522 Givilreclllspflege .

haftenden Gesellschafters, des bisherigen Inhabers des Geschäftes,
weitergeführt werden. Von einer Ladenmiete brauchte also nicht die Rede zu
sein, wenn die Überlassung des Lokals im Hause des Castor als Teil seiner
Geschäftseinlage betrachtet wurde. Wäre die Meinung die gewesen, dass
das Lokal von der Gesellschaft gemietet werde, so hätten die Parteien,
wie heute an den Schranken richtig ausgeführt wurde, sich über die Miete
und den Mietzins verständigen müssen; und wenn nichts ausgemacht wurde,
so muss angenommen werden, die Überlassung des Geschäftslokals sei
einfach als Einlage des Castor betrachtet worden. Dafür sprechen alle
Umstände. Nach der Lage der Dinge hatte Castor alles zu beschaffen,
was zur Fortführung des Geschäftes seines Geschäftes nötig war; die
Leistung des Kran erschöpfte sich in der Beschaffung von Geld, der
Hingabe der Kommandite. Dass eine Miete vereinbart worden sei, was,
als Klagefundament, von der Klägerin zu beweisen wäre ist in keiner
Weise dargetan. Aus der Deposition des Castor geht nur hervor, dass
Kran sich um die Rendite des Hauses kümmerte,weil er eben die gesamte
ökonomische Situation des Castor kennen musste, um sein Risiko, das
er mit seiner Hingabe von 20,000 Fr. lies, zu berechnen; vergl. die
Aussage Castors: Bei Eingebung der Gesellschaft hat Kran gefragt, wie
viel Zins ich für den Laden rechne. Jch antwortete 5()00 Fr. Damit war er
einverstanden. Er war auch einverstanden, dass ich für die Wohnung 1200
Fr. verrechne. Kran wollte eben wissen, wie viel ich für beides, Laden
und Wohnung berechne, damit er die Reudite ausrechnen konnte ..... Er
meinte eben, das Haus sei für mich eine Last. Deswegen fragte er midi},
wieviel ich den Mietzins für das Ladenlokal rechnen müsse. Bezeichnend
ist, dass im Hauptbuch der Gesellschaft von einem Mietverhältnis nicht
die Rede ist; und dass die Einträge im Kassabach nicht schlüssig sind,
hat die erste Instanz zutreffend dargetan, indem sie ausführt, wenn an
Zins für die Zeit bis Ende 1901 zusammen 18,600 Fr. gebucht seien, ab
Anfang 1899 während das Gesellschaftsverhältnis erst Mitte Mai gl. Jahres
seinen Anfang nahm), so lasse sich das nur daraus erklären, dass es mit
einer solchen Mietzinsschuld der eingetragenen Komman, ,ditgesellschaft
gegenüber Castor gar nicht ernst gemeint war, dass vielmehr Castor damit
einfach für sich eine Kontrolle führenIV. Ohligationenrecht. N° 70. 523

wollte darüber, was das Geschäft und was das Haus rentiere, und dass
jedenfalls Krups sich um diese Buchführung nie gekümmert hat-. Wie
wenig Castor der Meinung war, dass ihm eine Mietzinsforderung
an die Gesellschaft zustehe, zeigt denn auch am deutlichsten die
Entstehungsgeschichte dieses Prozesses: Castor erklärte zuerst dem
Konkursbeamten, er besitze keine Guthaben. Dann fanden einige Gläubiger
des Castor, die Konkursmasse der Gesellschaft könnte zu einer Leistung
angehalten werden, weil sie in dem zur Privatmasse gehörenden Hause des
Castor das Ladenlokal weiter benutze; aus dieser Forderung an die Masse
wurde dann eine Konkursforderungz Castor erinnert sich, dass ihm ein
Mietzins von 4000 Fr. zustehe, und der Anwalt der Masse Castor meldet
einen solchen von 6000 Fr. an, mit einer Begründung, die er im Laufe des
Prozesses ändern muss. Alle diese Umstände lassen darauf schliessen, dass
Castor niemals die Meinung haben Lonnie, mit der Kommanditgesellschaft
Castor & Cie. in einem Mietverhältnis zu stehen. Aus diesem Grunde ist
die Klage und damit die Berufung abzuweisen Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zurich vom 9. Juli
1904 in allen Teilen bestätigt

70. Ittici! vom 11. Yorember 19021 in Sachen Giunchi, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Gebtiider Blase-M Kl. u. Ber.-Bekl.

