590 Civilrechtspflege

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
I'exploitation des fabriques.

75. gti-ted vom 13. Dezember 1905 in Sachen SWM, Kl u. Ver.-Kl gegen
Stadt ,serie, Veil. u. Ver-Bert.

isiViérdigee-ng wie {is'zl'ééchm Sietgctiteee im Haftpflichîpe'siisess:
Akte);wa'drigîeeit ? _Begre'fi' des Kausalzusammenhanges, {mm, andere:
{(aum!summmmimng :wiscss'xesi-z traumatischmss Neuros-1 und (Info,-.il
; Autoszeggesiion. Abgrenzung von Tat und Becktsfmgc. Art. 81 OG...
Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG. Bektifikationsvm'äeimll, Art-. 8 FHG.

A. DurchjUrieil vom 29. August 1905 hat das Obergericht des Kantons
Zurich, I. Appellationskamtner, über die Streitfrage:

Jst die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst 5 0/0
Zins seit i. Dezember 1902 zu bezahlen, sowie sämtliche Heilung6und
Verpflegungskosten zu ersetzen? in Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich, I. Abteilung, vom 6. April 1905, erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ausBundesgericht
ergriffen mit folgenden Anträgen:

Es sei die Klage in vollem Umfange, eventuell nach richterlichem Ermessen
gutzuheissenz

Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz behufs Ver-· vollständigung
Erhebung einer Oberexpertise und Einvernahme der angerufenen Zeugen
zurückzuweisen;

Es sei der Rekrifikationsvorbehalt nach Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
FHG ins Urteil aufzunehmen

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter der
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesoehtenen
Urteils angetragen.ef-| ME...-ww.

m.Hi. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 75. 591

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Der im Jahre 1870 gebotene Kläger erlitt am 30. Oktober 1902 im
Dienste der Vetlagten, der Stadt Shriek), einen Unfall. Er war in einem
Strassenschacht mit Kanalreinigen beschäftigt, als ihm ein zirka 20
Kg. schwerer Kübel aus einer Höhe von ungefähr 60 Cm. auf den Rücken
fiel. Die äussern Verletzungen, bestehend in Hautschürfttngen und
Kontusionen, waren unbedeutend. Dagegen beklagte sieh der Kläger über
schwere allgemeine Beschwerden, die er auf den Unfall zurückfährte. Er
wurde deswegen von verschiedenen Ärzten und wiederholt auch im
Kantonsspital Zürich behandelt Seit dem 19. Januar 1901L arbeitet der
Kläger wieder regelmässig bei der Beklagten und bezieht denselben Lohn
wie vor dem Unfall.

Mit Klage vom 7. Juni 1904 belangte der Kläger die Beklagte auf Zahlung
einer Hastpflichtentschädigung von 4000 Fr., indem er behauptete, dass
seine Eriverbsfähigkeit infolge des Unfails vin 30. Oktober 1902 dauernd
um 50 ;, vermindert sei. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zurich,
I. Abteilung, verneinte die Frage, ob der Kläger infolge des Unfalls
noch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und ob ihm eine dauernde
Einbusse entstanden sei, gestützt aus ein Gutachten von Dr. Schuler
in serie), und wies demgemäss die Klage ab. In diesem Gutachten war
der Experte zu dem Schlusse gekommen, es hätten die Beschwerden des
Klägers keine körperliche, sondern mehr eine psychische Grundlage; es
handle sich um eine tranmatische Neurosez der Kläger fei, da er seit
dem 19. Januar 1904 die Arbeit wieder aufgenommen habe, auf dem besten
Wege zur Heilung; diesen Weg hätte er schon früher betreten können
und sollen, und so set die Annahme einer durch den erwähnten Unfall
verursachten Erwerbsbeeinträchtigung für die Zeit nach dem 19. Januar 1904
unzulässig. Das Obergericht des Kanten-Z Zürich zog als Obererperten im
Einverständnisse beider Parteien Privatdozent Dr. Nägeli in Zürich bei,
der sich nach eingehender Untersuchung des Klägers dahin aussprach,
es liege ein organisches Nervenleiden nicht vor; es dürfe auch eine
tranmatische Neurose im jurifrisch-medizinischen Sinne absolut abgelehnt
werden, da alle objektiven Symptome fehlen und der Kläger bei dem Unfall

