zu kontrollierenden Stelle das zulässige Mass überschreite,
bildet nun aber, nach dem ganzen Inhalt der Spezialverordnung, ein
Tatbestandsmerkmal der strafbaren Verunreinignng von Fischgewässern. Und
da es am Nachweise dieses Tatbestandsmerkmales gebricht, und dieser Mangel
auf einer Verletzung der Spezialverordnung, also einer eidgenössischen
Rechtsvorschrift, beruht, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne des Art· 172 OG, an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshos erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, demgemäss das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschast vom 9. Juni 1905 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinftanz zurückgewiesen.
II. Geistiges und gewerbliches Eigentum. Erfinderrecht. Propriété
littéraire et industrielle. Brevets d'invention.
117. Arten des Fassattonshofes vom Zi. Oktober 1905 in Sachen vou
Mons'sche Sis-emerite, VrivatsIraffL u. Kass.-Kl., gegen Yrmt und
Genossen, Angekl. u. Kass.-Bekl. Unerlaubäe Bemotzemg des patentierten
Gegenstandes. Begrile des Vorsatzes. Die Einrede der Vorbenutzung
(Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
|
1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
den Erfindungsbesit; gelangt ist. Vertragsbe'uch und Verletzung des
Fabrsie'kgeheimnésses bélden,
ais solche, nicht Pate-ntvmssletzung.
A. Durch Urteil vom 25. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern
erkannt: 1. Die Beklagten Josef Brun, Vater, Josef Brun, Sohn und Johann
Hermann, seien von Schuld und Strafe freigesprochen.muy . -... .-.-..-
Il. Geistiges und gewerbliches Eigentum. Erfinderrecht. N° 117. 703
2. Bezüglich der Personen der Mitbeklagten Karl Renggli und Alfred
Bühlmann habe es bei der ersiinstanzlichen Freisprechung sein Bewenden.
3. Mit allfälligen Entschädigungsansprüchen sei die Privatklägerin an
den Civilrichter gewiesen.
4. Die oben bezeichneten Mitbeklagten haben ihre Entschädigungsansprüche
an sich zu tragen bezw. es habe hierin beim erstinstanzlichen Urteil
sein Verbleiben.
5. Mit ihren Begehren um Konfiskation fraglicher Einrichtung und
Urteilspublikation sei die Privatklägerin abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin die Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht im Sinne des Art. 160 ff
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
|
1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache
zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Luzern.
C. Die Kassationsbeklagten Brun haben auf Abweisung der
Kassationsbeschwerde angetragen.
Der Kassationsbeklagte Hermann hat um Freisprechung ersucht.
Der Kassationshof zieht in (Erwägung:
1. (Rechtzeitigkeit der Kafsationsbeschwerde.)
2. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Die
Kassationsklägerin behielt am 19. Dezember 1902 das eidg. Patent
Nr. 25,046 für eine horizontalachfige, konische Ziehrolle mit Vorrichtung,
um das Herunterfallen schwerer Drahtringe zu verhindern. Am 11. Februar
1903 wurde dieses Patent zum definitiven. Die Kassationsbeklagten
Brun, die eine Kettenfabkik Betreiben, hatten im Dezember 1902 einen
Drahtng eingerichtet, für dessen Betrieb sie die horizontalachsige,
konische Ziehrolle mit Vorrichtung, um das Heruntersallen schwerer
Drahtringe zu verhindern, verwendeten. In der hierauf, aus Strafklage
der Kassationsklägerin vom April 1903 wegen Patentverletzung Nachahmung
der patentierten Erfindung eingeleiteten Strafuntersuchnng stellte der
beigezogene Experte fest, dass die Ziehrolle der Kassationsbeklagten
Brun eine genaue Nachahmung derjenigen der Kassationsklägerin ist, und
es wurde ferner festgestellt, dass der Kassationsbeklagte Hermann der
bis 6. Dezember 1902 als
704 B. Strafrechtspflege.
Drahtzieher bei der Kassationskiägerin gearbeitet hatte und seit
11. gl. Mts. Arbeiter bei den Kassationsbeklagten Brun ist den
Kassationsbeklagten Brun im Laufe des Jahres 1902 durch Messungen
und Zeichnungen die Einrichtung der Ziehrolle der Kassationsklägerin
ausgeliefert hat.
