hinsichtlich des Anspruchs Dr. Hauris, gegen dessen materielle
Erledigung im Anfechtungsverfahren durch die kantonalen Jnstanzen
eine Berufung nicht vorliegt; dagegen gehört die Bestimmung der am
Prozessgewinn anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen, wenn
darin auch entgegen der Darstellung des obergerichtlichen Urteils eine
abschliessliche Verteilung-Bockfügung nicht liegt, da die auf jeden
einzelnen Gläubiger ent: fallende Gewiundividende nicht berechnet und
ausgesetzt ist, immerhin zum Verteilungsoerfahren und kann daher nur auf
dem Wege der Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden. Sind
aber demnach zur Beurteilung des von den Rekursklägern gestellten
Hauptrechtsbegehrens nicht die Gerichte, sondern die Aufsichtsbehörden
zuständig und kann somit auf dasselbe wegen mangelnder Kompetenz
des Bundesgerichts als Berufungsinstanz nicht eingetreten werden, so
entziehen sich ohne weiteres auch die eventuellen Begehren der Kläger
der Beurteilung dieser Instanz. Und ferner ist das Bundesgericht danach
auch nicht in der Lage, der von den Berufungsklägern ins Recht gelegten
Streitverkündung Folge zu geben; -
erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vergl. auch Nr. 29.X. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,
etc. N° 29. 193
X. Oivflstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder
Korporationen anderseits.
Difl'èrends de droit civil entre des cantons d'une part et des
particulier-s ou des corporations d'autre part.
fan guten vont 8. gum 1905 in Sachen Genossenschaft der Yandanstöser und
Masserinteressenten am gmnfleund Durst-ach von gîiedet-Qîòsgen, Kläg.,
gegen gesinnt éolothuxn, Bekl.
Kompetenz des Bueedesgerichäs als einzige Giviiinstanz gmäss Art.
48 Ziff. 4 GG: Streitwert. Speziell: Berechnung des Ste-eitweasstes
bei subjektiver Kfagenhàufung ; findet Zusammenrechmmg statt? Art. 43,
44 BGP, Art. 53 Abs. 1 , 60 GG.
A. Mit Klage vom 21. April 1904 hat die Genossenschaft der Landanstösser
und Wasserinteressenten am Mühleund Dorfbach von Weder-Göng beim
Bundesgericht gegen den Staat Solothurn folgende Rechtsbegehren geltend
gemacht:
Es sei gerichtlich zu erkennen:
1. Den Mitgliedern der klägerischen Genossenschaft stehe ein
wohlerworbenes Recht zu, im Dorfbach von Nieder-Gösgen, je in dem zu
deren Grundeigentum gehörigen Teilstück zu fischen und aus dem Bache
wie bisher das Trinkund Nutzwasser zu beziehen.
2. Der beklagte Staat besitze kein Regalrecht am Nieder-Gösger Dorfbach
Er sei daher nicht berechtigt, an Drittpersonen ein Fischenzenrecht an
demselben zu verleihen oder sonst auf irgend eine Weise über denselben
zu verfügen, die das Grundeigentum an der vom Bache berührten Parzelle
oder die obgenannten Fischereiund Wasserbezugsrechte der Interessenten
beeinträchtigen oder aufheben könnte.
3. Die am 28. April 1903 vom Staate vorgenommene
xm, 2. 4905 43
194 Civilrechtspflege,
Fischenzenverpachtung sei, soweit sie den Dorfbach von NiederGösgen
betreffe, als rechts-widrig aufzuheben
4. Der Staat habe die Bachanstösser für den ihnen durch die
wider-rechtliche Verpachtung zugefügten Schaden angemessen zu
entschädigen; der dermalen entstandene Schaden der Mitglieder der
Genossenschaft belaufe sich auf 500 Fr.
Der Streitwert wurde auf 5000 Fr. angegeben.
