65-1 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

fragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein. Dabei
ist selbstverständlich, dass im Berichtigungsverfahren nur der Ausspruch
über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung einer Vorfrage, die als
selbständige Frage gar nicht in die Kompetenz des Gerichtes fallen würde,
der Rechtskraft fähig ist Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der I. Appellationstaminer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1906 aufgehoben

II. Obligationenrecht. Droit des obligations.

99. glitten vom 29. November 1906 in Sachen gnug-zu gegen Gerber
(@bergericht Bunch).

Art. ... u. 112 03. Eine Reaiexekution gegen die Person des Schuldners
(2. B. durch richterlichen Verbot unter Androhung der Ueberweisung an
den Strafrichter oder von Busse) ist nach. diesen Gesetzesbestimmungen
festVerbindiichkeiten eidgenössischen Rechts unzulässig, und die
bezüglicäen VO'rscferiften der [ramona-len Zim!prozessordnungen
(z. B. zürich. Rpflges. gg 577 17.) sind, soweit es sich um
Verbindlickkeiten eicègemîssischen Privatrechts handelt, auf-gehoben.
Das gilt speziell auch für Konkurrenzverbote.

A. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28. Februar 1906 erkannte
das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellatisonskammer) auf Klage
des Rekursbeklagten gegen den Reimrenten: Der Beklagte (Mnggli) hat
anzuerkennen, dass er vertraglich verpflichtet sei, wenigstens zwei
Jahre nach dem Aus"fritte aus dem klägerischen Geschäfte weder für seine
eigene Rechnung, noch für die Rechnung anderer ein gleiches Geschäft oder
einzelne Zweige desselben zu betreiben, bezw. in ein Konkurrenzgeschäft
einzutreten; ferner hat er anzuerkennen, dass er durch feine Tätigkeit
im Geschäfte seiner Ehefrau dieses Konkurrenzverbot übertreten hat Auf
Antrag des Rekursbeklagten verbot II. Ohiigationemecht. N° 99. 659

sodann am 3. Juli 1906 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich
dem Rekurrenten, vor dem 15. September 1907 auf .·dem Platze Zürich
und Umgebung in dem von seiner Ehefrau betriebenen Milchgeschäft tätig
zu sein oder für seine eigene Rechnung ober für Rechnung Dritter ein
gleiches Geschäft bezw. ein,zelne Zweige eines solchen zu betreiben oder
in ein anderes Kon.kurrenzgeschäft einzutreten -alles unter Androhung
von Ordnungsbusse, eventuell Ueberweisung an den Strafrichter wegen
.Ungehorsams. Durch Beschluss vom 21. Juli 1906 wies die Rekurskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich einen vom

Rekurrenten gegen dieses Verbot ergriffenen Reknrs ab, immerhin

mit folgender, von derjenigen des Audienzrichters abweichender
Formulierung des Verbots: Dein Rekurrenten wird unter Androhung von Busse
untersagt, sich vor dem 1. September 1907 an dem von seiner Ehefrau oder
von seinem Schwiegervater betriebenen Milchgeschäft in irgendwelcher
Weise aktiv zu beteili"gen. Der Entscheid stützt sich auf die das
Befehlsversahren regelnden §§ 577 ff. des zürch Rpflges Danach ist das
Befehlsverfahren zulässig u. a. zur schnellen Handhabung klaren Rechts Bei
nicht streitigen oder sofort herstellbaren tatsächlichen Verhältnissen"
(è 577 Ziff. 1). Die Verfügungen im Befehlsverfahren ki'mnen befieheu,
in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen, unter Androhung
von Rechtsnachteilen, Erekution, Ordnungsbusse oder Überweisung wegen
Ungehorsams, welch letztere "jedoch nur ausnahmsweise angedroht werden
darf (§ 579 Ziff. 2). In der Begründung wird ausgeführt: Art· 112 OR
schliesse die Anwendbarkeit der §§ 577 ff. des Rpflges nicht aus (wie der
Rekurrent behauptet hatîe), sondern beschränke höchstens die Fälle der
Vollstreckbarkeit der Urteile durch Befehle oder Verbote Nach Art. 112
könne der Gläubiger die Beseitigung eines rechtswidrigen cZustandes und
ein solcher sei der Betrieb eines Geschäftes trotz Konkurrenzklausel
auch dann verlangen, wenn die Verbindlichkeit darin bestehe, etwas nicht
zu tun. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Rekurrent habe die (
anerkannte und gerichtlich ausgesprochene) Pflicht, keinen Milchhandel
zu betreiben. Weshalb einem Beklagten nicht unter geeigneter Androhung
sollte untersagt werden dürfen, ein bewusst rechtswidriges, den Kläger