3. Die Vorinstanz ist auf Grund dieses Sachverhaltes aus der
Erwägung zur Freisprechung der Kassationsbeklagten gelangt, dass
die Kassationsbeklagten Brun im Vorbesitze der Erfindung gewesen
seien (Art. 4 Patentgesetz); dass die Vorbenutzung anredlich oder in
bösem Glauben erfolgt sei, sei nicht erwiesen. Wenn nach der eigenen
Aussage des Kassationsbeklagten Her-wann anzunehmen sei, dass er dein
Kassationsbeklagten Brun, Vater, die Angaben über die Ziehrolle der
Kassationsklägerin, zu einer Beit, da er noch bei dieser in Arbeit
gestanden, gemacht habe, um sich für erlittene Chikanen und Drückungen
zu rächen und um die Kassationsklägerin zu schädigen, so sei doch nicht
erwiesen, dass die Kassatidnsbeklagten Brun von dieser Absicht Kenntnis
gehabt hätten, auch sei nicht nachgewiesen, dass sie gewusst hätten,
dass es sich um eine patentierte Erfindung handle. Hierin erblickt
die Kassationsbeschwerde eine Verletzung der Art. 24 und 25 Pat.-Ges.,
speziell eine Verletzung des Begriffes des Vorsatzes,
4. Die Kassationsklägerin hat Straftlage erhoben wegen Nachahmung der
patentierten Ziehrolle; es kann jedoch nur die unertaubte Benutzung dieser
Ziehrolle nach erfolgter Patentierung durch die Kassationsbeklagten Brun
als Delikt, für das diese zu bestrafen sind, in Betracht kommen. Denn
die Nachahmung der Ziehrolle hat stattgefunden und ist vollendet
worden vor der Patentierung; es kann also schlechterdings nicht von der
Nachahmung eines patentierten Gegenstandes die Rede sei, im Zeitpunkte
der Nachahmung konnte eine Patentverletzung nicht begangen werden,
sondern es ist nur zu untersuchen, ob der zweite der in Art. 24 Ziff. i
Pat.-Ges. zusammengefassten Tatbestände: die unerlaubte Benutzung des
patentierten Gegenstandes, gegeben ist. Dabei gehört gemäss Art. 25
Pat.-Ges. zum Tatbestand der strafbaren Patentverietzung Vorsatz. Zur
Strafbarkeit der Kassationsbeklagten Brun gehört daher, dass sie
vorsätzlich den patentierten Drahtzieher unerlaubter Weise benutzt haben;
für denIl. Geistiges und gewerbliches Eigentum. Erfinder-recht. N°
117. 705
Kassationsbeklagten Hermann kommt nach der Aktenlage vorsätzfiche
Mittäterschaft oder Beihilfe zu diesem Delikt in Frage. Für den Begriff
des Vorsatzes, der im Patentgesetz nicht weiter definiert ist, sind
massgebend die Grundsätze des Bundesstrafrechts (BG vom 4. Februar 1853),
und, da auch dieses eine Definition des Begriffes nicht enthält, die
allgemein in der Strafrechtswissenschaft geltenden Grundsätze Danach ist
rechtswidriger Vorsatz der bewusst rechtswidrige Wille, das Wollen der
Tat im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit (so, im Anschtuss an Binding:
Renotd, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 47 s.); oder, nach anderer
