50 Civilreohtspflege.

céans (voir entre autres arrét du Tribunal federal dans la cause
Bruhin c. Rietmann, Rec. off. XVI, p. 350, consid. 2). Dans cette
situation, le Tribunal federal ne saurait répudier sa compétence dans
la contestation actuelle, ni admettre que, dans les circonstances de la
cause, les dispositions des art. 58, 63, chiff. 1° et 67, al. 3 OJF,
lesquels statuent quela valeur de l'objet litigieux et le maximum de
la somme réclamée doivent etre indiqués dans la demande, puissent avoir
pour effet, de priver le demandeur de son droit de recours.

2. Abordant le fond du litige, il y a lieu, en présence des faits patents
de simulation constatés a la charge du sieur Favre, de débouter celui
ci purement et simplement des finsde sa demande, et des conclusions de
son recours. Ainsi que le fait justement obsereer le jngement cantonal,
la responsabilité des patrons n'est encourue, à teneur des lois fédérales
sur la responsabilité civile, que pour les accidents snrvenus à leurs
ouvriers pendant l'exercice de leur activité profes-

sionnelle. Or, dans l'esPèce, non seulement il n'a nullement

été établi que le demandeur ait été victime d'un accident de travail,
mais il a. été, bien au contraire, prouvé à, l'évidence que les blessures,
à la suite desquelles le sieur Favre a dù snbir un traitement medical,
étaient le résultat des propres manoeuvres de la victime, exécntées ou
provoqnées dans le but dolosif d'extorquer des indemnités aux défendeurs.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral

prononce :

Le recours est écarté et le jngement rendu entre parties par le Tribunal
cantonal de Neuchatel, le 9 novembre 1904,

est meinten.

Vergl. auch Nr. 4.V. Obligationenrecht. N° 8. 51

V. Oblig-ationenrecht. Code des obligations-

8. guten vom 28. Januar 1905 in Sachen Brunner, Bekl. u. Ver.-Kl, gegen
Theodor Jterz Heuchler-ten Kl. u. Ber.-Bekl.

Konkurrenzverbot zwischen Dienstherm u D'

. " . . mestnehmer unter Konventsonéfsîrafe. Kundzgung des alten Vertrages
u. Abfechluss eines neuen er reges mit ande-m Bestimmun MI)-ete. Sai "
des Konkwwnzverbates ? g ar J Fosséauer

a. Durch Urteil vom 21. Oktober 1904 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage im eingeklagten Betrage von 5000 Fr nebst 5% Zins seit
14. März 1904 gutgeheissen. . B'. Gegen diese-s Urteil hat der Beklagte
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.

G. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des
Beklagten Schutz der Berufung beantragt Der Vertreter der Klägerin hat
Abweisung derselben und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am i. Juli 1895 kam zwischen dem Rechtsvorgänger der Klage-km als
Dienstherrn und dem Beklagten als Dienstnehmer [ur die Dauer von 6 Jahren,
vom Vertragsabschluss gerechnet em schriftlicher Anstellungsvertrag
zu Stande, wobei der Beklagt; stch für den Fall seines Austrittes
verpflichtete, an die Dauer von zwei Jahren in kein Konkurrenzgeschäft
der Schweiz oder des Elfasses überzutreten, noch ein solches selbst
zu gründen, bei einer Konventionalstrafe von 5000 Fr., welche er im
Falle Zuwiderhandelns dem Hause Theodor Fierz zu zahlen hat (Art. 6).
Sechs Monate vor Ablauf des Vertrages sollten sich die Kontrahenten
darüber verständigen, ob derselbe erneuert" werde oder nicht (Art. 5).

Mit Schreiben vom 25. August 1900 kündigte der Beklagte

52 Civilrechtspflege.

den Vertrag auf Ende Juni 1901, nachdem er vorher vergebens versucht
hatte, eine Erhöhung seines damals 4000 Fr. betragenden Gehaltes zu
erlangen. Diese Kündigung wurde von Fierz mit Schreiben vom 28. August
1900 angenommen. Mit Vetef vom 20. Dezember 1900 ersuchte der Beklagte,
man mochte seinem Verlangen nach einem verbesserten neuen Vertrag
doch noch Gehör schenken und ihm für die nächsten zion Jahre 43·00v
Fr., für weitere zwei Jahre 4600 Fr. und für wiederum zwei Jahre 5000
Fr. bewilligen. Hierauf fanden mündliche Verhandlungen statt, infolge
deren der Beklagte noch bis 1904 in gleicher Pullnng, aber mit einem
Gehalte von 4250 Fr. me klagerischen Hause verblieb. Am 30. Januar
1904 kündigte er seine Stellung auf Ende März des laufenden Jahres. Mit
Schreiben vom 4. Februar nahm Theodor Fierz diese Kündigung cm, machte
Iedoch den Beklagien darauf aufmerksam, dass er das Konkurrenzverbot als
noch zu Kraft bestehend betrachte. Der Beslagte antwortete am 17. Februar,
er gehe mit letzterer Auffassung nicht einig. Sofort nach seinem Austritte
aus dem klägerischen Geschäft nahm der Beklagte Anstellung bei Zürcher
& Niederer in St. Gallen, auf Grund eines Zeitungsinserates, durch
welches diese einen energischen Mann suchten, welcher im Stande wäre,
ein Erportdepartement in Baumwolltiichern einzurichten und selbständig
zu leiten." .