656 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

schädigendes Handeln fortzusetzen, sei nicht einzusehen Von einer solchen
Beschränkung der Vollstreckungsfähigkeit eines Vertrages sei im Gesetz
nichts gesagt. Allerdings würden auf dem Wege des Befehlsverfahrens
gewisse schuldige Leistungen nicht erzwnngen werden können, z. B. die
Herstellung oder der Ankan einer zu liefernden Ware, die Fortsetzung des
Mietoder Pachtverhältnisses, die Vollendung eines Werkes, das persönliche
Eigenschaften erfordere, die Arbeitsleistung in einein Geschäfte als
Teilhaber oder Angestellten Solche Gesuche, die eine individuelle
Tätigkeit forderten, seien eben nicht vollstreckbar.

B. Gegen den Entscheid der Rekurskammer hat Mug-gli rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Aufhebung. Die Begründung geht dahin, die Rekurskammer habe für
die Folgen der Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht kantonales
Recht angewendet, während durch die Art. 110 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
. OR die Folgen der
Nichterfüllung ausschliesslich durch eidg. Recht geregelt seien und
danach ein Zwang gegen den Schuldner als unzulässig erscheine. Darin
liege eine Verletzung der Art. 3, ö und 64 BB.

C. Der Rekurrent hat den Entscheid der Rekurskarnmer zugleich auf dem Wege
der Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Durch Erkenntnis
vorn 22. September 1906 ist die I. Abteilung des Bundesgerichts auf die
Kassationsbeschwerde nicht eingetreten, weil der angefochtene Entscheid
kein Haupturteil sei (Art. 89 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
. OG; AS 28 II S. 176 Erw. 3).

D. Der Rekursbeklagte Dr. Gerber hat beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten, weil für eine Beschwerde über Anwendung
kantonalen statt eidgenössischen Rechts nicht das Rechts- mittel des
staatsrechtlichen Rekurses, sondern dasjenige der Kassationsbeschwerde
gegeben sei, eventuell es sei der Rekurs als unbe- gründet abzuweisen. Der
letztere Antrag wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die
Exekution der Urteile gehöre in das den Kantonen vorbehaltene
gerichtliche Verfahren. Danach bestimme sich, ob und wie die Exekution
stattfinden fiume. Dem materiellen Recht gehöre nur die Frage an, ob
eine Verpflichtung zur Reaierfüllnug bestehe, was hier schon durch das
Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 1906 rechtskräftig festgestellt
sei. Auch habe sich dasII. Ohligatîouenrecht. N° 99, 657

materielle Recht dann wieder mit der Möglichkeit, den Anspruch auf
Realerfüllnng in einen solchen auf Schadenersatz umzuwandeln, zu
befassen. Es wird sodann auf das deutsche Recht (ZPO § 890), sowie
auf andere kantonale Prozessordnungeu und die ständige zürcherische
Gerichtspraris, der der angefochtene Entscheid entspreche, verwiesen
und betont, dass nur die Realexekution und nicht das Surrogat des
Schadenersatzes geeignet sei, die Vertragstreue einigermassen aufrecht
zu erhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Einwand des Rekursbeklagten, dass der staatsrechtliche
Rekurs unzulässig sei, weil die Beschwerde, es sei kantonales statt
eidgenöfsisches Recht angewendet worden, im Kassationsverfahren nach
Art. 89
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OG hätte erhoben werden sollen, erscheint ohne weiteres als
unbegründet, nachdem die in dieser Beziehung zuständige eidgenössische
Kafsationsinstanz, das Bundesgericht I. Abteilung, auf die vom Rekurrenten
gegen den angefochtenen Entscheid ergriffene Kassatiousbeschwerde wegen
Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht eingetreten ist.

