Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von einein Ausweise der
Befähigung abhängig machen dürfen; vielmehr sind auch sonstige Requisite
polizeilicher Natur zulässig, sofern sie nicht gegen das Prinzip der
Handelsund Geiverbefreiheit verstossen (Art. 31 litt. e, s. AS 29 I
S. 280 Und die dortigen Zitate). Die Kautionspflicht nun als Garantie
der Erfüllung geschäftlicher Verbindlichkeiten gegen Prioate ist in der
bundesrechtlichen Praxis von jeher als mit Art. 31 vereinbar erachtet
worden, soweit die Art des Gewerbes einen solchen Schutz des Publikums
rechtfertigt und soweit sie sich in mässigen Schranken halt. (S. z. B. S
alis 2, Nr. 867 ff.) Diese Voraussetzungen treffen aber hier ohne Frage
zu. Der Anwalt ist in der Regel ermächtigt, den Streitgegenstand in
Empfang zu nehmen und gelangt so oft in den Besitz bedeutender Beträge,
ohne dass der Klient für deren richtige Ablieferung eine Sicherheit
hätte. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen des Publikums vermag
daher in An-
sehung der besonderen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes sehr wohl
die Auflage der Kaution zu begründen. Auch kann nicht gesagt werden, dass
eine Anwaltskaution von 4500 Fr. Über ein bescheidenes Mass hinausgehe.
3. Frägt es sich sodann, ob die nach Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. |
2 | Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BV zulässige Kautionspflicht auch Anwälten auferlegt werden kann, die
von einein andern Kanton den Befähigungsausweis erlangt haben und auf
Grund von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
sei es ein eigentliches Patent, sei es die blosse Erlaubnis, vor Gericht
austreten zu dürfen begehren, so fällt in Betracht, dass die Freizügigkeit
der Träger wissenschaftlicher Berufsarten im Sinne der zuletzt genannten
Bestimmung sich nur auf das Erfordernis des Befähigungsausweises bezieht:
wer im Besitz eines solchen Ausweises ist, dem darf die Berufsausübung
nicht um deswillen verwehrt werden, weil er das Fähigkeitszeugnis
des betreffenden Kantons nicht hat. In diesem Sinne ist er besugt,
seinen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben. Dagegen steht
am. 5 nicht im Wege, dass solchen Petenten gegenüber von der Frage
des Befähigungsausweises unabhängige, anderweitige Requisite, die
verfassungsmässig Überhaupt zulässigLI. Doppelbesteuerung-. N° 96. 641
sind, wie die Leistung einer Kaution, der Nachweis des guten Leumunds,
ebenfalls geltend gemacht werden. Sonst würde sich ja auch eine
durch nichts gerechtfertigte Begünstigung der Jnhaber auswärtiger
Befähigungsausweise gegenüber denjenigen Berufsgenossen ergeben, die ihr
Fähigkeitszeugnis im Kanton selbst erworben haben, eine Begünstigung,
wie sie durch Art. ö der Übergangsbestimrnungen zweifellos nicht
beabsichtigt ist (AS 29 I S. 280 f.; 30 I S. 20 Erw. 2);erkannt: Der
Rekurs wird abgewiesen.
II. Doppeibesteuerung. Double imposition.
96. genau pour 13. Dezember 1906 in Sachen France-Gent gegen Franken
giebwa
Bettler-s aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
er-gangenen) Steuerentscheid eines andern Kantons als voilstreckbar
erklärt, ohne die Steueasspflicht nachzupîsiièfen.
A. Die Kommanditgesellschaft Franceschetti & Cie., deren un; beschränkt
haftender Gesellschafter der Rekurrent war, hatte vom Frühjahr 1904 bis
zum August 1905 den Bau der elektrischen Zahnradbahn Brunnen-Morschach
auf dem Gebiet des Kantons Schwyz ausgeführt. Einer Aufforderung der
Gemeindebehörde von Jugenbohl, in dieser Gemeinde Niederlassung zu
nehmen, hatte sie keine Folge geleistet und war deshalb gebüsst worden.
Desgleichen hatte sich die Gesellschaft geweigert, das im Kanton
Schwyz zu versteuernde Vermögen einzuschätzen, weil sie daselbst nicht
steuerpflichtig sei. Sie war hierauf vom Gemeinderat Jugenbohl auf 50,000
Fr. steuerpflichtiges Vermögen taxiert worden, wogegen sie sich beim
Regierungsrat von Schwyz beschwert hatte. Der Regierungsrat wies durch
Entscheid vom 19. August 1905 den Rekurs ab mit folgender Begründung:
Nach den kantonalen Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt
hat derjenige,
642 A. Siaatsrechfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
der im Kanton Schwyz ein Geschäft betreibt, wie solches Rekurrent
betrieben hat, für die Zeit des Geschäftsbetriebe-s im Kanton Schwyz
Domizil zu nehmen und daselbst auch Steuer zu bezahlen. Nachdem
grundsätzlich die Steuerpflicht besteht und Rekurrent über den Betrag
der Taxation keine stichhaltigen Einreden erhebt, so muss die Taxation
des Gemeinderates Jngenbohl als den Verhältnissen angemessen betrachtet
worden."
