SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 10 - Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 12 - Nicht soldberechtigt sind: |
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1 | ...29 |
2 | Militärdienstpflichtige:30 |
2a | ... |
2b | für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung; |
2c | für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, ...32; |
2d | für die Stellung und Abholung von Dienstpferden; |
2e | für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht; |
2f | für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes; |
2g | für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden; |
2h | die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben; |
2i | während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militärverwaltung leisten; |
2j | für die ein Einsatz nach Artikel 65c MG angeordnet wurde. |
3 | die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 14 - Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 14 - Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |