58 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

9. Zweit vom 21. Mez 1905 in Sachen Hydtaukisehe csenktuud Syst-fahren
Bärlein-tu (e. g und Regierungsrat Year gegen Regierung-rat Delothurn

Steuerieeheit für die Besteuerung des Erwerbseinkommens aus einer Fabrek,
deren einer Teil incl. der Geschäftsleitung im einem Kanton (Sototkum),
deren ende-rer Teil im under-n Kanton (Bern) liegt Kriterzeem für
die Steuerheheit des Zetzteren Kantons: Besteheneines selbständigen
Geschäftszweiyes, der ein besonderes ErwerbssteuerDomizil begriteedet.

Das Bundesgericht hat, da sich aus den Akten ergeben:

A.. Das Geschäft der Rekurrentin, der Aktiengesellschaft Hymetalliche
Kateund Gypsfabrie Bärschwil mit Sitz in Väkfshwil (m. Solothurn), ist
in der Weise auf den Territorien der beiden Kantone Solothurn, und Bern
gelegen, dass die Kantonsgrenze zwischen den Bureau; des Direktors und
des Buchhalters, welchen dre. konnnerzielle und technische Leitung des
gesamten Geschäft-s obliegt, und der Fabrik zur Produktion von Bauund
Mattengyps auf solothurnischem, und der etwa 100 Meter von den Bureau}:
entfernten Fabrik zur Herstellung hydraulischen Kalkes, bestehend
aaus Brennöfen, einer Kugelmühle und verschiedenen Magazinraumen,
auf bemischem Gebiete durchgeht. In ihrer Selbsttaxation für die
solothurnische Staatsfteuer pro 1905 hatte sIch die Rekurrentin für
9/5 ihres gesamten Geschäftserträgnifses des Jahres 1904, mit 2298
Fe. einkommensteuerpflichtig erklärt und die Übrigen 3/5 des Erträgnisses
als der Steuerhoheit des Kantons Bern unterstehend bezeichnet Die
Kreissteuerkommission aber erhöhte ihre Einkommenstaxation auf 3800
Fr., und die Bezirkssteuerkommisfion im Rekursverfahren weiter auf den
vollen Einkommens-betrug von 5745 Fr., gestützt aus den die Besteuerung
der Rekurrentin pro 1903 betreffenden Entscheid des so1othurnischen
Regierungsrates vom 16. Juli 1904, in welchem dieser das Geschäft der
Rekurrentin als unteilbares Ganzes nur grundsätzlicher Steuerpflicht
am Sitze der Gesellschaft, also Im Kenton Solothurn, für das Vermögen
sowohl, alsanch fürIl. Doppelbesteuerung. N° 9. 59

das Einkommen, behandelt hatte. Hiegegen beschwerte sich die Rekurrentin
beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; dieser

jwies jedoch ihre Beschwerde durch Beschluss vom 31. Oktober

1905 als unbegründet ab, weil die angefochtene Verfügung der
Bezirkssteuerkommission weder eine Gesetzesverletzung noch einen
offenbaren Irrtum im Sinne des massgebenden § 34 des sowthurnischen
Staatssteuergesetzes enthalte.

B. Gegen den vorstehenden Regierungsratsbeschluss hat nun die Hydraulische
Kalkund Gypsfabrik in Bärschwil rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf den Beschwerdegrund
bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung die Rechtsbegehren gestellt, es sei
jener Beschluss des Regierungsrates aufzuheben und der Kanton Solothurn
als gegenüber der Reknrrentin nur zum Bezuge einer Einkommenssteuer
ab 25 ihres Reineinkommens berechtigt zu erklären, eventuell seien die
Kantone Solothurn und Bern zu verhalten, die Einkommenssteuertaration
der Rekurrentin entsprechend der standesrechtlichen Praxis in
Doppelbesteuerungssachen vorzunehmen, unter Vorbehalt ihres wiederholten
Rekursrechtes an das Bundesgericht. Die Begründung geht kurzgefasst
dahin, wenn auch Sitz und Leitung des Geschäfts der Rekurrentin sich auf
Solothurner Gebiet befänden, so sei doch ihre im Kanten Bern gelegene
Kalkfabrik der Produktion nach selbständig, ein Etabliffetnent, das
selbständig Werte schaffe, also selbständig einen Teil ihres Einkommens
produziere, welcher deshalb, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (zu
vergl. Entscheid i. S. Sarasin, Stähelin & Cie.: AS 28 I S. 505 ff.), der
bemischen Steuerhoheit unterstehe, wie denn der Regierungsrat des Kantons
Solothurn in einem Beschluss vom 29. Juki 1898 die Steuer-Mitberechtigung
des Kantons Bern anerkannt habe, und die beiden Kantone sich seither,
bis zum Jahre 1904, tatsächlich in der Besteuerung von Vermögen und
Erwerb der Reknrrentin im Verhältnis von g/5 für Solothurn und 3/5 für
Bern geteilt hätten.

