580 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dei beni stebili, ma quelle che concernono la vendita dei beni mobili.

È quindi a torto che emanando l'avviso d'incanto, l'Ufficio ha posto in
vendita non le parti indivise come tali, ma le quota parte Spettante ai
debitori sni Singoli beni della successione, senza riguardo ai debiti
snccedurali. Un Simile modo di procedere non si spiege appunto che da
un concetto affattoerroneo della, natura giuridica. dell'ente staggito,
ed è da questo procedere erroneo che è nata la Situazione anormale,
contro la, quale insorgono i ricorrenti, e che avrebbe difatti potuto
avere per effetto di lasciere & loro caricoidebiti della successione.

Il pignoramento essendo state operato sopra parti indivise, e l'Autorità
di vigilanza avendo ordinato che fossero realizzate come tali,
sono solamente le parti indivise in questa loro qualità, con tutti i
diritti e le obbligazioni che ne conseguono, che possono formare oggetto
dell'incanto, eosicehè i compratori si troveranno semplicemente subrogati
nei diritti e negli obblighi degli escussi, ciò che non paid avere nessun
inconveniente per i coeredi.

Cosi procedendo, verrà &. scomparire anche le Situazione anormale
creata dall'Ufficio, senza che occorre nè di annullare l'esecuzione,
ciò che non sarebbe per nulla giustificato, nè di ordinare all'Ufficio;
come domandano snbordinatamente iricorrenti, di inscrivere all'elenco
oneri i debiti di cui ègravate l'eredità, chè un elenco oneri non avrebbe
neppure dovuto essere allestito, non trattandosi, come fu già osserveto,
di una vendita immobiliare.

Per questi motivi,

Il Tribunale federale pronuncia:

II ricorso e ammesso nel senso dell'annullazione dell'avviso d'incanto,
con invito all'Ufficio di procedere alla realizzazione delle due parti
indivise staggite nella loro qualità di parti : pro indiviso e non
dell'ottavo suj beni stebili.und Konknrskammer. N° 83. 58}

83. Entscher vom 18. Juki 1906 in Sachen Hielulin und Denkt-time

Kompetenzanspruch und Eigentumsansprache im Konkurse. Competenzqualitdt
einer Abkantmascfzine für einen Flaschngrmezster, Art. 92 Ziff. 3
SckKG.) Möglichkeit der Kompetenzqualitdt von (nicht dem Sckuldnee'
gehörmdem} Dritteigemtum.

I. Im Inventar des Konkurses F Quiblier, der vom Konknrsamt Rorschach
durchgeführt wird, figuriert als Aktivum unter Nr. 365 eine AbkantWulstund
Bandmaschiiie im Schatznngswerte von 800 Fr. Das Inventar enthält zwei
Kolonneii: die eine mit Mafie", die andere mit Komp. (Kompetenzstucke)
überschrieben. Die genannte Maschine ist in der letztern Kolonnes
verzeichnet mit der Beifügung Eigent. Stürm Earls". JOas Konkursamt
Rorschach hat darüber in der bundesgerichtlichen Instanz aus Anfrage des
Jnstruktionsrichters die Erklärung gegeben: die Maschine habe vorläufig
nur vom Massegut ausgeschieden werden wollen, während man die Frage· der
Kompetenzqualität erst nach der Entscheidung über den Eigentunisanspruch
habe lösen wollen und sollen. Zn der Tat war die Konknrsverwaliung
zunächst gegen den Drittansprecher Stürm der sein Eigentumsrecht an
der Maschine aus einen mit-dem Gemeinschuldner Quiblier am 5. Juni 1905
abgeschlossenen Vertrag stützte, laut welchem er die Maschine kaufte und
sie gleichzeitig dem Berkäuser Quiblier vermietete nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG
vorgegangen und hatte dann, von der Durchführung des Prozesses absehend,
die Rechte gegen Stürm den heutigen Rekurrew ten, Steinliii und Konsorten,
als Konkursgläubigern im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abgetreten. Stürm
unterliess nach dem Vermittlungsvorstande die weitere Verfolgung seines
Anspruches gegen die Rekuri·enten. Darauf verfügte das Amt die Verwertung
der Maschine und machte davon dein Gemeinschuldner am 9 Mai 1906 Anzeige
mit dem Beisügen, die Maschine werdea nächstens versteigert, wenn nicht
innert zehn Tagen Beschwerde gefuhrt merde.

Quiblier beschwerte sich alsdann, indem er aussuhrte, cdie Maschine sei
ihm für die Ausübung seines Beruer als Flaschner unentbehrlich und ihm
deshalb als Kompetenzsiück zu belassen.