2. Gestützt auf diesen Tatbestand forderte die Klagpartet den ihr
laut Fakt. A hievor zugesprochenen Betrag der Konventionalstrafe. Der
Beklagte gibt laut Feststellung der Vor-Instanz zu, dass er zur Zahlung
der Konventionalstrafe verpflichtet sei, wenn die Konkurrenzklausel bei
dem von ihm im Dezember 1900 mit Theodor Fierz mündlich vereinbarten
Anstellungsverhältnis weiterhin bestanden haben sollte. Er bestreitet
jedoch, dass dies der Fall sei.

Die Vorinstanz konstatiert, dass Zürcher & Niederer zugesiandenermassen
Konkurrenten der klägerischen Firma im Handel mit Baumwollgarnen und
rohen und mannfakturierten Baumwolltüchern sind; dieser Handel bilde,
wie notorisch sei, den hauptsächlichsten Geschäftszweig des klägerischen
Hauses; In diesem Geschäftszweig nehme dasselbe eine dominierende Stellung
einV. Obligationenrecht. N° 8. 53

und in diesem Geschäftszweig sei der Beklagte bei Theodor Fierz tätig
gewesen.

3. Die Auffassung des Beklagten geht dahin, dass im Jahre 1900 unter
Aufhebung des Vertrages von 1895 ein neuer, kein Konkurrenzverbot
enthaltender Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Aus diesem
Grunde sei er zur Einhaltung des ursprünglich allerdings vollgültigen
Konkurrenzverbotes im Jahre 1904 nicht mehr verpflichtet gewesen.

Nun ist zwar richtig, dass der Vertrag vom 1. Juli 1895, welcher
das Konkurrenzverbot enthielt, im August 1900 vom Beklagten, wie sich
derselbe ausdrückte, auf den 30. Juni 1901 gefünbigt" und diese Kündigung
von Theodor Fierz angenommen worden war; die Parteien hatten sich also,
schon früher als dies in Ari. 5 des Vertrages vorgesehen war, darüber
schlüssig gemacht, ob der Vertrag erneuert werden solle oder nicht, und
zwar hatten sie sich dahin verständigt, derselbe solle nicht erneuert
werden. Daraus folgt, dass, wenn seither nichts mehr vereinbart worden
wäre, der Vertrag am 30. Juni 1901 ohne weiteres sein Ende erreicht
hatte. Allein bevor dieser Ablan des Vertrages tatsächlich eintrat,
verständigten sich die Parteien dahin, dass das Dienstverhältnis trotzdem
über den 1. Juli 1901 hinaus fortgesetzt werden solle. Hierin liegt nicht
nur ein Widerruf der Kündigung seitens des Beklagten und ein Verzicht der
fliegerischen Firma auf die durch die Ki'mdigung geschaffene Situation,
sondern geradezu die in Art. 5 des Vertrages vorgesehene Vereinbarung,
dass der Vertrag erneuert, d. h. dass dessen Dauer verlängert werden
solle. Das Konkurrenzverbot bestand also nach wie bor, und der Beklagte
hatte demselben nachzuleben.

4. Aber auch wenn in dem Verhalten der Parteien der Abschluss eines neuen
Vertrages erblickt wird, liegt auf der Hand, dass nach dem damaligen
Willen beider Kontrahenten, soweit derselbe zum Ausdruck fam, der neue
Vertrag sich, vom Salär abgesehen, in allen wesentlichen Punkten mit dem
frühem decken sollte. Aus dem Umstande, dass von dem Konkurrenzverbot im
Dezember 1900 nicht gesprochen wurde, folgt nicht etwa, dass dasselbe
in den neuen Vertrag keine Aufnahme finden, sondern im Gegenteil, dass
in dieser Hinsicht keine Änderung des damaligen

