Zwilgerîchtsinstanzsi,
24. Arie-il vom 3. März 1906 in Sachen glittenbrauerei Eben-Falten
Bekl. u. Ber.-Kl·, gegen Csang, Kl. u. Ber.-Bekl.
Ari. 250 Abs. Satz 2 ; Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
auf Bestreitung einer Eigentumsansprache im Konkurse (eines
einerseits-sites auf Admassiefflng eines Vindikatifflsobjektes) an
einzelne Konkwsgldubiger. Zulässigkeit de? Abteetung. Eigentumsvorbehält.
A. Durch Urteil vom Z. November 1905 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Berti in Sachen der Aktienbrauerei zum Eberl-Faber in München
und der Brauerei zumKardinal in Basel, Beklagte, Appellantinnen, gegen
F. J. Lang, Kläger, Appellat erkannt:
Dem Kläger sind die Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Klage zugesprochen
B. Gegen dieses Urteil hat die Aktienbrauerei zum EberkFaber rechtzeitig
und sormrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag: Es sei die gegenwärtige Berufung als begründet zu erklären
und demgemäss das erwähnte Urteil des Appellationsund Kassationshofes
des Kantons Bern II. Abteilung vom 3. November 1905 aufzuheben und der
Berufungsbeklagte mit den von ihm gestellten Rechtsbegehren abzuweisen."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Urteil der Vorinstanz beruht im wesentlichen aus folgendem
Tatbestand:
Am 19. Juni 1902 verkaufte der Kläger und Berufungsbeklagte dem Hotelier
Dominik Danioth das Hòtel du Pont in Bern um den Preis von 265,000
Fr. zahlbar wie folgt:
Durch übernehme von Hypotheken. . Fr. 210,749 80 Durch Zahlung per 1.Juli
1902. . 10,000 Durch Ausstellung zweier Kaufbeilen
(A und B) von je 15,000 Fr. im
gleichen Range miteinander . . . 30,000 --
Durch Ansstellung einer Kaufbetle und . . . 14,250 40
im letzten Range . zusammen Fr. 265,000 --VI. Schuldbetreihung und
Konkurs. No 24. 183
Dabei wurden dem Käufer als Zugaben, deren Wert im vorgenannten
Kaufpreise inbegriffen" fei, die sämtlichen Beweglichkeiten laut Inventar
überlassen. Bis zur vollständigen Abbezahlung der Kaufbeile C von 14,250
Fr. 40 Cis," behielt sich der Verlänfer ausdrücklich das Eigentumsrecht
an , sämtlichen im Inventar ausgeführten Beweglichkeiten vor, woniit sich
ber Kläger einverstanden erklärte. In Ausführung dieses Kaufvertrages
zog Danioth auf die Liegenschaft auf und wurden von ihm die bestehenden
Hypotheken übernommen, die Zahlung von 1îlIOÉOOO Fr. geleistet und die
Kaufbeilen A, B und C ausgee I. Am 5. Oktober 1904 wurde über Danioth
der Konkurs eròffnet. In diesem Konkurse meldete der Kläger seine
Kaufbeile C als Forderung an; ausserdem beanspruchte er das Eigentum an
obgenannten Mobilien im Schatzungswerte von 13,850 Fr. 20 Cis Mit seiner
Kaufbeile C ist der Kläger gänzlich zu Verlust gekommen Durch Verfügung
vom 23. Dezember 1904 hatte die Konkursverwaltung obigen Eigentumsanspruch
anerkannt Am 16. Januar beschloss die II. Gläubigerversamuilung: a) Die
Masse will für sich aus dieser Angelegenheit keinerlei Rechte herleiten b)
Die Masse verzichtet auf Einlösung der Kausrestanzforderung des Herrn
Lang und damit auf den Loskaus des Eigentumsrechts c) Den einzelnen