Auffassung, das Begehen der Tat im Vorhersehen des Erfolges, mit der
Vorstellung von der Kausalität des Tuns oder Unternehmens (so v. Liszt),
oder endlich das Ausführen der Tat mit Wissen und Willen (Art. 18
Abs. 2 BE 1903 zu e. schweiz. StGB). Nach allen diesen verschiedenen
Definitionen unterscheidet sich der Vorsatz insofern von der Absicht,
als diese den Zweck und Beweggrund des Tuns des Täters im Auge hat Das
Vorhandensein dieses Vorsatzes mit Bezug auf das umschriebene Delikt
unerlaubte Benutzung des patentierten Gegenstandes ist nunmehr in Bezug
ans jeden der Kassationsbeklagten gesondert zu untersuchen
5. Der Kassationsbeklagte Vater Brun hat sich durch einen Arbeiter der
Kassationsklägerin, den Mitkassationsbeklagten Hermann, die Erfindung der
letztern in einer Weise beschreiben lassen, die ihn zu deren vollständigen
Nachahmung in Stand setzte. Er gibt selber zu, dass ihm der Arbeiter
Hermann und Mechaniker Renggli über die Erfindung Angaben gemacht hätten
und dass er die Konstruktion nach diesen Angaben einrichtete. Angesichts
dieses Geständnisses kann darauf, ob er auch durch Fachzeitschriften auf
ähnliche Konstruktionen aufmerksam geworden sei und ob er schon als Knabe
konische Trommeln an Ziehrollen gesehen habe, nichts ankommen. Er hat eben
die Erfindung der Kassationsklägerin vollständig nachgeahmt und für seine
Fabrikation in Gebrauch gesetzt. Wenn nun das Obergericht aussührt, es
sei nicht erwiesen, dass er von der Schädigungsabsicht Hermanns Kenntnis
gehabt habe, so ist das völlig unerheblich, da eine Schädigungsabsicht
nach dem in Erin,} gespng Nicht zum Begriff ber Voksätzkkchen
706 B. Strafrechtspflege.
Patentverletznng gehört, sondern das Bewusstsein genügt, dass die
Benutzung in die Patentrechte der Kassationsklägerin eingreise. Von diesem
Standpunkte aus ist denn auch die weitere Ausführung des Obergerichts
rechts-irrtümlich es sei nicht liquid, dass der Kassationsbeklagte Vater
Brun gewusst habe, dass es sich um eine Patentschutz geniessende Erfindung
handle. Der Vorsatz, der dem Kassationsbeklagten Brun nachgewiesen ist,
kann sich, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht beziehen auf die Nachahmung
der Erfindung, sondern auf die Benutzung der patentierten Erfindung; in
dieser Richtung wird aber der Nachweis der vorsätzlichen Patentverletzung
im allgemeinen als erbracht angesehen werden müssen, wenn der Angeklagte
die fremde Erfindung trotz der Publikation der Patenterteilung
ausbeutet. Der Angeklagte ist nur unter ausserordentlichen Umständen
mit der Entschuldigung zu hören, er habe von der Veröffentlichung der
Patenterteilung keine Kenntnis gehabt. (Vergl. Meili, Prinzipien des
schweiz. Patentgesetzes, S'. 100.) Derartige besondere Umstände sind
nun aber vom Kassationsbeklagten Brun Vater gar nicht geltend gemacht.