Kankurrenzverboi zwischen Geschtiftshee'rn und Han-dèungsgehilfen.
Unszîttlicirkeit? Arte 17 OR. Genügende Begrenzmeg in sacielr'cher u.
örtlicher Hinsicht? ( Verbot des Eintritt-Es in ein Konkurrenzgescfeäft
). Herabsetzuan (le-r Konventionalstrafe ? Aî't. 182 OR.

A. Durch Urteil vom 20. August 1904 hat die II. Appellatioustammer des
Obergerichts des Kantons Zürirh über die Streitfrage :

524 Civilrechtspflege.

Jst der Beklagte verpflichtet, an die Kläger wegen Vertragsbruch 3000
Fr. Konventionalstrafe samt Verzugszins zu bezahlen?

erkannt:

Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 1000 Fr. nebst ö ,./0 Zins
seit dem 24. März 1904 zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Es sei die Berufung als begründet zu erklären, demgemäss das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Forderung der Gebrüder Masera in
allen Teilen abzuweisen.

......

4. Eventuell sei die Konventionalstrafe auf einen nach richterlichem
Ermessen festzusetzenden, im Maximum aber 500 Fr. nicht übersteigenden
Betrag zu reduzieren-

C. Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Vertrag vom 1. September 1903 trat der Beklagte mit diesem Datum
bei den Klägern, die eine Holzhandlung in Winterthur betreiben, als
Verkaufsreisender für die Schweiz und andere Nachbariänder, eventuell
wenn es die Verhältnisse erfordern für Bureau-Arbeiten, ein mit einem
Monatsgehalt von 200 Fr. und beidseitiger Kündigungsbefugnis auf einen
Monat. Der Beklagte verpflichtete sich speziell schriftlich zur Wahrung
des Geschäftsgeheimnisses und ging ferner folgendes Konkurrenzverbot ein:
Im Falle eines Austrittes zwei Jahre lang in kein Konkurrenzgeschäft
einzutreten, weder direkt noch indirekt, ohne spezielle Einwilligung
der Firma Gebrüder Masera, und dies hei Ehrenwort und bei einer
Konventionalstrafe von 3000 Fr. für den Fall der Zuwiderhandlung Ende
Januar 1904 trat der Beklagte bei den Klägern ans, und am 18. Februar 1904
schrieb er von seinem Heimatorte Bruck-Fusch (Tyrol) aus den Klägern, es
sei schwierig, einen guten Posten zu bekommen; er habe nun eine Anfrage
von der Firma Gintzburger & Sohn erhalten, ob er nicht geneigt wäre,
einen Posten in deren Zürcher Filiale anzunehmen, er sei nun gesonnen,
nach Zürich zu fahren, die Sache zu besprechen und konvenierenden Falles
den PostenIV. Ohligationenrecht. N° 70. 525

