216 C. Entscheidungen der Schuldbetreîhungs--
wonach das Bundesrecht den Suspensiveffekt ausgeschlossen wissen will.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird begründet und damit die fragliche Pfändung als definitiv geworden
erklärt.
39. guts-heilt vom 27. glian 1905 in Sachen Johanna.
Koifokaîion im Konkurse. Kompetenzen der Gerichte med dee"
Auf-sichtsòehò'rden, speziell in dem Falle, wo das Ko-nkursamt auf
die Anmeèdung BMP? Forderung nicht eintritt, weiè sie durch den
rechtskrdfî-ssigen Kollokatiansplaee schon festgestellt sei. Streit
zwischen Zwei Prckteileenten auf dieselbe Forderung ; Verfahren.
1. Der Rekurrent Johann Schönauer hatte seinerzeit eine auf eine
Kaufbeile vom 12. Februar 1901 sich stützende grundpfändlich gesicherte
Kaufrestanzforderung von 13,146 Fr. 50 Cts. an Friedrich Jngold, gem. Wirt
in Bern, erworben. Diese Forderung zedierte er (wann, ift aus den Akten
nicht bestimmt ersichtlich) seiner Mutter, Pauline Schönaner. Dieselbe
stellte am 18. Mai
1901 zu Gunsten von Hofer und Mithaften, welchen die betref --
sende Pfandliegenschaft für eine (an Schadlosbrief vom 17. Mai1901
sich gründende) Kapitalforderung von 15,000 Fr. haftete, eine
Nachgangserklärung ans. Am 4. Oktober 1902 siel Jngolds in Konkurs
Frau Schönauer meldete die Forderung aus der ge-: nannten Kaufbeile
an und wurde für dieselbe den Pfandgläubigern Hofer und Mithaste
nachstehend kolloziert, aber, wie die Vorinstanz feststellt, in dem von
ihr beanspruchten Range. Ihre Kollokation blieb unangefochten Dagegen
reichte sie selbst gegen die Gläubiger Hofer und Mithafte eine Klage
auf Anfechtung des Kollokationsplanes ein, wie es scheint, mit der
Begründung, dass sie als güterrechtlich nicht getrennte Ehefrau die
fragliche Nachgangserklärung nicht rechtsgültig habe abgeben können.
Diese Klage wurde durch Urteil des Gerichtspräsidenten II von Bern vom
15. November 1904 abgewiesen, welches Urteil, wie nicht bestritten ist
in Rechtskraft erwachs. Inzwischen war esund Kankurskammer. N° 39. 217
zur Verwertung des Pfandes gekommen. Bezüglich der IZuteilung an
Frau Schönauer bemerkt der Vorentscheid (in Erwagung 3): Soweit Frau
Schbnauer für ihre Forderung aus dem Pfand nicht Befriedigung erhalten
habe, sei sie in fünfter Klasse-Klioziert worden und habesie auch den
bezüglichen Verlustschem fur den in dieser Klasse ungedeckt gebliebenen
Forderungsbetrag eralien. h Durch Eingabe vom 2. Dezember 1904 meldete
der heutige Rekurrent Schönauer, gestützt auf die erwähnte Kaufbeile,
nachträglich im Konkurse Jngold eine grundpfändlich gesicherte Forderung
von 13,146 Fr. 50 Ets. nebst Zins à 4 12 0/0 seit 1. April 1901 an. Dabei
verlangte er, dass diese Forderung im Vorgang zum Pfandrechtskapital der
Gläubiger Hofer und Mithafte angewiesen werde. Zur Begründung behauptete
er, dass· die Cesston der Kausrestanzforderung und infolgedessen auch
die von Frau Schönauer unterm 18. Mai 1901 ausgestellte Naschgangserklm
rung im oben angeführten Forderungstitel (d. h. tunder Kaufbeile vom
12. Februar 1901) infolge Handlungsunfahigkeit der Prau S önauer re
tli ungültig fei. 6 Auf dchiefes Begehhrench eröffnete das Konkursamt
Besen-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 1904 dem Anwalte Schonauers was
folgt: Auf die nachträgliche Eingabe des Johann Schon-unexkönne das Amt
nicht mehr eintreten, indem der Pfandrechtsrang dieser Forderung bereits
durch den Kollokationsplan festgestellt worden sei. Hätte die fragliche
Forderung damals die beanspruchte Rangftellung nicht erhalten, was zwar
nicht einmal der Fall sei, so hätte der Gläubiger mittelst Klage gegen
die Masse d'en Kollokationsplan anfechten können. Letzterer sei nun aber
m dieser Beziehung in Rechtskraft erwachsen. Hieran könne auch auf dem
Wege nichts mehr geändert werden, dass sich nun eine andere Person als
Gläubiger stelle. Übrigens sei (wie das Amt aus ein Wiedererwägungsgesnch
des Anwaltes Schönauers noch beifugte) die Verteilung im Konkurse
Jngold, und zwar des Erloses sowohl aus den Liegenschasten als aus den
Beweglichketten, schon langst dur eü rt.
