356 Civilrechtspflege.

ssVIII. Organization der Bundesrechtspfiege. Organisation judiciaire
fédérale.

51. guten vom 21. glatt 1905 in Sachen ZWB, Rev.-Kl., gegen Y&S,
Rev.-Bekl.

Revision bundesgerichtie'cher, in dei Berufung-einstenserlassener
Gimliurte'ilesi. gestützt darauf, dass auf das frühere Urteil
durch ein Verbrechen (z. B. falsches Zeugnis) zum Nachteil des
Revise'onskidgers ee'eegewirkt werden ist. Bildet dieser Tatbesz'siand
einen Revise'mzsgrund' new/z Art. {92 BGP?

A. Gegen die Verehelichung des Revisionsklägers mit der Anna Maria Felix
von Eggerstanden hatte der Revisionsbeklagte im Jahre 1901 gestützt
auf am. 28 Ziff. 2 CEG Einsprache erhoben mit der Begründung, dass
die Brautleute laut Aussage ihrer Mütter den gleichen ausser-ehelichen
Vater den verstorbenen Jakob Anton Mauser hätteu, also Halbgeschwister
seien. Die Einsprache war von den Gerichten des Kantons Appenzell J.-Rh.
geschützt und dem Revisionskläger die Eingebung der Ehe mitAnna Maria
Felix demgemäss untersagt worden. Dass Manier der Vater der Felix war,
stand hiebei unbestrittenermassen fest ;, fraglich war nur, ob er auch
der Vater des Revisionsklägers sei. Das Urteil des Kantonsgerichts
vom 1?. Januar 1902 verwies in letzterer Beziehung darauf, dass die
Mutter Räss im Jahres 1871 nach der Geburt des Revisionsklägers stets
den Jakob Anton Mauser als dessen Vater bezeichnet habe. Und wenn nun
auch eine Paternitätsklage gegen Mauser damals nicht erhoben worden sei,
so könne daraus nicht auf die Unrichtigkeit jener Angabe, sondern nur
darauf geschlossen werden, dass die Frage der Paternität noch offen
stehe. Dagegen sei darauf abzustellen, dass die Mutter Räss vor den
Gerichtsschranken als Zeuge wiederholt und mit aller Entschiedenheit und
offensichtlich aus innerem seelischem Antrieb den Mauser als den Vater
des Revisionsklägerss bezeichnet habe, und da ein Jnteresse der Mutter,
gegen besseres Wissen ausznsagen, nicht abzusehen sei, so sei ihrem
Zeugnis-V.... Organisation der Bundesrechtspflege. N° 51. 357

Voller Glauben beizumessen, Und es sei dadurch die ehehindernde
Blutsverwandtschast der Nupturienten mit höchster Wahrscheinlichkeit,
die sich bis zur innern Überzeugung steigere, erstellt.

Das kantonsgerichtliche Urteil war vom Revisionskläger auf dem Wege
der Berufung ans Bundesgericht gezogen und von diesem durch Urteil vom
24. März 1902 * bestätigt werden. Die entscheidende hier in Betracht
kommende Erwägung lautet: Dabei (bei der Frage, ob Mauser der Vater des
Revisionsklägers sei) handelt es sich unzweifelhaft um die Feststellung
eines tatsächlichen Verhältnisses-, für dessen Nachweis das kantonale
Prozessrecht massgebend ist. Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf das
Zeugnis der Mutter Räss, deren Aussage ihr als durchaus glaubwürdig und
geeignet erscheint, die entgegenstehenden Jndizieu zu entkrästigen, zur
Annahme der streitigen Paternität gelangt ist, so kann diese Festsetzung
jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; die darin liegende
Würdigung des Aktenmaterials verstösst auch nicht gegen bundesrechtliche
Bestimmungen, da das massgebende Bundesgesetz keinerlei Beweisnormen
enthält. Daher ist der kantonale Tatbestand für das Bundesgericht gemäss
Art. 81 OG verbindlich; aus ihm aber folgt, dass den Nupturienten als
halbbürtigen Geschwister-n wegen Blutsverwandtschaft im Sinne von am. 28
Ziff. 2 a. des CEG die Eingebung der Ehe nicht zu gestatten ist