Die Kommanditgesellschaft Franceschetti & Cie. hat sich im Oktober
1905 ausgelöst In der Folge betrieb der Kanton Schwyz den Rekurrenten
in Zürich für 100 Fr. Kantonssteuer und bellangte ihn, nachdem er
Recht vorgeschlagen, hiesür vor dem Einzelrichter im ordentlichen
Verfahren. Dieser hiess mit Urteil vom 1. September 1906 die Klage mit
folgender wesentlicher Begründung gut: Aus der Tatsache, dass die Firma
Franeeschetti & Eie. im Kanlon Schwyz kein Geschäftsdomizil verzeigt habe,
könne die Steuerpflicht diesem Kanton gegenüber nicht abgelehnt werden,
weil nach schwyzerischem Recht (bundesrätlich genehmigte Verordnung
vom 25. November 1890) die Weigerung, Niederlassung zu nehmen,
nicht von der Verpflichtung, Steuern nach Massgabe der Gesetze zu
entrichten, entbinde. Die streitige Frage der Steuerpslicht sei von den
Verwaltungsbehörden und eventuell in letzter Linie vom Bundesgericht als
Siaatsgerichtshof zu entscheiden. Sie sei vom Regierungsrat Schwyz durch
dessen Entscheid vom 19. August 1905 grundsätzlich in besahendekn Sinn
gelöst worden und dieser Entscheid sei, weil von der Firma Franceschetti &
(Cie. nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen. Damit erscheine die
Steuerpslicht prinzipiell begründet Die Passivlegitimation des Rekurrenten
und eventuell das Quantitativ der Klage seien nicht bestritten
B. Gegen das Urteil des Einzelrichters hat Franceschetti den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung, weil derselbe eine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung (Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
Franceschetti & Cie. habe den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz
nicht dadurch anerkannt, dass sie ihn nicht weiter angefochten habe,
Weil im Kanten Zürich domiziliert, habe die Firma bezw. der Rekurrent
ruhig abwarten dürfen, ob
MlI. Doppelbesteuemng. N° 96. 643
der Kamen Schwyz die Sache auf Zürcher Gebiet weiter verfolge. Erst
durch das angesochtene Urteil des Einzelrichters sei der Steuerkonflikt
geschaffen und Veranlassung geboten worden, Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung zu führen. Staatsrechtlich könne auch ein kantonaler
Verwaltungseutscheid, der blindesrechtswidrig sei, für den Einwohner
eines andern Kantons unmöglich Rechtskraft schaffen. Dazu komme, dass
der Entscheid des Regierungsrats von Schwyz nur die grundsätzliche
Steuerpslicht und nicht die im Streit liegende Kautonssteuer von 100
Fr. beschlage. Ferner habe der zürcherische Richter den schwyzerischeu
Verwalungsentscheid auch deshalb nicht als rechtskräftig betrachten
dürfen, weil kantonale Bestimmungen über die Niederlassung niemals das
Verbot der Doppelbesteuerung illusorisch machen könnten. Danach könne
der Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen das Urteil des Einzelrichters
gerichtet werden. Weiterhin wird ausgeführt, dass materiell eine
unzulässige Doppelbesteuerung vorliege.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abweisung des Rekurses
ungetragen und geltend gemacht, dass ein Rekurs wegen Doppelbesteuerung
gegen seinen Entscheid vom 19. August 1905 hätte gerichtet werden müssen
und gegen das lediglich die Frage der Vollstreckbarkeit beschlagende
zürcherische Urteil nicht mehr zulässig sei. Es wird bestritten, dass
die fragliche Steuer gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Regierungsrat-Z Schwyz vom 19.August 1905,
wodurch die Steuerpslicht der Firma Franceschetti & Cie., und zwar
sowohl hinsichtlich der Gemeindeund Bezirksals auch der Kantonssteuer,
grundsätzlich festgestellt wurde, ist, da ein allsälliges Rechtsmittel von
der Firma unbenutzt blieb, vom Standpunkt des kantonalen schwyzerischen
Rechts aus zweifellos in Rechtskraft erwachsen, gleichgültig, ob die Firma
im Kanton Schwyz oder auswärts domiziliert ist. Durch das Urteil des
Einzelrichters in Zin-ici), das allein als Gegenstand des vorliegenden
Rekurses erscheint, ist nicht die Steuerpflicht des Rekurrenten (als
unbeschränkt haftenden Mitgliedes der erloschenen Kommanditgesellschast
Franceschetti & Cie.) dem Kanton Schwuz gegenüber nachgeprüft und hierüber
entschieden, sondern für den bereits
644 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L. Abschnitt. Bundesverfassung.