Gläubigern sollen auch hiebei alle Rechte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
sein. Hierauf erklärte die Konkursverroaltung, den betr. Rechtsanspruch
nach Art. 260 abzutreten an: 1. die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel,
2. 9. acht einzeln aufgezählte Privatpersonen, 10. die Berufungsklägerin,
(welche zehn Konkursgläubiger die Abtretung verlangt hatten) und setzte
dem Berufungsbeklagten Lang gemäss em. 242 Abs. 2 eine Frist von 10 Tagen,
innerhalb welcher er seinen Eigentumsanspruch gegen obige Konkursgläubiger
gerichtlich einzuklagen habe. Dieser Aufforderung kam Lang insofern nach,
als er gegen die
164 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
Abtretungsgläubiger sowie gegen die Konkursmasse Klage auf Anerkennung
seines Eigentums erhob. Das Zivilaudienzprotokoll des Richteramtes Bern
d. d. 28. Februar 1905 nennt als Beklagte die Konkursmasse des Dominik
Danioth, vertreten durch
1. die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel,
2. die Berufungsklägerin,
3. sechs von obigen acht Privatpersonen
Das Zivilaudienzprotokoll vom 17. März 1905 nennt als Beklagte am
Platze der Konkursmasse des Dominik Danioth folgende Massagläubiger,
welche gestützt aus eine gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
gegenwärtigen Prozess namens der Konkursmasse Danioth in eigenen Kosten
und auf eigene Gefahr durchführen (folgen die gleichen Personen wie im
Protokoll vom 28. Februar).
Die folgenden Zivilaudienzprotokolle des Richteramtes Bern nennen als
Beklagte die Konkursmasse des Dominik Danioth vertreten durch
1. die Bierbrauerei zum Kardinal in Basel, 2. die Berufungsklägerin.
2. Da die vorliegende, ursprünglich sowohl gegen die Konkursmasse als
gegen einzelne Konkursgläubiger gerichtete Klage heute nur noch von der
Berufungsklägerin, also oon einein einzelnen Konkursgläubiger, bestritten
wird, so ist vor allem die Frage zu entscheiden, ob die Berufungsklägerin
zur Bestreitung derselben bezw. des klägerischen Vindikationsanspruches
berechtigt sei, oder ob die Klage schon deshalb zugesprochen werden müsse,
weil die Konkursmasse als solche, welcher allein ein Bestreitungsrecht
zugestanden habe, den Prozess nicht ausgenommen habe.
Diese Frage deckt sich nicht mit der von der Vorinstanz ausgeworfenen
und bejahten Frage, ob auf Seite der Beklagten die Passivlegitimation
im Sinne von § 132 Ziffer 5 der kautenalen ZPO gegeben sei, d. h. ob
sie sich auf die Klage einlassen müsse. Wäre diese letztere Frage
zu verneinen, so hätte dies die Abweisung der Klage zur Folge;
würde dagegen die Frage, ob die Berufungsklägerin zur Bestreitung des
klägerischen Vindikationsanspruches berechtigt sei, verneint, so hätte
dies im Gegenteil ohne weiteres die Gntheissung der Klage zur Folge;
denn dassVI. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 24. 165
der Berufungsklägerin die Pflicht obliegt, sich auf die Klage einzulassen,
versteht sich von selber, nachdem sie das Recht für sich in Anspruch
genommen hat, sich der Vindikation des Klägers zu widersetzen und einen
allfälligen Prozessgewinn in erster Linie zu ihrer eigenen Befriedigung
zu verwenden.