B. Nachdem die Felix im Jahre 1904 ausserehelich geboren und der
Revisionskläger anerkannt hatte, Vater des Kindes zu sein, wurde gegen
beide eine Strasuntersuchung wegen Blutschande eingeleitet. Vor der
Verhörkommission des Kantons Appenzell J.-Rh. wider-rief nun die Mutter
mag ihre frühere Aussage, dass Mauser der Vater des Revisionsklägers
sei, indem sie in wiederholten Einvernahmen bestimmt erklärte, dass sie
zur kritischen Zeit nicht nur mit Mauser, sondern noch mit einem andern
Manne geschlechtlich verkehrt habe und daher nicht sagen könne, wer der
Vater des Revisionsklägers sei. Ihre frühere falsche Aussage habe sie
aus reiner Abneigung gegen die Felix gemacht, um deren Ehe mit ihrem
Sohne zu verhindern; aber seither habe ihr das Gewissen

* Amt}. Samml. XXVIH, 2, Nr. 2, S. SFF. (Anm. d. Reif. Publ.}

358 Givilrechtspflege.

keine Ruhe gelassen, bis sie nun endlich der Wahrheit Zeugan gebe. Durch
Urteil vom 2. Dezember 1904 sprach das Kantonsgericht Appenzell J.-Rh. den
Revisionskläger und die Felix von der Anklage auf Blutschande frei,
da, nachdem die Mutter ihr früheres Zeugnis zurückgenommen habe, die
Blutsverwandtschafk der Angeklagten zweifelhaft geworden sei. Mit Urteil
vom 16.Fe-. bruar 1905 sodann wurde die Mutter Räss wegen ihrer früheren
wissentlich falschen Aussagen vom Kantonsgericht des falschen Zeugnisses
schuldig erklärt und mit zwei Monaten Arbeitshaus bestraft-

C. Mit Eingabe vom 27. Februar 1905 hat Jakob Anton

Räss beim Bundesgericht das Begehren um Revision des blindesgerichtlichen
Urteils vom 24. März 1902 gestellt. Das Gesuch wird tatsächlich auf
die sub Fakt. B genannten kantonsgerichtlichen Urteile und die dortigen
Feststellungen und rechtlich auf Art. 192, Ziff. 2 und 3 BCP gestützt-

D. Der Revisionsbeklagte B. Räss hat auf Verwerfung des Revisionsbegehrens
ungetragen mit der Begründung, dass durch die neuen Tatsachen nicht
die materielle Unrichtigkeit des mit der Revision angefochtenen Urteils
nachgewiesen, sondern nur dessen materielle Richtigkeit in Frage gestellt
sei; denn die Möglichkeit der Blutsverwandtschaft der Nupturienten sei
nach wie vor vorhanden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

'l. Die Eheeinsprache des Revisionsbeklagten ist seinerzeit
ausschliesslich deshalb gutgeheissen und dem Revisionskläger die Cingehnng
der Ehe mit Anna Maria Felix untersagt worden, weil gestützt auf das
ganz bestimmt lautende Zeugnis der Mutter Räss das Ehehindernis der
Blutsverwandtschaft nach Art. 28, Biff. 2a sCEG als gegeben angenommen
wurde, und es kann gar kein Zweifel sein, dass ohne die Ausfagen der
Mutter sowohl das mit der Revision angefochtene Urteil des Bundesgerichts,
als auch die Erkenntnisse der kantonalen Gerichte mangels Beweis des
Ehehindernisses auf Abweisung der Einsprache gelautet hätten. Nachdem die
Mutter ihre damaligen Angaben gerichtlich widerrufen hat und infolgedessen
wegen ihres frühem falschen Zeugnisses strafrechtlich verurteilt worden
ist, steht nunmehr fest, dass das die

