458 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

zur Verantwortung gezogen werden farm, der Redaktor, Verleger und Drücker,
wobei dann diese Personen mit Rücksicht auf ihr Vertrauensoerhältnis zum
Verfasser befugt sind, unter eigener Übernahme der Verantwortlichkeit
den Namen des letztern zu Verschweigen. Es steht daher, auch nach diesem
Verantivortlichkeitssystem, das als der Freiheit der Presse günstig
betrachtet wird, nichts im Wege, dass, nachdem der Redaktor ze. die
Verantwortung übernommen hat, nach dem Verfasser weiter geforscht und dass
zu diesem Behnfe ein Zeugniszwang gegen Dritte-, an der Herstellung und
Ausgabe eines Presserzeugnisses unbeteiligte und von der stufenweisen
Haftbarkeit nicht betroffene Personen ausgeübt wird. (Vergl. hier
auch Blumer-Morel, Bundesstaatsrecht I 3. Aqu S. 505 f.; David,
Zeitschr. f. schweiz. Strafrecht 9 S. 8.) Ob dies sich anders verhielte,
wenn die positive Gesetzgebung ein anderes Verantwortlichkeitssysiem
aufstellt, wie z. B. der Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbitches,
der für bestimmte Pressdelikte einzig den Redaktor verantwortlich erklärt,
wenn der Verfasser sich nicht nennt oder vom Redaktor nicht freiwillig
genannt wird (Art. 105 des Entwurfes von 1903), kann dahingeftellt
bleiben. Dagegen mag erwähnt werden, dass eine Beschränkung in der
Nachforschung nach dem Verfasser eines strafbaren Presserzeugnisses, wie
sie die Rekurrenten als geltendes schweizerisches Recht beanspruchen,
weder im deutschen noch im französischen Recht anerkannt ist, die
doch beide für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Pressdelikte
ebenfalls besondere Regein anfstellen (s. §§ 20 und 21 des deutschen
Reichspressgesetzes vom 7. Mai 1874 und Art. 42 44 der französischen
Loi sur la liberté de la presse, vom LS,/30. Juli 1881).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesenV. Steuerstreitigkelten zwischen Bund und Kantonen. N° 69. 4-59

V. Steuerstfeitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Contestations entre
la. Confédération et des eantons en matière fiscale.

69. gmett vom 18. Juli 1906 in Sachen Bunde-bahnen gegen CWitten geern-

Besteuerung der Hirfsund Pensionskasse der
Bei-unerwartete als Rech-tsnswhfolgere'n der
Jmssa-Sz'mplonàrzlmgeseîèsehafl. Steuerstreitigkeit zwischen
Bund und Kantonen, Art. 179 OG. Rechtliche Nazar der genannten
Kasse. Stellung des Bundesgerichtes nach Art. i 79 OG. Simerfe'eiheit
derJura-Simplonbalmgesellschaft nach den bernischen Konzessionen;
Umfang. Sie umfasst auch die Hiifsmed Pensionskasse'n.

A. Am 31. Oktober 1904 wurden der Generaldirektion der Schweizerischen
Bandes-bahnen als Rechtsnachfolgerin der InmSimplonbahngesellschaft zwei
Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern, vom 7· September 1904,
zugestellt, wodurch die Hilfsund Pensionskasse der Angestellten der
Jura-Simplonbahngesellschaft für die Jahre 1896 1903 dem Kanion Berti
gegenüber für Einkommen III. Klasse steuerpflichtig erklärt wird, und
zwar pro 1896 für 245,700 Fr.; pro 1897 1902 für je 269,500 Fr. und pro
1903 für 406,300 Fr. Zugleich wurde die Generaldirektion eingeladen,
die darnach ausstehenden Staatssteuern im Gesamtbetrage von 135,372
Fr. 50 Cfs. zu bezahlen.

B. Nach den kantonalen Konzesstonen der bernischen Linien, die später
an die Sura:Simplonbahngeseflschaft übergingen und von ihr in der in
Frage kommenden Zeit betrieben wurden, ist jeweilen der Bahngeseilschaft
Steuerfreiheit eingeräumt In den einen Konzessionen heisst es, dass die
Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubebörden und Betriebsmaterial, sowie für
den Betrieb und die Verwaltung steuerfrei ist', dass aber Gebäude und
Liegenschaften, die die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne
unmittelbare Verbindung mit diesem besitzen könnte, der gewöhnlichen
Besteuerung unterliegen und die Angestellten der Gesellschaft wie

460 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

alle übrigen Bürger oder Einwohner steuerpflichtig sind. Jn
andern Konzessionen ist das Steuerprivileg dahin formuliert, dass
die Gesellschaft als solche für die Bahn selbst, nebst Bahnhöfen
zc. steuerfrei ist. Eine Reihe von Konzessionen macht die Steuerfreiheit
davon abhängig, dass die Bahn nicht einen gewissen Reinertrag abwirft,
welche Voraussetzung hier ohne Bedeutung ist.

Die Hilfsund Pensionskasse für die Angestellten der
JudenSiinplonbahngesellschaft ging aus der Vereinigung der analogen
für die einzelnen Linien begründeten Kassen hervor. Aus ihren vom
Verwaltungsrat der Gesellschaft im Jahre 1894 erlassenen Statuten, die
vom Bundesrat genehmigt worden sind, ist folgendes hervorzuheben: Die
Kasse hat zum Zweck, den ihr als Mitglieder angehörenden Angestellten,
sowie den Witwen und Kindern derselben unter den festgesetzten Bedingungen
in folgenden Fällen Unterstützungen und Pensionen zu gewähren: 1. bei
gewöhnlichen Krankheiten, Gebrechen, oder bei Verletzungen eines
Mitgliedes infolge eines gesetzlich nicht haftpslichtigen Uns-alles;
2. wenn ein Mitglied von der Direktion wegen Arbeitsunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt wird; 3. im Todesfalle eines Mitgliedes, wenn der Tod
die Folge gewöhnlicher Krankheit, Altersschwäche oder eines gesetzlich
nicht haftpslichtigen Unfalles ist (Art. 1 u. 9). Alle gesunden männlichen
Angestellten mit festem Jahresgehalt sind verpflichtet, Mitglieder zu
werden (Art. 2). Das Vermögen der Kasse wird gebildet aus den Beiträgen
der Mitglieder 4 0/0 des Gehaltes und gewisse Beträge bei Gehaltserhöhung
, denjenigen der Gesellschaft 414/2 o/0 der Gehalte der Mitglieder -, aus
Bussen, dem Reinerlös aus dem Verkan gefundener Gegenstände zc. (Art. 3
u. f.). Die Gesellschaft leistet ausserdem an die Kasse einen Beitrag
in der Weise, dass sie, in Entlastung derselben, den sier Gehalt eines
kranken Mitgliedes während der zwei ersten Monate seiner Krankheit,
beziehungsweise während 60 Tagen, fortbezahlt (am. 8). Die Kasse wird
von einer unter Aufsicht der Direktion in Bern stehenden Kommission
unentgeltlich verwaltet (Art. 24). Die Verwaltungskommission besteht
aus 15 Mitgliedern Von Amtes wegen gehören ihr mi: 1. ein Mitglied der
Direktion, das von dieser bezeichnet ist und den Vorsitz führt; 2. die
Vorstände derV. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N°
69. 461