Bei dieser Sachlage ist es unersindlich, wie die Berufungsklägerin dazu
gelangen konnte, in ihrem heutigen Vortrage die Ein-rede der ,.mangelnden
Passivlegitimation im Sinne der bundesgerichtlichen Urteile in Sachen
Schädeli gegen Schädeli (AS 29 II S. 396 ff?) und in Sachen Kummli und
Genossen gegen Schwarz-Christen (AS 30 II S. 352 ff.) zu erheben und somit
ihren eigenen Standpunkt zu untergraben, wonach sie doch gerade infolge
einer Abtretung der Rechtsansprüche, welche der Konkursmasse gegen den
Kläger zustehen mochten, das Recht erlangt habe, den Vindikationsanspruch
des Klägers zu bestreiten und den allfälligen Prozessgewinn in erster
Linie zu ihrer eigenen Befriedigung zu verwenden. Es könnte daher die
Frage ausgeworfen werden, ob die Klage nicht schon deshalb gutzuheissen
sei, weil die Beklagte ja heute selber zugegeben habe, zur Bestreitung
des Klaganspruch-es nicht berechtigt zu sein. Hiegegen würde allerdings
die Erwägung sprechen, dass umgekehrt der Kläger und Berufungsbeklagte
in seinem heutigen Vortrage den Ausführungen der Gegenpartei, wonach
die Passivlegitimation nicht gegeben sei, entgegengetreten ist und
somit seinerseits das Recht der Berufuugsklägerin zur Bestreitung des
Klaganspruches anerkannt zu haben scheint. Jndessen handelt es sich bei
der Frage, ob die Berufungsklägerin zur Bestreitung des klägerischen
Vindikationsansprnches berechtigt sei oder nicht, der richtigen Ansicht
nach um eine Rechts-frage, also um eine Frage, bei deren Beantwortung der
Richter nicht an die speziellen diesbezüglichen Erklärungen der Parteien,
sondern lediglich an die materiellen (an Gutheissung bezw. Abweisung
der Klage gerichteten) Hauptanträge derselben gebunden ist. Da nun die
Verneinung der Frage, ob die Berufungsklägerin zur Bestreitung des
klägerischen Anspruch-es berechtigt sei, die vom Berufungsbeklagten
beantragte Gutheissung der Klage
* Sep.-Ausg. 6 Nr. M S. NE') ff. ** Id. 7 Nr. 49 S. 228 ff(Anm.
d. Reif. Peebl.)
166 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivitgerichtsinstanz.
zur Folge haben würde, die Berufungsklägerin aber auf Abweisung der
Klage ungetragen hat, so ist obige Frage zu prüfen, nnh zwar bevor aus
die Übrigen Streitpuukte eingetreten wird.
3. Das Recht des einzelnen Konkursgläubigers, einen von der Konkursmasse
als solcher anerkannten Anspruch zu bestreiten, ergibt sich allerdings
nicht schon aus Art. 250 Abs. 2 Satz L, indem diese Bestimmung nur
auf Forderungen anwendbar ist; wohl aber ergibt sich jenes Recht aus
Art. 260, welcher ganz allgemein von äliechtsansprüchenise und nicht
nur von Forderungen spricht und daher von jeher ganz unbedenklich auf
Vindikationsansprüche an Sachen, die sich im Drittbesitz befinden,
angewendet worden ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Artikel
nicht auch aus Vindikatiousansprüchen, die sich im Besitz des Konkursiten
bezw. der Konkursverwaltung befinden, angewendet werden sollte.
Freilich hat das Bundesgericht in seinen Urteilen in Sachen Schädeli
gegen Schädeli (AS 29 II S. 396 ff.) und in Sachen Kummli und Genossen
gegen Schwarz-Christen (AS 30 II S. 353 ss.) erklärt, ein blosses
Bestreitungsrecht vermöge den Gegenstand einer Abtretung im Sinne
von Art. 260 nicht zu bilden. Allein dabei hatte man keineswegs die
Abtretung eines materiellen, durch Bestreitung geltend zu machenden
Rechtes-, sondern nur diejenige eines blossen prozessualischen Rechtes im
Ange. Im vorliegenden Falle dagegen bildet den Gegenstand der Abtretung"
das materielle Recht der Konkursmasse, aus ein bestimmtes Objekt das
Beschlagsrecht der Konkursmasse geltend zu machen, welche Geltendmachung
wegen des rein zufälligen Umstandes, dass das Objekt sich im Gewahrsam
des Gemeinschuldners befand, nicht durch Abtretung, sondern nur durch
Bestreitung des Aussonderungsanspruches geschehen Bonnie. Dieser zufällige
Umstand ändert aber an der Tatsache nichts, dass es sich um die Abtretung
eines materiellen Rechtsanspruches der Masse handelt.