C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Abweisung aller
Rekursbegehren angetragen. Er bestreitet in der Hauptsache unter
Verweisung aus seinen Beschluss vom 18. Juli 1904 , dass nach der
bundesgerichtlichen Praxis ein besonderes Steuerdomizil der Rekurrentin
im Kanton Bern ge-

60 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

geben sei. Denn da die Wohnungen und Bureau; der kommer--

ziellen und technischen Geschäftsleitung (Direktor und Buchhalter) im
Kanten Solothurn liegen und ferner das Material für den Betrieb der
hydraulischen Kalkfabrik zum weitaus grössten Teile auf dem Gebiete
des Kantons Solothurn gewonnen werde, so stehe die bernische Anlage
weder unter selbständiger Leitung, noch könnte sie ohne wesentliche
Änderung der gegenwärtigen organisatorischen Verhältnisse gänzlich vom
solothurnischen Geschäft losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit
ausgestattet werden, wie die Annahme eines Steuerdomizils voraussetze
(zu vergl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1904
i. S. Elektrizitätswerk Hagneck gegen Kanton Solothurn: AS 30 I Nr
110). Die hydraulische Kalkfabrik produziere, entgegen der Behauptung
der Rekurrentin, nicht selbständig einen Teil desEinkommens, da die
Beschaffung des grössten Teils ihrer Rohmaterialien und die Leitung ihres
Betriebes vom solothurnischen Gebiete aus erfolge, und da hier auch die
gesamte kaufmännische Tätigkeit des Geschäfts besorgt werde.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Akten
zurinterventionsweisen Wahrung der Interessen seines Kantons-
übermittelt worden sind, hat sich wesentlich wie folgt vernehmen
lassen: Der Begriff des besonderen Steuerdomizils im Sinne
derbundesgerichtlichen Praxis erfordere nicht ein Etablissement mit
vollständiger Unabhängigkeit vom Hauptbetriebs, es genüge vielmehr,
wie ans den Präjudizien i. S. Elektrizitätswerk Hagneck und insbesondere
i. S. Schweiz. Automatengesellschast, A.-G.,. gegen Luzern (AS 29 I Nr. 2)
hervorgehe, dass der betreffende Betriebsteil kraft seiner speziellen
Einrichtung geeignet sei, selbständig ein pofitives Geschäftsresultat zu
erzielen. Dies aber sei bei der Kalkfabrik der Rekurrentin unzweifelhaft
der Fall. Denn darin werde von einer Anzahl Arbeiter unter ihrem
Aufseher ein bestimmtes industrielle-s Produkt, der Kalk, vollständig
hergestellt, und es sei reiner Zufall, dass die Bureau): des Direktors
unddes Buchhalters nicht auf Bernerboden, in dem grösseren Teile der
Liegenschaften des Geschäfts, untergebracht worden seien. Uberdies sei
wohl anzunehmen, dass sich der technische Leiter zurVornahme eines grossen
Teils seiner Tätigkeit in die Kalkfabriks selbst begeben müsse. Namentlich
aber stehe fest, dass eine Los--II. Doppelhesteuerung. N° 9. 61