I?g Dkraufhin erhob Schönauer Beschwerde mit demn Begehren: das
Betreibungsamt anzuweisen, den vom Beschwerdesuhrer durch Eingabe vom
2. Dezember 1904 geltend gemachten Hauptbetrag
218 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-
mit" Zins im Kollokationsplan aufzunehmen und die bezügliche Abanderung
des Planes zu publizieren. Der Beschwerdesührer machte geltend: Die in
Anspruch genommene Forderung stehe wegen der Ungültigkeit der Cession
an Frau Schönauer ihm zu, so dass er die verlangte Anweisung erhalten
müsse. Selbst wenn die Verteilung schon ganz durchgeführt wäre, was
bestritten werde, so hätte Beschwerdeführer dennoch ein Jnteresse an
der nachträglichen Kollokation, wenn es auch nur darin bestehen sollte,
einen Verlustschein zu erhalten.
III. Mit Entscheid vom 25. Januar 1905 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ad. Es handle sich, führte sie gegenüber einer
Kompetenzbestreitung der Beschwerdegegner, Hofer und Mithafte, aus,
um keine in die gerichtliche Zuständigkeit sallende Sache. Wenn schon
das Begehren und auch die Begründung der Beschwerde sehr materiell
und daher nicht gerade glücklich gefasst seien, so ergehe sich doch
aus allen Verumständungen, dass der Beschwerdeftihrer vor allem aus
eine Entgegennahme seiner Emgabe Und eine Verfügung in Betreff der
verlangten Kollokation verlangen wolle. Gegen die Weigerung des Amtes,
die verlangte Verfügung zu treffen, stehe der Beschwerdeweg offen, und
es könnte daher die Beschwerde, falls sie sich überhaupt als begründet
erweise, in dem Sinne aber auch nur in dem Sinne gutgeheissen werden
dass das Konkursamt eingeladen wurde, die nachträgliche Eingabe des
Beschwerdesührers materiell zu behandeln. Unrichtigerweise werde ferner
von den Beschwerdegegnern behauptet, dass das Amt die Eingabe tatsächlich
schon behandelt uud zwar abgewiesen habe, und dass gegen diese Abweisung
nur die gerichtliche Klage offen gestanden sei. Das Gegenteil ergehe sich
deutlich aus der bezäglichen Erklärung des Amtes, aon! d1e nachträgliche
Eingabe nicht (mehr) eintreten zu können. Ja der Sache selbst falle in
Betracht, dass mit der Verwertung des Grundpfandes und der Verteilung
des Erlöses das Pfandrecht naturgemäss dahingefallen sei und also die
Forderung des Beschwerdeführers nur noch als Kurrentforderung kolloziert
wercden konnte. Als solche sei sie aber bezw. die mit ihr identische
Forderung seiner Mutter bereits kolloziert, woran die allfällige
Ungultigkeit der Cession an Frau Schönauer nichts zu ändern vermochte
Eine Verschiedenheit könne vom Beschwerdesührer nuruno. Kankurskammer. N°
39. 219
mit Bezug auf die Qualität des Pfandrechtes behauptet werden, indem
er davon ausgehe, dass er wegen der behaupteten Ungültigkeit der
Nachgangserklärung seiner Mutter einen bessern Pfandrechtsrang hätte
erhalten können als diese. Das sei aber irrelevant, da Beschwerdesührer
doch jetzt nur noch eine Kurrentforderung besitzen könne Daher sei
die Konkursoerwaltung Jngold berechtigt gewesen, die Behandlung der
nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers abzulehnen. s
W. Diesen Entscheid zieht Schönauer nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem
Rekurse an das Bundesgericht weiter-, indem er das Gesuch stellt:
das Konkursamt zu verhalten, die Eingabe vom -2. Dezember 1904
entgegenzunehmen und hierüber im Sinne des darin enthaltenen Begehrens
zu verfügen, eventuell gutfindenden Falles in aller Form abzuweisen
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungeu zum Rekurse
abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Sowohl das Begehren, das der Rekurrent an die Konkursverwaltung
gestellt hat, als sein später-es Beschwerdebegehren lauten auf
Aufnahme einer (nachträglich) angemeldeten Konkursforderung
in den Kollokationsplan. Nun haben allerdings in der Regel die
Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden darüber zu erkennen, ob