582 C. Entscheidungen der Schuiàbetreibungs-

II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die kantonale
dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1906 im Sinne
nachfolgender Erwägungen für begründet:

Durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 habe der Beschwerdeführer sich des
Besitzes und des Gebrauches der Maschine als deren Mieter versichert,
weil sie ihm offenbar zur Betreibung seines Handwerkes notwendig gewesen
sei. Er habe also damals nicht aus die Kompetenzqualität verzichtet
und könne diese nunmehr, nach Dahinfallen der Drittansprüche Sifu-mè,
wieder geltend machen. Die Vorinstanz habe sich von einem kompetenten
Fachmanne sagen lassen, dass unter heutigen Verhältnissen, um in richtigem
Masse der Konkurrenz gewachsen zu sein, ein Flaschnermeister einer
solchen Abkantmaschine bedürfe. Damit sei die Kompetenzqualität objektiv
gegeben. Eine andere Frage sei, ob für die Grösse des vom Beschwerdeführer
betriebenen Gewerbeseine Abkantmaschine in diesem Werte nötig sei oder
ob nicht eine weniger wertvolle genüge. Hierüber habe vorerst, gestützt
auf die erforderlichen Erhebungen, das Konkursamt zu verfügen.

III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende auch vom
Konkursamt unterzeichnete Rekurs der Gläubiger P. W. Steinlin und
Konsorten. Sie beantragen, den Kompetenzanspruch Quibliers schon
aus formellen Gründen abzuweisen weil er verspätet durch Beschwerde
geltend gemacht und ferner infolge des Verkaufes des angeblichen
Kompetenzobjektes verwirkt worden sei _; eventuell ihn materiell
abzuweisen und, nötigenfalls nach Befragung von Fachleuten, zu erklären,
dass die streitige Maschine nicht Kompetenzsiück sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse
abgesehen. Der Gemeinschuldner Quiblier schliesst auf Abweisung desselben.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Abzuweisen ist zunächst die Einrede der Verspätung, welche sdie
Returrenten der Beschwerde des Rekursgegners entgegensetzen. Es liesse
sich schon fragen, ob nicht darin, dass das Konkursamt die streitige
Abkantmaschine im Inventar unter den Kompetenzstücken ver-zeichnete,
eine mangels Beschwerde definitiv gewordene Verfügung liege, durch die
die Kompetenzgnalität derund Konkurskammer. N° 83. 583

Niaschine vorbehaltlos anerkannt wird (was die Frage des Eigentums an
der Maschine nicht berührt). Zum mindesten aber muss man dieser Massnahme
des Amtes die Tragweite zu Gunsten des Reknrsgegners beilegen, dass der
Kompetenzanspruch des letztern

vorläufig vermerkt und über denselben dann nach Erledigung der

Eigentumsansprache entschieden werden solle. Dies angenommen, ist aber
eine konkursamtliche Verfügung über den Kompetenzanspruch und zwar eine
diesen Anspruch ablehnende Verfügung gegenüber dem Rekursgegner erst
getroffen worden durch die Anzeige des Amtes von der bevorstehenden
Verwertung der Maschine vom 9. Mai 1906, auf welche Anzeige hin der
Rekursgegner innert Frist Beschwerde geführt hat. An all dem ändert
nichts, dass, wenn der Kompetenzanspruch anzuerkennen ist, die Schritte,
die zur Beseitigung der Eigentumsansprache des Stürm unternommen worden
sind, für die Konkursgläubiger und insbesondere die Rekurrenten sich
nachträglich als nutzlos erweisen. Um eine solche Eventualität zu
vermeiden, hätten eben die Rekurrenten darauf dringen sollen, dass
zunächst die Frage der Kompetenzqualität der Maschine und erst hernach
der erhobene Drittanspruch erledigt werde, was wohl auch gesetzlich das
richtige gewesen wäre (vergl. AS, Sep.-Ausg. 5 Nr. 12 Crw. 3 S. 35*). Dass
das Amt den umgekehrten Weg einschlag, vermochte die Rechtsstellung des
Rekursgegners, der sich gegen eine die Kompetenzqualität verneinende
Verfügung und erst gegen eine solche zu beschweren hatte, nicht zu
beeinträchtigen

2. Ebenso können die Rekurrenten gegen den erhobenen Kompetenzauspruch
nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Neunsgegner die fragliche
Maschine vor Konkursausbrnch durch den Vertrag vom 5. Juni 1905 (welcher
Vertrag nach Beseitigung des vom Vertragskontrahenten Stürm angemeldeten
Drittanspruches für die Konkursgläubiger unwirksam ist) verkauft und
dass er damit auf die Kompetenzqualität verzichtet habe. Das Gesetz
bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schuldner, der sich eines
Vermögensstückes durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft zu Gunsten
eines Dritten entäussert, damit von selbst, als rechtliche Folge des
Entäusserungsaktes, auch zu Gunsten seiner Gläubiger

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 23 S. 87. (Anm. d. Red. s. Pad.} AS 32 l 1906 39

