308 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsrat-träge

Vierter Abschnitt. _ Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traités de la Suisse avec
l'étranger.

D H .

A. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. Traités concernant
les rapport-s de droit civil.

Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1.869. Traité avec la. France du 15
juin 1869.

54. Arten vom 5. april 1905 in Sachen &onliutsmarre der Caisse générale
des Familles gegen Müller-.

Belem s gegen einen Entscheid, der eine Inkompetenzeinrede ins
einid'ssleche Verfahren verweist. Zulässigkeit des sinatszssechtè. Rekwses
wegen Versetzung eines Stantsvertrages: Erschöpfung des InetanzenZuges ist
nicht notwendig. Bedeutung der Ausschliesslich ken des Gemhtestandes des
Konkursgerichts, Amazon. starrte-dertmges. Gegen dee Eigentumsklage de?°
(in ankreich domäzilierten} Konknrsmasse wegen Vorenthaltung einer Sache
kann der Beklagte an semem ardentiaichen Gerichtsstande die Pfandklnge
widerkèage--

weise geltend machen, ohne gegen die Bestimmungen des
Gerichts-standsvertrages zn verstossen ss

Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Durch Klage vom 10. Juni
1904 belangte die Rekurrentin den Retursbeklagten vor Bezirksgericht
Luzern mit folgendem Rechtsbegehrem Der Beklagte habe anzuerkennen:
a) dass er anI. Staatsverträge über civilrechtl. Verhältnisse. Mit
Frankreich. N° 54. 809

der Kaution von 10,000 Fr. kein dingliches Recht habe; b) dass die
Kaution in Luzern öffentlich und amtlich zu versteigern und der Erlös
an die Konkursmasse in Paris auszuzahlen sei; c) dass seine Forderung
ans der Versicherung im Pariser-Konkurse zu

kollozieren sei. Der Rekursbeklagte verband mit seiner auf Ab-

weisung der Klage schliessenden Rechtsantwort folgende Widerklage:
Der Wider-klüger sei berechtigt zu erklären, die Kaution von 10,000 Fr,
zur Befriedigung folgender Forderungen in Anspruch zu nehmen: a) soweit
nötig, eventuell im Verhältnis mit allfälligen andern Versicherten für
feine Forderung aus Lebensversicherungspolice Nr. 62,603 vom 19. Oktober
1883 Fr. 3003 36 Età; b) mit Retentionsbezw. Vorzugsrecht im Voraus
an der Kaution gegenüber allen allfälligen Ansprüchen für ausgelegte
bezw. vorgeschofsene Gerichtskosten im Betrage von 63 Fr. 80 Cfs. und für
bezahlte Hälfte Kosten des Konkursverfahrens gegen die Caisse gener-nie
des Familie-s in Luzern im Betrage von 74 Fr. 15 Cité. Die Rekurrentin
verweigerte in ihrer nichteinlässlichen Replik die Einlafsung auf die
Widerklage mit der Begründung, dass die luzernischen Gerichte zu deren
Beurteilung inkompetent seien, weil Forderungen gegen die Konkursmasse
nur am Ort derselben, in Paris, festgestellt werden könnten. Das
Bezirksgericht Luzern verwies durch Entscheid vom 30. Juli 1904 diese
Jnkompetenzeinrede, als nicht liquid, ins einlässliche Verfahren und wies
demgemäss die Rekurrentin an, sich auf Antwort und Widerklage einzulassen
Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde der Reine:
rentin diesen Entscheid durch Erkenntnis vom 25. Oktober 1904.

B. Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat die Konkursmafie der
Caisse générale des Families in Paris den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt,
dass der angefochtene Entscheid den Gerichtsftandsvertrag mit Frankreich
vom Jahre 1869 und speziell den darin für den Rechtsverkehr der beiden
Vertragsftaaten aufgestellten Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit
des Konkurses verletze und dass er auch mit dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 2. März 1904P sich in Widerspruch befinde. Aus der

* Amt}. Samml.XXX, 1, Nr. N, S. Si E'. (Aram. d. Red. f. Publ.)

