638 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

95. Arten vom 13. Dezember 1906 in Sachen Hildebrandt gegen Ebergerirtjt
und Finanzdieektiou Dingen

Eine Kautionsauflage für Anwälte verstässt nicht gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, sofern
sie sich in bescheidenen Grenzen hält. Der Kauéionspflicki können auch
ausserhaéb des Kantons weit-nenne AQL-wake, die auf Gremd der Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV
und Art. 5 Ueberga ngsbestimmungen zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind,
unterworfen werden. Kompetenz des Bundesgem'chls.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. Der Rekurrent, Rechtsanwalt Z. Hildebrandt in Winterthur, der Jnhaber
des zürcherischen Anwaltspatentes ist, richtete an das Obergericht des
Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung des aargauischen Anwaltspatentes,
eventuali der venia advocandi. Er erhielt am 21. September 1906 von
der Anwaltskommission des Obergerichts den Bescheid, dass dem Gesuch
entsprochen merde, sobald der Rekurrent den Aus-weis erbringe, dass
er die vorgeschriebene Kaution geleistet habe. Am 5. November 1906
sodann erteilte die Finanzdirektion des Kantons Aargau dem Rekurrenten
die Auskunft, dass nach dem aargauischen Gesetz über die Ausübung des
Advokatenberufs vom 10. Dezember 1833 das Obergericht das Patent zur
Ausübung dieses Berufe-s nur an solche Personen herausgeben dürfe-,
die dem Staat die Summe von 4500 Fr. (3000 Fr. alter Währung) entweder
hinterlegt oder hinlänglich versichert hätten.

§ 3 des genannten Gesetzes lautet: Das Patent soll Niemand erteilt werden,
der nicht . . . d) dem Staate die Summe von dreitausend Franken entweder
hinterlegt oder hinlänglich versit'hert has-

Am 28. November 1899 erliess der Grosse Rat des Kantons Aargau folgenden
Beschluss: Ausserkantonale Anwälte, welchen gestützt auf vorzulegende
Ausweise und ohne sdass sie die aargauische Fürsprecherprüfung zu
bestehen haben, die Erlaubnis zurI. Rechtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Gesetze. N° 95. 639

Ausübung des Advokatenberufes erteilt werden muss, unterstehen bezüglich
der Leistung einer Kaution den nämlichen Vorschriften wie die aargauischen
Anwätte.

B. Mit Rekursschrift vom 10. November 1906 hat sich Hilde: brandt beim
Bundesgericht darüber beschwert, dass das Obergericht des Kantons
Aargau in Übereinstimmung mit der Finanzdirektion dieses Kantons
ihm das Anwaltspatent, eventuell die venia advocandi nur gegen
Leistung einer Kaution von 4500 Fr. erteilen molle, und beantragt,
das Obergericht sei anzuweisen, dem Gesuch des Rekurrenten ohne
Kautionsauflage zu entsprechen. Es wird ausgeführt, dass nach Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV
der Befähigungsausweis für wissenschaftliche Berufsarten nicht von einer
Kaution abhängig gemacht werden dürfe und dass die fragliche Auflage auch
der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen gewährleisteten Freizügigkeit
der Personen, die den wissenschaftlichen Berussarten angehören und im
Besitze eines kantonalen Patentes sind, widerspreche.

C. Das Obergericht Und die Finanzdirektion des Kantons Aargau haben auf
Abweisung des Rekurses angetragen; --

in Erwägung:

1. Da der Rekurrent eine Verletzung des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV und am, 5
der Übergangsbestimmungen dazu behauptet, ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes nach der Praxis gegeben (s. AS 22 S. 925 Erw. 2z 27 I
S.428; 29 I S. 280). Nach der letztern ist das ganze Gebiet der Ausübung
wissenschaftlicher Berufsarten, soweit dabei verfassungsmässige Rechte
in Betracht kommen, dem Schutze des Bundesgerichtes unterstellt. Dieses
muss deshalb auch zur Prüfung der Frage befugt sein, ob die angerufenen
Verfassungsartikel gestatten, dass ein Kanton die Ausübung des
Antoaltsberufs von der Leistung einer Kaution abhängig macht, wenn schon
die Lösung dieser Frage mit aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV (siehe Art.189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Abf. 1 Biff. 3
OG) zu suchen ist.

2. Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Abs1 BV ist im Verhältnis zu Art. 31, der den Grundsatz
der Handelsund Gewerbefreiheit unter gewissen Vorbehalten ausspricht,
nicht sowohl, wie der Rekurrent meint, eine Ausnahme, sondern eine
Spezialbestimmung Aus Art. 33 Abs. 2 darf daher nicht gesolgert werden,
dass die Kantone die

640 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten nur von einem Aus-weise der
Befähigung abhängig machen dürsenz vielmehr sind auch sonstige Requisite
polizeilicher Natur zulässig, sofern sie nicht gegen das Prinzip der
Handelsund Gewerbefreiheit verstossen (Art. 31 litt. @, s. AS 29 I
S. 280 und die dortigen Zitate). Die Kautionspslicht nun als Garantie
der Erfüllung geschäftlicher Verbindlichkeiten gegen Private ist in der
bundesrechtlichen Praxis von jeher als mit Art. 31 vereinbar erachtet
worden, soweit die Art des Gewerbes einen solchen Schutz des Publikums
rechtfertigt und soweit sie sich in mässigen Schranken halt. (S.

z. B. Salis 2, Nr. 867 ff.) Diese Voraussetzungen treffen aber-

hier ohne Frage zu. Der Anwalt ist in der Regel ermächtigt, den
Streitgegenstand in Empfang zu nehmen und gelangt so oft in den Besitz
bedeutender Beträge, ohne dass der Klient für deren richtige Ablieferung
eine Sicherheit hätte. Der Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen des
Publikums vermag daher in An-

sehung der besonderen Verhältnisse des Geschäftsbetriebe-Z sehr wohl-

die Auflage der Kaution zu begründen. Auch kann nicht gesagt werden, dass
eine Anwaltskaution von 4500 Fr. über ein bescheidenes Mass hinausgehe.

3. Frägt es sich sodann, ob die nach Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
in Verbindung mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV zulässige Kautionspflicht auch Anwälten auferlegt werden kann, die von
einem andern Kanton den Befähigungsausweis erlangt haben und aus Grund von
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Übergangsbestimmnngen zur BV Zulassung zur Advokatur sei es ein
eigentliches Patent, sei es die blosse Erlaubnis, vor Gericht austreten zu
dürfen begehren, so fällt in Betracht, dass die Freizügigkeit der Träger
wissenschaftlicher Berufsarten im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung
sich nur aus das Erfordernis des Befähigungsausiveises bezieht: wer im
Besitz eines solchen Ausweises ist, dem darf die Berufsausübung nicht um
deswillen verwehrt werden, weil er das Fähigkeitszeugnis des betreffenden
Kantons nicht hat. In diesem Sinne ist er befugt, seinen Beruf in der
ganzen Eidgenossenschaft auszuüben. Dagegen iteht Art. 5 nicht im Wege,
dass solchen Petenten gegenÜber von der Frage des Befähigiingsausweises
unabhängige, anderweitige Requisite, die verfassungsmässig überhaupt
zulässigII. Doppelbesteuerung N° 96. 641

sind, wie die Leistung einer Kaution, der Nachweis des guten Leumunds,
ebenfalls geltend gemacht werden. Sonst würde sich ja auch eine
durch nichts gerechtfertigte Begünstigung der Jnhaber auswärtiger
Befähigungsausweise gegenüber denjenigen Berufs-genossen ergeben, die ihr
Fähigkeitszeugnis im Kanton selbst erworben haben, eine Begünstigung wie
sie durch Art. 5 der Übergangsbestimtnungen zweifellos nicht beabsichtigt
ist (AS 29 I S. 280 f.; 30 I S. 20 Erw. 2);erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen.

II. Doppelbesteuerung. Double imposition.

96. garten vom 13. Dezember 1906 in Sachen France-Gent gegen statuten
Yàwyz.

Bel-frm aus ATE. 46 BV gegen einen Entsche-id, de? einen (früher
er-gangenen} Steuerentscheid eines andern Kantons als vollstreckbar
erklärt, ohne die Steuerpflicht nachzuprüfm.

A. Die Kommanditgesellschast Franceschetti & Cie., deren un-· beschränkt
haftender Gesellschafter der Rekurrent war, hatte vom Frühjahr 1904 bis
zum August 1905 den Bau der elektrischen Zahnradbahn Brunnen-Morschach
aus dem Gebiet des Kantons Schwyz ausgeführt Einer Aufforderung der
Gemeindebehörde von Jngenbohl, in dieser Gemeinde Niederlassung zu
nehmen, hatte sie keine Folge geleistet und war deshalb gebüsst worden.
Desgleichen hatte sich die Gesellschaft geweigert, das im Kanton
Schwyz zu versteuernde Vermögen einzuschätzen, weil sie daselbst nicht
steuerpflichtig sei. Sie war hieraus vom Gemeinderat Jugenbohl auf 50,000
Fr. steuerpflichtiges Vermögen tariert worden, wogegen sie sich beim
Regierungsrat von Schwyz beschwert hatte. Der Regierungsrat wies durch
Entscheid vom 19. August 1905 den Rekurs ab mit folgender Begründung:
Nach den kantonalen Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt
hat derjenige,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 638
Datum : 13. Dezember 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 638
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 638 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. 95. Arten


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
OG: 189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • frage • bundesgericht • bundesverfassung • rechtsanwalt • weiler • doppelbesteuerung • regierungsrat • unternehmung • fähigkeitsausweis • sicherstellung • begründung des entscheids • voraussetzung • entscheid • berechtigter • bewilligung oder genehmigung • eidgenossenschaft • streitgegenstand • zitat • richtigkeit
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