenommen wird. (Vgl. dazu BGE 31 II S. 593; 32 II
S. 17 f. Erw. 4; S. 26 ff Erw. 2.) Aktenwidrigkeit aber kann nur dann
vorliegen, wenn Feststellungen bestimmten Aktenstücken, die ihrerseits
durch keine andern Aktenstücke entkräftet find, widersprechen.·Das ist
nun hier bei den Annahmen der Vorinstanz in keiner Weise der Fall. Das
Gutachten Hamberger, auf das der Kläger als entscheidend abstellen will,
ist seinerseits nur ein Moment im Gliede der Beweiswürdigung, dem an sich
keine grössere Bedeutung zuzukommen vermag als den andern Gutachten;
ob übrigens die Vorinstanz auch die erstinstanzlichen Gutachten in den
Kreis ihrer Beweiswürdigung einbeziehen durfte, nachdem sie einmal
eine Obererpertise angeordnet batte, ist eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes und also vom Bundesgericht nicht nachzuprüsen Auch das
Gutachten Hamberger geht von blossen Vermutungen aus; ein Widerspruch mit
solchen kann aber nie eine Aktenwidrigkeit in sich schliessen Es handelt
sich danach bei der Feststellung der Vorinftauz nicht um eine aktenwidrige
Feststellung, sondern um eine, im Rahmen der dem kantonalen Richter über
die Tatfrage eingeräumten Kognitionsbefugnis ergangene Beweiswürdigung,
an die das Bundesgericht gemäss Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OG gebunden ist. Die Rechtsfrage
der Verteilung der Beweislast sodann i, wie der Kläger selber mit Recht
nicht bestreiten von der Borinstanz richtig gelöst. 4. Jst sonach mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

674 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivilgerjchtsinstanz.

Darstellung des Klagers, wonach der Hund des Beklagten mit dem Antomobil
in Berührung gekommen sein soll, nicht erwiesen ist, so folgt daraus,
dass der Hund den Unfall nicht direkt verursacht hat. Mit Recht nimmt
jedoch die Vorinstanz im Gegensatz zur I. Instanz an, damit sei die Frage
des Kausalesammenhanges einer Tätigkelt des Hundes mit dem Unfallnochnicht
überhaupt verneint; es könne auch eine indirekte Verursachung des Unfalles
durch den Hund in Frage kommen und eine solche würde zur Haftbarmachung
des Beklagten genügen (Vgl· BGE 26 II S. 570 (S;-.L.) Auch hier ist nun
die Feststellung der Vor-instanz, dass eine blosse Möglichkeit indirekter
Verursachung in der vom Kläger eventuell angenommenen Art vorliege,
nicht altenwidrig; denn die Akten stehen der Annahme der Vorinstanz
über die Möglichkeit anderer Ursachen nicht entgegen. Dagegen verletzt
diese Entscheidung der Voriusianz die materiellen Grundsätze überdie
dem Kläger obliegende Beweislast. Denn der Kläger hat nicht den Beweis
zu leisten, dass jede andere Erklärung des Unsalls als die seinige
ausgeschlossen fei, sondern er genügt seiner Beweislast, wenn er seine
Darstellung so wahrscheinlich macht, dass daneben eine andere Möglichkeit
vernünftiger: oder normalerweise nicht mehr in Betracht kommen kann. Im
vorliegenden Falle ist nun das Zusammentreffen der falschen Stenernng mit
dem Hervorstürzen des Hundes so frappant. dass alle Wahrscheinlichkeit
für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beiden Ereignissen
spricht; und diese Annahme wird auch durch die von der Vorinstanz
hervorgehobene Möglichkeit, dass der Führer wegen des auf der Strasse
befindlichen Kindes in Sorge gewesen sei, nicht aufgehoben, indem beide
Momente zugleich eine mrmentane Verwirrung hervorrusen konnten. Es kann
daher nicht in Abrede gestellt werden, dass das Auftreten des Hundes
wenigstens eine der mehrerenUrsachen des Unfalles gebildet, den Unfall
sonach mitveriirsacht hat. Allein trotzdem ist der Beklagte, obschon
er Haltet des Handes ist, für dieses Ereignis nicht haftbar-. Denn das
Hervorspringen von Hunden gegen sahrende Automobile liegt derart in der
Natur dieser Tiere begründet, dass es jedem Automobilfahrer bekannt sein
muss; es bildet eine der Antomobilsahrt inhärente Gefahr auf hie jeder
Lenker des Automobile} itetsfort gefasst sein muss. Lässt EUR? sich durch
das Hervorspringen und Anspringen des Hundes ansW. Obligationenrecht. N°
88. 675