54 Givilcechtspflege.

Zustandes eintreten sollte. Wenn als Inhalt des neuen Vertrages
nur dasjenige betrachtet wurde, worüber im Dezember 1900 nach:
gewiesenermassen verhandelt wurde, so würde es überhaupt an einem
gültigen Anstellungsvertrag fehlen; denn es ist nicht nachgewiesen und
auch nicht zu vermuten, dass damals über die dem Beklagten obliegenden
Dienstleistungen verhandelt wurde. Sodann liegt aber auch auf der Hand,
dass, wenn im Dezember 1900 das Konkurrenzverbot zur Sprache gekommen
ware, Theodor Fierz niemals darauf verzichtet hatte, die Beibehaltung
desselben zur Bedingung für den Abschluss eines neuen Vertrages zu machen;
denn einerseits konstatiert die Vorinstanz in nicht aktenwidriger
Weise, dass die klägerische Firma in alle Anstellungsverträge das
Konkurrenzverbot aufzunehmen pflegt, und anderseits waren für Theodor
Fierz gewiss keine Gründe vorhanden, zu Gunsten des Beklagten von dieser
Regel abzuweichen. Aber nicht nur kann hienach davon keine Rede sein,
dass Fierz im Dezember 1900 mit dem Beklagten einen neuen Vertrag ohne
Konkurrenzverbot hätte abschliessen wollen, sondern es fehlt auch an
irgend welchen Momenten, die der Beklagte im Sinne einer derartigen
Willensäussernng hätte aufsassen können. Indem Fierz sich durch die Bitten
des Beklagten schliesslich dazu bestimmen liess, diesen mit einer kleinen
Gehaltsaufbesserung im Geschäft zu behalten, hat er denselben nichts
weniger als in den Glauben versetzt, er wolle ihm gleichzeitig in Bezug
auf einen Punkt, von dem nicht einmal die Rede gewesen war, entgegenkommen
und einen neuen Vertrag ohne Konkurrenzverbot abschliessen. Der Beklagte
befand sich übrigens durchaus nicht in der Lage, derartige Forderungen
stellen zu können, denn, wie die Vorinstanz wiederum auf Grund der Akten
konstatiert, besass er zugestandenermassen keine bestimmten Aussichten auf
anderweitige Anstellung Unter diesen Umständen konnte er an den Abschluss
eines neuen, kein Konkurrenzverbot enthaltenden Vertrages im Ernst nicht
denken, sondern es konnte sich nur entweder um Verlängerung der Dauer des
alten Vertrages oder um Abschluss eines in Bezug auf das Konkurrenzverbot
mit dem alten Vertrag identischen neuen Vertrages handeln.

5. Ergibt sich somit auf Grund beider möglichen Auffassungen die
Gültigkeit des Konkurrenzverbotes, und hat anderseits der Beklagte für
diesen Fall seine Verpflichtung zur Zahlung derV. Obligationenrecht. N°
9. _ 55

Konventionalstrafe anerkannt (vergl. Erw. 2 hîevor), so folgt daraus ohne
weiteres die Begründetheit der Klage. Hochstens könnte es sich noch darum
handeln, von Amtes wegen zu pruer, ob das vorliegende Konkurrenzverbot
nicht etwa eine unzulässcge Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit
des Beklagten vedente. Dies ist nun aber durchaus nicht der Fall, denn
dasselbe ist sowohl zeitlich als örtlich genügend begrenzt-Und enthält
auch sachlich nichts, wodurch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten
bedro $: würde.

thlle übrigen Punkte, insbesondere die Frage, ob deru Beklagte
das Konkurrenzverbot durch seinen Eintritt beiU Butcher & Niederer
übertreten habe, sind mit der hievor erwahnten Anerkennung des Beklagten
erledigt. Die Entscheidung würde ubrigens, wenn es einer solchen noch
bedürfte, durchaus tm Sinne der Vorinstanz ausfallen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels--

gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1904 bestatigt.

9. Eli-teil vom 10. Februar 1905 in Sachen scheitert Und Ytaschet,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Kantine-malte Hofer, Bett u. Ver-Bett

loses Differenz eschäft, Art. 512
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 512 - 1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
1    Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
2    Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
3    Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei unbestimmter Amtsdauer.
4    Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
OR. Begriff Hinweis-sung ...(Îgs Beentes
in ist-sicher Bezéelmng. Steam-cg dec Bundesgemcîch bei rechtsirrtümfécher
Auffassung der Vorsitstcrth silbernen sey-F und die Kriterien des
klagäasen Differenzgeschaftes; Ruckwezsung. Arai. 81 see 82 OG.

A. Durch Urteil vom 13. Dezember 1904 hat die I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zurich auber die Streitfrage: Ist die
Beklagte verpflichtet, die von der Klagerschaft im Konkurse des Hans
Hofer angemeldete Forderung von 2746 Fr. 10 Ets. anzuerkennen ? erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 31 II 51
Date : 28. Januar 1905
Published : 31. Dezember 1905
Source : Bundesgericht
Status : 31 II 51
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 50 Civilreohtspflege. céans (voir entre autres arrét du Tribunal federal dans la


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