lösung derselben vom Solothurner Geschäft jeden Augencgltns möglich
wäre, da ja eine organische Verbindung der beidDen dablissemente in
technischer Hinsicht gar nicht existiere. ass er Direktor und der
Buchhalter auf solothurnischenr Gebiete wohnen: sei völlig irrelevant,
denn ihr Wohnsitz stehe mit dem Geschafts betrieb in keiner Beziehung Und
ebenso bedeutungslos sei die Tatsache, dass ein Teil der zu verarbeitenden
Materialien aus dem Kanton Solothurn eingeführt werde. Was die Hohe
des ans der Kalksabrik erzielten steuerpflichtigen Einkommens betreffe,
so wäre eine genaue Feststellung nur auf Grund einer SUniter suchung der
Geschäftsbücher und Betriebsvervhaltmsse der Jted r: rentin möglich. Doch
dürfte es, wie die Berhaltnisseltegem xe e;: falls als angezeigt
erscheinen, den bisherigen Verteilungsmodu . 3/5 für den Kanton Bern
undb 2thfurt den Kanton Solothurn, ' . emna werde eau rag :

betzkbgikegesfelkluss di Regierungsrates des Kantons Solothurn vom
31. Oktober 1905 sei in Gutheissung des Rekurses aufzuheben, und es
sei der Kanton Bern gegenuber der Rekurrentin als prinzipiell teilweise
einkommenssteuerberechtigt zu erklärenk '

2. Die Höhe der dem Kanten Bern zukommend-en Ein Îm:
menssteuerberechtigung sei auf 35 des Gesamtertragmsses fes
zu1&?Sjventueii sei der Umfang dieser Steuerberechtigung auf Grund
eines einzuholenden Expertengutachtens unter Beruckgicgk tigung aller
in Betracht fallenden Verhaltnisse durch das Bun e gericht grundsätzlich
zu bestimmenaz --

in Erwugung: _

i. Da der Kanton Solothurn, gemäss dem.angefochtene·n Entscheide seines
Regierungsrates, für das Steuerjahr 1905 die Eiterkommenssteuer vom
gesamten Geschäftseinkommen de: Rekurren gt beansprucht, während der
Kenton Bern, laut der Hsntersventton teingabe seines Regierungsrates,
für dasselbe Steuer-sahn ?, evens. eine durch Expertise festzustellende
.Ouote desselben Ein 1;meseiner Steuerhoheit unterwerfen will, so·
liegt gegenubeit er . kurrentin tatsächlich eine bundesrechtswtdrige
Doppelbeseulerrkng im Sinne einer Verletzung des auf Art. 46 Abs. 2
2813 a ge eiteten Verbotes vor. Frägt es sich daher, welchem der beiden
Steueransprecher die streitige Einkommensquote, bei der es sich

62 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

um den Ertrag aus der Produktion der auf bernischem Territorium gelegenen
Kalkfabrik der Rekurreniin handelt, zur Besteuerung zuzuweisen sei, so
vermag der im Entscheide des solothurnischen Regierungsrates vom 16. Juli
1904, aus welchem der heute angesochteue Entscheid materiell basiett,
angerufene Umstand, dass die Rekurrentin ihren Sitz im Kanten Solothurn
hat, für diesen nicht ohne weiteres das ausschliessliche Recht zur
Besteuerung des Einkommens jener zu begründen Denn nach der feststehenden
neuern Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen, auf welche
auch der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Rekursantwort
abstellt, besteht ein besonderes Erwerbs-steuerDomizil, neben dem
zivilrechtlichen Wohnsitze bezw. der Hauptoder Zweigniederlassung eines
Steuersubjektes, überall da, wo eine Erwerbs-quelle desselben von gewisser
ökonomischer Selbständigkeit sich befindet, wo nämlich in ständigen
Betriebsanlagen ein wesentlicher Teil der produktiven Tätigkeit eines
Unternehmens unter derart selbständiger Leitung vor sich geht, dass dieser
Beiriebszweig ohne wesentliche Änderung vom Gesamtunternehtnen losgeiöst
und auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (fiche
die neuesten Präjndizien i. S. Elektrizitätswerk Hagneck, vom 13. Oktober
1904: AS 30 I Nr. MO Crw. 2 S. 649, und i. S. Elektrizitätswerk Kabel,
vom 29. März 1905: AS 31 I Nr. 9 Erw. 5 S. 75/76). Diese