2. Ebensowenig ist ans der Bestimmung des Art. 182
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
Abs. ji OG, wonach
wegen Verletzung privatrechtlicher (oder strafrechtlicher) Vorschriften
des eidg. Rechts durch kantonale Entscheide eine staatsrechtliche
Beschwerde nicht erhoben werden kann, herzuleiten, dass der vorliegende
Rekurs unzulässig ware. Denn der Rekurrent beschwert sich nicht sowohl
über eine unrichtige Anwendung des Obligationenrechts, sondern darüber,
dass die verfassungsmässige Abgrenzung der Gebiete des eidgenössischen
und des kantonalen Rechts, dass der Grundsatz der derogatorischen Kraft
des erstern gegenüber dem letztern (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen der
BB) durch den angefochtenen Entscheid nicht gewahrt sei. Nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts ist aber der staatsrechtliche Rekurs aus diesem
Beschwerdegrund statthaft (s. z. B. AS 25 I S. 183 Erw. 1 ; 26 I S. 325;
28 I S. 37 Erw. 1).

3 Gegenstand der Beschwerde ist das dem Rekurrenten durch den
angefochtenen Entscheid unter Bussandrohung auferlegte Verbot, sich vor
dem I. September 1907 an dem Milchgeschäft seiner Ehefrau oder seiner
Schwiegermutter irgendwie aktiv zu beteiligen. Das Verbot soll insofern
bundeswidrig sein, als es einen Zwang

658 A. Staate-rechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

auf den Rekurrenten behufs Erfüllung einer urteilstnässig ausgesprochenen
Verpflichtung ausübt. Wenn es richtig wäre, wie der Rekursbeklagte
behauptet, dass diese Art der Erekution, die sich alsRealvollstreckung
gegen die Person des Schuldner-Z darstellt, schon durch das Zivilurteil
des Qbergerichts vom 28. Februar 1906 (rechtskräftig) festgestellt
wäre, so wäre der vorliegende Rekurs, weil er sich in Wahrheit gegen das
genannte Urteil richten würde, verspätet. Allein dem ist nicht so. Durch
jenes Urteil wurde laut dessen Dispositiv nur die Verpflichtung des
Rekurrenten dem Rekursbeklagten gegenüber, während bestimmter Zeit sich
in keinem Konkurrenzgeschäste zu Betätigen, festgelegt, über die Art
der Exekution dieser Verpflichtung aber nichts verfügt. Auch aus den
Motiven des Urteils ist nicht ersichtlich, dass es einen andern Sinn
hätte. Für diese Deutung spricht auch der Umstand, dass die Rekurskammer
des Obergerichts im angefochtenen Cntscheid die Frage der Zulässigkeit
der Realerekution selbständig geprüft und hiebei nicht etwa auf das
obergerichtliche Urteil vom 28. Februar 1906abgestellt hat.

4. Durch den Rekurs wird die Frage aufgeworfen, ob es nach eidgenössischem
Obligationenrecht zulässig ist, dass gemäss kantonaler Prozessordnung
auf denjenigen, der einer persönlichen,durch das Obligationenrecht
beherrschten Verbindlichkeit, etwas nicht zu tun, zuwiderhandelt, durch
Strafandrohung ein (indirekter) Zwang behufs Erfüllung der Verpflichtng
ausgeübt wird. Für die Lösung ist nicht von entscheidender Bedeutung,
ob die Statthastigkeit oder Unstatthaftigkeit der Realerekution gegen
die Person des Schuldners, speziell bei persönlichen Verbindlichkeiten,
die aus ein Tun oderv Nichttun gehen, sich als Frage des materiellen oder
des Prozessrechts darstellt. Zwar wird die Antwort auf die Frage, wenn man

sie dem materiellen Rechte zuweist, mangels eines bezüglichen-

Vorbehaltes zu Gunsten des kautonalen Rechts im Obligationenrechi,
unter allen Umständen in diesem Gesetz gesucht werden müssen.. Aber
im umgekehrten Fall, sofern man darin eine prozessrechtliche
Frage erblicken wollte, könnte nicht ohne weiteres die Geltung des
kantonalen Prozessrechts anerkannt werden; denn gelegentlich regelt das
eidg. Privatrecht auch ein prozessrechtliches Verhältnis (s. z. By OR
Art. 625 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
, EHG Art. ii), und solche Be-II. Obligationenrecht. N°
99. 659

stimmungen haben, obgleich sie mit der verfassungsmässigen
Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete
der Gesetzgebung (Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV) nicht ftrikte übereinstimmen, dennoch
verbindliche Kraft (Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV). Die Frage kann deshalb überall
nur die sein, ob das Obligationeurecht eine Realexekution im angegebenen
Sinn zulässt oder ausschliesst