310 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Rekursschrist ist ersichtlich, dass die Konkursverwaltung eine Forderung
des Rekursbeklagten als Versicherten an die Masse mit Rücksicht auf ein
ihm seinerzeit gewährtes Darlehen nicht anerkennt.

C. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Refims nicht
einzutreten, da durch die Entscheide der quernischen Gerichte die
Jnkompetenzeinrede der Rekurrentin lediglich ins einlässliche Verfahren
verwiesen, aber noch nicht materiell beurteilt sei. Eventuell wird auf
Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat aus Gegenbemerkungen verzichtet; --

in Erwägung:

1. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde aus einem StaatsVertrag
ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass der
Rekurrent zuvor die ihm offen stehenden kantonalen Jnstanzen durchlaufen
habe. Jnsbesondere braucht, wenn die Kompetenz des kantonalen Richters aus
Grund des Staatsvertrags in Frage steht, nicht dessen Entscheid hierüber
abgemattet zu werden, sondern es kann, ähnlich wie bei Beschwerden aus
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, jede Verfügung des angeblich inkompetenten Richters, schon die
blosse Vorladung, angefochten werden. Es ist daher auf die Beschwerde,
obgleich sie sich nicht gegen einen materiellen Entscheid über die
Kompetenzfrage, sondern lediglich dagegen richtet, dass die Rekurrentin
vorläufig zur Einlassung auf die Widerklage verhalten wird, einzutreten.

2. Im früheren Urteil des Bundesgerichts ist festgestellt, dass
die Rekurrentin, wenn sie sich in den Besitz der Kaution, die zu
Gunsten der streitenden Ansprecher in Luzern gerichtlich hinterlegt
ist, setzen will, auch nach dem Gerichtsstandsvertrag keinen andern
Weg einschlagen kann, als beim Richter in Luzern gegen die andern
Ansprecher aus deren Herausgabe zu klagen. Diese Eigentumsklage wegen
Vorenthaltung der Sache hat die Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten
angestrengt, der einredeweise sich offenbar aus ein dingliches Recht
(Wand: oder Retentionsrecht) an der Kaution beruft, und es ist
nun davon auszugehen, dass der Luzerner Richter ohne Verletzung
des Staatsvertrages über den Bestand dieses beanspruchten
dinglichen Rechtes entscheiden kann.]. Staatsvertrà'ge fiber
civilrechtl. Verhältnisse. Mit. Frankreich. N° 54. 311

Der Rekursbeklagte macht aber ausserdem im Wege der Widerklage seine
Forderung an die Rekurrentin auf den Versicherungsvertrag und auf
Ersatz von Gerichts-kosten geltend, und aus der Formulierung der
Widerklagebegehren ist nicht deutllchgersichtlich ob es ihm hiebei um
Anerkennung seiner Forderung uberhauph also auch abgesehen vom Pfandoder
Retenuonsrecht, zu tun tst, oder aber um deren Anerkennung.nur als
Voraussetzung des geltend gemachten dinglichen Rechtes, d. h bloss
insofern und-soweit sie durch das letztere gedeckt sein sollte und nur
behufs Vollstreckung in die Kaution. Nach der ganzen Sachlage darf wohl
angenommen werden, dass die Widerklage im letztern 'siSinne einer blossen
Pfandklage gemeint ist, und in diesem beschrankten ·Umfang verstösst
ihre Behandlung und Beurteilung durch den Richter

bin Luzern nicht gegen den Staats-vertrag aus folgenden Gründen:

