es sich aber nicht um die Admassierung feines Erbteiles (einer ideellen
Quote der Erbschast), sondern nur von bestimmten Vermögensstücken handeln;
und als ein solches wiederum wird allseitig nur die Frauengutsforderung
erwähnt, für die Frau Wildhaber im Konkurse kolloziert worden war und
von welcher der Rekurrent bei der Erbteilung zwei Quoten (1391 Fr·
90 Cis. von der in IV. Klasse und 879 Fr. 61 Ets. von der in V. Klasse
kollozierten Summe ) zugewiesen erhalten hatte. Nun ist fiat, dass diese
Frauengutsforderung kein zur Masse ziehbares Aktivum bilden kann, keinen
Vermögenswert, den die Konkursgläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen
verwenden könnten, sondern dass sie umgekehrt solange sie besteht ein
Passivum der Masse darstellt, eine Konkursforderung, die selbst aus
dem vorhandenen Massevermögen Befriedigung finden soll. Zu der Annahme,
dass man es hier mit einer Admassierung der dem Rekurrenten zugewiesenen
Forderung-sandten zu tun habe, konnte der Rekurrent nur dadurch gelangen,
dass er irrtümlicher Weise die kollozierte Forderung als Vermögensobjekt
ohne weiteres-mit dem auf sie entfallenden Verteilungsbetresfnis
identifizierte Natürlich aber ist dieForderung, die durch Kollokation im
Konkurse Berücksichtigung findet, auseinander zu halten von der Geldsumme,
die bei Fortdauer der Kollokation-später als Dividende zu ihrer ganzen
oder teilweisen Bezahlung dienen wird und an welcher der Koflo: zierte
ein Recht erst mit ihrer einstigen Zuteilung und Auszah: lung erwirbt.
Jst hiernach mit der Verfügung vom 28. Juli 1906 kein Vermögen
des Rekurrenten zur Masse gezogen worden, so erweist sich sein
Beschwerdebegehren, laut dem eine Admassierung von Vermögen zu untersagen
ware, als gegenstandslos und ist in diesem Sinne die Beschwerde und der
Rekurs abzuweisen. Demzufolge hat es auch keinen Zweck mehr, auf die im
bisherigen Verfahren erörterten Fragen über die Auslegung des Art. 197
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
|
1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
2. Mit dem gesagten bleibt noch unentschieden, was den wirklichen Inhalt
der konkursamtlichen Verfügung vom 28. Juli 1906 bilde. Sie will wohl
einen auf den Kollokationsplan, auf die Feststellung der Passivmasse
bezüglichen Punkt regeln, nämlich ans-und Konkurskammer. N° 114. 753
sprechen, dass die kollozierte Frauengutsforderung, soweit auf
den Rekurrenten angewiesen, durch Konfusion unter-gegangen sei, und
erklären, dass insoweit ihre Kollokation, als nicht mehr gerechtfertigt,
rückgängig gemacht werde. Da dies aber aus ihrer Fassung nicht deutlich
genug erhellt, ist das Konkursamt zu verhalten, dem Rekurrenten über
die wirkliche Bedeutung seiner Verfügung genauen Aufschluss zu geben,
damit er in der Lage sei, bei voller Kenntnis ihres Inhaltes gegen sie
aufzutreten, wenn er glaubt, hierzu Grund zu haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
114. Entscheid vom 30. Oktober 1906 in Sachen grämen-e
Refentiansrecht des Vermieters; Widerspruchsverfahren. Umwandlung
des Gern-erstmaan des Schuldners in Gewahrsam des Dritt(mspe'echesirs
? Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
|
1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
|
1 | Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
2 | Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. |
3 | Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
|
1 | Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
1 | Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; |
2 | Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. |
2 | Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. |
3 | Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. |
4 | Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227 |
5 | Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. |
I. Am 13. November 1905 verkaufte die Reknrsgegnerin, Witwe
H. Äpvli-Hildebrand, dem Leonard Larini in Viel ein Klavier unter
Vorbehalt des Eigentumsrechtes bis zur vollständigen Abzahlung des
Kaufpreises Am 26. Dezember 1905 liess Witwe L. Sele vom Betreibungsamt
Biel für eine Mietzinsforderung gegen Larini eine Retentionsurkunde
(Nr. 517) aufnehmen, in die auch das dem Retentionsschuldner gelieferte
Klavier einbezogen wurde. Diese amtliche Retention fiel nachträglich, weil
nicht rechtzeitig durch Betreibung prosequiert, wieder dahin. Dagegen
erwirkte auch der heutige Rekurrent Joseph Elemente, der, wie es
scheint, von der Witwe Sele das Mietobjekt zu Eigentum erworben hat,
am 23. Februar 1906 für eine Mietzinssorderung eine Retentionsurkunde
des Betreibungsamtes Biel (Nr. 561), in der sich das genannte Klavier
ebenfalls als Retentionsobjekt verzeichnet finder.