5. Es ist nicht zu verkennen, dass schon Wortlaut und Zusammenhang des
Gesetzes dafür sprechen, dass bei Verbindlichkeit-Im etwas zu tun oder
zu unterlassen, ein Zwang aus die Person des Schuldners behufs Erfüllung
der Verpflichtung nicht statthaft ist. Für die Verbindlichkeit etwas
zu tun, ist dies ganz klar: sie lässt fici) nach Art. 111, wenn die
Nichterfüllung dem Schuldner zur Last fällt, in eine Verbindlichkeit
zum Schadenersatze auf", was nur dahin verstanden werden kann, dass
sie restle in der Verbindlichkeit auf Schadenersatz aufgeht, also auch
nicht gegen die Person des Schuldners, sondern nur in dessen Vermögen
vollstreckbar ist. Von dieser Regel weicht das Gesetz nur insofern ab,
als bei vertretbaren Leistungen der Gläubiger ermächtigt werden kann,
die Handlung auf Kosten des Schuldner-s vornehmen zu lassen. Doch wird
auch dadurch eine Realerfüllung nur nach derSeite des Gläubiger-s
bewirkt, da ja der Schuldner auch hier bloss mit seinem Vermögen
haftet. Auch muss aus diesem ausdrücklichen, einzigen Vorbehalt des
Gesetzes zu Gunsten der Realerekutions wiederum geschlossen werden,
dass die letztere im übrigen bei Obligationen, die auf ein Tun gehen,
nicht gegeben sein soll. Art. 112, der von den Folgen der Nichterfüllung
bei Verbindlichkeiten, etwas nicht zu tun, handelt, ist nun allerdings
seiner Formulierung nachnicht im gleichen Masse unzweideutig. Wenn dort
bestimmt ist, dass derjenige, welcher der Verbindlichkeit zuwiderhandelt,
schon durchdas blosse Zuwiderhandeln zum Schadenersatze verpflichtet
wird, soscheint damit nicht unvereinbar zu iein, dass einem fernern
Zuwiderhandeln durch Zwang gegen die Person des Schuldners vor-gebeugt
werde. Indessen darf aus dieser abweichenden Redaktion doch nicht
gefolgert werden, dass bei Unterlassungen im Gegensatz zu Handlungen ein
persönlicher Zwang auf den Schuldner gestattet, oder wenigstens nicht
verwehrt sein foll. Es steht wohl ausser Zweifel, dass wenn das Gesetz
die Verbindlichkeit, etwas zu tun

660 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

und diejenige etwas nicht zu tun, was das System der Vollstreckung
anbetrifst, hätte verschieden behandeln wollen, Art. 112 nicht in der
Weise, wie es geschehen, an Art. 111 angeschlossen, sondern der Gegensatz
irgendwie angedeutet worden ware. Auch kann entgegen der Auffassung des
Obergerichts nicht zugegeben werden, dass bei Handlungen im Unterschied
zu Unterlassungen ein Zwang gegen den Schuldner schon nach der Natur der
Sache ausgeschlossen sei, da ja ein Gebot unter Strafandrohung, etwas zu
tun, an sich ebensogut möglich und praktisch durchführbar ist, wie ein
Verbot (s. z. B. DeutscheZPO Art. 888). Dazu kommt, dass auch Art. 112
eine Art der Realvollstreckung ausdrücklich vorsieht: Der Gläubiger
kann die Beseitigung des rechts-widrigen Zustande-s verlangen, und sich
ermächtigen lassen, dieselbe auf Kosten des Schuldners vorzttnehmen. Mit
dem zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ist ohne Frage eine entgegen
der Verbindlichkeit entstandene und bestehende körperliche Veranstaltung
und nicht etwa ein persönliches Verhalten des Schuldners gemeint, wie
sich ganz deutlich zumal aus dem französischen Text ergibt ( Le créancier
a d'ailleurs le droit d'exiger que ce qui a été fait par contravenüon à
l'engagement soit supprimé,.....). Das Gesetz sanktioniert somit eine
Realexekution, soweit durch Zwang gegen die Sache die Verbindlichkeit zur
Erfüllung gebracht werden kann, und dies legt wiederum den Schluss nahe,
dass ein Zwang gegen die Person des Schuldners, um die vertragsgemässe
Unterlassung zu bewirken, bestehe er in direkter Gewaltanwendung,
oder werde er indirekt durch Verbot mit Strafandrohung ausgeübt, nicht
statthaft sein soll.