Hauptbuchhaltung und der Hauptkasse Von den übrigen FiL Mit-

gliedern werden 6 durch die Direktion und 6 durch dievAngestellten gewählt
(Art. 25). Der Sekretär wird von der Direktion gewählt und von der
Gesellschaft bezahlt; eine von der Direktion aufgestellte Instruktion
ordnet seine Verrichtungen und Befugnisse (Art. 23). Der Präsident
der Verwaltungskommission leitet die Geschäfte Im Verhinderungsfalle
vertritt ihn der Vizeprästdent, der von der Direktion auf drei Jahre
ernannt wird (Art. 27). In Ausführung der Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1878 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom
15. April 1879 ist das Vermögen der Kasse von demjenigen der Gesellschaft
tatsächlich auszuscheiden und getrennt zu verwalten. Die verfügbaren
Gelder sind zinstragend anzulegen. Die Anlagen werden von der Direktion
gutgeheissen. DieBeiträge an die Hilfsund Pensionskasse fliessen in
die allgemeine Betriebskasse der Gesellschaft, welche hinwieder die
der Hilfsund Pensionskasse obliegenden Unterstützungen und Pensionen
auszurichten hat. Zu Ende eines jeden Vierteljahres, und zwar [e auf
31. März, 30. Juni, 30. September Und 31. Dezember, schliesst die
Buchhaltnng die Rechnung über diesen Einnahmenund Ausgabenverkehr ab,
und es ist der Einnahmenüberschuss sofort vom Vermögen der Gesellschaft
auszuscheiden und zinstragend. anzulegen. Die alljährlich abzuschliessende
Rechnung ist der Direktion zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29
ÎSisf. 1, 2, 4 usi. 5). Die Entscheidungen der Verwaltungskommission
uber Gesuche unt Unterstützung und Pension, sowie über Verwirkung der
Unterstützung und Pension, sind der Direktion zur Genehmigung vorzulegen
(Art. 30). Art. 34 lautet: Die Mitglieder der Hilfsund Pensionskasse
haben auf das Vermögen derselben weder kollekfin noch individuell weitere
Ansprüche als diejeniger welche durch die gegenwärtigen Statuten oder
später un Sinne derselbenfest,gesetzt werben. Demnach können sie das
Vermogen der Fasse zu feiner Zeit unter sich verteilen, noch auch solches
als Eigentutg der jeweilen im Dienste befindlichen Mitglieder betrachten.

Art. 35 : Die gegenwärtigen Statuten könnenvom Verwaltungsrat der
Jura-Simplonbahngesellschaft jederzeit aus den Antrag der Direktion,
welche vorher das Gutachten der Verwaltungskommission der Kasse einholen
wird, revidiert oder abgeändert

462 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

werden. Auch die Kommission kann der Direktion Revision oder Abändernng
der genannten Statuten Beantragen; ein solches Begehren ist von der
Direktion mit ihrem Gutachten dem Verwaltungsrate zu unterbreiten."

Mit dem 1. Mai 1903 gingen die Linien der Jura-Simplonbahngesellschaft
infolge Rücktaufes an den Bund fiber, nachdem sie schon vom 1. Januar
1903 an auf Rechnung des Bundesbetrieben worden waren. Der Bund hat
damit auch die Hilfsund Pensionskasse der Jura:Simplonbahugesellschast
übernommen und sie nach Massgabe von Art. 46 des Rückkaufsgesetzes
weitergeführt.C. Die sub Fakt. A angeführten Entscheide des bernischen
Regierungsrates sind im wesentlichen, wie folgt, begründet: Die Hilfsund
Pensionskasse der Angestellten der Jura-Simplonbahngesellschaft sei als
selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten, und es könne nicht anerkannt
werden, dass sie mit der genannten Gesellschaft identisch sei, d. h. ein
Stück ihrer Administration bilde. Das Bandes-gesetz über den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen vom 31. Dezember 1872 erwähne die Einrichtung von
Hilfsund Pensionskassen für die Angestellten der Eisenbahngesellschaften
nicht unter den Pflichten der letztern hinsichtlich des Betriebes. Es
könne also nicht behauptet werden, dass die Hilfsund Pensionskassen
für Angestellte von Privatbahnen obligatorischerweise zu dem gesetzlich
umschriebenen Betrieb der letztern gehören. Es sei vielmehr die deutlich
erkennbare Tendenz der Bundesgesetzgebnng, diese Kassen, wenigstens in
sinanzieller Beziehung, von der Eisenbahngesellschaft als solcher und
ihrer Verwaltung scharf zu trennen. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878
betreffend die Sicherstellung der Kranken-, Untersuchungs-, Pensions-,
Depositenund Ersparniskassen der Eisenbahnange_ stellten, sowie der von
letztern geleisteten Kautionen schreibe in Art. 1 vor: Das Vermögen der
von den Eisenbahnangestellten ganz oder teilweise alimentierten Kranken-,
Unterstützungs-, Pensions-, Depositens und Ersparnistassen, sowie die
von jenen geleisteten Kautionen müssen von dein Vermögen der Gesellschaft
ausgeschieden und getrennt verwaltet werden Der Bundesgesetzgeber wolle
also diese Kassen als besondere, von der Eisenbahngesellschaft als solcher
verschiedene Institute mit selbständigerV, Steuerstreitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen. N° 69. 468