B. Der Staat Solothurn hat in der Klagantwort die Erklärung abgegeben:
Der beklagte Staat bestreitet nicht das Recht der Klager, gleichwie
andere Anwohner in Nieder-Gösgen, ans dem Dorfbache zu Nieder-Gösgen
Trinkund Nutzwasser zu beziehen; dieses Recht ist jedoch als ein
öffentlich-rechtliches, nicht als ein privatrechtliches anzusehen-O
und im übrigen Abweisnng der Klage beantragt, soweit sie über dieses
Zugeständnis hinausgeht
C. Beim Rechtstag vom 28. Februar 1905 hat der Vertreter der Klägerin
in Bezug auf die Frage, wer als Kläger austrete, und hinsichtlich des
Streitwertes erklärt, dass die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft
die eingeklagten Rechte in Anspruch nehmen, dass die Genossenschaft nur
eine Streitgenossenschaft sei zum Zwecke der Durchführung der Klage,
dass somit materiell die einzelnen Genossenschafter Kläger seien, und
dass für keinen einzigen Genossenschafter der Streitwert den Betrag von
3000 Fr. erreiche. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des vorliegenden
Rechtssireits, die von Amts wegen zu prüfen isf, wird von der Klägerschaft
auf Art. 48 Biff. 4 OG gestützt und kann nur zweifelhaft sein in Bezug
auf den Wert des Streitgegenstandes, ber, damit die Zuständigkeit des
Bundesgerichts für Prozesse zwischen Kantonen und Korporationen oder
Privaten begründet ist, mindestens 3000 Fr. betragen muss. Nach der
Formulierung der Klage sind nun vorliegend Streitgegenstand die Rechte der
"Mitglieder der klägerischen Genossenschaft, in den jeweilen zu ihren
Grundstücken gehörigen Teilstücken des Dorfbachs von Nieder-Gösgen zu
fischen und daraus Trinkund Nutzwasser zu entnehmen, und nicht etwa ein
der Genossenschaft als solcher oder den Genossenschaftern zu gesamter
Hand zustehendes NutzungsrechtX. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen
und Privaten, etc. N° 29. 195
am Dorsbach Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem ersten
(Haupt-)Klagebegehren und den Erklärungen, die der klägerische Vertreter
am Rechtstag abgegeben hat; es folgt auch aus den bei den Akten liegenden
Statuten der Genossenschaft, die sich darnach erst in jüngster Zeit zu
dem ausschliesslichen Zweck gebildet hat, die durch den Staat Solothurn
bedrohten Rechte der Mitglieder am Dorfbach zu wahren. Die Klagebegehren
2 und 3 sind lediglich die Kehrseite des Hauptbegehrens; es wird dadurch
nicht etwa das Regalrecht des Staates, das nur insoweit angefochten ist,
als es den behaupteten Rechten der Genossenschaft entgegensteht, zum
Streitgegensiande gemacht. Und mit dem vierten Klagebegehren werden die
Schadenersatzansprüche wiederum der einzelnen Genossen erhoben. Während
der Wert der Streitgegenstände, für alle Kläger zusammengerechnet, nach
der Klage 5000 Fr. beträgt, anerkennt der klägerische Vertreter, dass
der Streiiwert für keinen einzigen Genossenschafter 8000 Fr. erreicht.
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher von der Frage abhängig, ob
vorliegend der massgebende Streitwert sich nach den einzelnen Klägern
bemisst, oder nach dem Gesamtbetrag der streitigen Ansprüche
2. Nun hat man es hier, weil nicht ein den Klägern gemeinschaftlich
zustehendes oder ans demselben Rechtsgeschäft fliessendes Recht eingeklagt
ist sondern Ansprüche der Kläger gemeinsam erhoben werden, die auf den
nämlichen tatsächlichen und rechtlichen Klaggrtinden beruhen, nicht mit
einer Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 6 BCP, sondern mit einer
subjektiven Klagenhänfung zu tun. Eine solche Verbindung mehrerer im
angegebenen Sinne konnerer Ansprüche in einer Klage ist nach Art. 43
}. c. ansnahmsweise zur Ersparung von Kosten zulässig-C wobei jedoch nach
Art. 44 das Bundesgericht (wie auch bei der objektiven Klagenhäusung,
Art. 42
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 42 Besondere Regeln - Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. |
Bestimmungen des BSV, der in dieser Beziehung durchaus ans dem Boden
der zu seiner Entstehungszeit herrschenden Theorie über das Wesen und
die Wirkung der Klagenkumulation steht (s. z. B. Plan ck, Mehrh. d.