Die Rekurrentin het-uff sich für die Jnkompetenz desLuzerner Richters zur
Beurteilung der Widerklage auf den Gerichts-stand des Konkursgerichts,
der nach dem Staatsvertrag (L'lrt: 6). un Rechtsverkehr der beiden
Länder allerdings als ausschliessliches Forum für die Klagen gegen die
Konkursmasse aufgestellt Ist, und wenn nun die Kompetenz des Richters
in Luzern vorliegend darauf gestützt werden wollte, dass die Widerklage
mlt. der-Hauptklage konnex ist, so liesse sie sich mit dem Vertrag nicht m
bunklang bringen, weil das Forum der Widerklage zwar nach sestä siehender
Auslegung (s. z. V. Amtl. Samml. IV, S. 2679 E. 1 und die dort. Zitate)
durch den Wohnsitzgerichtsstand des Noli-u nicht gänzlich ausgeschlossen
ist, wohl aber zweiselloss hinsichtlich solcher Ansprüche, für die der
Vertrag ein ausschliessliches Forum, wie dasjenige des Konkursgerichts,
statuiert Ware daher die Widerklage in jener zuerstgenannten allgemeinen
Bedeutung ver: standen, so könnte die Zuständigkeit des Luzerner
Richters angesichts des ausschliesslichen Konkursgerichtsstandes
ader Rekurrenm in Paris nicht anerkannt werden. In der Beschrankung
EUR:ng eme Pfandklage jedoch, in der sie nach dem gesagten als erho en
anzusehen ist, wird mit der Widerklage lediglich eine Voraussetzuntg für
das Bestehen des Pfandoder Retentionsrechtes geltend gengach , und da
diese Voraussetzung bestritten in, so kanns ohne Treu vorgängige oder
gleichzeitige Feststellung nicht entschieden wer en,

312 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

ob dem Rekursbeklagten das beanspruchte dingliche Recht an der Kaution
zusteht. Es muss daher angenommen werden, dass die dem Staatsvertrag
entsprechende Kompetenz des Luzerner Richter-s über Existenz und
Umfang des accessorischen Rechts zu erkennen auch die Befugnis in sich
schliesse über den Bestand der Forde; mug als Grundlage des Neben-rechts
zu entscheiden. Eine Trennung beider Fragen wäre ja, falls die Begründung
eines dinglichen Rechts des Rekursbeklagten an der Kaution richterlich
anerkannt werden sollte, nur in der Weise denkbar, dass das Pfandoder
Retentionsrecht durch das zu erlassende luzernische Urteil für den Fall
geschützt wird, dass der Rekursbeklagte die Kollokation seiner Forderung
im Konkurse in Paris durchsetzt. Es muss aber einleuchten, dass einem
derartigen Verfahren, wonach die Voraussetzungen des Pfandrechts für die
richterliche Beurteilung auseinandergerissen werden und der Entscheid
über den Bestand des Rechts in zwei in verschiedenen Staaten geführten
Prozessem und zwar regelmässig wohl auch auf Grundlage verschiedener
Gesetzgebungen, erfolgt, erhebliche praktische Bedenken entgegenstehen
und dass daher ein solches in einem Lande zu erlassende bedingte
Feststellungsurteil, wenn die angeblich gesicherte Forderung bestritten
isf, den Intentionen des Staatsvertrags gewiss nicht entspricht. Die
gedachte Begrenzung der Kompetenz des Luzerner Richters liesse sich
höchstens dann allenfalls vertreten, wenn, für den Fall, dass ein
dingliches Recht des Rekursbeklagten (und allfällig anderer luzernischer
Versicherten) an der Kaution durch Richterspruch bejaht werden sollte,
die Berechtigten nicht auf dem Wege der Pfandverwertung in Luzern
vorgehen könnten, wobei nur ein allfälliger Überschuss in die Masse
fallen würde, sondern ihre Befriedigung, natürlich mit aus Grund des
in Luzern erstrittenen Vorzugsrechts, in der gemeinsamen Masse in Paris
suchen müssten. In diesem letztern Fall möchte Vielleicht zur möglichsten
Wahrung der Einheit des Konkursgerichtsstandes gefordert werden, dass der
Richter des Konkursortes ausschliesslich über den Bestand der Forderung,
auch soweit sie als Voraussetzung des Pfandrechts in Betracht kommt,
urteile. Allein es ist nicht zu verkennen, dass wenn der Vertrag dieses
System gewollt hatte, er gewiss den Entscheid über das Pfandrecht auch im
übri-!. Staatsverträge über civilrechtl. Verhältnisse. Mii Feankreich. N°
54. 813

