rale, 9, 52 et 77 de Ia Constitution cantonale fribourgeoise.
Dans sa réponse, l'Etat de Fribourg, par Pintermediajre du
proeureur-general du canton, conclut en première ligne à. l'irrecevabilité
du recours, vu le défaut de légitimation ou de vacation des recourants,
et, subsidiairement, au rejet du dit recours comme non fonde.
Stamani sur ces fails et conside'rarat e-ndroit:
1. La compétence du Tribunal federal au regard. de la question formant
l'objet du litige n'est pas contestée et est indéniable. Toutefois le
Tribunal federal ne peut pas entrer emmatière sur le pourvoi, vu le
défaut de legitimation, soit de' vacation des recourants.
2. En effet, en ce qui concerne d'abord la commission Speciale
d'alignement, an nom de laquelle le recours a été aussi formé, il
convient de constater, avec l'Etat de Fribourg, que la dite commission
ne constitue point un organisme, une corporation de droit public, qu'il
n'en est fait aucune mention dans les lois et règlements cantonaux et que,
dans l'espece, les functions purement temporaires qui lui ont été confiées
en rue de soumettre au conseil général des propositions relatives a des
rectifications d'alignement dans la ville de Bulle, ne sauraient à aucun
point de vue conférer à cette commission, dont l'activité momentanée se
deploie en dehors de tout fondement constitutionnel ou legal. le droit
de recourir valablement contre l'arreté incriminé du Conseil d'Etat.
3. Il en est de meine en ce qui touche la légitimation des recourants
agissant, an dire de leur représentant, comme oonstituant la majorité
du Conseil général de Bulle. Abstraction faite de ce que les recourants
ne sont pas les élus du 2 avril dernier, mais des membres de l'ancien
conseil général, qui sont sortis de charge ä. la susdite date, il est
constant que le recours actuel n'apparaît point comme interjeté par
le conseil général, en tant que représentant de la commune de Bulle,
mais par les membres de la majorité comme tels. En cette qualité ils ne
defendent pas des droits individuels et des intérèts particuliers, mais
bien leur position publique et des intéréts généraux, ce qui ne suffit
pasV. Civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°
110, 627
pour donner qualité aux fins de former un recours contre la decision
d'une autor-ite supérieure.
.Par ces motifs, Le Tribunal federal prononee : ll n'est pas entre en
matière, pour cause de défaut de légitimation des reeourants, sur le
reeours de droit public exercé en leur nom par l'avocat Delatena, à Bulle.
V. Civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
und. Aufenthalter. -Rapports de droit civil des citoyens ètablis ou
en séjour.
110. einer vom 2. Advent-der 1995 in Sachen Regierungsrat Herzens gegen
Zuaizkommimon Wales-gmt.
Religiöse Erziehung von bevormundeten Minderjährigen. Art. 13 BG
betr. civilr. V. d. N. L:. A. Art. 10
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 10 - Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 12 - Nicht soldberechtigt sind: |
|
1 | ...29 |
2 | Militärdienstpflichtige:30 |
2a | ... |
2b | für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung; |
2c | für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, ...32; |
2d | für die Stellung und Abholung von Dienstpferden; |
2e | für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht; |
2f | für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes; |
2g | für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden; |
2h | die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben; |
2i | während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militärverwaltung leisten; |
2j | für die ein Einsatz nach Artikel 65c MG angeordnet wurde. |
3 | die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 14 - Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 14 - Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee. |
und 3.
Das Bundesgericht hat da sich ergeben:
A. Die in der luzernischen Gemeinde Pfaffnau heimaiberechtigten Eheleute
Büttiker-Knechtli starben der Ehemann schon im Jahre 1899, die Ehesrau im
Mai 1903 in Basel, wo sie (offenhar seit Jahren) domiziliert waren, mit
Hinterlafsung zweier, in der evangelisch-reformierten Basler Landeskirche
getauften Kinder: Sophie Büttiker, geb. am 30. Juli 1894, und Mina
Büttiker, geh. am 'lî'. Januar 1899. Nach dem Tode der Mutter Büttiker
wandte sich die städtische Polizeibehörde von Basel an den Gemeinderat
Pfaffnau behufs Ansstellung von Heimatschriften für die beiden verwaisten
Kinder, welche bereits nach dem Tode ihres Vaters unter Anzeige an ihre
Heimatge.meinde in Basel unter Altersvormundschaft gestellt worden waren.