' ewi t und der Fassung bringen, so fällt ihm Verschkldgkclazkrg Laî'î},
und die schuldhafte Tätigkeit des Lenke;s geübt? falsche Steuerung
überwiegt alsdann die verursachense uni: keit des Hundes so sehr,
dass von einer Hastbarkeit de Hl :ng halters keine Rede sein kann; der
Automobilsahrer hat vieräricht den so entstandenen Schaden an sich zu
tragen und _fann1 £); dieser auf den Hundehalter ahlenkensi So lagen
aber hier, 1 zweiten Annahme, die Vernmstandungen.

5 Endlich müsste auch gesagt werden, dass der Beklagte deu ihmvbliegenden
Entlastungsbeweis erbracht hatte: Durch anche?; Zeugen ist die Behauptung
des Klägers zurnctgengesssemer IT der ' " ' ' tan a

d s Bekla ten bosarng sei, und darge , _ Hund essantengunbehelligt
liess. Dem Beklagten lag daher keine

Regel Pa . nicht · t obs insbesondere konnte ihm besondere
Uberwachungspfllch , etwa vorbeifahrender Anto-

mutet werden den Hund wegen _ Îggile anzuhindessn; das hiesse vom
Beklagten eine Sorgfalt zu

Gunsten der Automobilsahrer verlangen, die über das Mass der Billigkeit
hinausgehen würde. . Demnach hat das Bundesgerkcht

erkannt:

' ' i en und das Urteil des Obergertcht Dt?Berufung wird abgew es 28. Juni
1906 in allen Teilen

des Kantons Solothurn vom bestätigt' 1906 in Sachen 88. guten vom
10. Advent-iet_ header Dietrich, ' ka e regen, Kl. u. Ver.-KL, gegen @e
gm) [[ H Bekl. u. Ver-Bekl.

' * "' et ist Schadenersatz wegen Meisters-Mangnews Vet
WWE-3,518? Käfige??? als anf die Verpflichtung, bei der Versteeqemng
eines .. sm Betmge Unterpfand {tart-ancien Grundstückes bis zu einem
gewzs Abschluss See bieten. Eidgenössisches und lenninnntes Hex-Fig des
behaupteten Vertrages; Urkundenmterpeeta en .

hat das Obergericht des mmer) die Klage abgehatte gelautet: Es seien

A. Durch Urteil vom 16. Juni 1906 Kantons Zürich (zweite Appellationska
wiesen. Das Rechtsbegehren der Klage
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 II 669
Datum : 28. Juni 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 II 669
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 668 A. Entsche'd 1 ungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgericht ' smstanz.


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 65 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
332
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 332 - 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
1    Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2    Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3    Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4    Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
SR 813.0: 81
BGE Register
26-II-560 • 31-II-590
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abbiegen • angabe • augenschein • automobil • beklagter • beweislast • beweismittel • bundesgericht • darlehen • distanz • eid • einsprache • entlastungsbeweis • entscheid • ermessen • erwachsener • examinator • fahrzeugführer • frage • kantonales recht • kausalzusammenhang • kreis • kurve • leiter • maler • mass • obliegenheit • rechtsbegehren • richterliche behörde • richtigkeit • sachverständiger • schaden • schadenersatz • see • sender • solothurn • sonntag • tag • tatfrage • uhr • vermutung • vogel • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wirkung • zeuge • zins • zivilgericht