finanzieller Basis und eigener Verwaltung aufgefasst wissen. Dies
gehe namentlich auch ans Al. 4 des zitterten Art. 1 hervor, wo gesagt
werde: Wenn beim Eintritt einer quuidation diese Ausscheidung noch
nicht bewerkstelligt ist, so müssen die betreffendeu Vermögensbeträge
und Kautionen von Seite der Masse, vorgängig jeder Zuteilung an
andere Gläubiger ersetzt werden. Von diesem Standpunkt gehe auch das
Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der EisenBahn:
und Dampfschiffgesellschaften aus, indem es in Art. 7 für den Fall der
Liquidation einer solchen Kasse vorsehe, dass ihr Vermögen unter die
Versicherten zu verteilen sei. Auf diese durch die Bundesgesetzgebung
geschaffene prinzipielle Grundlage baue sich denn auch die Organisation
der Rekurrentin anf. Sie versolge nach den Statuten einen selbständigen
vom Bahnbetrieb als solchem durchaus unabhängigen Zweck, was sich
namentlich darin zeige, dass sie für die nicht haftpflichtigen Schaden
auskomme. Auch die Verwaltung der Kasse sei eine selbständige, und
dass sie endlich auch ein eigenes Vermögen besitze, gehe schon aus
den oben zitterten Bandes-gesetzen hervor und ergebe sich auch aus
den Statuten. Hiegegen spreche nicht, dass die Verwaltung unter der
unmittelbaren Aufsicht der Gesellschaftsdirektion stehe, noch dass die
Gesellschaft gemäss den Statuten einen Beitrag an die Kasse leiste. Auch
der Umstand, dass der Beitritt zur Kasse für bestimmte Angestellte
obligatorisch sei, könne nicht gegen die Selbständigkeit der Kasse
als solcher angeführt werden. Sei aber die Hilfsund Pensionskasse als
ein selbständiges, von der JuniSimplonbahngesellschast als solcher
verschiedenes Institut anzusehenso sei klar, dass die Bestimmungen
der Konzessiouen betreffend Steuersreiheit, welche der Staat Bern für
einzelne Eisenbahnlinien erteilt habe, die später zur Jura-Siinplonbahn
gehörten, auf die Rekurrentin als solche keinen Bezug hätten. Die
fraglichen Konzefsionen hätten das gemeinsam, dass sie hinsichtlich
der Steuerbefreiung nur auf die Gesellschaft als solche Bezug nehmen,
und sie begriffen entweder nur die Bahn selbst, oder aber hochstens
noch Betrieb und Verwaltung in sich. Es müsste ihnen deshalb eine sehr
extensive Interpretation zu teil werden, wenn sie-auch auf die Huis: und
Pensionskasse welche ein von der Gesellschaft unabhängiges Institut sei,
Anwendung finden sollten. Dies set

464 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

aber nach der bekannten allgemeinen Rechtsregel bei derartigen,
eine reine Vergünstigung darftellenden Bestimmungen unstatthaft Nach
Form, Zweck und Organisation stelle die Hilfsund Pensionskasse für die
Angestellten der Jura-Simplonbahn eine Versicherungsanstalt dar, welche
aus Gegenseitigkeit beruhe, wie sie auch bei andern Erwerbsklassen,
z. B. den Arbeitern einer Fabrik, oder einer ganzen Jndustriebranche mit
örtlicher Begrenzung vorkomme. Mit den Zwecken des Eisenbahnbetriebes
stehe ihr eigener in keinem Zusammenhang, sondern es sei derselbe
vielmehr durchaus selbständiger Natur. Deshalb müsse die Rekurrentiu
als ein selbständiges Steuersubjekt betrachtet werden. Sie stelle
sich als eine Unternehmung im Sinne des § 1 Biff. 3 des Gesetzes über
die Einkommens-steuer dar, indem sie einesteils einen selbständigen
wirtschaftlichen Zweck verfolge und andernteils zur Erreichung dieses
Zweckes eine Geschäftstätigkeit entwickle. Diese Geschäftsführung
unterscheide sich von derjenigen anderer ähnlicher Justitutionen der
Hauptsache nach nicht. Namentlich könne der Tatsache keine besondere
Bedeutung zugemessen werden, dass der eigentliche Kassadienst für die
Rekurrentin durch die Organe der InmSimplonbahngesellschast besorgt
werde. Wie aus den Bestimmungen des zitterten Bundesgesetzes vom
30. Dezember 1878 hervorgehe, sei diese scheinbare Verbindung eine
rein äusserliche und zufällige, da ja die Vermögensverwaltung der
Institute eine durchaus getrennte sein solle. Es sei auch nicht richtig,
dass derartige Kassen im Kanton Bern im allgemeinen nicht besteuert
werden. Die regierungsrätliche Praxis gehe von jeher dahin, dass die
Versicherungsgesellschaften und -Kassen, welche auf Gegenseitigkeit
beruhen, steuerpflichtig seien. Schliesslich erhebe sich noch die
{*,-rage, ob speziell eine Steuerpslicht für Einkommen III. Klasse
vorhanden sei. Gemäss g 2 Ziff. 3 des Einkommenssteuergesetzes sei
in Klasse III zu besteuern: Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien
(Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von welchen
nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird. Es handle sich also dabei
lediglich um die Besteuerung des Einkommens aus bezogenen Zinsen, nicht
aber um eine Besteuerung des Vermögens als solches. Es komme also darauf
an, ob der Steuerpflichtige Wertschriften besitze, welche ihm einen Zins
abwerfeu, nicht aber darauf, ob diese Zinsschristen für ihn einen reinen
Aktivver-V. steuerstreiiigkejien zwischen Bund und Kantonen. N° 89. 465

mögensposten bilden, oder ob denselben entsprechendePassivposten
gegenüberstehen Das Einkommenssteuergesetz tenne, im Gegensatz zum
Vermögenssteuergesetz, keinen Schuldenabzug Dasqbehauptete allgemeine
Defizit der Hilfsund Pensionskasse im versicherungstechnischen Sinne
komme deshalb für die Frage der Bei-ficace: barkeit des Zinseinkommens
nicht in Betracht. Dass die-Kasse wirklich einen Zinsenertrag besitze,
welcher an sich in Klasse III einkommenssteuerpftichtig sei, werde nicht
in Abredetgeqstellt Es werde auch nicht behauptet, dass die getroffene
Einschatznng zu

o ei.

h Ulli!.sMit Klageschrift vom 27. Dezember 1904 hat die Generaldirektion
der schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht das Begehren
gestellt :

Es seien die Entscheide des Regierungsraies des Kantons Bern vom
7. September 1904 betreffend die Besteuerung der Hilfsund Pensionskasse
JSB pro 1896-1903 aufzuheben.