anzunehmen; längere Zeit zu privatisieren wäre er für keinen Fall
im Stande; er hoffe, die Kläger werden ihm das nicht übel nehmen und
ihm keine weiteren Schwierigkeiten bereiten. Die Kläger behaupten, dem
Beklagten daraufhin telegraphisch ihr Nichteinverständnis mitgeteilt zu
haben. Ende Februar trat der Beklagte bei der Stir-cher Filiale der Firma
Gintzburger & Sohn ein, die, mit Hauptsitz in Romanshorn, ein ausgedehntes
Holzgeschäft Parquetfabrik, Hobelwerk, Holzhandlung _ betreibt. Die
Kläger setzten daran dem Bekagten Frist zum Austritt aus diesem Geschäfte
unter Anzeige an sie an und klagten, als der Beklagte dieser Aufforderung
nicht nachkam, mit der vorliegenden Klage die Konventionalstrafe von 3000
Fr. ein. Der Beklagte hat neben dem einen nicht mehr in Frage stehenden
Standpunkte, die Kläger hätten selber ihrerseits den Dienstvertrag nicht
erfüllt der Klage die Einrede entgegengehalten, die Konventionalstrafe
sei unklagbar, weil das durch sie bekräftigte Konkurrenzverbot, als
örtlich unbeschränkt, eventuell zu weit beschränkt,

nnsittlich lei; heute macht er ferner geltend, auch gegenständlich

liege eine Beschränkung des Verbotes nicht vor.

2. Vorerst ist nun dieser letzte Standpunkt des Beklagten zweifellos
unbegründett Da das Konkurrenzverbot, dem Gegenstande nach, sich auf
den Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft bezieht, und die Kläger den
Holzhandel betreiben, muss es gegenständlich als auf diesen beschränkt
gelten; hierin liegt aber offenbar eine genügende gegenständliche
Beschränkung Wenn der Beklagte namentlich betont hat, er habe sich seit
seinem 15. Altersjahre speziell für den Holzhandel ausgebildet und hierin
besondere Branchekenntnisse erworben, so kann doch hieraus nicht gefolgert
werden, dass es ihm unmöglich oder doch recht schwer sei, in einem andern
Geschäfiszweige die erworbenen Kenntnisse zu verwerten. Der Umstand, dass
der Beklagte bei den Klägern eventuell auch für Bureauarbeiten angestellt
war, zeigt, dass er jedenfalls auch Kenntnisse für den Vureaudienst
besitzt, die er natürlich auch in jedem andern Geschäftszweig als dem
Holzhandel verwenden kann. Aus dem Gesichtspunkte des Gegenstandes des
Konkurrenzverbotes kann daher dessen Unsittlichkeit zweifellos nicht
hergeleitet werden.

3. Schwieriger verhält es sich mit der Frage der örtlichen Be-

526 Civilrechtspflege.

schränkung des streitigen Verbotes. Nach dieser Richtung macht der
Beklagte geltend, das Verbot sei örtlich unbeschränkt; nun gehöre aber zu
einem gültigen Verbote eine Beschränkung nach Gegenstand, Zeit und Ort,
wie das Bundesgericht in seinem Urteile vom 19. Februar 1898 in Sachen
Ackermann gegen Hünerwadel & Cie. (A. S. XXIV, 2, Nr. 17, S. 121 ff.}
ausgesprochen habe. Demgegenüber ver-weisen die Kläger auf das spätere
Urteil in Sachen Perino gegen Jeuch (A. S. XXVII, 2, S. 113 ff.),
wo ausgesprochen ist, dass zur Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes
nicht schlechthin zeitliche und örtliche Beschränkung erforderlich
sei. Abgesehen nun davon, dass auch aus jenem frühem Urteile der
Satz nicht gefolgert werden darf, Konkurrenzverbote, die zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen werden, müssen unter allen
Umständen in jener dreifachen Richtung beschränkt sein, dass vielmehr
in der bundesgerichtlichen Praxis stets davon ausgegangen wird,
ob die wirtschaftliche Freiheit des Verpflichteten und speziell sein
Fortkommen vernichtet oder doch erheblich erschwert werde, so müssen bei
Prüfung dieser Frage stets die gesamten Umstände des konkreten Falles
herangezogen werden. Dabei ist allerdings auch auf die wirtschaftliche
Stellung der Kontrahenten und das besondere Verhältnis, in dem sie
zu einander stehen, Gewicht zu legen (vergl. A. S. XXV, 2, S. 877 f.,
Erw. 2); ein Konkurrenzverbot, das nicht unsittlich erscheinen kann,
wenn es abgeschlossen ist zwischen zwei wirtschaftlich gleichstehenden
Personen bei Anlass eines Geschäftsverkaufes, bei dem der Verpflichtete
für die Eingebung des Verbotes aller Regel nach ein besonderes
Äquivalent, z, B. in Form der Erhöhung der Kaufsumme, erhält, kann
sehr wohl als nnsittlich erscheinen im Verhältnisse des wirtschaftlich
stärkeren Prinzipals zum wirtschaftlich abhängigen Angestellten Bei
einem Konkurrenzverbot zwischen Dienftherrn und Dienstnehmer ist
stets einerseits das berechtigte Jnterresse jenes, anderseits die
wirtschaftliche Freiheit Und Bewegungsfähigkeit nicht nur, wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, die Menschenwürde dieses Kontrahenten zu
berücksichtigen Eine allgemein gültige Regel, dass ein Konkurrenzverbot
zwischen Dienstherrn und Dienstnehmer, um gültig zu sein, unter allen
Umständen gegenstandlich, zeitlichIV. Obligationenrecht. N° 704 527