seststehenden Steueranspruch die Vollsireckbarkeit im Kanten Zürich
ausgesprochen worden: Der Einzelrichter betrachtet die Frage der
Steuerpflicht in verbindlicher Weise als durch den rechtskräftigen
Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, des Regierungsrats Schwyz,
erledigt und lehnt es ab, die Frage nach kantonalem schwyzerischen
Steuerrecht oder aus dem Gesichtspunkt des blindes-rechtlichen Verbots
der Doppelbesteuerung seinerseits zu prüfen (wozu er, da es sich um
einen öffentlich-rechtlichem zudem ausserkantoualen Anspruch handelt,
wohl auch gar nicht kompetent gewesen wäre). Danach konnte es sich,
nachdem auch das Quantitativ nicht bestritten war, nur noch fragen,
ob der Anspruch im Kanton Zürich vollstreckbar sei, und dies hat
der Einzelrichter, indem er die Klage des Kantons Schwyz guthiess,
bejaht. Durch jenes entscheidende, die Kognition des Einzelrichters aus
die Vollstreckbarkeit beschränkende Motiv wird die beiläusige Bemerkung im
Urteil: die Firma könne aus der Tatsache, dass sie sich geweigert habe,
im Kanton Schwyz ein Geschäftsdomizil zu verzeigen, ihre Steuerpflicht
nicht ablehnen, falls hierin eine materielle Nachprüfung der Steuerpflicht
zu erblicken sein sollte, aus gehoben· Übrigens wäre die Bemerkung aus
Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
oder Nichterfüllung polizeilicher Vorschriften über die Niederlassung
für die Steuer-frage Unmöglich präjudiziell sein kann.
Jst das angefochtene Urteil somit ein Entscheid nicht über den Bestand,
sondern nur über die Vollstreekbarkeit des streitigen Steueranspruchs,
so wäre es, wenn im Kenton Schwyz ergangen, aus Art. 46 VV von vornherein
nicht ansechtbar. Eine Beschwerde wegen unzulässiger Doppelbesteuerung
deren Inhalt ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und einer kantonalen
Behörde über die Steuerpfticht ist, kann sich stets nur gegen denjenigen
Erlass einer kantonalen Behörde richten, durch den der Steueransprnch
erhoben oder als feststehend erklärt wird. Dagegen ist sie einem Entscheid
über die blosse Vollstreckbarkeit oder Vollstreckung des Steueranspruchs
gegenüber Unbehelflich
Da aber durch das Urteil des Einzelrichters die Exequierbarkeit des
schwyzerischen Steueranspruchs im Kanton ,game ausgesprochen wird, so
mag sich die Frage erheben, ob eine Beschwerde aus Art. 46 gegen einen
kantonalen Entscheid zulässigII. Doppelbesteuerung. N° 96. 645
isi, der, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfen, einen ausserkantonalen
Steueranspruch als oollstreckbar erklärt. Doch wäre dies nach der Natur
der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, wie sie oben charakterisiert
ist, höchstens insofern der Fall, als im betreffenden Entscheid die
Steuerpslicht richtigerweise hätte nachgeprüft werden sollen. Eine solche
Rüge wird aber in der Rekursschrist dem angesochtenen Urteil gegenüber
in keiner Weise geltend gemacht, und in der Tat wäre anch, wie bereits
bemerkt, kaum anzunehmen, dass der Einzeirichter nach zürcherischem
Prozessrecht auch nur zu einer materiellen Nachprüfung der Steuerpslicht
kompetent gewesen ware. Somit ist die allein gegen den angefochtenen
Entscheid erhobene, aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
zu bei-werfen
2. Eine andere Frage, die jedoch mit dem Verbot der Doppelbesteuerung
nichts zu tun hat und in der Rekursschrift auch nicht aufgeworfen
wird, ist die, ob für einen ausserkantonalen Steueranspruch die
Vollstreckbarkeit im Kanton Zürich ausgesprochen werden durfte. Indessen
könnte hierin jedenfalls kein Verstoss gegen das Bundesrecht gefunden
werden. Wenn auch von Bundes wegen eine Rechtspflicht der Kantone
hinsichtlich der Vollstreckung nur bei Zivilurteilen (am. 61 BV, am. 81
Abs. 2 SchKG) und nicht auch bei Verwaltungs-entscheiden besteht, so
ist doch jeder Kanton berechtigt, in Ansehung der letztern freiwillig
Rechtsbilfe zu gewähren (s. AS 28 I S. 142). Ob in Zürich eine solche
freiwillige Rechtshilfe nach kantonalem Recht zulässig ist, wäre eine
Frage, die sich der Kognition des Bundesgerichts einzieht
Z. Nach dem gesagten muss der Rekurs abgewiesen werden, ohne dass auf die
Frage der Doppelbesteuerung materiell einzutreten wäre. Über den Entscheid
des Regierungsrates von Schwyz vom 19. August 1905, der allein Gegenstand
einer Anfechtung aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
erhoben und eine solche wäre bei Einreichung des Vorliegenden Rekurses
auch bereits verspätet gewesen (Art. 178 Z. 3 OG, AS 30 I S. 614).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen
A8 32 I 1906 43