Die Begründung wird formell auf Art. 179 , eventuell· "auf Art.175
Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 178 OG gestutzt. In letzterer Beziehung
wird behauptet, dass die angefochtensn kantonalen Entscheide Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
verletzten. Im übrigen lasst sich die Begründung wie folgt zusammenfassen:
Der Bestand einer Pensionsund Hilfskasse, wie er vom Eisenbahngesetz
von 187Z und der sogenannten eidgenössischen Norinalkonzession vom Juli
1873 gemäss den damaligen Anschauungen zwar noch nicht geordert, wohl
aber bei sämtlichen Konzessionserteilungenvvon Ende 1885 an den Bahnen
zur Pflicht gemacht werde, zsei sur Jede grössere Bahnunternehmung eine
absolute Notwendigkeit-Die durch Vermittlung der Hilfsund Pensionskasse
den Angestellten gemachten Versprechungen bildeten einen Bestandteil·ihres
Einkommens. Angesichts der für bestimmte Fälle in sicherer Aussicht
stehenden Leistungen der Kasse seien die Angestellten im Stande, mit
weniger Befürchtung kranken Tagen und namentlich auch dem zunehmenden
Alter und seinen Folgen entgegenzusehen und sie könnten daher ihren Dienst
mit um so grösserer Zuversicht und Ruhe versehen, sich um so mehr mit
der Bahngesellschasta derbunden fühlen, ihren Pflichten um so freudiger
und sorgfaltiger obliegen und ihr um so eher treu bleiben. Die Wohltaten
einer Hilfsund Pensionskasse seien daher geeignet, die Sicherheit und

465 A. staut-rechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

den geregelten Gang eines Betriebes günstig zu beeinflussen Deshalb hätten
denn auch von jeher alle Vahngesellschaften von ir- gendwelcher Bedeutung
derartige Kassen organisiert. Diese seien nach ihrer Zweckbestimmung Und
Funktion eng mit dem Bahnbetrieb verbunden und bildeten nichts anderes
als einen notwendigen Zweig ihrer Administration. Nach den Erfahrungen
itn Bahnbetriebe während der letzten Jahrzehnte sei eine Bahnunter:
nehmung von einiger Bedeutung ohne solche Hilfskasse gar nicht mehr
denkbar und auch denjenigen Bahnen, die konzessionsgemäss nicht zu
deren Errichtung verpflichtet seien, liege die unabweisbare Pflicht
ob, die ans eigener Initiative errichteten Kassen weiterzuführen. Die
bundesgesetzliche Vorschrift, dass das Vermögen dieser Kassen vom
übrigen Vermögen der Bahn getrennt zu verwalten fei, habe lediglich
den Zweck, die Bahnangestellten vor Gefährdung ihrer Ansprüche an die
Kassen zu schützen und sei nicht geeignet, den Hilfsund ähnlichen Kassen
den Charakter einer juristischen Person zu verleihen. Vielmehr ergehe
sich aus andern gesetzlichen Bestimmungen Art. '1, 2 Biff. 5, Att. 3 4
und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund
Dampfichiffgesellschaften, speziell am. 3, wonach die Gesellschaften
verpflichtet seien, die nach versicherungstechnischen Grundsätzen
ausgerechneten Defizite der Hilfskasse zu decken _, dass diese Institution
untrennbar mit der Bahn und ihrer Admiuistraiion verknüpft sei. Dies alles
treffe nun auch für die mit dem Rückkan an die Bundesbahnen übergegangene
Hilfsund Pensionskasse der Zum:Simplonbahngesefischaft zu, was an Hand der
Statuten näher ausgeführt wird. Könne aber diese nicht als selbständiges-,
von der Gesellschaft verschiedenes Rechtsund Steuersubjekt angesehen
werden, so müsse die Steuerbefreiung, welche die Gesellschaft nach den
Konzessioneu ihrer Linien im Kanten Bern geniesse, nach vernünftiger,
sachgemässer Auslegung auch die Kasse als Zweig der Bahnverwaltung
mitumfassenWeiterhin werden die Unterschiede hervor-gehoben, die zwischen
der Hilfsund Pensionskasse einer Bahngesellschaft, insbesondere der
Jura:Simplonbahngesellschafi, die keinen selbständigen wirtschaftlichen
Zweck verfolge, und einer Versicherungsgesellsehast auf Gegenseitigkeit
bestehen. Doch wird betont, dass nach richtiger Auslegung des beruischen
Steuerrechts auch eine Versicherungsgesell-

Y. Steuerstreitigkeiien zwischen Bund und Kantonen. N° 69. 467

schaft auf Gegenseitigkeit nicht einkommenssteuerpflichtig
wäre. Eveninelî wird behauptet und auseinandergesetzt, dass bei der
in Frage kommenden Hilfsund Pensionskasse ein Einkommen III. Klasse
im Sinne des bernischen Einkommensteuergesetzes, das der Besteuerung
unterworfen werden könnte, gar nicht vorhanden sei, da dieselbe auf
Ende 1895 ein nach versicherungstechnischen Grundsätzen ermitteltes
Defizit von über 1 Million Franken gehabt und auch in den folgenden
in Betracht kommenden Jahren ein erhebliches Defizit aufgewiesen
habe. Was speziell das Steuerjahr 1903 betrifft, für das der Bund nicht
nur als Rechtsnachfolger der Jura:Simplonbahngeseflscîhnft, sondern
als Inhaber der Bundesbahnen in Betracht femme, so wird das gestellte
Rechtsbegehren auch noch auf Art. 10 des Rückkaufsgesetzes gestützt und
auf Art. 4.6 ibid. verwiesen, der die Bundesbahnen zur Errichtung einer
Hilfsund Pensionskasse für ihre Beamten und Angestellten Verpflichtet
und vorschreibt, dass derselben aus der Eisenbahnbetriebstafse nicht
weniger als die Hälfte der Gesamteinlagen zufliessen sollen. Endlich
wird bemerkt, dass es, wie sich aus einer Umfrage der Generaldirektion
der Bundesbahnen ergebe, keinem andern Kanton eingefallen sei, die bis
zu einem gewissen Grade Steuerfreiheit geniessenden Bahnen hinsichtlich
ihrer Hilfsund Pensionskassen zur Steuer heranzuziehen

E. Der Regierungsrat des Kantons Berti hat beantragt, es sei auf das
Klagebegehren der Bundesbahnen, soweit es sich auf am. 179 OG stütze,
nicht einzutreten, und es sei im übrigen der Rekurs abzuweisen. Der
erste Antrag wird damit begründet, dass man es nicht mit einem
Steuerstreit zwischen dem Kanten Bern und dem Bund, sondern um einen
solchen zwischen dem erstern und der Hilfsund Pensionskasse der
Jnra-Simvlonbahngesellschaft zu tun habe, in welchem die Bundesbahnen
nur als Prozessvertreter handelter wozu sie allerdings legitimiert seien.
am. 46 an. 3 des Rückkaufsgesetzes bestimme ausdrücklich, dass bestehende
Pensionsund Hilfskassen, deren Verwaltung anlässlich der Erwerbung von
Bahnen an die Verwaltung der Bundesbahnen übergehe, nach dem Ermessen des
Bundesrates für deren Mitglieder auf bisheriger Grundlage und unter voller
Wahrung der Interessen der Mitglieder weitergeführt werden können. Das
Bundesgefetz sehe also nicht eine Verschtnelzung der Verwaltung