Jst somit die Bejahnng der Frage, ob die Berufungsklägerin zur Bestreitung
des klägerischen Anspruches oder, genauer ausgedrückt, zur Geltendmachung
des ihr von der Konkursverwaltung abgetretenen Beschlagsrechtes,
berechtigt sei, sehr wohl mit den angeführten Entscheidungen des
Bundesgerichts in Sachen SchädeliVl. Schuldbetreibung und Konkurs. N°
M. 167
gegen Schädeli und in Sachen Kummli und Genossen gegen Schwarz-Christen
vereinbar, so ist immerhin gegenüber der Motivierung des letztgenannten
Urteils hier ausdrücklich festzustellen, dass der Anspruch auf
Admassierung eines Pfand-, Retentionsoder Vindikationsobjektes durchaus
geeignet ist, den Gegenstand einer Abtretung im Sinne von Art.260 zu
bilden, und zwar nicht nur dann, wenn das betreffende Objekt sich im
Besitz eines Dritten befindet, sondern auch dann, wenn sich dasselbe
im Besitz des Gemeinschuldners oder der Konkursverwaltung sbefindet
Vergl. in diesem Sinne die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar
1901 in Sachen Schweiz. Volksbank und Genossen gegen Stettler und
Mosimann (AS 27 II Nr.15,speziell S. 128 nebst dortigen Zitaten *) und
vom 30. September 1905 in Sachen Segesser gegen Fröhlich und Genossen,
Erw. 3, sowie sdie Kommentare von Jäger (Anni. 4 zu Art. 260) und Reichel
s(ebenfalls Anm. 4 zu Art. 260).
Dass die einen Admassierungsanspruch geltend machenden einzelnen
Konkursgläubiger ausdrücklich erklären, nicht in eigenem Namen, sondern
im Namen der Konkursmasse aufzutreten, ist Teineswegs nötig; vielmehr
genügt die Berufung auf die im Sinne von Art. 260 erfolgte Abtretung
(oergl, das bereits zitierte Urteil in Sachen Schweiz. Volksbank gegen
Stettler und "Mosimann, Erw. 5 S. 133).
4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die BerufungsLklägerin zur
Gegenvindikation der vom Kläger vindizierten Mobilien berechtigt
Jn materieller Hinsicht ergibt sich jedoch die Unsbegründetheit
dieser Gegenvindikation und die Begründetheit des Dom Kläger
erhobenen Eigentums-anspruchs. Denn einmal kann mit Rücksicht auf
die bisherige konstante Praxis des Bundesgerichts die Zulässigkeit
des Eigentumsvorbehaltes de lege lata. nicht mehr in Frage gestellt
werden, und sodann steht im vorliegenden Falle fest, dass der Kläger
sich als Verkäufer das Eigentum an den streitigen Mobilien bis zur
vollständigen Abbezahlung der Kausbeile C von 14,250 Fr. 40 CB,, also
bis zur vollständigen Tilgung des für Mobilien und Immobilien vereinbarten
* Sep.-Ausg. 4 Nr. 12 S. zu i ff., spez. S. 48 f. ** Id. a. a. O.
S. 52 f. (Anm. d. Reif. Publ.)
168 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
Gesamtpreises vorbehalten hat, und dass er im Konkurse des Känfers Danioth
mit jener Kaufbeile zu Verlust gekommen ist, der Kanspreis somit nicht
vollständig abbezahlt worden isf.