Voraussetzungen nun sind vorliegend gegeben. Die Fabrikation des
hydraulischen Kalks, der die in Frage stehende bernische Fabrik-

anlage dient, bildet einen besondern Produktionszweig des Geschäfts der
Rekurrentin, welcher von der Gypssabrikation am solothurnischen Sitze
derselben nicht nur hinsichtlich der ausführenden pro-

duktiven Geschäftstätigkeit örtlich getrennt, sondern auch hinsichtlich
der technischen Produktionsart völlig unabhängig ist, indem sich

unbestrittenermassen der ganze Prozess der Gewinnung des Kalkes

aus den Rohmaterialien in den speziell hier eingerichteten Ge-

bäulichkeiten auf bernischem Territoriutn abspielt. Diese bernische

Anlage steht mit der solothurnischen Fabrik in Beziehung nur

durch die beiden gemeinsame technische und kommerzielle Leitung,

deren Bureaux sich am Sitze der Rekurrentin, im Kanten Solo-

thurn befinden. Deswegen aber kann ihr die im Sinne der
ange-ll. Doppelbesteuerung. N° 9. 63

gebeuen Praxis erforderliche wirtschaftliche Selbständigkeit nicht
abgesprochen werden. Denn einerseits erscheint es· als sebstverstäudlich,
dass die technische Leitung der Fabriken m der Hauptsache nicht vom
Bureau aus besorgt werden kann, dass sich der technische Direktor
vielmehr, wie der Regserungsrat dei Kantons Bern zutreffend geltend
macht, zur Ausubnng {enter 'Ùunfttonen wesentlich an Ort und Stelle
der Fabrikationstatigkett, also bezüglich der Kalkfabrikation in deren
Anlagen auf bernischem Gebiete, aushalten musz, und wohl nur sur einen
unerheblichen Teil seiner Beschäftigung, für allfällige schriftliche
Arbeiten, sein Bureau benutzen kann. Und anderseits kann demI Umstandedass
die von einem einzigen Buchhalter besorgte kaufmännische Leitung des
ganzen Geschäfts sich ausschliesslich an dessen solothurnischem Sitze
vollzieht, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da für die
Frage der Ausscheidung der tvSteuerkompetenzen in Fällen vorliegender
Art überhaupt der aussuhrendenaProduknonO tätigkeit schon deswegen
der grössere Einfluss gebuhrt, als der leitenden Tätigkeit, weil jene
das Staatsgebtet, dem sie angehort, zufolge ihres äussern Umfanges,
der Ausdehnung und des Wertes der ihr dienenden Gebäulichkeiten und
anderweitiger Einrichtungen, in weit intensiverer Weise in Anspruch
nimmt. Ubrigens ist gegebenenfalls die tatsächliche Lage der Bureau};
der Geschäftsleitung aus solothnrnischem Gebiet offenbar rein zufalltg,
und nicht extra durch bestimmte Beiriebsrücksichten bedingt. Der Betrieb
der ernischen Anlage der Rekurrentin entbehrt nach dem gesagten nicht
der selbständigen Leitung, und es unterscheidet sich der vorliegen ,e
Fall Von den einschlägigen Präjudizien nur dadurch, dass shier vdie
Betriebsleitung auf dem hernischen Territortum nicht stabil fixiert
isf. Der Einwand des Regierungsrates des Kantons Solothurn, dass die
in der Kalkfabrik verwendeten Rohmaterialien grosstenteils nach Angabe
der Rekurrentin zu zwei Dritteln im Kantdon Solothurn gewonnen werden
erscheint fals unerheblich, dla' er Geschäftsbetrieb der Rekurrentin,
soviel die Akten erkennen assen, nur die Verarbeitung, und nicht zugleich
anchndie Gewinnung jener Rohmaterialien umfasst und da auf alle Falle
die Verm-beitung des Rohmaterials offenbar die Hauptrolle spielt. wEs
tvlare daher eine völlige Verselbständigung der bermschen Geschaftsan age

64 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

sehr wohl denkbar und durch einfache Aufhebung der bestehenden
Leitungsgemeinschast zu verwirklichen