468 A. Staatsrechiiiche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

solcher Kassen mit der Bundesbahnverwaltung als solcher undihres Vermögens
mit dem schweizerischen Eisenbahnfiskus als Teil des Bundesfiskus vor,
sondern ein unverändertes Fortbestehen der Kassen, indem an Stelle der
bisherigen Bahngesellschaft in Rechten und Pflichten die schweizerischen
Bundesbahnen eintreten. Der Bund als solcher sei niemals als Steuersubjekt
erklärt worden; ferner hätten die angefochtenen Steuertaxationen zu einer
Zeit stattgefunden, in welcher der Bund mit der Hilfsund Pensionskasse
in keinerlei Beziehung gestanden habe, und endlich sei die geschuldete
Steuer gar nicht vom Bunde zu bezahlen soudern von einem vom Bundessiskus,
und speziell vom Bundesbahnsiskus durchaus verschiedenen Steuersubjekt
und aus einem Von ihnen verschiedenen Vermögen. Das Bundesgericht
könne also vorliegend nicht die Funktionen eines Verwaltungsgerichtes
ausüben, sondern höchstens als Staatsgerichtshof darüber urteilen, ob
die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte der Bürger enthalten. Zn materieller Hinsicht decken sich
die Ausführungen der Antwort im wesentlichen mit der Begründung der
angesochtenen Entscheide, so dass einfach auf die letztere (s. sub
Fakt. C hievor) verwiesen werden kann. Herborzuheben ist noch, dass
der Regierungsrat anerkennt, dass die fragliche Hilfsund Pensionskasse
keine juristische Person im privatrechtlichen Sinne wohl aber ein
selbständiges Steuersubjekt sei; ferner ein Passus betreffend die
Steuersreiheit der IntuSimplonbahngesellschaft im Kamen Bern, der
wörtlich folgendermassen lautet: Es ist in erster Linie überhaupt
zweifelhaft, ob durch die in einzelnen dieser Konzessionen enthaltenen
Steuerprivilegien die Steuerfreiheit der JSB im Gebiet des Kantons Been
gegeben sei. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass die JSB mit
den in Betracht kommenden früheren Linien in rechtlicher Beziehung nicht
identisch ist. Der Regierungsrat kann jedoch im gegenwärtigen Moment zu
der Frage der Steuerpflicht der JSB überhaupt nicht Stellung nehmen,
indem er infolge noch hängiger Steuerrekurse in den Fall kommen wird,
als Administrativjustizbehörde diese Frage zu prüfen und zu beurteilen.
Inzwischen muss aber schon hier festgestellt werden, dass die Rekurrentin
den Beweis für die Steuersreiheit der JSB

V. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 69. 469

nicht erbracht hat. Unsere Behörde kann denn auch im gegenwärtigen
Moment diese behauptete Steuerfreiheit nicht zugeben, .,sondern muss
dieselbe hesireiîen."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

fl. Nach Itri. 179 DG hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteiler wenn
von dem einen oder andern Teile sein Entscheid angerufen wird. Durch
ihr Rechtsbegehren, das in erster Linie als staats-rechtliche Klage im
Sinne dieser Bestimmung gestellt wird, legen die Bundesbahnen, die als
blosser Zweig der Bundesverwaltung mit dem Bunde rechtlich identisch sind
(s. AS 29 I S. 193 Erw. 'l), einen Steuerstreit, der zwischen ihnen
und dem Kanton Bern besteht, dem Bundesgericht zur Beurteilung vor.
Für die Unterstellung dieses Rechtsstreites unter Art. 179 leg. cit.
ist zunächst der Umstand ohne Bedeutung, dass der Steueranfpruch an
die Bundesbahnen wenigstens in der Hauptsache als Rechtsnachfolgerin
der Zum-Siisiplonbahngesellschaft erhoben wird. Denn das Verfahren des
Art. 279 ist grundsätzlich kein Rechtsmittelversahren gegen kantonale
Steuerentscheide, wenn es sich auch oft äusserlich in der Form einer
Anfechtung solcher bieten mag, sondern ein selbständiger staatsrechtlicher
Prozess (s. AS 31 I S. 639 Erw. 1). Es muss daher genügen, wenn die
Voraussetzungen des Verfahrens im Momente der Anhängigmachung der
Klage gegeben sind, und dies trifft hier zu, weil ja natürgemäss bei
Einreichung der Rechtsschrift der vorliegende Steuerstreit bereits als
solcher zwischen dem Kanton Bern und dem Bund bestand. Der bernische
Regierungsrat macht jedoch gegen die Anwendbarkeit des Art. 179
i. c. weiterhin geltend, dass die Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der
JurassSimplonbahm gesellschaft in Wahrheit nicht in eigenem Namen und sitt
eigene Rechnung, sondern bloss als Prozessvertreterin eines Dritten, der
Hilfsund Pensionskasse der Angestellten der Jura-S1mplondahngesellschaft,
handelten. Es ist zuzugestehen, dass unter Bund im Sinne des Art. 179 OG
nur der Bund als solcher, Pd. h. das Rechtssubjekt, dessen Organisation
in der Bundesverfassnng geregelt ist, und nicht auch ein anderweitiges
Subjekt zu verstehen ist, für das der Bund lediglich als prozessualischer
Vertreter aus-

470 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

treten sollte (s. AS 29 I S. 193 Erw. 1). Jener Einwand des
Regierungsrates führt daher hier schon zu einer Prüfung der
rechtlichen Natur der Hilfsund Pensionskasse der ehemaligen
Jura:Simplonhahngeseflîchaft. Hiebei fällt in Betracht: si