die Konkursoerwaltung die Ausnahme einer angemeldeten Forderung
in den Kollokationsplan zu Recht verweigere oder nicht; namentlich
immer dann, wenn die Konkursverwaltung ihre Weigerung darauf stützt,
dass die angemeldete Forderung ihrem Bestande nach nicht ausgewiesen
sei. Diese richterliche Kompetenz ist indessen keine ausschliessliche,
sondern kann dann nicht Platz greifen, wenn die Kollokation der
betreffenden Forderung aus rein konkursprozessualischem eine Prüfung
des materiellen Forderungsverhältnisses nicht bedingenden Gründen
von der Konkursderwaltung abgelehnt wird. Diese Bedeutung hat aber
vorliegenden Falles die Verfügung des Konkursamtes Berti-Stadt, auf die
Forderungsanmeldung des Rekurrenten nicht mehr einzutreten. Laut der
Begründung seines Bescheides weigert sich das Konkursarnt nicht (wie
die Vorinstanz anzunehmen scheint), eine von ihm verlangte Verfügung
über Aufnahme der angemeldeten
220 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--
Forderung in den Plan oder Wegweisun derelben Es trifft eine solche
Verfügung und zwar In absveisendätlili ggf; mit der Begründung, dass
die angemeldete Forderung (ihren; Psandrechtsrange nach) durch den
rechts-kräftigen Kollokationsplan bereits festgestellt sei. Damit
aber soll gesagt werden dass eine nochmalige Berücksichtigung der
Forderung im Plane, gestützt auf deren erneute Anmeldung durch den
Rekurrenten, nicht angehe und dag, deshalb-eine nochmalige Prüfung der
materiellen Begrundetheit der Forderung oder ihres Ranges keinen Zweck
mehr habe. Die konkursamtliche Verfügung, welche den Gegenstand des
nunmehrigen Beschwerdeversahrens bildet, beschlägt also im wesentlichen
eine Frage nach der rechtlichen Wirkung einer bestehenden Kollokatton
auf eine später anbegehrte, nämlich die Frage ob dievon Frau Schönauer
erlangte Kollokation an sich zm: Folgehabe, die vom Rekurrrenten
nunmehr nachgesuchte (auch soweit dieser mehr verlangt, d. h. einen
bessern Psandrechtsraug bean-v sprucht) auszuschliessen Hiebei aber
handelt es sich um einen von den Aussichtsbehörden zu erledigenden
konkursprozessualischen StreitpunkL Wenn dabei die Vorinstanz bemerkt,
dass der Rekurrent sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung
sehr materiell und daheruncht gerade glücklich gefasst habe, so ist
dies richtig soweit damit gemeint sein sollte, dass mit dem genannten
Begehren zu vieleverlangt worden sei. Rekurrent konnte in der Tat nichtv
schlechthin daran antragen, dass die Aufsichtsbehörden das Konkursamt zur
Ausnahme der angemeldeten Forderung in den Kollokationsplan verhalten,
sondern nur darauf, dass das Konkurs: ami _dte bereits ans Betreiben der
Frau Schönauer erfolgte Kal; lokatcon als kein Hindernis zu betrachtete
habe, um die vom 5liekurrenten nachgesuchte vorzunehmen. Denn im Falle
der (53m: heissung letztern Antrages müsste immer noch die Möglichkeit
diexxrlatgte Kollokation aus materiellen Gründen zu verweigerte, haîîen
Èiîgîîamte und eventueil dem Kollokationsrichter vorbe2. Prüst man
nunmehr das Beschwerdebegehren im en Kruzing inhaltlichszso kann uor
allem als feststehend ging???" bin Iu; erfremlg welche aus dieAnmeldung
der Frau Schönauer R kuz o okation gelangt ut, und diejenige, für welche
der e rrent nunmehr Kollokation erlangen möchte, identisch sind:und
Konkurskammer. N° 39. 221
in beiden Fällen handelt es sich um die auf die Kaufbeile vom 12. Februar
1901 gestützte Kaufrestanzforderung Dieselbe hat aber natürlich Anspruch
nur aus eine einmalige Kollokation, eine einmalige Anweisung auf den ihr
entsprechenden Anteil am Masseerlös. Deshalb liesse sich die Beschwerde
aus alle Fälle nur in dem Sinne gutheissen, dass für die fragliche
Forderung der Rekurrent als (augeblicher) wirklicher Forderungsgläubiger
an Stelle der (augeblich) nicht berechtigten Frau Schöuauer kolloziert
wurde, unter der beanspruchten Vesserstellung im Pfandrechtsrange. Nun