6. Wollte man aber über die Auslegung des Art. 112in dieser Beziehung
noch Zweifel hegen, so müssten sie vollends beseitigt werben, sobald
man die Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Betracht zieht. Aus
dieser folgt nämlich (s. die Zusammenstellung der Etttwiirfe
bei Friedmann, der Anspruch der Realerfüllung im schweiz. Rechte,
Ztschr. f. schweiz. Recht NF 19 S. 56 f.), dass die Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
und 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.

OR eine bewusste und gewollte Nachbildung der bezüglichen Vorschriften
des französischen Code civil (Art. 1142 1144) sind, mit denen der
französische Text des Obligationenrechts denn auch in weitem Masse
übereinstimmt.Il. Ohligationenrecht. N° 99. 661

Nachdem schon in den frühem Entwürfen bei Verbindlichkeiten, die auf
ein persönliches Tun oder Unterlassen gehen, die Natural: exekution nur
unter dem Vorbehalt als zulässig erklärt war, dass Vollziehung erzwingbar
ist ohne die persönliche Freiheit des Schuldner-s zu verletzen-I wurde
die Bestimmungvon der in Basel im September 1877 tagenden Kommission zur
Beratung des Gesetzesentwurfes an die Redaktionskommission zurückgewiesen
behufs Formulierung im Sinne der Art. 1142 1145 des Code civil". Jsm
Entwurfe nach den Beschlüssen der Redaktionskommission vom Jahre 1878,
sowie im Entwurf des eidg. Justizund Polizeidepartements vom Jahre 1879
finden sich dann fast wörtlich die Bestimmungen (Art. 118
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 118 - 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
1    Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2    Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
und 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
),
die als Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
und 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR Gesetz geworden find.

Angesichts dieser Anlehnung an das französische Recht muss das letztere
unbedingt zum Verständnis des leigationenrechts, soweit dessen sonstige
Auslegung Zweifel offen lässt, herangezogen werden. Vergleicht man
die Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
und 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR mit den entsprechenden Vorschriften des Code
civil, so fällt etwa auf, dass die letztern (in Art. 1142) den Sag,
dass die Verbindlichkeit bei Nichterfüllung seitens des Schuldners
sich in eine solche auf Schadenersatz auflöst, allgemein für alle
Verbindlichkeiten, etwas zu tun oder etwas nicht zu tun, ausspricht (
Toute obligation de faire ou de ne pas faire se résout en dommages et
intéréts en cas d'inexécution de la part du débiteur ) um hierauf in den
folgenden Artikeln die bereits besprochenen Vorbehalte zu Gunsten der
Realerekution zu machen , während das Obligationenrecht die Folgen der
Nicherfüllung für die beiden Kategorien von Verbindlichkeiten gesondert
und der Formulierung nach etwas verschieden regelt. Doch bietet die
Entstehungsgeschichte des Obligationenrechts, sowenig wie der Text des
Art.112 (s.hievor Erwägung Ö) einen Anhaltspunkt dafür, dass es hier
von seinem Vorbild materiell und nicht bloss redaktionell abweichen
sollte,und eine solche Annahme muss sich vollends verbieten, wenn man auf
die Ratio des Code civil, die auch diejenige des leigationenrechts ist,
zurückgeht. In der Doktrin und Praxis des französischen Rechts steht
bei Auslegung der fraglichen Bestimmungen des Code civil durchaus fest,
dass danach bei Verbindlichkeiten, etwas zu tun oder

AS 32 1906 44

682 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

zu unterlassen, ein direkter oder indirekter Zwang gegen die Person
des Schuldners behufs Naturalerfüllung unstatthaft ist, da ja bei
Nichterfüllung die Verpflichtung sich in eine solche auf Schadenersatz
umwandelt. Und der Grund hievon wird übereinstimmend darin gefunden,
dass ein solcher Zwang aus dem Gebiete der Zivilrechtsverfolgung dem
sittlichen Postulat der persönlichen Freiheit zuwider ware; es soll
niemand persönlich zu einer Handlung oder Unterlassung, die er nicht
leisten will, gezwungen werden (s. Crome, Handh. d. franz. Zivilrechts
1894 2 S. 238 f.; Laurent,

Principes de droit civil frank-ais Bd. 16 (1878) S. 197 ff. ; Demolombe,
Cours de Code Nap. Bd. 24 S. 486 ff.;