2. Erweist sich nach dem vorstehenden der Anspruch des Kantons Bern
auf Mitbeteiligung an der Besteuerung des Geschäftseinkommens der
Rekurrentin als grundsätzlich berechtigt, so fällt weiterhin zur
Bestimmung der Quote des Gesamteinkommens, aus welche derselbe
sich erstrecken darf und um die deshalb das vom Kanton Solothurn
zur Versteuerung heranziehbare Einkommen zu reduzieren ist, als
massgebend in Betracht das Verhältnis der Produktionswerte der beiden
Fabrikationszweige, welches nach unangefochtener Angabe der Rekurreutin
zirka V aus Seite der solothurnischen, zum Rest, also zirka 9/ auf
Seite der bemischen Anlagen beträgt. Dabei ist jedoch dem Umstande,
dass die Leitung der hernischen Fabrik zum Teil vom solo: thurnischen
Gebiete ausgeht, zu Gunsten dieses letztern Kantons angemessen Rechnung
zu tragen. Zn Würdigung dieser Tatsachen nun erscheint das vom Kanton
Bern in Übereinstimmung mit der Rekurrentin vorgeschlagene, bis 1904
tatsächlich von beiden Kantonen anerkannte Verteilungsverhältnis einer
Besteuerungspartizipation des Kantons Berti mit 3/5 und des Kantons
Solothurn mit 25 vom Gesamteinkommen als jedenfalls nicht zu weit gehend
zu Ungunsten Solothurns, so dass dieses Verhältnis unmittelbar, ohne
genauere Feststellung der einschlägigen Faktoren durch Untersuchung der
Geschäftsbücher der Rekurrentin, gingeheissen werden kann; --

erkannt:

Der Rekurs und damit auch das Jnterventionsbegehren des Regierungsrates
des Kantons Bern werden gutgeheissen, und es wird der Beschluss des
Regierung-states des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 1905 in der
Meinung aufgehoben, dass hinsichtlich der Einkommeusbestenerung der
Rekurrentin pro 1905 der Kanton Solothurn nur für 25 des Reineinkommens
steuerberechtigt sein und die Steuerberechtigung für die übrigen 3/5
des Reineinkommens dem Kanten Bem zustehen soll.Il. Doppelbesteuemng. N°
10. 65

10. Arrèt du 30 mars 1906, dans la cause de Lorîoll contre Commission
centrale d'impöt sur la. fortune mobiliere du canton de Vaud.

Impot mobilier sur les biens d'un défunt.

Dlla Hortense de Sellon, de son vivant domiciliée au chäteau d'Allaman,
district de Rolle, est décédée à Lausanne le 5 janvier 1905. Elle laissait
comme seule héritière senièce, la. recourante actuelle, dame venve de
Loriol Revilliod, domiciliée à Genève.

Le 8 février 1905, la Justice de Paix du cercle de Rolle a prononcé
l'envoi en possession de la succession de Sellon en faveur de dame de
Loriol, à Genève.

Le fisc vaudois a réclamé de l'héritière de Dlle H. de Sellon l'impòt
mobilier pour 1905. Ensuite de reconrs de dame de Loriol à la Commission
centrale, dernière instance vaudoise competente en matière d'impòt
mobilier, la dite Commission centrale a prononcé que l'impòt était dù
par Dne de Sollen pour l'année 1905, malgré le décès de celle-ci survenn
le 5 janvier de la dite année.

Ce prononcé, communiqué à. l'héritière de Dne de Sollen, le 15 décembre
1905, avise celle-ci que la commission centrale, statuant sur le recours
de dame de Loriol, a, conformément à l'art. 51 de la loi d'impòt du 21
aoùt 1880, sur la fortune mobiliere, évalué comme suit les éléments de
la fortune mobiliere de la recourante, comme héritière de Dlle de Sellon:

Fortune mobiliere à .

Rentes et nsufruits à, . . . . . .

Cette décision est motivée comme suit:

l)Ile Hortense de Sellon est décédée le 5 janvier 1905. Or, aux termes des
art. 25 et 26 de la loi d'impòt du 21 aoùt 1886, l'impòt est dù dès le 1"
janvier de l'année comptable et est basé: pour la fortune mobiliére sur
l'état de cette fortune au 1er janvier, et, poniles rentes et usufruits
sur le

AS 32 I 1906 5

Fr. 275 000 12 800 -
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 32 I 58
Date : 30. März 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 58
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 58 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. 9. Zweit vom


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