628 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
Der Gemeinderat Pfaffnau aber verweigerte die Schriftenausstellung
und verlangte Herausgabe der Kinder an die heimatlicheWaisenbehörde,
da ihre Vormundschaft mit dem Tode der Eltern an die Heimatgemeiude
übergehen müsse. Die Basler Behörden gingen jedoch hierauf nicht ein;
vielmehr gelangte das Waisenamt Basel anfangs 1904 an den Regierungsrat
des Kantons Luzern, mit dem Ersuchen, den Gemeinderat Pfaffnau zur
Ansstellung von Heimatsehriften für die Kinder Büttiker zu veranlassen
Der Regierungsrat antwortete am 30. März 1904, das gestellte Begehren
werde nicht ohne weiteres abgewiesen, dagegen werde auf Grund des BG
betr. civilr. V. d. N. u. A. und des bundesgerichtlichen Entscheides
in Sachen Dürrenroth, vom 22. Dezember 1897 *, Garantie verlangt, dass
die Kinder Büttiker katholisch erzogen würden, eventuell Abgabe der
Vormundschaft an die Gemeinde Pfasfnau. Hierauf erneuerte das Waisenamt
Basel mit Zuschrift vom 16. Februar 1905 an das luzernische Departement
des Gemeindewesens sein Gesuch betreffend die Schriftenausstellung,
indem es betonte, dass dieselbe nicht von Bedingungen abhängig gemacht
werden dürfe, die mit dem Rechtsdoinizil, das für die Kinder Büttiker
zweifellos in Basel sei, und mit der rechtmässigen Vormundschaft nichts zu
tun hätten, und erklärte am 8. Mai 1905 dem genannten Departement weiter,
auf die katholische Erziehung der Kinder Büttiker nicht eintreten zu
können, da es dieselbe für den Interessen der Mündel nicht entsprechend
erachte. Gegenüber diesem Verhalten des Waisenamtes beschwerte sich der
Regierungsrat des Kantons Luzern beim Regierungsrat desKantons Basel-Stadt
und verlangte, gestützt auf Art. 15 des BG betr. civilr. V. d. N. n. A.,
die Übergabe der fraglichen Vormundschaft an die Gemeinde Pfaffnau. Über
diese Beschwerde befand die Justizkommission des Kantons Basel-Stadt,
es sei zwar das Begehren des Basler Waisenamtes, als der zuständigen
Vormundschaftsbehörde, wegen der Schriftenausftellung für die Kinder
Büttiker begründet und die Schriftenverweigerung seitens der Gemeinde
Pfafsnau, trotz dem Konflikte bezüglich der religiösen Erziehung
der Kinder, welcher mit jener rein polizeilichen Massnahmenicht im
Zusammenhang stehe, unberechtigt; dagegen sei die Auf-
* A. s. XXIII, No am, 8. 148;
H. (Anm. d. Red. f. Publ.)V. Civilx'echfl. Verhältnisse dcr
Niedergelasscnsien und Aufenthalte-: N° 110. 629
fassung des Waisenamtes, dass angesichts der von den Eltern noch zu ihren
Lebzeiten getroffenen Bestimmung der Konfession der Kinder, welcher
von den Vormern nachgelebt worden sei, in dieser Hinsicht keine
Verfügungen zu treffen und daher auch keine Weisungen der Heimatbehörde
der Mündel zu befolgen gewesen seien, rechtsirrtümlich, indem zur
Verfügung über die religiöse Erziehung der Kinder Büttiker nach Art. 49
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
Vormundschaftsbehörde zuständig und eine Verfügung hierüber zu treffen
jederzeit, solange die Mündel das Selbstbestimmungsrecht nicht erlangt
hätten, berechtigt sei; immerhin aber erscheine das regierungsrätliche
Begehren um Abgabe der Vormundschaft an die Heimatbehörde wegen
Nichtbefolgung der Weisung derselben seitens der Wohnsitzbehörde
als zu weitgehend, weil mit der Auerkennung jener Weisung durch die
Justizkommifsion als Rekursinstanz dem Recht der Heimatgemeinde Genüge
geschehe. Demnach erkannte die Justizkominission am 12. Juni 1905:
Das Waisenamt des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen, die Kinder Büttiker
katholisch erziehen zu lassen.