592 Civilrechtspflege.

offenbar auch nicht etwa einen ausser-gewöhnlichen Schrecken erlitten
habe; vielmehr seien die Beschwerden des Klägers auf Autosuggestion
zurückzuführen; das beständige Sinnen und Trachten nach einer
Entschädigung habe eine psychische Erregung und abnorme Empfindlichkeit
geschaffen. In seinem, die Klage gleichfalls abweisendem Urteil fährte
sodann das Obergericht u. a. aus: Der (Expr-rte, Dr. Nägeli wolle damit,
dass er blosse Autofuggestion und nicht traumatische Neurose annehme,
sagen, es seien die Beschwerden des Klägers durch sein blosses Sinnen
und Trachten nach einer Unfallentschädigung entstanden und so sehr auf
seinen eigenen Willen zurückzuführen, dass sie nicht mehr als eine Folge
des Unfalles betrachtet werden könnten. Auf demselben Standpunkt stehe
auch das Gutachten von Dr. Schulen insofern dieser erkläre, der Kläger
hätte den Weg zur Heilung schon lange betreten können und sollen, und
also annehme, es hätte der Kläger bei einigermassen gutem Willen die
Beschwerden längst beseitigen können. Wenn also auch der eine (Experts
von Stiggestion und der andere von traumatischer Neurose spreche,
so seien sie doch darin einig, dass die Beschwerden des Klägers von
seinem freien Willen in einer solchen Weise abhängig seien, dass sie
jedenfalls für die Zeit nach dem 19. Januar 1904 nicht mehr als eine
Folge des Unfalles vom 30. Oktober 1902 betrachtet werden könnten. Jm
wesentlichen stimmten also die beiden Experten überein, und es bestehe
auch kein Widerspruch mit den andern bei den Akten liegenden Gutachten,
wie dies bereits von Dr. Schuler ausgeführt worden sei. Es liege daher
auch keine Veranlassung vor, eine Obererpertise, wie sie der Kläger
beantragt hatte, anzuordnen Vielmehr miisse als festgestellt gelten,
dass der Kläger jedenfalls seit Wiederaufnahme der Arbeit, d. h. seit
19. Januar 1904 für die Zeit vorher sei er entschädigt in seiner
Arbeitsund Erwerbsfähigkeit infolge des Unsalls nicht beeinträchtigt sei.

2. Die beiden Gutachten, auf welche die Vorinstanz sich stützt, stellen
nicht in Abt-ede, dass der Kläger an gewissen Beschwerden leidet, die an
sich vielleicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit zu beinträchtigen;
aber sie verneinen, dass dieselben auf den Unfall vom 30. Oktober 1902
zurückzuführen sind. Diese von der Vor-IH. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 75. 593

instanz akzeptierte Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich,
falls sie nicht etwa aktenwidrig sein oder auf einen unrichtigen,
dem FHG nicht entsprechenden Begriff des Kausalzusammenhangs abstellen
sollte. Nun kann vorerst von einer Akteuwidrigkeit keine Rede sein, und
sie wird vom Kläger auch nicht ernstlich behauptet Bei den Akten befinden
sich allerdings verschiedene von den Gutachten abweichende ärztliche
Zengnissez doch sind diese widersprechenden Ansichten von den Experten
nicht etwa ignoriert, sondern auf Grund eingehender fachmännischer
Würdigung abgelehnt worden. Und was den zur Anwendung gebrachten Begriff
des Kausalzusaunnenhangs anbetrisft, so ist mit der Praxis anzuerkennen,
dass die Körperschädigung, damit ein Fall der Haftpflicht gegeben ist,
nicht die unmittelbare Folge des Betriebsunfalls zu sein braucht, sondern
dass es unter Umständen genügt, wenn die Einwirkung des Betriebs auf
den Körper des Arbeiters deren mittelbare Ursache ist sei es, dass der
Erfolg im Momente des Unfalls selbst durch dem Betrieb fremde Bedingungen,
z. B. eine körperliche Disposition, begünstigt wird, sei es, dass die
körperliche Beeinträchtigung sich daraus unter Mitwirkung anderer, dein
Betrieb fremder Momente entwickelt Und zwar muss dies nicht nur für
physische, sondern auch für psychische Störungen gelten. Dagegen liegt
Kansalzusammenhang im Sinne des Ge-

setzes zwischen dem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung

jedenfalls dann nicht vor, wenn der erstere zwar als äusserer Anlass
der Störung erscheint, diese aber auf dem eigenen fehlerhaften Willen
des Betreffenden beruht, vorausgesetzt, dass dieser Wille nicht etwa
von Zwangsvorstelltutgen, die ihrerseits durch den Unfail und dessen
unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, sondern ein nach den
Auffassungen des Lebens sreier Wille ist. Ob dies im einzelnen zutrifft,
ist wiederum Tatfrage. Die Vorinstanz nimmt es beim Kläger nach den
ärztlichen Gutachten, namentlich den Ausführungen des Oberexperten
Nägeli an. Danach beruhen die Beschwerden, an denen der Kläger zur Zeit
der Untersuchung durch den letztern noch litt, nicht ans dem Unfall und
der Verletzung, sondern ausschliesslich auf Autosuggestion, indem der
Kläger sich in Gedanken beständig mit dem Prozess Und dessen Aussichten
beschäftigt und durch sein ununterbrochenes Sinnen

xxxi, 2. {905 4-0

594 Civilrechtspflege.

und Trachten nach einer Entschädigung in einen Zustand psychischer
Erregung und abnormer Empfindlichkeit geraten ist; und Von dieser durch
übertriebenen Egoismus zu erklärenden unrichtigen Gedankenrichtnng
hätte sich der Kläger bei gutem Willen, namentlich wenn er die Arbeit
schon früher wieder aufgenommen hatte, befreien können. Wenn von dieser,
für dasBundesgericht verbindlichen, Feststellung aus die Vorinstanz den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden verneint, so ist
nach dem gesagten der Begriff des Kausalneruss im Sinne des Gesetzes in
keiner Weise verkannt, und es ist somit das Bundesgericht daran gebunden,
dass die Beschwerden desKlägers nicht auf den Unfall zurückzuführen find.