Unterdessen hatte Witwe Äppli, als die Bezahlung des Klaviers unterblieb,
dieses kraft ihres Eigentumsvorbehaltes durch gericht-
754 8. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
liche Klage vindiziert, der sich dann Larini am 8.19. März 1906
unterzog. Gestützt darauf stellte Witwe Appli beim Gerichtsprasidenten von
Viel ein Vollstreckungsbegehren, welchem dieseram 21. März 1906 entsprach,
indem er die Wegnahme des Klaviers bei Latini zu Hunden der Frau Äppli
verfügte Der mit der Ausführung dieser Verfügung beauftragte Weibel Suter
erschien nach Empfang des Auftrages beim Gerichtspräsidenten und erklärte:
es befiehe zu Gunsten der Hauseigentiimerin Frau Sele an diesem Klavier
ein Retentionsrecht, dasselbe sei für ausstehenden Mietzins auf deren
Ansuchen vom Betreibungsamt Biel retiniert worden Auf diese Mitteilung
änderte der Gerichtspräsident (laut seinem unten erwähnten Berichte)
den erteilten Auftrag dahin ab, dass das Klavier nicht an Frau Appli,
sondern an das Betreibungsamt Biel, unter Wahrung des Renntionsrechtes
der Hauseigentümerin, Frau Sele, abgeliefert werden solle. Demgemäss
wurde das Klavier in das Aufbewahrungslokal des Betreibungsamtes Biel
gebracht, wo es sich zur Zeit noch befindet.