Der Regierungsrat anerkennt ausdrücklich, dass die Hilfsund Pensionskasse
zwar ein eigenes Steuersubjekt aber keine selbständige Persönlichkeit
sei. In der Tat ist sie im Handelsregisier nicht eingetragen, so dass
eine Genossenschaft oder ein wirtschaftlicher Verein mit dem Recht der
Verbandspersönlichkeit nach OR (Art. 678 u. 717) von vornherein nicht in
Frage kommen können. Ebensowenig kann es sich um eine juristische Person
nach kantonalem Recht handeln, weil die nach dem Bern. ZGB (Art. 27) für
die Entstehung der moralischeu Person erforderliche staatliche Anerkennung
nicht nachgesucht und erteilt worden ist (s. auch Huber, Schweiz. PR
I S. 158). Rechtlich repräsentiert daher die Kasse entweder einfach die
Summe ihrer Mitglieder nach Art eines Vereins ohne Verbandspersönlichkeit,
oder aber sie ist mit der Jura-Simplonbahngesellschaft bezw. dem
Bund als Rechtsnachfolger identisch. Bei der erstern Annahme wären
in Wahrheit die Kassamitglieder Prozesspartei und der Bund wäre nur
deren Prozessvertreter,'während im letztern Falle nichts anderes als
ein Streit zwischen dem Bund selber und einem Kauton im Sinne des
Art. 179 OG bestände. Nun muss sich die Auffassung, dass die Kasse
ein Verein ohne Verdaudspersönlichkeit sei, welche Auffassung auch
der Regierungsrat nicht zu vertreten scheint, ohne weiteres deshalb
verbieten, weil die Mitglieder nach ausdrücklicher Vorschrift der
Statuten, abgesehen von den reglementarischen Ansprüchen, keinerlei
Rechte am Vermögen der Kasse haben, weil ihnen auch keine Möglichkeit
der Disposition Über das Vermögen im Wege der Statutenrevision, die dem
Berwaltungsrat der Gesellschaft vorbehalten ist, zukommt und namentlich,
weil keinerlei Hastbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der
Kasse besteht (s. OR Art. 717 Abs. 2). Es bleibt daher nur die Annahme,
dass die Kasse mit der ImaSimplonbahngesellschaft (und dem Bund als
Rechtsnachfolger) rechtlich identisch ist, dass somit deren Vermögen
und Verbindlichkeiten solche der Gesellschaft find. Dieses Resultat
steht auch mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Hilsskassen
der7V. Steuerstreitigkeiien Zwischen Bund und Kantonen. N° 69. 471

Eisenbahnangestelltem sowie mit den Statuten der fraglichen Kasse

keineswegs in Widerspruch Wenn danach vorgeschrieben ist, dass das
Vermögen der Kassen vom Vermögen der Gesellschaften ausgeschieden
und getrennttverwaltet werden mug, dass es nicht für die sonstigen
Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet und bei einer Liqnidation
der Kassen unter die Versicherten nach bestimmten Grundsätzen als
Aauivalent für ihre reglementarischen Ansprüche zu verteilen ist (BG
v. 25. Dez. 1878, BG v. 28. Juni 1889 Art. 7, Statuten Art. 29), so
folgt hieraus noch nicht, dass die Kasse notwendig auch rechtlich als
etwas von der Gesellschaft verschiedenes anzusehen sei. Vielmehr bedingen
die-erwähnten Normen der Gesetze und Statuten lediglich die Auffassung,
dass man es mit einer unselbständigen Anstalt, einem Sondervermögen
(Zweckvermögen) zu tun hat, das zwar durchaus im Eigentum der Gesellschaft
steht, aber aus dem Zusammenhang mit deren übrigen Vermögen tatsächlich
und rechtlich gelöst ist, hinsichtlich dessen der Gesellschaft die
Rechtspflicht getrennter Verwaltung und zweckgemässer Verwendung
obliegt und das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entrückt ist
(s. Regelsberg er, Band. I S. 341 ff.; Gierke, Deutsches Privatr. II
S. 58 f,). Damit steht denn auch die Organisation und Verwaltung der
fraglichen Kasse durchaus im Einklang : Die Versicherten bestellen nur
6 von den 15 Mitgliedern der Verwaltungskommission; alle wichtigen
Entscheidungen gehen von der Direktion der Gesellschaft aus oder
unterliegen deren Genehmigung; die Statuten sind vom Verwaltungs-rat der
Gesellschaft erlassen und können jederzeit von diesem abgeändert werden;
die Verwaltungskommission hat hiebei

nur ein unverbindliches Gutachten abzugeben. Aus alledem ergibt

sich, dass die Verwaltung der Hilfsund Pensionskasse nicht nach besonderem
felbständigem Anstaltswillen erfolgt, sondern dass dafür natürlich innert
den gesetzlichen Schranken sozusagen ausschliesslich und allein der Wille
der Gesellschaft massgebend ist. Nach diesen Ausführungen ist der Bund
im vorliegenden Stenerprozess nicht bloss Prozessoertreter eines Britten,
sondern Partei. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nach Art. 17_9
OG gegeben und seine materielle Kognition ist sonach un.sbeschränkt:
Die angefochtene Besteuerung ist nicht etwa bloss AS se I 1905 32

472 A. Staatsrechtliche Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.

auf ihre Verfassungsmässigkeit, sondern frei auf ihre Rechtmässigkeit
zu prüfen.

2. Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist die Frage von Bedeutung,
ob und in welchem Masse die JuracSimplenbahngex sellschaft im Kanton
Bern Steuerfreiheit genossen habe, indem die von Bern beanspruchte
Besteuerung der Hilfsund Pensionskasse in erster Linie gestützt auf
das Steuerprivileg, das der Gesellschaft konzessionsgemäss zugestanden
haben soll, angefochten wird. Die beiden Entscheide des Regierungsrates
vom 7. September 1904 stehen durchaus auf dem Standpunkte, dass
die JuwSimplonbahngesellschaft im Kanton Bern wenigstens in gewissem
Umsange steuerfrei war, offenbar von der Auffassung ausgehend, dass die
Gesellschaft berechtigt war, die betreffenden Konzessionsbestimmungen
der einzelnen, später an sie übergegangenen Linien, für sich geltend
zu machen. In dieser Beziehung läuft ja die ganze Argumentation der
angefochtenen Entscheide darauf hinaus, dass die Hilfsund Pensionskasse
von der Steuerfreiheit nicht umfasst gewesen sei. Dadurch hat der
Regierungsrat jedenfalls für den vorliegenden Fall anerkannt, dass
die Jura:Simplonbahngeseflschaft im Kanton Bem ein Steuerprivilegium
nach Massgabe der fraglichen Konzessionen hatte. Schon aus diesem
Grunde kann die nachträgliche in der Klageantwort des Regierungsrates
enthaltene Bestreitung der Steuerfreiheit nicht gehört werden. Sie müsste
aber -bei der gegenwärtigen Aktenlage auch als materiell unbegründet
zurückgewiesen werden. Der Regierungsrat kann nicht in Abrede stellen,
dass für die Linien, die in der in Frage stehenden Periode von 1896
bis 1903 das bernische Netz der Jura-Simplonbahngesellschaft bildeten
und auf die sich die Hilfsund Pensionskasse bezog, konzessionsgemässv
Steuerfreiheit bewilligt war, und dass diese Linien nach derenÜbergang
auf die Jura-Simplonbahngesellschaft von dieser mit nach Massgabe der
verschiedenen (kautonalen) Konzessionen betrieben wurden. Es ist vom
Regierungsrat keine einzige, hier in Betracht kommende Linie namhaft
gemacht worden, für welche ausnahmsweise kein Steuerprivileg eingeräumt
worden wäre. Wenn die Jura-Simplonbahn Rechtsnachfolgerin der frühem
Gesellschaften in Bezug auf die Konzesstonen war, so muss gewiss
au-V. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 89. 473

genommen werden, dass dies auch für die Kon ionsbe tim n betreffend
Steuerbefreiung galt. Es müsstenzeblsonderise Ngtbægnetk dorhanden
gewesen sein, die einem Übergang des Steuerprivilegs un Wege gestanden
hätten, und solche sind vom Regierungs-rate der sich auf eine allgemeine
Bestreitung ohne nähere Begründung beschränkt und bemerkt hat, dass er im
gegenwärtigen Moment zu der Frage der Steuerpflicht der Jura-Simpionbahn
überhaupt nicht Stellung nehmen forme, keine behauptet worden.