6. Der Vergehensvorsatz des Kassationsbeklagten Brun ist
danach, in Abweichung von der Vorinstanz, die in beiden in Ermò
hervor-gehobenen Ausführungen den Begriff des Vorsatzes misskannt hat,
als erwiesen anzunehmen, sofern auf ihn nicht die Bestimmung des Art. 4
Pat.-Ges. zutrifft, wonach die Patentverbietungsrechte des Patentinhabers
nicht Platz greifen gegenüber dem Vorbesitzer der Erfindung, der sich
zur Zeit der Bateman: meldung bereits im Besitze der Erfindung befunden
hat Trifft diese Bestimmung auf Brun Vater zu, so entfällt das Moment der
Widerrechtlichkeit der Benutzung der Erfindung der Kassationsklägerin und
kann er daher nicht verfolgt werden. Tatsächlich nun ist allerdings der
der Patentanmeldung vorgängige Erfindungsbesitz des Kassationsbeklagten
Brun vorhanden. Allein er hat sich in diesen Erfindungsbesitz gesetzt
durch eine unerlaubte Handlung, nämlich durch Ver-leiten eines Arbeiters
der Kassationsklägerin, des Mitkassationsbeklagten Hermann, zum Verrat
der Erfindung der Kassationsklägerinz sein Erfindungsbesitz war also
von Anfang an ein unredlicher. Zn einem solchen Falle wenigstens
kannll. Geistiges und gewerbliches Eigentum. Erfinderrecht. N° 117. 707
sich der Vorbesitzer trotz dem allgemeinen Wortlaut des Art. 4
Pat.-Ges. nicht auf feinen Crfindungsbesitz berufen, denn insoweit greift
der Grundsatz Platz, dass niemand aus eigenem unredlichen Handeln Rechte
herleiten darf. (Amtl. Samml. XVI, S. 422 und auch Meili, Prinzipien,
S. 102 bei Anm. 2; Schanze, das schweiz. Patentrecht, SAE), Anm.105,
und dort Anm. 2.) Die Berufung des Kassationsbeklagten Brun Vater auf
diese Gesetzesbestimmung hält also nicht stich; er hat sich argiistig
den Erfindungsbesitz verschafft und benützt nun vorsätzlich die dadurch
erlangte Erfindung trotz ihrer Patentierung durch die Kassationsklägerin
weiter, und hierin liegt nach dem gesagten eine vorsätzliche
Patentverletzung Gleichgültig ist es, ob der Kassationsbeklagte
Brun Vater an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit gedacht habe,
dass die Kassationsklägerin die streitige Erfindung werde patentieren
lassen; denn einmal steht ausser Zweifel, dass sie patentierbar war,
und musste das auch dem Kassationsbekiagten Brun Vater bekannt sein;
sodann ist entscheidend, dass Brun Vater die noch nicht patentierte
Erfindung auf eine Art und Weise vom Erfindungsberechtigten erlangt
hat, die eine unerlaubte Handlung darstellt. Es ist nicht gestattet,
sich auf diese Weise die Fortschritte anderer zu Nutzen zu ziehen,
wie die Kassationsbeantwortung des Verteidigers der Kassationsbeklagten
Brim geltend machen will. Dem Kassationsbeklagten Brun Vater gegenüber
ist also das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzweisen.
7. Mit Bezug auf den Kassationsbeklagten Brun Sohn ist die Aktenlage
nicht genügend abgeklärt Obschon sich die Strasklage auch gegen ihn
gerichtet hat, ist er in der Strafuntersuchung nicht einvernommen
worden. Er scheint nach der Aktenlage Mitinhaber der Fabrik seines
Vaters zu sein. In dieser Stellung befindet er sich in der gleichen
Rechtslage wie dieser. Er hat Kenntnis gehabt von allen Verhältnissen;
nach Depos 17 des Kassationsbeklagten Vater Brun hat er mit diesem
die wichtigsten Arbeiten an dem Drahtzug, für welchen die Erfindung
benutzt wurde, vorgenommen; der Maschinist Bühlmann unterhandelte mit
ihm über die Anstellung des Hermann. Sein Verteidiger macht in der
Kassationsbeantwortung nicht geltend, dass ihm
708 B. Strafrechtspflege.
gegenüber die rechtliche Situation eine andere sei als gegenüber Vater
Brun. Jedenfalls ist das Urteil auch mit Bezug auf ihn aufzuheben, was
auch in Anwendung von Art. 173
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
|
1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
es dann, entweder auf Grund der vorhandenen Akten unter Zugrundelegnng
des entwickelten Vorsatzbegriffes sofort das Endurteil gegen Brun
Sohn auszufällen, oder aber, nötigenfalls unter Rückweisung an die
Untersuchungs-behörde die erforderlichen Aktenergänzungeu vorzunehmen.