584 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sein allfälliges Kompetenzrecht am entäusserten Gegenstande
preisgebe, soweit sonst ein solches fürderhin noch bestehen oder neu
entstehen kann. Im Grundsatze sind die Fragen des Eigentumsrechtes
und des Kompetenzrechtes am Objekte als einander nicht bedingend
auseinanderzuhalten, wie denn auch die Praxis die Möglichkeit vom
Kompetenzrecht an Dritteigentum bereits anerkannt hat (vergl. Crw. 2
des zitierten Entscheides). Höchstens lässt sich sagen, dass, wenn der
Schuldner ein Objekt verkauft, dies unter Umständen ein Jndiz dafür
abgebe, dass er des Objektes nicht mehr notwendig bedürfe und dass
letzteres also für ihn nicht Kompetenzstück sein könne. Allein diese
Erwägung trifft im vorliegenden Falle nicht zu, da der Rekursgegner
die Maschine mit ihrem Verkaufe gleichzeitig vom Käufer gemietet und
sich so die Möglichkeit gewahrt hat, sie auch weiter zur Berufsausübung
zu gebrauchen.

3. Materiell sodann ist die Vorinstanz, gestützt auf die Aussage
eines Fachmannes, zu der Annahme gekommen, dass unter den heutigen
Verhältnissen ein Flaschnermeister (Spenglermeister) eine Abkantmaschine
zn einer konkurrenzfähigen Ausübung seines Bernfes notwendig habe. Diese
Würdigung ist in keiner Beziehung bundesrechtswidrig und damit der die
Kompetenzqualität der Maschine grundsätzlich anerkennende Vorentscheid
zu bestätigen.

Soweit der letztere die Möglichkeit vorbehalt, die vorhandene
Maschine durch eine weniger wertvolle als dem Schuldner zu belassendes
Kompetenzstück zu ersetzen (was die bundesrechtliche Praxis gestattet
(vergl. Sep.-Ausg. 2 Nr. 70 Erw. 2* und Nr. 75"), lautet er zu
Gunsten der Rekurrenten und unterliegt er also, weil vom Rekursgegner,
dem Gemeinschuldner, nicht angefochten, keiner Abänderung durch das
Bundesgericht mehr.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges. Ausg. 25 I Nr. li'-3 S. 384 s. ** ld. Nr. 124 S. 604 f.
(Anm. (1. Red. f. Pubr'.)

iund Konkurskammer. N° 84. 585

84. Entscheid vom 11. Heptember 1906 in Sachen Bernhard-Manet.

Ort der Betreibung: Arrastort, Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG. Auch eine nur be-hauptete
Forderung (deren Existenz vom Arrestsehuldner und dessen. angeblichem
Schuldner best retten ist) genügt zur Begründung des Arrestom'es als
Gries sie-iBete'eibemg.

I. Am 28. Mai 1906 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Rorschach zu
Gunsten des Staates St. Gallen einen Arrestbefehl gegen die Rekurrentin,
Witwe Bernhard-Müller in München, für eine vom Arrestnehmer beanspruchte
Nachsteuerforderung von 5050 Fr. 20 W. Als Arrestgegenstand bezeichnet
der Befehl: das Guthaben der Witwe Bernhard an den Herrn Othmar und
Rudolf Bernhard in Rorscharh für die lebenslängliche Jahresrente von
6000 Mark. Gleichen Tages verarrestierte das Betreibungsamt Rorschach
in Vollziehung des Arrestbefehles: die bereits verfallene oder erst
fällig werdende Jahresrente, von den Gebr. Othtnar und Rudolf Bernhard
an die Schuldnerin bezahlbar, bis auf den Betrag von 5200 Fr. Am 31,
Mai erklärten die (als Drittschuldner vom Arrestvollzug benachrichtigten)
Gebrüder Bernhard dem Betreibungsamt schriftlich, dass sie die Forderung
und ihre Zahlungspflicht bestreiten, da die Witwe Bernhard durch
notariellen Akt vom ?. Oktober 1905 der in beglaubigter Abschrist bei den
Akten liegt auf die ihr seinerzeit zugeschiedene Leibrente rechtsförmlich
Verzicht geleistet habe und diese schon längst dahingefallen sei.

Am 11. Juni erwirkte der Staat St. Gallen in Prosequierung des
Arresies vom Betreibnngsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl (Betreibung
Nr. 1170). Darauf erklärte gleichen Tages die Betriebene, Witwe Bernhard,
durch ihren Anwalt ihrerseits dem Betreibungsamt, dass sie infolge eines
Verzicht-es auf ihre Ansprüche vom 7. Oktober 1905 bei den Gebrüdern
Othmar und Rudolf Bernhard in Rorschach keinerlei Rente zu erheben habe.

Il. Am folgenden Tag erhob sie Beschwerde mit dem Antrag aus Aufhebung
der Betreibung Nr. 1170 und indem sie geltend
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 32 I 581
Date : 18. Januar 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 581
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 580 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dei beni stebili, ma quelle che concernono


Legislation register
SchKG: 52  242  260
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