Krell, Ztschr. f. franz. Zivilrecht 19 S.160 ff.840 ff.; verglauch
Friedmann, a. a. Q. S. 54 ff.). Es leuchtet ein, dass dieser Grund
in gleicher Weise für Verpflichtungen, etwas zu tun, wie für solche,
etwas nicht zu tun, gilt, weil ein Zwang gegen den Schuldner behufs
Naturalerfüllung bei beiden in demselben Masse die persönliche
Freiheit antastet, und da nun das Obligationenrecht, was die Folgen der
Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, etwas zu tun oder zu unterlassen,
anbetrifst, sich in bewusster und gewollter Weise auf den Boden des
französischen Rechts gestellt hat, so muss hieraus ein durchschlagendes
Argument dafür hergeleitet werden,. dass auch nach schweizerischem Recht
nicht nur bei Obligationen, etwas zu tun, gemäss Art.111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR, sondern auch
bei solchen, etwas zu unterlassen, gemäss Art. 112, eine Realexekution
durch Zwang gegen die Person des Schuldners nicht zulässig ist. Auf
das in der Rekursschrift herangezogene deutsche Recht ( Deutsche ZPO
Art. 888 ff.), das bei Verpflichtungen, etwas zu tun oder nicht zu tun,
im Anschluss ans gemeine Recht und in Übereinstimmung mit germanischen
Rechtsanschauungen allerdings mit gewissen Einschränkungen aus dem
Standpunkte der Realerekution auch gegen diePerson des Schuldners steht,
kann nach diesen Ausführungen fürdie Auslegung des Obligationenrechts
nicht abgestellt werden.

?. Was hier allgemein für Verbindlichkeiten, etwas nicht zu
nm, festgestellt wurde, muss speziell auch für ein vertragliches
Konkurrenzoerbot gelten. Das Obligationenrecht bietet keinen Anhaltspunkt
dafür, dass beim letztern die Zulässigkeit der Reuter-e- fatina sich
nicht nach den allgemeinen Vorschriften beurteilen würde (vgl. auch
Art. 427),III. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 100. 663

8. Aus dem gesagten folgt, dass die Vorschriften des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes, wonach Unterlassungen, die dem Schuldner vertraglich
obliegen, im Wege der Realexekution gegen die Person des letztern -durch
richterliches Verbot unter Androhung von

Busse oder Bestrafung wegen Ungehorsams erzwungen werden

können, mit dem Obligationenrecht in Widerspruch stehen und daher durch
dieses, soweit es sich um Verbindlichkeiten nach eidg. Privatrecht
handelt, aufgehoben find, während natürlich ihrer Anwendung auf
Verbindlichkeiten des kantonalen Rechts bundesrechtlich nichts im
Wege steht. Der Rekurs ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts

Zürich (Rekurskammer) vom 21. Juli 1906 aufgehoben.

III. Organisation der Bundesrechtspflege.

Organisation judiciaire fédérale.

100. guten vom 14. gior-embe: 1906 in Sachen gotadtrat situzern gegen
1. gol. Ylbisser n. Genossm, 2. Konservative Fraktien des Erd-sen
Htadtratee von Eine-ern bezw. Regierungsrat Luzertr

Initiative auf Einführung des Proportionalwahlverfahrens
['a-r die Wahl des Gras-sen Stadt-mie.; van Luzern. Prüfung der
Verfassungsund Gysetzmdssigkeit der Initiative durch den. Grossen
Stadt-rat; Vernee'mmg. Aufhebung dieses Beschlusses und Anordnung der
Gemeindeabsie'mmwzg über das Initiativbegekren durch den Regierungs--
mt. Reican hiegegen: Inkompetenz des Bundesgerichts. Kompetenz der
politischen Bundesbehörden. Art. 189 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OG.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im März 1905 wurde dem Stadtrat
von Luzern gestützt auf Art. 5 der Gemeindeorganisation (vom 9. März 1899)
ein mit 1770 gültigen Unterschriften gemeindestimmberechtigter Bürger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 654
Datum : 09. Juni 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 654
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 65-1 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze. fragen, wie


Gesetzesregister
BV: 64 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
EHG: 625
OG: 89  182  189
OR: 110 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
111 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
112 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
118 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 118 - 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
1    Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2    Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • bundesgericht • frage • schadenersatz • weiler • busse • zweifel • persönliche freiheit • materielles recht • kantonales recht • mass • entscheid • initiative • beklagter • konkurrenzverbot • richtigkeit • schweizerisches recht • rechtsmittel • richtlinie • verhältnis zwischen
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