Mit Brief vom 2. April 1906 erkärte Frau Appli dem Betreibungsamte,
dass sie das in die Retentionsurkunde Nr: 561 einbezogene Klavier zu
Eigentum anspreche, und ergänzte diese Erklärung mit Brief vom 6. Juni
noch dahin, dass sie das Retentionsk recht des Rekurrenten Elemente an
dem Klavier bestritt. Daraus setzte das Betreibungsamt am S.,/13. Juni
Clömence hatte inzwischen, am 27. April, Verwertung der Retentionsobjekte
verlangt der Witwe Äppli eine Frist von 10 Tagen an', mn. gegen Clemence
gerichtlich auf Aberkennung seines Retentionsrechtes zu klagen. _
II. Nunmehr führte Witwe Äppli Beschwerde mit den Anträgen: es sei
das Betreibungsamt zur sofortigen Herausgabe des Klaviers an die
Beschwerdesühreriu zu verhalten und anzuweisen, das Widerspruchsverfahren
statt nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
|
1 | Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
2 | Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. |
3 | Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. |
wurde geltend gemacht: Elemente habe, wie der Zivilprozess hierüber dartun
werde, am fraglichen Klavier kein Retentionsrecht erworben. Jedenfalls
bestehe ein solches Recht jetzt nicht mehr, weil das Klavier seit dem
20. April 1906 sich nicht mehr in den Mietslokalltatmund Konkurskammer. N°
114. 755
befinde, Clemence für dessen rechtzeitige Rückschaffung nicht gesorgt
und das Betreibungsamt das Klavier auch nicht etwa für ihn, Clämenee,
in amtlichem Gewahrsam habe, da es nur beauftragt sei, für Frau Sele
zu retinieren. Unter diesen Umständen lasse sich weder der Schuldner
Latini dem ja die Jnnehabung des Objektes durch Urteilsvollstreckung
benommen worden sei noch der Gläubiger Clémence als im Gewahrsam des
Klaviersbesindlich ansehen. Es sei also nach am. 109 zu verfahren
und damit gleichzeitig die Herausgabe des Klaviers an Frau Äppli
gerechtfertigt
III. Der Rekurrent Clemenee und das Betreibungsamt Viel beantragten
Abweisung der Beschwerde In einem der Vorinstanz am 13. August erstatteten
Berichte bemerkte der Gerichtspräsident von Biel: Er habe bei Erlass
seiner Vollstreckungsverfügung weder gewusst, dass die Retention der Frau
Sele dahin gefallen war, noch davon Kenntnis gehabt, dass am 23. Februar
1906 Elemente das Klavier mit Retentionsbeschlag hatte belegen lassen.
Nach der Mitteilung des Weibels Suter sei er nicht in der Lage gewesen,
dem Begehren der Frau Äppli um Herausgabe des Klaviers ohne weiteres
Folge zu geben, sondern habe er das bestehende Pfandrecht" unter allen
Umständen respektieren müssen. Hätte ein Retentionsreeht überhaupt nicht
bestanden, so würde das Belreibungsamt das Klavier nicht in Verwahrung
genommen haben und würde er, der Gerichtspräsident, davon, dass es von
jeder Verhaftung frei sei, Kenntnis erhalten und darauf dessen Herausgabe
an Frau Åppli verfügt haben.
IV. Mit Entscheid vom 25. August 1906 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin ihre beiden Anträge
zu. Sie ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Die nachträglich
abgeänderte Vollftreckungsverfügung des Gerichtspräsidenten beruhe auf
der irrtümlichen Voraussetzung, dass ein Retentionsrecht zu Gunsten der
Frau Sele noch bestehe. Ohne diese Voraussetzung wäre die ursprüngliche
Verfügung auf Ablieferung an Frau Äppli aufrecht er halten worden. Nachdem
sich nun der Irrtum des Gerichtspräsidenten heraus-gestellt habe, bestehe
kein Grund mehr, das Klavier noch fernerhin in amtlicher Verwahrung zu
halten, um
756 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das längst erloschene Retentionsrecht zu wahren. Vielmehr asei'es der
Beschwerdeführerin herauszugeben, der es ja ohne Ruckstcht auf das
vermeintliche Retentionsrecht der Frau Sele nach der Verfügung des
Gerichtspräsidenten von vornherein hätte ausgefolgt werden sollen. Das
führe auch zur Gutheissung des zweiten, die Anwendung von Art. 109 statt
106 und 107 verlangenden Beschwerdeantrages, indem keine Rede davon sein
könne, dass das Betreibungsamt den Gewahrsam an dem Klavier tm Namen
des Schuldners Larini oder gar im Namen des Gläubiger-s Clémence, der in
der richterlichen Verfügung mit keinem Worte erwähnt werde, ausgeübt habe.
V. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Clämence rechtzeitig an
das Bundesgerichta weitergezogen mit dem Antrage, die Veschwerdeführerin
Witwe Appli mit ihren beiden Antragen abzuweisen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemertungen zum Rekurse abgesehen. Die
Beschwerdeführerin Frau Appli beantragt Abweisung desselben und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides und beruft sich hierfür auf
den Inhalt des letztern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hat sein (behauptetes) Retentionsrecht am fraglichen
Klavier laut Retentionsurkunde des Betreibungsamtes Biel vom 23. Februar
1906 amtlich wahren lassen, daran rechtzeitig Betreibung angehoben und
diese bis zur Verwertung ge-
"1 rt.