Rechtsstreitigkeiten, S. 108 und 148; Wetzell, Civilpr., S. 826; Wach,
Handbuch des Civilprozessrechts, I, S. 380, Anm. 38), ist
196 Civilrechtspflege.
sodann ausser Zweifel, dass die Klagenhäufung die rechtliche Beurteilung
der einzelnen verbundenen Klagen nicht verändert und insbesondere die
Zuständigkeit des Gerichts nicht begründet, sondern voraussetzt. Hieraus
folgt aber, dass für jede einzelne Klage der für die bundesgerichtliche
Kompetenz erforderliche Streitwert vorhanden sein muss. Für die objektive
Klagenhäufung ist in Art. 42 1. c. ausdrücklich ausgesprochen, dass die
Zuständigkeit des Gerichts für jeden einzelnen Anspruch gegeben sein
müsse; um so mehr muss es bei der subjektiven Klagenhäufung gelten,
bei der der Zusammenhang der einzelnen Klagen eher lockerer ist als
bei der erstern. Durch die Fassung des Gesetzes ist zudem deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass die subjektive Klagenkumulation, die
nur ausnahmsweise zur Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens
zulässig ist und jederzeit durch Trennung aufgehoben werden kann, eine
rein äusserliche Verbindung verschiedener Klagen ist, eine aus blossen
Zweckmässigkeitsgründen gestattete Fakultät, die unmöglich auf die
Zuständigkeit des Gerichts und speziell die Bemessung des Streitwerts
als deren Voraussetzung Einfluss haben kann. Das Gesetz ist denn auch,
was insbesondere die Berechnung des Streitwerts anbetrisft, von jeher
in diesem Sinne verstanden worden, indem das Bundesgericht wiederholt
ausgesprochen hat (Antti. Santini., V, S. 560, VIII, S. 900), dass bei
der subjektiven Klagenhäusnng die Werte der Klagen nicht zusammen zu
rechnen sind, sondern dass das Bundesgericht nur insoweit kompetent ist,
als die einzelnen Klagen den vom OrgGes. geforderten Streitwert erreichen.
3. Wäre somit nach dem BCP vorliegend die Kompetenz des Bundesgerichts
mangels des erforderlichen Streitwerts in Bezug auf sämtliche Kläger
zu verneinen, so kann es sich nur noch fragen, ob in diesem Punkte
die BCP durch das OG von 1893 abgeändert worden ist. Indessen muss
dies verneint werden. Das OG lässt die Prozessvorschriften des BCP
für Rechtsstreitigkeiten, in denen das Bundesgericht als einzige
Civilgerichtsinstanz angerufen werden kann (fog. direkte Prozesse)
im allgemeinen unberührt (s. auch Übergangsbest., Art. 227 Z. 5). Von
den vereinzelten Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts bei
direkten Prozessen, die das OG in den Art. 53 und 54 enthält, könnte
hier allenfallsX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,
etc. N° 29. 197
Art. 53 Abs. 1 in Betracht kommen, wonach der Wert des Streitgegenstandes
durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt wird. Doch erklärt
sich diese Bestimmung aus dem Gegensatz zu Art. 59, nach welchem der
Streitwert bei der Berufung sich nach Klage und Antwort vor der ersten
Instanz bestimmt; abweichend-hievon soll bei direkten Prozessen die
Klage ohne Rücksicht auf die Antwort massgebend sein. Art. 53 Abs. 1
normiert daher ausschliesslich die Berechnung des Streitwerts und nicht
etwa die Bestimmung des Streitgegenstandes in dem Sinne, dass das was
in einer Klagschrift geltend gemacht wird, auch wenn es verschiedene
Ansprüche desselben Klägers oder verschiedener Kläger betrifft, als