und örtlich beschränkt sein müsse, kann dagegen nach der feststehenden
Praxis des Bundesgerichts nicht anerkannt werden, und es ist dem
Vertreter des Beklagten insbesondere auch darin nicht beizustimmen,
dass die Rechtsgestaltung, welche das neue DHGB (in § 74) dem
Konkurrenzverbote zwischen Prinzipal und Handlnngsgehilfen gegeben
hat (an welche allerdings im Falle Ackermann gegen Hünerwadel &
Cie. vergleichsweise hingewiesen ist, wobei aber ausdrücklich diese
Bestimmung als milder als die bundesgerichtliche Praxis bezeichnet wird),
in der Schweiz als Gewohnheitsrecht Geltung hätte. Im Gegenteil muss
gesagt werden dass nach dem schweiz. OR auch für das Konkurrenzverbot
der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit und daraus folgend
der Vertrags-treue das oberste Geltungsprinzip bildet, und dass die
Parteien grundsätzlich frei sind, ein Konkurrenzverbot zu statuieren,
soweit dieses nicht unter dem Gesichtspunkte des Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR als
unsittlich erscheint; hiebei hat der oben aufgestellte Grundsatz
der Unzulässigkeit der Vernichtung oder allzu grossen Erschwerung der
wirtschaftlichen Freiheit und Bewegungsfähigkeit des Verpflichteten zum
Ausgangspunkt zu dienen. An Hand dieser Grundsätze kann nun aber das
vorliegende Konkurrenzverbot nicht als unsittlich angesehen werden. Jst
das Verbot, wie in Erwägung 2 dargelegt, gegenständlich in einer Weise
beschränkt, die dem Verpflichteten die Ausübung seiner Kenntnisse und
Fertigkeiten noch im weiteren Umfange frei lässt und steht die zeitliche
Beschränkung ausser Frage, so muss ferner gesagt werden, dass im Verbote
des Eintrittes in ein Konkurrenzgeschäst auch in gewissem Sinne eine
örtliche Beschränkung liegt: wie die Vorinstanzeu richtig ausführen,
liegt in dieser Festsetzung auch eine örtliche Einschränkung, insofern
nämlich, als dem Beklagten damit der Eintritt in ein solches Geschäft
verboten wird, das den Klägern tatsächlich Konkurrenz bereitet, d. h. das
in den Geschäftskreis und die Kundschaft der Kläger einzugreifen im Stande
ist. Im Verbot, in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten, liegt insofern
einerseits eine Einschränkung gegenüber dem in Konkurenzklauseln häufig
vorkommenden Verbote, in ein Geschäft der gleichen Branche einzutreten;
anderseits enthält es allerdings nicht eine bestimmt und fest umschriebene