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht darauf berufen,
dass in den bereits geleisteten Zahlungen bezw. in dem Erlös der
Liegenschaftssteigerung der Kauspreis für die Mobilien ganz oder doch
teilweise inbegrifsen und dieser Kaufpreis daher als ganz oder doch
teilweise bezahlt zu betrachten- sei. Denn einerseits ist es unrichtig,
dass der Kaufpreis für die Mobilien in den geleisteten Teilzahlungen
ganz inbegriffen sei (das Gegenteil ergibt sich gerade ans der Ansetzung
eines Pauschalpreises für Mobilien und Immobilien), und anderseits genügte
eben nach dem klaren Wortlaute des Vertrages eine teilweise Tilgung des
Kauspreises nicht, um den Übergang des Eigentums an Mobilien oder auch
nur an einem Teil derselben herbeizuführen Diese Mobilien sind somit
sämtlich im Eigentum des Klägers und Berufungsbeklagten verblieben
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsund
Kassationshoses des Kantons Bern vom Z. November 1905 bestätigt
25. Arrèt du 17 mars 1906, dans la cause Baur, def. et rec., contre
Office des Faillites de Genève, dem. et int.
Action révocatoire. Legitimation passive. Art. 290 LP. Art. 288
eod. Erreur du texte francais.
A. Par aete netarié du 24 octobre 1903, le sieur Fran qois Baur et sa
femme, maîtres d'hotel à. Genève, ont déclaré vendre aux recourants,
leurs enfants, pour le prix de 100 000 fr. le fonds de commerce qu'ils
exploitent à Genèvesous le nom d'Hòtel Terminus. Les acheteurs se sont
engagés entre autres: à payer à. la décharge et en l'acquit des vendeurs
la totalità des créances concernant le fonds-Vl. Schuldhetreihung und
Konkurs. N° 25. 169
vendu et cela à concurrence de la somme totale de 75 598 fr95, chiffre
total des créances arreté d'un commun accord entre les parties suivant
état dressé et signé per elles . . . . . Etant bien convenu que toute
dette quelconque non comprise dans le dit état demeure à, la charge
exclusive des vendeurs qui relèvent et garantissent expressément les
acquéreurs de toute réclamation à cet égard. Cette somme de 75 598
fr. 95 était à. porter en déduction du prix de vente; quant au solde,
soit 24 401 fr. 5, l'acte ajonte que M. et Mm Baur recounaissent et
déclarent. . . . l'avoir reeu ce jour des acquéreurs, payant conjointement
entre eux chacun par tiers, en bonnes espèces vérifiées et retirées par
eux vendeurs, à leur entiere satisfaction et hors le vue des notaires'
soussignés; dont quittauce definitive. -L'acte se termine par ces mots:
Dont acte traité directement entre les parties sans la participation
des notaires soussignés qui n'ont prété leur ministère que pour la
rédaction sous forme euthentique des conventions intervenues directement
entre elles.
B. Par arrét du 12 avril 1904, la Cour de Justice civile de Genève a
declare en faillite, sans poursuites préalables, le vendeur Francois
Baur. Le dit arret se base sur ce que l'acte de vente conclu avec ses
enfants apparaît comme le résultat d'une collusion entre parties dans
le but de soustraire les biens du dit Francois Baur à. l'action de
certains créanciers.
C. Par exploit du 30 décembre 1904 l'office des fail]ites de Genève,
soit M. Lecoultre, son directeur, agissant comme administrateur de la
faillite Fs Baur, a assigné Mathilde, Julia et Gustave Baur aux fins de
faire prononcer la. nullité de la vente du 24 octobre 1903, comme faite
en freude des droits de certains créauciers.
D. Les défendeurs ont conclu à liberation ; ils out allégué
essentiellement:
1° que l'iustance n'a pas été régulièrement introduite; qu'elle aurait
dù etre dirigée contre tous ceux qui ont participé à l'acte de vente du
24. octobre 1903, soit également contre Francois Baur et sa femme.