gen dem Richter des Konkursortes überlassen haben win-de, was, wie
wiederholt bemerkt, nicht der Fall ist. Und nach dem Staatsvertrag sind
überhaupt auswärtige, mit dinglichen Rechten belastete Vermögensstücke
trotz dem sonst vom Vertrage sanktionierten Prinzip der Einheit und
Allgemeinheit des Konkurses am Orte der belegenen Sache (bezw. am
Wohnsitze der Gläubiger-) nach dortigem Rechte zu liquidieren. Dies ist
zwar nur für Immobilien in Art. 6 Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen;
es muss aber, obgleich der Text des Vertrages hierüber schweigt,
nach richtiger Auslegung auch für Mobilien gelten. Hiefür spricht
nicht nur, wie schon hervorgehoben, die Ordnung des Gerichtssiandes,
wonach der Massaverwalter (nach Art. 7) Besitzer von Vermögensstücken
des Gemeinschuldners im andern Vertragsstaat an ihrem Wohnort auf
deren Herausgabe belangen muss und der dortige Richter hiebei auch
über den Bestand von dinglichen Ansprüchen der Besitzer an der
Sache zu urteilen hat, sondern vor allem auch folgende Erwägung:
Nach französischem Recht (code de commerce, Art. 546 ff.) werden
Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, nichte zur Masse gezogen,
sondern können vom Gläubiger selbständig verwertet werden, wobei bloss
ein allfälliger Überschuss in die Masse gelangt (der Massaverwalter
kann das Faustpfand nur gegen völlige Befriedigung der Gläubiger zur
Masse ziehen, Art. 457). Das Prinzip der Einheit des Konkurses ist also
in dieser Beziehung nicht strenge durchgeführt. Es kann nun sicherlich
nicht angenommen werden, dass Frankreich durch den Staatsvertrag einer
schweizerischen Konkursmasse gegen die französischen Faustpsandgläubiger,
dadurch, dass diese ihre Befriedigung in der Masse suchen müssen, statt
ihre Pfänder selbständig zu verwerten, mehr Rechte habe einräumen wollen,
als eine einheimische Konknrsmasse sie hätte. Dies muss dann aber ohne
weiteres zur Konsequenz haben, dass die hieraus folgende Beschränkung des
Grundsatzes des einheitlichen Konkurses nicht etwa bloss für französische
Faustpfandgläuhiger, sondern gegenseitig im Rechtsverkehr der beiden
Vertragsstaaten gilt; denn auch 'sehweize: Vischerseits wo zudem zur
Zeit des Vertragsabschlusses kein einheitliches Konkursrecht bestand,
konnte vernünftigerweise die Botschaft des Bundesrates, BBL 1869, II,
S. 494 ff. ist in

314 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertràge.

dieser Beziehung allerdings nicht schlüssig nicht der Wille vorhanden
sein, die französischen Konkursverwaltungenden schweizerijchen
Faustpfandgläubigern gegenüber mit Befugnissen auszustatten, welche
die erstern nach eigenem Recht nicht befassen und die im umgekehrten
Verhältnis auch nicht anerkannt wurden; _

erkannt: Der Rekursi wird abgewiesen

B. Auslieferung. Extradition.

Vertrag mit Italien. Traité avec l'Italie.