Auf das Begehren des Regierungsrates Luzern betr. Abgabe der Vormundschaft
nach Pfaffnau wird nicht eingetreten.
Diesen Entscheid der Justizkomntission stellte der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt mit Begleitschreiben vom 22. Juli 1905, worin er
erklärte, dass er denselben nach Prüfung seiner Gründe als dem Gesetze
entsprechend anerkenne, dem Regierungsrat des Kantons Luzern zu.
B. Mit Eingabe vom 20. September 1905 hat nun der Regierungsrat des
Kantons Luzern den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt
mit dem Gesuch, der vorstehende Entscheid der Justizkommifsion von
Basel-Stadt sei abzuändern wie folgt:
1. Das Waisenamt des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen, die Kinder
Büttiker katholisch erziehen zu lassen.
2. Dasselbe hat dafür zu sorgen, dass die Kinder Biittiker innert
einer angemessenen Frist deren Bestimmung werde dem Bundesgericht
anheimgestellt katholischen Familien oder Anstalten zur Verpflegung und
Erziehung übergeben werden-
830 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgeseîze.
Eventuell sei das Waisenamt von Basel-Stadt zu verhalten, die
Vormundschaft über die Kinder Büttiker dem Gemeinderate von Psafsnau
abzugeben
Die Rekursschrift führt wesentlich aus: Der Gemeinderat Pfaffnau, und
mit ihm der rekurrierende Regierungsrat, halte des bestimmtesten dafür,
dass seinem gesetzlich durch Art. 13 des BG betr. civiln V. d. N. u. A.,
vom 25. Juni 1891 begründeten Begehren durch den angefochtenen Beschluss
nur scheinbar entsprochen worden sei. Vor-ab sei zu bedauern, dass der
Beschluss nicht ausdrücklich feststelle, das Waisenamt habe die Kinder
Biittiker in der römisch-katholischen Konfession erziehen zu lassen.
Denn der Justizkommission sei nicht unbekannt gewesen, dass in Basel
zwei katholische Gemeinschaften bestehen, die altkatholische und die
römisch-katholische, und es wäre, um Bedenken die Spitze abzubrechen, zu
wünschen gewesen, dass die Justizkommission hierauf Rücksicht genommen und
einen klaren Rechtsboden geschaffen hatte. Immerhin werde dieser Mangel
nicht zum Gegenstande des Rekurses gemacht, im Vertrauen auf die Loyalität
des Regierungsrates von Basel-Stadt, weil dieser sich durch Schreiben vom
28. August 1905 anheischig gemacht habe, dafür zu sorgen, dass die Kinder
Bürtiker in den römischskatholischen Religionsunterricht geschickt würden
und weil die Kinder, wie dem rekurrierenden Regierungsrat bekannt geworden
sei, für diesen Unterricht bereits beim Pfarramte der Wunsch-katholischen
Gemeinde in Basel angemeldet worden seien. Dagegen sehen sich die
luzernischen Behörden aus folgendem Grunde zum Rekurse genötigt: Wenn
die Justizkommission anordne, dass das Waisenamt von Basel-Stadt die
Kinder Bitttiker katholisch erziehen zu lassen habe, so sei es seines,
des Regierungsrates, Erachtens zwar selbstverständlich, dass dies
die Meinung habe, es seien die Kinder nicht bloss in den katholischen
Religionsunterricht zu schicken, sondern auch katholischen Familien oder
Anstalten zur Verpflegung und Erziehung zu übergeben. Es bedürfe keines
weiteren Nachweises, dass für die richtige konfessionelle Erziehung
eines Kindes der Empfang eines einoder zweistündigen konfessionellen
Unterrichtes in der Woche nicht genüge, sondern dass dabei auch das
Elternhaus mitzuwirken habe. Dies-bezüglich aber enthalte der Beschluss
der JustizkommissionV. Civilrechti. Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthaiter. N° 110. 631
keine ausdrücklichen Vorschriften, und es sei auch von keiner Seite
irgendwelche Zusicherung gegeben worden, dass eine Versorgung der Kinder
Büttiker bei katholischen Familien oder in einer katholischen Anstalt
beabsichtigt sei und wirklich stattfinden werde. Tatsächlich besänden sich
die Kinder noch gegenwärtig bei protestam tischen Pslegeelterm Damit der
Beschluss der Justizkommission im vollen Umfange zur Ausführung femme,
müsse daher die beantragte Ergänzung desselben verlangt werden.