3. Bei dieser Sachlage bleibt vom Standpunkt des Bundesgerichts als
Berufungsinstanz aus für die Erhebung einer weitern Expertise, wie sie
vom Vertreter des Klägers heute mit Nachdruck verlangt worden ist,
kein Raum, und von einer Rückweisung der Akten zu diesem Behufe ist
daher abzusehen. Ebensowenig kann eine Aktenvervollständigung durch
Einvernahme von Zeugen in Frage kommen. Von den Ärzten, die vom Kläger
als Zeugen angerufen sind, liegen zum Teil sehr ausführliche Zeugnisse
und Meinungsäusserungen bei den Akten, und die Tatsache, für die der
Vorarbeiter Weiss angerufen ist dass der Kläger nichtmehr so schwere
Arbeiten wie vor dem Unfall verrichten könne erscheint nach dem Ergebnis
der beiden Expertisen als unerheblich.

4. Mit der Klage hat der Kläger auch Ersatz für vorüber gehenden
Erwerbsausfall und für die Heilungskosten verlangt. Die Vorinstanz
hat ihn in diesen Punkten abgewiesen, weil er biszu dem Zeitpunkt,
da er die Arbeit wieder hätte aufnehmenkönnen, voll entschädigt sei,
weil die Beklagte die Verpslegungskosten im Kantonsspital Zurich und
in Baden bezahlt habe, und der Kläger selber nicht behaupte, dass er
weitere Auslagen fürHeilung und Verpflegnng gehabt habe. Irgendwelche
Ansstellungen gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Kläger in dieser
Beziehung nicht erhoben, so dass die Berufung auch hinsichtlich des
Ersatzes für vorübergehenden Erwerbsausfall und der Heilungskosten ohne
weiteres als unbegründet erscheint.

5. Endlich ist auch das klägerische Begehren um Aufnahmelll. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 76. 595

des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil unbegründet, da nach den
Feststellungen der Vorinsianz die Unfallsolgen klar vorliegen (Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.

FHG), d. h. zur Zeit überhaupt keine Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Ein
Rektifikaiionsverbehalt würde ja auch eine definitive Erledigung der
Entschädigungsfrage hinansschiebeu und dadurch der Heilung des Klägers von
seinen Beschwerden im Wege stehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Ziirirh, I. Appellationskammer, vom 29. August 1905 in allen Teilen
bestätigt.

76. Dur-zeig ans dem Zirkels vom 30. Yovemfier 1935 in Sachen gem,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Däliengesellfthast gä. gutem, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Sirafrechiiich verfolgbare Handlung des Faàrikuntemehmers, Art. 6, Abs. 3
F H G ? Wiz zm liegt; eine shssrszm-e Uelm'iretung des Fabrikgeseîzes,
Art. 2, ren? Grundsäéze hierüber, Art. igeod. Würdigung der Akten.

Der Kläger war als Miihlenbaumechaniker bei der Beklagten angestellt
Am 14. September 1904 traf ihn ein Uns-all bei der Arbeit an einer
sog. Abrichtmaschine. Bei dieser zum Hobeln von Holz dienenden
Maschine rotieren unter einer Tischplatte drei Messer an einer Walze
mit grosser Schnelligkeit, indem sie aus einem Querschlitz des Tiscle
etwas hervorragen. Das zu bearbeitende Holz wird über den Tisch nach
dem Schlitz und über diesen vorgeschoben, wobei es durch die Messer
auf der untern Seite abgehobelt wird. Von links von der Stellung des
Arbeiters aus schliesst ein Holzdeckel durch Federung automatisch an
das in Bearbeitung befindliche Holzstück an, um die Messer, soweit sie
nicht arbeiten, einigermassen zu decken. An dieser Maschine hobelte
der Kläger Leisten ab. Eine der Leisten, die einen Ast hatte, zerbrach,
als die Messer auf den Ast stiessen, und hiebei
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 590
Datum : 13. Dezember 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 590
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 590 Civilrechtspflege III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité


Gesetzesregister
FHG: 2 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
OG: 81
Stichwortregister
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beklagter • wille • bundesgericht • vorinstanz • neurose • zeuge • kausalzusammenhang • weiler • frage • erwerbsausfall • holz • serie • bewilligung oder genehmigung • ersetzung • dauer • sachverständiger • verhältnis zwischen • arbeitnehmer • annahme des antrags • angabe
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