fthor der Vollstreckungsverfügung des Gerichtspräsidenten vom 21. März
1906 hat sich das Klavier in der Wohnung des Retentionsschuldners
Larini befunden und lag also ein Gewahrsamsverhältnis nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
|
1 | Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
2 | Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. |
3 | Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. |
SchKG vor. Die Frage ist nun, ob sich dieses Gewahrsamsverhältnis
zu Ungunften des Reknrrenten und zu Gunsten der Rekursgegnerin als
nachheriger Drittansprecherin des Klaviers in ein solches nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
|
1 | Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
1 | Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; |
2 | Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. |
2 | Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. |
3 | Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. |
4 | Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227 |
5 | Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. |
SchKG umgewandelt habe, fei es durch jene Verfügung selbst (laut der das
Klavier an das Betreibungsamt Biel, unter Wahrung des Retentionsrechtes
der Hauseigentümerin Frau Sele, abgeliefert werden sollte), oder sei es
dann durch ihre Vollziehung.und Konkurskammer. N° 114. 757
2. Geht man zunächst, wie es die Vorinstanz zu tun scheint, davon aus,
dass die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden)
sich an solche richterliche Zwangsvollstreckungsverfügung, als für
sie schlechthin verbindlich, zu halten haben, so kann man doch hier
kaum sagen, dass es im Willen der verfügenden Behörde gelegen habe, das
bestehende Gewahrfamsverhältnis in der genannten Weise abzuändern. Dieser
Inhalt lässt sich ihrem Willen nicht etwa deshalb geben, weil sie
bei Erlass der Verfügung von dem vorhandenen Retentionsbeschlage des
Rekurrenten nichts gewusst hat. Zu einer gegenteiligen Auffassung die
übrigens durch die nachträglichen Erklärungen des Gerichtspräsidenten
im Beschwerdeverfahren (oben sub II der Fatta) bekrästigt wird gelangt
man, wenn man erwägt, in welcher Art und Weise der Präsident auf den
(irrtümlich als bestehend vorausgesetzten) Retentionsbeschlag der
Frau Sele glaubte Rücksicht nehmen zu sollen, indem er in Abänderung
seiner ursprünglichen Weisung anordnete, dass das Klavier statt der
Rekursgegnerin dem Betreibungsamte unter Wahrung des Retentionsrechtes
der Frau Sele abgeliefert werde. Nicht ein Retentionsrecht speziell der
Frau Sele, sondern überhaupt ein vorhandenes Retentionsrecht wollte der
Präsident gewahrt wissen. Nur äusserlich, nicht aber ihrem wirklichen
Sinne nach würde das Betretbungsamt feiner Verfügung nachgelebt haben,
wenn es trotz des Retentionsbeschlages des Rekurrenten und lediglich,
weil derjenige der Frau Sele nicht mehr bestand und weil deshalb kein
Grund zu einer betreibungsamtlichen Verwahrung mehr vorliege statt das
Klavier in Verwahrung zu nehmen, seine Herausgabe an die Rekursgegnerin
hätte geschehen lassen. Zum mindesten durfte die fragliche Verfügung
nicht ohne weiteres in diesem Sinne vollzogen werden, sondern hätte
dann zunächst dem Präsidenten der Bestand des vom Rekurrenten erwirkten
Retentionsbeschlages mitgeteilt werden sollen, um abzuwarten, in welcher
Weise er seine Verfügung nun durchgeführt wissen wolle (gleich wie es
früher mit dem Retentionsbeschlage der Frau Sele gehalten worden war).
3. Nimmt man aber auch, entgegen dem gesagten, an, die Vorinstanz habe
nach dem Willen der Vollftreckungsverfiigung
AS 32 I 1906 50
758 C. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-
21. Mär1906 entschieden, so ist auf jeden Fall folgendes Tikmsagem
Daös Betreibungsamt und bei ·Beschwerde du'-Aus: sichtsbehörden
befinden sich gegenüber dieser richterlichen Versagung nicht oder
doch nicht ausschliesslich in der Stellung von Vollzugsorganen,
sondern, soweit es sich um den Restentionsfbeschlag desRekurrenten
handelt, in derjenigen von Behorden, die dein {nee richtspräsidenten
koordiniert find. Daruber, obder Mieter Latini zwangsweise zur
Herausgabe des Klavier-s an die Eitekursgegnerin zu verhalten sei,
hatte freilich, was-das Verhaltnls zwischen diesen Parteien betrifft,
der Gerichtsprasident allein zu entscheiden als die Amtsftelle, die für
die Zwangsvollstreckungderartiges dinglicher Ansprüche nach kantonalem
Prozessrecht zustandig bj. Und sofern der Betreibungsbeamte in dies
er Beziehung In en Fall fame, auf das Gewahrsamsverhaltnis am Klavier
einzuwirken (etwa letzteres an die Rekursgegnertn herauszugeben wenn
kein Retentionsbeschlag daran mehr bestunde), so wurde er damit eine
solche kraft kanionalen Zwangsvollsireckungsrechtes getroffene Anordnung
vollziehen helfen. Anders aber derhaltd es fich, soweit, wie hier, m Frage
steht, weiche Rechkssteuusng enr Rekurrenten aus dem vom Beireibungsamte
verfugteti Rekrutionsbeschlage erwachsen ist und ob und inwiefern diese
Rechtsstellung durch eine kantonalrechtliche Vollstreckungsverfugung
genannter Art im Betreibungsversahren namentlich also agch, soweit in
diesem der Gewahrsam von Erheblkchkeit ist (Art. 1B6s 109) beeinträchtigt
werden könne Hieruber·haben die e.. treibungsbehörden selbständig zu
befinden . und sich schlusxkg zu machen, inwiefern sie jener Jrsügung
durch Vollzugshand nngen n ulden oder ni t. . Nagjszfoglgicherscheint
als ausschlaggebend für die Entscheidung der Beschwerde die Beantwortung
der Doppelsrage: Muss es ksi ) der Rekurrent gesetzlich gefallen lassen,
dass das bisherige, ihn-tgünstige Gewahrsamsverhältnis nach -Art. 106
durch emssÎQÎÎÈch-si liche Vollstreckungsversiigung, wie die vom 21. Marz
,rm ein solches nach Art. 109 umgewandelt merde, und hat tatsach Ictlsv
zu Recht oder Unrecht eine derartige Umwandlung stat -
e undeu? Beides ist zu verneinen: _ ... . _ L fAls der Gerichtspräsident
seine Vollstreckungsoersngnng erlies,und Konkurskammer. N° 114. 759
bestand der Retentionsbeschlag bereits. Nun ist der einzige gesetzliche
Weg, den ein Dritteigentümer des Rekentionsobjektes zur Wahrung seiner
Rechte und speziell seiner Befitzrechte gegenüber der betreibungsamtlichen
Retention (Aufnahme der RetentionsUrkunde) und der sich ihr
anschliessenden Betreibung einschlagen kann, das Widerspruchsverfahren
(Art. 106 /109). Nur in diesem Verfahren und durch die Betreibungsbehörden
spätere richterliche Verfügungen im Widerspruchsprozesse vorbehalten kann
im Verhältnis zwischen dem Dritteigentümer und dem Retentionsberechtigten
die Frage des Gewahrsams am Retentionsobjekte geprüft und geregelt
werden, insbesondere auch soweit es sich darum handelt, wer den
Gewahrsam in dem für die Klagfristansetzung massgebenden Zeitpunkt
(persönlich oder durch einen Vertreter) ausübt. Danach aber ist es für
die Beurteilung der Beschwerde ohne Belang, dass die Drittansprecherin
gegenüber dem Retentionsschuldner einen Anspruch auf Aushändigung des
Retentionsobjektes besitzt und dass sie, nachdem der Retentionsgläubiger
den Retentionsbeschlag erwirkt hatte, ihrerseits für diesen Anspruch
behördlichen Schutz durch eine Vollstreckungsderfügung vorliegender Art
erlangt hat. Beides Vermag die betreibungsrechtlichen Befugnisse nicht
zu berühren, die dem Rekurrenten daraus und gerade daraus erwachsen
sind, dass das Klavier beim Retentionsschuldner als eine im Gewahrsam
des Schuldners befindliche Sache (Art. 106) mit Retentionsbeschlag
belegt wurde.
Sodann ist trotz der Verfügung des Gerichtspräsidenten und der
zu ihrem Vollzuge getroffenen Verkehr-en das bisher bestehende
Gewahrsamsverhältnis, soweit der Rekurrent in Betracht kommt, auch
nicht tatsächlich zu Ungunsten des letztern verändert worden. Dass
das Klavier aus der Wohnung des Reimtionsschuldners Larini aus das
Betreibungsamt gebracht wurde, liess die Stellung des Rekurrenten
(sein behauptetes Retentionsrecht und seine Befugnisse aus dem
erlangien Retentionsbeschlage) unbeeinträchtigt; und zwar gilt das
nicht nur gegenüber dem Retentionsschuldner (vergl. Sep.-Ausg. 9 Nr. 21
S. 137/138*), sondern auch auf was es hier ankommt gegenüber der* Oben
Nr. 53 S. 367 f, (Amm. d. Red. f. Publ.)