55. Sentenza del 2 giugno 1905 nella causa Gasiraghi.

Prescrizione contro una. sentenza. contumaciale, art. a dei trattato
d'estradizione fra la Svizzera e l'Italia. Per calcolare la prescrizione
fa regola la pena pronunciata, non la pena applicabile seoondo le leggi
dello Stato di rifugio.

1. Con sentenza 12 dicembre 1894, il Tribunale penale di Milano
dichiarava Casiraghi Giovanni colpevole di truffa con falso, di
bancarotta fraudolenta, di appropriazione indebita. continuata e di
truffa continuata e lo condannava alla pena complessiva di anni sei e
mesi tre di reclusione, alla multa di lire duemila, al risarcimento del
danno verso le parti lese ed alle spese del procedimento. Il Casiraghi
introduceva appello alla Corte di Milano, ma con giudizio 26 luglio 1902
l'appello veniva dichiarato irricevibile.

In base a queste sentenze, nonchè ad un mandato di cattura. spiccato
in data dell'S aprile 1894dal Giudice istruttore presso il Tribunale
di Milano, la Legazione italiana a Berna domandava, con nota 25 agosto
1902, l'estradizione del Casiraghi al Consiglio federale, invocando
i disposti dell' art. 2, N° 8, 11 e 12 del trattato di estradizione
fra la Svizzera e l'Italia. L'arresto del Casiraghi non potè però
effettuarsiII. Auslieferung. Vertrag mit Italien. N° 55. 315

a quell' epoca. Non fu che il 29 aprile 1905che il Dipartimento di
giuotizia e polizia del cantone di Ginevra notificava al Dipartimento
federale l'avvenuto arresto a Ginevra, il 28 dello stesso mese, in segnito
di che, interrogato il Casiraghi se annuiva alla domanda di estradizione,
rispondeva dapprima affemnativamente, ritirando pochi giorni dopo la
data adesione, e motivando con atto 16 maggio 1905 la sua opposizione
sui motivi seguenti:

Il mandato di cattura, prodotto dalla Legazione italiana in appoggio
della domanda di estradizione, è prescritto in base all' art. 203 Cpp
ginevrino. Il giudizio della Corte di Milano 26 luglio 1902 è senza
interesse, non facendo che lasciar snssistere puramente e semplicemente
la sentenza di condanna 12 dicembre 1894. Quest' ultima è dunque ii
solo titolo che rimane in appoggio della domanda di estradizione. Ora,
le pene pronunciate in questa senteuza sono prescritte, tanto dal punto di
vista del diritto ginevrino, che dal punto di vista del diritto italiano :

a) Dal punto di vista del diritto ginevrino, tutte le Singole pene
pronunciate contro il Gasiraghi per i diversi deiitti dei quali
fu ritenuto colpevole, pene inglobate ed assorbite nei sei anni e
mesi tre di reclusione, devonsi ritenere come pene correzionali,
prescrivibili, secondo l'art. 67 del Codice penale ginevrino, nel
lasso di 5 anni. Ciò è fuori di dubbio per cio che concerne i delitti
di truffa, di appropriazione indebita e di bancarotta fraudolenta. Un
dubbio solo puo sussistere per ciò che concerne il delitto di falso,
a seconda che si ritiene esservi stato falso in documento pubblico
o in documento privato (art. 133 e 136 del Codice penale ginevrino).
Ma, dato anche che l'estradizioue possa accordarsi per questo titolo,
si dovrebbe in ogni caso stipulare una riserva per le pene relative agli
altri delitti dei quali il Casiraghi fu dichiarato colpevole.

12) Dal punto di vista del diritto italiano, il Casiraghi venne
condannato a tre anni di reclusione pel delitto di falso, condanna che
assorbe la pena della bancarotta semplice; a due anni di reclusione per
appr0priazione indebita, aumentata di
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 31 I 308
Date : 05. April 1905
Published : 31. Dezember 1905
Source : Bundesgericht
Status : 31 I 308
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 308 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsrat-träge Vierter Abschnitt.


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