8. Bei Beurteilung der Schuld des Kassationsbeklagten Hermann endlich
ist wiederum daran zu erinnern, dass das Delikt, defsetwegen die
Kassationsbeklagten Brun einzig strafrechtlich Verfolgt werden können,
in der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung besteht. Die
Handlung des Kassationsbeklagten Hermann hat nun darin bestanden, dass
er, unter Bruch seines Dienstvertrages mit der Kassationsklägerin,
den Kasfationsbeklagten Brun die Erfindung verraten hat; er hat sich
also eines Vertragshruches und einer Verletzung des Fabrikgeheimnisses
schuldig gemacht, und dadurch erst hat er die Nachahmung der Erfindung
durch die Kasfationsbeklagten Brun ermöglicht. Er ist also wohl Mittäter
oder Gehiilfe bei der Nachahmung der Erfindung. Allein damit hat
seine deliktische Tätigkeit seinen Abschluss gefunden. Die Nachahmung
selbst kann aber, wie in Erw. 4 ausgeführt, nicht als (strafbare)
Patentverletznng in Betracht kommen. An dem einzig in Betracht
kommenden Delikte der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung
ist der Kassationsbeklagte Hermann nach den Akten nicht beteiligt; zum
mindesten hat sich der der Kassatiousklägerin als Anklagerin obliegende
Schuldbeweis nicht darauf erstreckt, dass der Kassationsbeklagte
Her-wann bei der unerlaubten Benutzung der patentierten Erfindung durch
die Kassationsbeklagten Brun als Mittäter oder Gehilfe vorsätzlich
mitgewirkt habe. Die Tätigkeit des Kassationsbeklagten Hermann bei den
Kassationsbeklagten Brun ist vielmehr nur die eines einfachen Arbeiters;
die Benutzung der patentierten Ziehrolle durch ihn erfolgt nicht für ihn,
sondern einzig und allein für seine Arbeitgeber. So verwerflich auch seine
Handlungsweise der Vertragsbruch und der Verrat des Fabrikgeheimnisses
ist, so fällt sie nicht unter das Strafgesetz, jedenfalls nicht unter
das einzig in Frage stehende Strafgesetz wegenHi. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 118. 709
Patentverletzung und ihm gegenüber ist daher di ' , _ _ _ e Freispre
un zu Recht erfolgt, sodass die Kassationsbeschwerde mit Bezug-hats
die gegen ihn gerichtete Strafklage abzuweisen ist. Demnach hat der
Kassatioushdf erkannt:
1. Hinsichtlich der Augeklaqten ' ' ' ... _ . _ _ Josef Brun Vater
und Zo e Brun Sohn wird die lKassationsbeschwerde begründet erklärt
trink demgenius das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
...o. ?Ipril 1995 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
an2d1eses Gericht zurückgewiefen. . . Hinsichtlich des Angeklagten
Johann ermann w'd d' Kasfationsbeschwerde abgewiesen. O 11 wVergl. auch
Nr. 118.III. Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fédérale.
M8. Arrèt de la Cour de eassaiian pénale du 6 décembre 1905, dans la
cause Procureur général du canton de Neuchatel contre Wyss et consorts.
Légiiîimation pour le recours en cassation dans les affaires en matière
de poursuites pènales qui n'ont lieu que sur la plainte d'u lesé
(contrefagon de marques de fahriques, art. 24 et 25 loi fed. sur les
marques de fabrique, etc., par exemple)' le procureur général n'est pas
une partie atteinte par la ääcjsion ( Prozsiessbeteiligter ) et il n'a,
par conséquent, pas qualité pour recourlr en cassation. Art. 161 OJF.
A. Ensuite de plainte pénale portée par la Société en commandite par
actions Georges Favria-Jacob & 01°, ayant siége au Locle, le 16 novembre
1903, et, après enquéte. la Chambre d'accusation du canton de Neuchàtel,
par arrét ssdu 23 janvier 1905, renvoya à comparaître devant le Président
ein Tribunal correctionnel du Locle :