780 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-
Rekursgegnerin, aus deren Betreiben diese Etiliche Veränderung des
Retentionsobjektes sich vollzog. Eine solche Veränderung zu dulden
und dabei mitzuwirken, konnte von den Betreibungsbehörden nur mit der
Massgabe verlangt werden, dass hierdurch die betreibungsrechtliche Lage
des Rekurrenten keine Verschlechterung erfahre. Damit wird allerdings
zugleich vorausgesetzt, der Verteibungsbeamte habe das Klavier wirklich
mit dem Willen an sich genommen und in seiner Verwahrung behalten, für den
Relikterenten als Retentionsgläubiger und nicht für die Rekursgegnerin als
Eigentümerin den Gewahrsam daran auszuüben. Dass dem aber tatsächlich so
gewesen sein mug, ergibt sich zunächst aus dem -schon oben in Erwägung
2 erörterten Inhalte der Weisung, durch die der Gerichtspräsident das
Klavier dem Betreibungsamte abliefern liess, und sodann namentlich auch
daraus, dass der Betreibungsbeamte verfügte, den Drittanspruch, den die
Rekursgegnerin auf das in betreibungsamtlicher Verwahrung befindliche
Klavier erhoben hatte, nach Art. 106/107 und nicht nach Art. 109 zu
erledigen.
Mit dem gesagten stellt sich das Beschwerdebegehren der Rekursgegnerin,
nach Art. 109 vorzugehen, als unbegründet heraus und damit von selbst auch
der andere, auf sofortige Herausgabe des Retentionsobjektes gerichtete
Beschwerdeantrag. Der auf Abweisung der Beschwerde schliessende Rekurs
ist also gutzuheissen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
. erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung des angefochtenen
Vorentscheides die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen. und
Konkarskammer. N' 115. Tfil'ss
115. An'ét du 30 octobre 1906, dans la cause Piller.
Une autorité de surveillance ne peut pas revenir, par une seconde
decision, sur une question qu'elle a tranchée per une decision devenue
definitive. Opposition; forme et nature. Art. 7-1 al. 1 LP.
A. Le 21 mai 1906, sur la réquisition de dame veuve Christine Piller,
à Semsales, agissant tant en son nom personnel qu'en celui de ses
deux enfants mineurs, laquelle invoquait comme cause de se créance une
transaction intervenue le 23 mars précédent, l'office des poursuites
de la. Veveyse, à Ghàtel-Sasiint-Denis, a notikie à la Société en nom
collectif Genoud frères & C, à Chàtel Saint Denis, un commendement de
payer la somme de 4000 fr. avec intérét au 5 °]; du 16 novembre 1905,
poursuite n° 1822.
Le 23 mai, Genoud frères & Cie écrivirent au représentent de dame Piller,
soit à l'avocat E. D., è. Romont, pour le prévenir qu'ils faisaient ou
feraient Opposition à ce commandement de payer, sans imliquer toutefois
si cette Opposition était ou serait totale ou partielle; ils rappelaient
que, la réclamation qui leur était faite, ayant pour objet l'indemnité
à laquelle dame Piller et ses enfants pouvaient avoir droit ensuite
de l'accident dont leur meri et pere avait été victime à leur service,
à eux, Genoud frères & Cie, le. compagnie d'assurauce qui les couvreit
de leur responsabilité an sujet de cet accident, n'avait jamais voulu
ofirîr une indemnité supérieure à 3500 fr. et qu'eux-mèmes n'avaient,
per conséquent, jamais voulu non plus formaler d'ofl're plus élevée; ils
expliquaient s'ètre bornes, par un intermédiaire, à engager dame Filler
à accept-er cette offre de 3500 fr., en lui exposent que, dans ce cas,
ils tenteraient encore une démarche auprès de le compagnie d'assurance
pour que celle-ci consentît à porter son oflre à la somme de 4000 fr. ;
ils ajoutaient qu'ils avaient aussi réellement tenté cette démarche
auprès de le compagnie d'assurance, mais sans succès; et ils eonelnaient
que c'était par suite d'un malentendu que l'on