C. Im Auftrage des Regierungsrates hat sich das Justizdepartement des
Kantons Basel-Stadt auf den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen
lassen: Das Waisenamt von Basel-Stadt habe sich mit der Annahme,
dass der durch die Taufe kundgegebene Wille der verstorbenen Eltern
Büttiker in Bezug auf die religiöse Erziehung der Kinder respektiert
werden müsse und eine Änderung der Konfession durch amtliche Verfügung
nicht angebracht sei einer Praxis-, die es bei Angehörigen des Kantons
Basel-Stadt ohne Unterschied der Koufession immer befolge in einem
Rechtsirrtum befunden. In diesem Punkte habe jedoch der Regierungsrat des
Kantons Luzern von der Justizkommission Recht bekommen. Gegenüber dem im
vorliegenden Rekurse ausgesprochenen Bedauern, dass die Justizkommission
nicht ausdrücklich festgesetzt habe, die Erziehung müsse eine
römisch-katholische sein, sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat
Pfaffnau und der Regierungsrat des Kantons Luzern in ihren verschiedenen
Zuschriften an das Waisenamt und den Regierungsrat von Basel-Stadt stets
nur den Ausdruck katholisch gebraucht hätten, so dass die Justizkommission
keine Veranlassung gehabt habe, einen andern Ausdruck zu wählen. Ubrigens
gebe der Regierungsrat zur Beruhigung der Heimatbehörden die Erklärung ab,
dass die Erziehung eine römisch-katholische sein solle; es habe bei ihm
nie ein Zweifel darüber bestanden, dass der Gemeinderat Pfafsnau keine
altkathoTische Erziehung wünsche. Mit der Zusicherung aber, dass die
Kinder Büttiker in der römisch-katholischen Konfession erzogen werden
sollen, sei dem Begehren der Heimatbehörde, soweit es gesetzlich begründet
sei, Genüge getan. Diese Zusicherung werde
si ausgeführt, indem die Kinder im Einverständnis mit dem
römischkatholischen Pfarramte die für ihre Altersstufe vorgeschriebenen
xxxr, l. {905 M
632 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt, Bundesgesetze.
Religionsstunden, Christenlehren und Gottesdienste besuchen werden. Die
Heimatbehörde möge dies, wenn sie es für nötig erachte, kontrollierenz
sie sei berechtigt, wenn es nicht ausgeführt werden sollte, jederzeit
Abtretung der Vormundschaft zu verlangen. Das Waisenamt werde auch
jederzeit dafür sorgen, dass die Kinder richtige Vormünder haben
und in guter Pflege gehalten werden. Auch in diesem Punkte könne
die Heimatgemeinde jederzeit intervenieren, wenn das Waisenamt seine
Pflicht vernachlässigen sollte. Weiter aber gehe die Befugnis-, jener
Weisungen zu erteilen, nicht; sie sei nicht befugt, zu verlangen, dass
die Vormundschaft in allen Details nach ihren Vorschriften geführt
merde. Deshalb werde beantragt, es sei der Rekurs abzuweisen und der
Regierungsrat des Kantons Luzern anzuweisen, den Gemeinderat Pfaffnau zur
Verabfolgung von Heimatscheinen an die Kinder Büttiler zu Veranlassenz
in Erwägung:
1. Es handelt sich dorliegend um eine Streitigkeit über-dieAnwendung
des Bundesgesetzes betreffend die cioilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, zu deren
Entscheidung im eingeleiteten Rekursverfahren das Bundesgericht gemäss
Art. 38 jenes Gesetzes und Art. 180,. Ziffer 3, QG zuständig ist.