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Eheeinsprache schützende hundesgerichtliche Urteil auf ein falsches
Beweismittel abstellt, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil des
Revisionstlägers auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Wenn nun auch
dieser Tatbestand sich mit keinem der Revisionsgritnde des Art. 192
BSV, die nach Art. 95 OG auch in Bezug auf Urteile gelten, welche das
Bundesgericht als Berufungsinstauz erlassen hat, dem Wortlaute nach
ohne weiteres derit, so kann doch unmöglich bezweifelt werden, dass er
auch Urteilen des Bundesgerichts gegenüber ein Wiederherstellungsgesnch
begründen mug.

. Denn es ist zu beachten, dass dieser Tatbestand in irgend einer

Form geradezu als typischer Restitntionsgrund der Civilprozessordnung-en
bezeichnet werden kann (s. z. B. deutsche CPO Art. 580, Ziff. 2 und 3) und
dass er als solcher insbesondere in sämtlichen kantonalen Prozessordnungen
(mit Ausnahme etwa derjenigen des Kantons Wallis, die keine ausdrückliche
Bestimmung über Revision enthält) wiederkehrt, sei es in der allgemeinen
Formulierung, dass aus das Urteil durch verbrecherische Handlungen (zum
Nachteil des Revisionsklägers) eingewirkt wurde, oder in der speziellern,
dass ein entscheidendes Beweismittel (durch Strafurteil) als verfälscht
festgestellt isf. Es ist gewiss als ausgeschlossen anzusehen, dass dieser
fast überall anerkannte und im Interesse des materiellen Rechts wohl
unentbehrliche Revisionsgrund nach Bundesprozessrecht nicht gegeben sein
sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass seine ausdrückliche Sanktionierung
bei Erlass der VCP nur deshalb unterblieben ist, weil er, ohne dass man
sich über die Schwierigkeiten des Wortlautes Rechenschaft gegeben hätte,
als bereits in Ziff. 2 oder 3 des Art. 192 enthalten betrachtet wurde. Es
ist denn auch trotz jener Schwierigkeiten keineswegs Unmöglich, den
Fall, dass ein entscheidendes Beweismittel, speziell eine Zeugenaussage,
(durch Urteil) als falsch festgestellt wird, bezw. dass auf das Urteil
durch ein Verbrechen, zumal dasjenige des falschen Zeugnisses, eingewirkt
worden ist, auf dem Wege der Auslegung unter Biff. 2 oder 3, die beide
vom Revisionskläger angerufen sind, zu bringen. Wenn nämlich nach Ziff. 2
der Jmpetrant, falls er entschiedene d. h. entscheidende Beweismittel,
deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich war, auffindet, durch
das Revisionsgesuch die Beweisfrage wiederum ansrolleu xxxl, 2. MOZ 24

360 Civih'echtspflege.

Farm, so muss er hier sicherlich umso mehr berechtigt sein, menu
nachträglich gerichtlich festgestellt wird, dass ein entscheidendes
Beweismittel die Deposition eines Zeugen falsch war. Und was Biff. 3
anbetrifft, die sich speziell mit Tatbeständen beschäftigt, da durch
ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil beeinflusst worden ist, so kann
bei etwas weiter Interpretation unter einer Person, die zu Gunsten der
Gegenpartei, d. h. wohl zu Ungunsten

der Revisionspartei, handelnd ein Delikt begeht, um das um

auszuwirken (sranzösischer Text: si . . . un indiriclu agjssant en sei
terveur [de la partie adverse], a commis un crime, etc.), auch wohl ein
Zeuge verstanden werden, der zum Vorteil (odcr Nachteil) einer Partei
falsches Zeugnis abgelegt hat.

2· Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund vorhanden, und es trifft auch
die weitere Vorraussetzung (Art. 98 OG) zu, dass der Revisionskläger
durch die frühere Entscheidung einen Nachteil erlitten hat. Sobald das
damalige Zeugnis der Mutter dahinsällt, fehlt es an jedem Nachweis für
eine ehehindernde Blutsverwandtschaft der Nupturientenz die blosse
Möglichkeit einer solchen Verwandtschaft, die allerdings vorliegt,
genügt natürlich für den Erlass eines Eheverbots nicht. Die Revision
ist daher zu bewilligen und das angesochtene Urteil des Bundesgerichts
aufzuheben. Der neue Entscheid in der Sache selbst, der vom Bundesgericht
gleichzeitig zu treffen ist muss aus Abweisung der Eheeinsprache lauten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Revisionsgesuch wird als begründet erklärt und das Urteil des
Bundesgerichts vom 24. März 1902 aufgehoben.

Weiterhin hat das Bundesgericht in der Sache selber erkannt:

Die Berufung des Jakob Anton Räss gegen das Urteil des Kantonsgericht
des Kantons Appenzell J.-Rh. Vom 17. Januar 1902 wird gutgeheissen
und in Aufhebung dieses Urteils die Eheeinsprache des B. Räss
abgewiesenVIII. Organisation der Bundesrechlspflege. N° 52. 361

, 52. Staci]: vom 19. Elias 1905 in Sachen Ferner Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Festetseu & Sie. Kl. u. Ver-Bekl.

Fireitweri bei der Berufung. Art. 59 OG. Schätzung des Sè-reitwertes
dum/z eins Bundesgericht bei Bestreitungder Angaben des Berufung-sklägers
durch. den Ber-ufungsbeklagten ; Art. 53 Abs, 3 OG. Beh-aftung des
Beklagten (und Bm'ufungskidgers) bez der Schätzung des Streitwertes,
die er (beim Etuspmcltsrerfahtsen-, Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
jj". SchKG} vor I . Instanz
abgegeben hat. _

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben:

A. Die vorliegende Klage der Firma F Festersen & Cie., in Basel,
vom November 1904 geht dahin, es sei gerichtlich festzustellen, dass
der Beklagte K. Krayer in Zürich ihr die in der Pfändungsurkunde
Cäsar Schmidt gegen den Beklagten vorn 8./10. März 1903 (Betreibung
Nr. 1336) sub Nr. 1 bis und mit 64 erwähnten Gegenstände, welche das
Betreibungsamt mit total 1498 Fr. 50 Cts. bewertet hat bis spätestens
14. Februar 1905 unbeschwert herauszugeben habe. Dieses Rechts-begehren
haben beide kantonalen Jnstanzen das Obergericht des Kantons Zürich
(I. Appellationskammer) durch Urteil vom 25. Januar 1905 gutgeheissen.

B. Gegen das Urteil des Qbergerichts hat der Beklagte rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht erkärt mit dem Antrag, die Klage sei
abzuweisen, eventuell sei der Beklagte berechtigt zu erklären, gegen
Bezahlung von 1500 Fr. Rückzahlung des Kauspreises und 600 Fr. Rückzahlung
bezahlter Mietzinse, nebst Zins, die Gegenstände zurückzubehalten,
bezw. als sein Eigentum darüber zu verfiigen.

Er bemerkt in der Berufungserklärung, der eine sie begründende
Rechtsschrist nicht beigelegt isf, er setze den Streitwert auf 5000
Fr. an, und verweist darauf, dass er den streitigen Gegenständen schon
Vor erster Instanz einen bedeutend höheren Wert als 1500 Fr. beigemessen,
und vor zweiter Instanz, unter Berufung auf Erpertise, eine (beigelegte)
fachmännische Schätzung von Schreinermeister Egin in Zürich produziert
habe, die den aktuellen Gesamtwert- des Mobiliars aus allermindesteus
4750 Fr. angibt.

C. Aus Einladung des Präsidenten der I. Abteilung des Bun-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 31 II 356
Date : 21. Januar 1905
Published : 31. Dezember 1905
Source : Bundesgericht
Status : 31 II 356
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 356 Civilrechtspflege. ssVIII. Organization der Bundesrechtspfiege. Organisation


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OG: 53  59  81  95  98
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