Z. Was sodann den Umfang der Steuerbefreiung anbetrifst zo lauten die
Konzessionsbestimmungen dahin, dass die Gesellschaft als solche, für die
Bahn selbst, deren Betrieb und Verwaltung weder m die kantonale noch in
die Gemeindebesteuerung gezogen werden dars, dass aber Liegeuschasten,
welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers besitzen könnte,
der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Die Formulierung deckt sich im
wesentlichen mit den analogen Klauseln der hauptsächlichsten kantonalen
Eisenbahnkonzessionen, und es darf deshalb unbedenklich angenommen werden,
dass dadurch dasjenige Mass von Steuersreiheit eingeräumt wurde, wie es
für die schweizerischen Hauptbahnen vor der Verstaatltchung im allgemeinen
nach den kantonalen Konzessionen geltendes Recht war (vergl. AS 28 I
S. 189 ff., S. 320 ff. udie-dortigen Zitate). Darnach sind die fraglichen
bernischen Konzesnoneu dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung auf die
Einrichtungen des Betriebes beschränkt ist, dass Vermögen und Erwerb der
Unternehmung in dem Masse von der Steuerpflicht befrettn sind, in welchem
sie dem Betrieb dienen oder daraus herruhreth dass dagegen (Einrichtungen,
die, wie z. B. Nebengeschafte, keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
haben,. der Besteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit war darnach kein
persolnltches Privileg der Unternehmung, sondern ein sachliches Privileg,
das auf dasjenige beschränkt war, was an Vermögen odeerätigkeit dem
Bahnbetrieb dient. (S. insbesondere AS 26 11 S. 864 u. 29 I S. 325.) Dabei
darf aber das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Betriebe nicht
darin gesucht werden, dass eine Sache, wie z. B. die Geleiseanlagen,
Bahnhöse u. s. w., unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb dient, sondern
es muss selbstverständlich genügen, wenn dieser Zusammenhang ein

474 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

indirekter ist in dem Sinne, dass eine Veranstaltung dazu bestimmt ist,
günstige Voraussetzungen für den Betrieb, Garantien und zwar nicht
bloss technischer Natur für dessen Regel-· mässigkeit und Sicherheit
zu schaffen·

4. Frägt es sich nunmehr, ob im Sinne dieser massgebenden Auslegung die
Hilfsund Pensionskasse der Jura-Simplonbahngesellschast als eine mit dem
Bahnbetriebe in notwendigem Zusammenhange stehende Einrichtung erscheint,
so ist zu beachten: Wenn auch das Eisenbahugesetz von 1872 den Bahnen
die Einrichtung von Hilfsund Pensionskassen noch nicht zur Pflicht
gemacht hat, so ist doch nach den Anschauungen, wie sie heute bestehen
und zweifellos schon im Jahre 1896 bestanden, dieI Extstenz einer solchen
Kasse für jede Bahngesellschaft von einiger Bedeutung eine unabweisliche
Notwendigkeit Unbestrittenermassen haben denn auch alle wichtigern Bahnen
Hilfsund Pensionskassen eingerichtet, und in den neuen eidgenössischen
Konzessionen (seit 1885) werden die Bahnen hier direkt verpflichtet Gerade
weil solche Kassen bei allen bedeutenden Bahnunternehmungen bestehen und,
sei es nach ausdrücklicher Konzesstonsvorschrift, sei es unter dem Zwang
der Verhältnisse, bestehen müssen, hat der Bundesgesetzgeber Veranlassung
genommen, sich mit der Materie zu befassen, und über die Organisation und
Verwaltung der Kassen diejenigen Vorschriften zu erlassen die als durch
das öffentliche Interesse gefordert erschienen. Auch ist hervorzuheben,
dass vom Rückkaufsgesetz (Art. 8) für die Bundesbahnen die Errichtung
einer Hilfsund Pensionskasse bezw. die Ubernahme und Weiterführung
bestehender Kassen postuliert wird. Hieraus erhellt bereits, dass es sich
bei der Hilfsund Pensionskasse der JamSimplonbahn nicht um eine zufällige
Institution, die sehr wohl auch fehlen und die etwa mit einem von der Bahn
betriebenen Nebengeschäfte Lagerhaus, Arbeiten der Reparaturwerkstätten
für Dritte verglichen werden könnte, sondern um eine sur die Unternehmung
unentbehrliche und notwendige Wiss-einrichtung handelt. Ihr Zweck ist,
die wirtschaftliche Lage der Angestellten und ihrer Angehörigen zn
verbessern, sie gegen die ökonomisch nachteiligen Folgen von Krankheiten,
Todesfällen und Verletzungen der Mitglieder, soweit sie nicht schon durch
die Hast-V. Steuersireitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 89. 475

pflicht gedeckt find, sowie der mit dem Alter verbundenen
Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen. Dieser Zweck wird aber nicht
sowohl als solcher, nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie aus
allgemein humanitären Gründen verfolgt, sondern wesentlich, weil die
Uberzeugung begründet ist, dass eine Sicherstellung des Personals in
seiner ökonomischen Situation durch die Intereser des Eisenbahnbetriebes,
seiner Regelmässigkeit und Sicherheit, dringend gefordert wird. Nur unter
der Voraussetzung einer solchen Sicherstellung gegen die Wechselfälle
des Lebens und Berufs ist es möglich, wie in der Klageschrift zutreffend
und ohne Widerspruch des Regierungsrates ausgeführt wird, ein auf der
Höhe seiner schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe stehendes, den
Dienst mit Zuversicht und Ruhe versehendes Personal zu besitzen. Die
Kasse bildet zudem ein wertvolles Band, vermöge dessen das Personal
sich mit der Unternehmung dauernd verknüpft fühlt, und sie ermöglicht
insbesondere auch der letztern, Angestellte, die den Anforderungen des
Dienstes nicht mehr voll genügen, ohne Härte rechtzeitig durch frische
Kräfte zu ersetzen, also das Personal durch stete Erneuerung auf der Höhe
seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Angesichts dieser unverkennbaren
Zweckbeziehung der Hilfsund Pensionskasse zum Eisenbahnbetrieb kann kein
begründeter Zweifel sein, dass man es mit einer Veranstaltung zu tun hat,
die in, Zwenn auch indirektem, so doch durchaus notwendigem Zusammenhang
zum Betrieb steht, und da nun, wie ausgeführt, die Steuerfreiheit sich
auf alle diejenigen Einrichtungen bezieht, die dem Betrieb dienen,
so muss sie darnach auch die Hilfsund Pensionskasse mit umfassen.