2. Unter dem Begriffe der religiösen Erziehung kann a priori allerdings
der gesamte erzieherische Einfluss auf die Bildung desreligiösen
Gefühls und Glaubens des heranwachsenden Kindesverstanden werden, wie
er allgemein durch dessen Umgebung, nicht nur durch die speziellen
Organe einer bestimmten Kirche oderReligionsgenossenschaft, sondern
insbesondere auch durch die Familie und Schule vermittelt wird. Allein
diese generelle Bedeutung
kommt jenem Begriffe in der hier in Frage stehenden Bestimmung .
des Art. 13 des zit. BG vom 25. Juni 1891, wonach die
Vor-mundschaftsbehörde des Wohnsitzes, wenn über die religiöse Er-
ziehung eines bevormundeten Minderjährigen nach Massgabe des
Art. 49 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
Vormundschaftsbehörde der Heimat einzuholen und zu befolgen-
hat nach deren zweckgemässen, ihrer Stellung im Zusammenhange
der Gesetzgebung entsprechenden Interpretation nicht
zu-V. Civilrechfl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°
110. 633
Das BG vom 25. Juni 1891 stellt die Vorschrift einheitlicher
Bormundschaftsführung bei interkantonalen Verhältnissen auf (Art. 18)
und bringt dabei grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gegenüber
dem Heimatsprinzip zur Geltung, indem es in Art. 10 als Regel die
Vormundschaft nach dem am Wohnsitze der zu bevormundenden oder
bereits bevormundeten Person geltenden Rechte, d. h. die Bestellung
und Verwaltung der Vormundschaften den kompetenten Organen des
Wohnsitzes zuweist. Doch macht es immerhin gewisse Zugeständnisse an das
Heimatsprinzip, nämlich ausser einem bestimmten Antragsund Kontrollrecht
der Vormundschaftsbehörde des Heimatortes bezüglich der auswärtigen
Bevormundung der Bürger (At-1.12 u. 14 d. Ges.) gerade durch das hier
streitige Weisungsrecht dieser Behörde betreffend die religiöse Erziehung
bevormundeter Minderjähriger, wobei Art. 15 des Ges. der Heimatbehörde
für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Weisung das Recht einräumt,
die Abgabe der Vormundschaft an die Heimatgemeinde zu verlangen. Die
vormundschaftlichen Erziehungsbefugnisse sind danach zwischen den
Vormundschaftsorganen des Wohnsitzes und denen des Heimatortes des
Kindes geteilt. Jenen steht die Erziehung im allgemeinen zu, während
diese speziell hinsichtlich der religiösen Erziehung das entscheidende
Wort zu sprechen haben. Für die Abgrenzung dieser Ausnahme-Kompetenz
der heimatlichen Organe nun fällt vorab der allgemeine Rechtsgrundsatz
in Betracht, dass Ausnahmen ftrikte auszulegen find. Und sodann ist zu
beachten, dass der Zweck der fraglichen Ausnahme offensichtlich der ist,
das dormundschaftsbedürstige Kind der Religionsgemeinschaft zu erhalten,
der es seiner Abstammung nach angehört. Hievon ausgegangen aber darf der
Begriff der religiösen Erziehung und der Umfang der Weisungsbefugnis der
heimatlichen Vormundschaftsbehörde nicht zu weit gefasst werden. Wenn
es auch richtig ist, dass die Familie, in der ein Kind versorgt wird,
auf sein religiöses Denken und Fühlen einen Einfluss auszuüben vermag,
so wäre es doch verfehlt, wollte man deswegen die Frage, wo das Kind
unterzubringen und zu ver-pflegen sei, in erster Linie vom Gesichtspunkte
der Möglichkeit seiner religiösen Beeinflussung aus betrachten und daher
die Bestimmung darüber der heimatlichen
634 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
Behörde überlassen. Im Gegenteil werden dafür, wo und wie ein Kind
unterzubringen und zu verpflegen sei, abgesehen von ökonomischen
Rücksichten, in der Regel allgemein erzieherische Erwägungen,
insbesondere die Sorge für die Gesundheit und für die Pflege und
Entfaltung der vorhandenen Fähigkeiten und Geistesund Gemütsanlagen
des Kindes ausschlaggebend sein, und diese Sorge liegt den örtlichen
Vormundschaftsorganen ob. Deren pslichtgemässe Befugnis würde somit
beeinträchtigt-, wenn der heimatlichen Vormundschaftsbehörde deshalb,