fehlt es zunächst an einer Erklärung der Frau Schönauer (welch letztere
im Verfahren nicht beigezogen worden ist) darüber, dass sie bereit sei,
aus ihre Rechtsstellung als kollozierte Gläubigerin, im Umfange, wie sie
eine solche erlangt hat, zu verzichten. Man hat also, in Hinsicht auf
die von beiden Seiten erfolgte Anmeldung der Forderung, anzunehmen, dass
zwei Prätendenten sich die Gläubigerqualität streitig machen. Ein solcher
Streit ist aber nicht im Konkursversahren, sondern ausserhalb desselben
zwischen den betreffenden Prätendenten unter sich vor dem ordentlichen
Richter zum definitiven Austrag zu bringen, indem die Konkursmasse
den beiden Streitenden im wesentlichen in gleicher Stellung gegenüber
steht, wie ein sonstiger Forderungsschuldner (vergl., was insbesondere
das Recht zum Bezug der Konkursdividende anbetrifst, Antti. Sammlung,
Separatausgabe, Bd. III, Nr. i, S. 4j5ie und Bd. VI, Nr. 81, S. 340
**). Allerdings lässt sich in einem solchen Falle die Frage aufwerfen,
wer von den Prätendenten, solange über ihre Berechtigung noch Ungewissheit
obwaltet, befugt sein soll, die für die konkursrechtliche Geltendmachung
der Forderung gegebenen gesetzlichen Befugnisse (Recht zur Anmeldung der
Forderung, zur Anfechtung von Kollokationsplan oder Verteilungsliste, zur
Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, ze.) auszuüben. Allein nach der
Lage des Falles hat diese Frage hier nicht eigentlich aktuelle Bedeutung:
Der Rekurrent verlangt mit seiner Beschwerde lediglich Kollokation der
fraglichen Forderung Nun sind die daraus bezüglichen konknrsrechtlichen
Vorkehren (Anmeldung der Forderung, Prüfung der vom Kon-
* Ges.-Ausg. XXVI, &, Nr. 48, S. 6 f. ** Ges.-Ausg. XXIX, &, No. 130,
S. fili 3. (Anm. d. Red.f. Publ.)
222 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungsund Konkurskammer.
kursamte vorgenommenen Kollokatidn, Le.) schon längst seitens der Frau
Schönauer getroffen worden. Rekurrent kann aber diese Bot-kehren und deren
rechtliche Felgen, namentlich auch den seiner Ansicht nach ungenügenden
Rang der erwirkten Kollokation, nicht hinterher als Nachzügler mit der
Begründung anfechten, dass sie von einem Unberechtigten ausgegangen
und deshalb für ihn nicht verbindlich seien. Eine solche Bemängelung
scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil Rekurrent nicht behauptet
und noch weniger dargetan hat, von der Kenkurserössuung über Jngold und
von der angeblich unberechtigten Anmeldung und weitern Geltendmachung
der Forderung durch Frau Schönauer nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt
zu haben und deshalb zu einer bessern Wahrung seiner Interessen als
(angeblich) wirklicher Forderungsgläubiger ausser Stande gewesen zu
sein, Muss es deshalb bei der Kollokation der fraglichen Forderung,
nach Betrag und Rang, wie sie von Frau Schönauer erlangt worden waren,
sein Bewenden haben, so erweist sich damit die Beschwerde, dem gestellten
(nnt auf Kollektition gerichteten) Begehren nach als unbegründet. Die
der Kollekation nachfolgenden, auf die konkursinässige Geltendmachung
der Forderung bezüglichen Akte, namentlich die aus die Verteilung
bezüglichen, zieht der Rekurrent, und zwar laut dem Gesagten mit Recht,
nicht als für ihn nnverbindlich wieder in Frage. Seine Behauptung, die
Verteilung sei noch nicht gänzlich durchgeführt und der Verlustschein für
den ungedeckten Betrag der fraglichen Forderung noch nicht ausgestellt,
muss nach der vorinstanzlichen Feststellung als unrichtig gelten. Übrigens
wäre die Frage, ob der Rekurrent oder Frau Schönauer zum Bezuge eines
noch verbleibenden Dividendenbetressnisses oder zu dem Begehren, dass der
Verlustschein auf seinen Namen ausgestellt werde, berechtigt sein würde,
auch hier im Streitsalle der richterlichen Entscheidung vorzubehalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.Lausanne. Imp, Georges Bride] & Cf-