Einheit des Streitgegenstandes zu betrachten wäre, und es kann daraus
nicht hergeleitet werden, dass nun in Abänderung des BCP bei Klagenhäufung
hinsichtlich der Bemessung des Streitwertes die verschiedenen verbundenen
Ansprüche zusammen zu rechnen seien. Bei der Berufung findet nach Art. 60
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 42 Besondere Regeln - Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. |
OG eine solche Zusammenrechnung der Ansprüche allerdings statt. Allein
diese Bestimmung könnte höchstens dann auch für direkte Prozesse als
massgebend erachtet werden, wenn sie als Ausfluss eines allgemeinen
Prinzips anzusehen wäre, das überall Geltung beanspruchen würde, und
aus dem auf dem Wege der Analogie geschlossen werden müsste, dass durch
das OG die abweichenden Vorschriften des BCP auch für direkte Prozesse
beseitigt seien. Nun folgt aber sowohl aus der Stellung des Art. 60
im Gesetze, als auch insbesondere aus dessen Entstehungsgeschichte
(s. Entw. Hafner, Motive, S. 104 Botsch. d. Bundesrates zum Entw. zu
einem OG, S. 68/9), dass die Bestimmung als Spezialnorm für die Berufung
gedacht und keineswegs Niederschlag eines allgemein durchgreifenden
Prinzips isf. Jhr Zweck ist offenbar wesentlich der, die Zuständigkeit des
Bundesgerichts bei Berufungen, namentlich im Interesse der einheitlichen
Rechtsanwendung, etwas zu erweitern. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt
entfällt aber bei direkten Prozessen, wo die Kompetenz des Bundesgerichts
der Parteien und nicht des anzuwendenden Rechtes wegen besteht. Eine
solche verschiedene Lösung der Frage durch den Gesetzgeber, je nachdem
es sich um die Berechnung der Berufungssumme oder um die Zuständigkeit des
198 Civilrechtspflege.
Bundesgerichts bei direkten Prozessen handelt, bietet auch durchaus
nichts aussergewöhnlichesz es sei nur darauf verwiesen, dass im
gemeinen Prozess festsiund, dass bei Klagenkumulation für die
Kompetenzfrage der Wert der Klagen nicht zusammen zu rechnen sei,
während dieser Satz hinsichtlich der Appellatioussumme konkrevers war
(Watt), a. a. D., S. 380). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch
unter der Herrschaft des neuen OG bei subjektiver Klagenhäufung für die
Frage des Streitwertes in Anwendung des Art. 43 BCP auf den Wert der
einzelnen Ansprüche abgestellt (Amtl. Samml., XXI, S. 917). In einem
andern Urteil (Amtl. Samml., XXVII, 2, S. 360 Erim 2) ist freilich
(ohne Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis) Art. 60 Abs. 1
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 42 Besondere Regeln - Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. |
OG als unbedenklich auch auf Prozesse, die das Bundesgericht als
einzige Civilgerichtsinstanz beurteilt, anwendbar erklärt worden;
aber einmal handelte es sich hiebei angenommenermassen um eine echte
Streitgenossenschaft nach Art. 6 BCP (welcher Fall vorliegend völlig
ausser Betracht bleiben muszte), und sodann ist daselbst die Analogie des
Art. 60
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 42 Besondere Regeln - Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren. |
von mehrern für die Zusammenrechnung der Klagen angeführten Motiven.
Demnach bat das Bundesgericht erkannt:
Auf die Klage wird wegen Jnkompetenz des Bundesgerichts si nicht
eingetreten.
|___ _LAUSANNE. IMP. GEORGES ERIDEL & Cl!