weil sie die religiöse Erziehung eines Kindes zu bestimmen hat,
das Recht eingeräumt würde, gegen die Unterbringung und Verpflegung
jenes bei einer einem andern religiösen Bekenntnis huldigenden Familie
aufzutreten, oder zu verlangen, dass das Kind nur bei einer Familie oder
gar in einer Anstalt der von ihr bezeichneten Konfession untergebracht
Und verpflegt werden dürfe. Dagegen wird allerdings im Falle der
Unterbringung eines Kindes seitens der Wohnsitzbehörde in einer Familie
mit abweichendem religiösem Glaubensbekenntnis die Heimatbehbrde den
Anspruch zu erheben berechtigt sein, dass die religiöse von der übrigen
Erziehung losgelöst und in die Hände von Leuten ihrer Konfession gelegt
merde. Diesem Anspruch ist aber gewiss, vorläufig wenigstens, völlig
Genüge geleistet, wenn wie hier die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitz-es
derjenigen des Heimatortes die Zusicherung gibt, dass die Kinder dem
gewünschten Religionsunterricht folgen und die der betreffenden Konfession
eigentümlichen Religionsiibungen mitmachen werden. Zum gleichen Schlusse
führt auch die weitere Erwägung, dass sich das Recht zur religiösen
Erziehung der Kinder im Sinne des Art. 49 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
1891 als eine Ausnahme von der Regel der Glaubensund Gewissensfreiheit
und speziell von der Bestimmung in Abs. 2 des zit. Verfassungsartikels
darstellt, wonach niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft,
oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen
Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend
welcher Art belegt werden darf. Danach kann sich die Weisungsbefugnis
der heimatlichen Vormundschastsbehörde nur auf die Zugehörigkeit des
Mels zu einer bestimmten, bezw. zu keiner Religionsgemeinschaft,
undV. Civilrecht}. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°
MO. 635
erstern Falls weiter nur darauf beziehen, dass das Kind einen
bestimmten Religionsunterricht erhalte und die Religionsübungen
der ihm angewiesenen Religionsgemeinschaft mitmache. Erst wenn der
religiösen Erziehung in diesem spezifischen Sinne durch die Einflüsse
der Pflegesamilie des Kindes eine andere Richtung gegeben oder Hemmnisse
in den Weg gelegt werden wollten, könnte sich die Heimatbehörde kraft
ihres Verfügungsund Aufsichtsrechtes in dieser Beziehung mit Grund
beschweren. Dies steht aber heute nicht in Frage. Eine weitergehende
Interpretation des fraglichen Weisungsrechts würde denn auch zu
unhaltbaren praktischen Konsequenzen führen, indem dabei die von Gesetzes
wegen mit der prinzipiell selbständigen Vormundschastsverwaltung betraute
Wohnsitzbehörde tatsächlich bezüglich der Frage der Qbsorge für die Person
des Mündels zum blossen Ausführungsorgan der Heimatbehbrde herabgksetzh
oder aber in jedem einschlägigen Falle mit Leichtigkeit der Ubergang der
Vormundschast an die Heimatbehörde erzwungen werden könnte, was gewiss der
entwickelten Tendenz des Bandes-gesetzes von 1891 zuwider wäre. Demnach
erweist sich das rein grundsätzliche, durch keinerlei Umstände des
gegebenen Falles besonders substanziierte Hauptbegehren des Rekurrenten,
es seien die Kinder Büttiker zum Zwecke ihrer katholischen Erziehung in
katholischen Familien oder Anstalten unterzubringen, und damit auch das
Eventualbegehren um Übertragung der Vormundschaft an die Heimatgemeinde
Pfaffnau als gesetzlich nicht begründetBei Fortdauer der Vormundschaft in
Basel aber ist die Heimatgemeinde auf Grund des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
den beiden Kindern die zu ihrer auswärtigen Domizilierung erforderlichen
Ausweisschriften zu verabfolgen. Es ist deshalb das bezügliche Begehren
des Rekursbeklagten gutzuheissen3 erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, und es wird dem Regierungsrat des Kantons
Luzern die Weisung erteilt, den Gemeinderat Pfaffnau zur Verabfolgung
von Heimatscheinen an die Kinder Büttiker zu veranlassen.