5. Was vom Regierungsrat gegen die Unterstellung der Hilfsund
Pensionskasse unter die der Jura-Simplonbahn gewährte Steuerfreiheit
eingewendet wird, ist nicht geeignet, das Resultat der vorstehenden
Erwägungen zu erschüttern. Die Argumentation der angefochtenen Entscheide
und der Rechtsschrifien des Regierungsrates geht im wesentlichen dahin,
dass die Hilfsund Pensionskasse zwar kein eigentliches Rechtssubjekt
sei, aber doch vermöge ihrer Von der Bahngesellschaft verschiedenen
Organisation und Verwaltung sich als besonderes Institut mit selbständigem
Zweck und eigenem Geschäftsbetrieb eine Art Ver-

476 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

sicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit und damit als s elbständiges
Steuersubjekt darstelle. Hieran ist nach den bisherigen Ausführungen
tatsächlich unrichtig, dass die Hilfsund Pensionskasse einen
selbständigen, von der Bahnunternehmung und deren Betrieb unabhängigen
Zweck verfolge. Vielmehr steht ihr Zweck, wie hervorgehoben, mit
dem Bahnbetrieb in engstem und notwendigem Zusammenhang Und gerade
das letztere Moment muss nach richtiger, dem Sinn und Geist der
Konzessionen entsprechender Auffassung für die Einbeziehung der Kasse
in das Steuerprivileg entscheidend sein. Es kann daher auch, sobald
dieses Moment gegeben ist, für die Frage derSteuerbefreiung nichts darauf
ankommen, dass behufs besttnöglicher Erreichung ihrer Zweckbestimmung die
Kasse als ein nur diesem Zwecke gewidmetes Sondervermögen aus dem übrigen
Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden ist, dass das Vermögen u. a. auch
aus Beiträgen (Lohnabzügen) der Versicherten gespeist wird und dass eine
besondere immerhin keineswegs selbständige, sondern wie ein gewöhnlicher
Verwaltungszweig von der Gesellschaft durchaus abhängige -Organisation und
Verwaltung besteht. Höchsten-s dann, wenn die Kasse nicht ein im Eigentum
der Gesellschaft stehende-Z Sondervermögen, sondern als eine selbständige
Anstalt mit eigener Verbandspersönlichkeit errichtet ware, könnte man
sich fragen, ob die Zweckbeziehung zum Bahnbetrieb noch geeignet wäre,
sie unter das Steuerprivileg fallen zu lassen, weil es zweifelhaft
erscheinen möchte, ob die der Gesellschaft gewährte Steuerbefreiung auch
auf eine ihr zwar angegliederte, aber rechtlich von ihr verschiedene, ein
eigenes Rechtssubjekt bildende Anstalt bezogen werden dürfte. Doch bedarf
die Frage hier keiner weitern Erörterung Ob ein solches Sondervermögen,
als welches die Hilfsund Pensionskasse der ehemaligen Jura-Simplonbahn
sich qualifiziert, nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen oder
nach dem positiven bernischen Recht als ein besonderes-, selbständiges
Steuersubjekt zu behandeln wäre, ist hier wiederum gleichgültig und
kann deshalb gleichfalls dahingestellt bleiben, weil nach dem gesagten
bei der Prüfung, ob ein Objekt, eine Einrichtung der Gesellschaft,
von der Steuerfreiheit mitumfasst wird, gemäss dem Sinn und Geist der
Konzessionen ausschliesslich auf derenY. Steuerstreitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen. N° 69. EUR}?

Verhältnis zum Betrieb und jedenfalls nicht auf die Art der Organisation
und Verwaltung innerhalb der Unternehmung abzustellen ist. Jene Frage, ob
die Hilfsund Pensionskasse als selbständiges Steuersubjekt zu behandeln
sei, würde praktische Bedeutung erst gewinnen, wenn die grundsätzliche
Steuers-flicht feststände.

6. Jst danach die Steuerfreiheit der Hilfsund Pensionskasse der
Juni-Siruplonbahngesellschaft dein Kanten Bern gegenüber anzuerkennen, so
muss dies ohne weiteres auch für die Zeit gelten, i. Januar, eventuell
1. Mai bis Ende 1903 , während welcher die Kasse nach dem Rückkan der
Jura-Simplonbahn von den Bundesbahnen weitergeführt wurde und auf welche
sich die beanspruchte Steuer ebenfalls bezieht; denn die Bundesbahnen
geniessen nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes Staat und Gemeinden gegenüber
dasselbe sachliche Steuerprivileg hinsichtlich der dem Betriebe dienenden
Einrichtungen, wie es vor der Verstaatlichung für die schweizerischen
Hauptbahnen nach den hauptsächlichsten kantonalen Konzessionen geltendes
Recht war (s. AS 29 I S. 324 ff.).

?. Da die Klage der Bundesbahnen gestützt auf die der ehemaligen
Jura-Simplonbahn und dem Bunde dem Kanton Bern gegenüber zustehende
Steuerfreiheit gutgeheissen wird, braucht die von den Parteien
nach verschiedenen Richtungen weitläufig erörterte Frage, ob vom
Steuerprivilegium abgesehen, die beanspruchte Besteuerung der Hilfsund
Pensionskasse nach bernischetn Steuerrecht gerechtfertigt wäre, nicht
geprüft zu werden. si

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage der Schweizerischen Bundesbahnen wird gingeheissen und demnach
die vorn Kanton Bern beanspruchte Besteuerung der Hilfsund Pensionskasse
der ehemaligen Jura-Simplonbahngesellschaft pro 1896 1903 als unzulässig
erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 459
Datum : 18. Juli 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 459
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 458 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. zur Verantwortung


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 175  178  179
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
jura • regierungsrat • frage • bundesverfassung • weiler • bundesgericht • mass • verfassung • stelle • rechtssubjekt • richtigkeit • rechtsbegehren • bezogener • verwaltungsrat • juristische person • versicherungstechnik • unternehmung • autonomie • klageschrift • wahrheit
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