528 Civilrechtspflege.

briliche Einschränkung, wohl aber folgt eine solcheaus der Natur der
Sache, da jedes Geschäft seine Tätigkeit aus eine ortlich mehr oder
weniger begrenzte Sphäre beschränken muss. Der Beklagte hat hiegegen
eingeivendet, durch diese Auslegung werde dem Konkurrenzverbot eine in
ihm selbst nicht liegende Einschrankung willkürlich beigefügt; es werde
an Stelle eines unbeschrankten Konkurrenzverbotes ein beschränktes
gesetzt, und das gssehe. nicht an. Nun ist freilich richtig, dass
der Richter ein gegenstandlichzfzeitlich oder örtiich unbeschränktes
Konkurrenzverbot nicht von sich-aus nach irgend einer Richtung beschränken
und so gegebenen Falls ein nnsittliches und daher in toto nichtiges
Konkurrenzverbot zu einem gültigen umwandeln farm, das auch nicht
etwa infolge Einschränkung des Verbotes durch den Verbots-berechtigten
selbst im Prozesse (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vorn 7. Mai 1897
in Sachen Kern & Cie. gegen Wild, A. S. XXIX], Ssi739 ff., spez. 743
ff.) Allein hier handelt es sich nicht um eine solche vorab vom Richter
vorgenommene Einschränkung sondern um eine im Verbot selbst vermöge der
Beschränkung auf ein ·Konkurrenzgeschäft enthaltene; hierin liegt, wie
ausgeführt, nicht nur eine gegenständliche, sondern auch eine örtliche
Begrenzung. Wie weit und wohin sich diese erstreckt, ist allerdings den
Aktven nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die I. Instanz hatte gemass
einer Erklärung der Kläger das Verbot als nicht sur Deutschland und
Osterreich geltend betrachtet. Vor II. Jnstanzchat dann der Beklagte
erklärt, die Kläger machen auch inOsterreich Geschaste, aber nicht
wichtig; ihr Hauptgeschäft sei in der 'Schxvesiz, ihre Haupttätigkeit
bestehe im Import von Holzf. Die II. mSxtstanz spricht sich nicht darüber
aus, auf welche Gebiete vasaVerbotv be schräiikt sei, nimmt aber au,
es di·irste auf ein verhaltrnsmakzig sehr enges Gebiet beschränkt
sein. Die Kläger endlich fuhren in ihrer Antwort auf die Berufung aus,
sie hatten zwar nie behauptet, dass sie ihr Geschäft nur in der Schweiz
betreiben; der Beklagte sei als Berkaufsreisender für die Schweiz und
andere Nachbarländer angestellt worden, aber er müsse doch zugebendass
das Gebiet, in welchem die Kläger ihr Geschaft betreiben, hauptsächlich
die Schweiz sei; dass sie in Deutschland belangreiche Geschäfte machen,
werde vom Beklagten überhaupt nicht behauptenIV. Obligationenrecht. N°
70. 529

Alle diese Erklärungen können nach dem Gesagten nur insoweit von
Bedeutung sein, als sie zur Auslegung des Verbotes dienen, nicht
aber nach der Richtung, dass in ihnen eine konstitutive Einschränkung
gefunden werden könnte. Mag aber demgemäss auch das Gebiet, in dein
dem Beklagten der Eintritt in ein Konkurrenzgeschäst untersagt ist,
für den Richter nicht ganz bestimmt abgegrenzt sein, so ist es das
doch zweifellos für den Beklagten, der ja den Geschäftskreis der
Kläger genau kennt und vollständig darüber im Klaren ist, was örtlich
als Konkurrenzgeschäft der Kläger zu gelten hat. Zn dieser Richtung
ist auch die Einwillignngsklausel von Bedeutung, die wiederum eine
Einschränkung des Konkurrenzverbotes enthält. Die Kläger dürfen die vom
Beklagten nachgesuchte Einwilligung nicht chikanös und nicht wider Treu
und Glauben im Sinne des Konkurrenzverbotes verweigerrn widrigenfalls
dem Beklagten der gerichtliche Schutz zur Seite stünde.

4. Kann demnach nicht gesagt werden, dass das Konkurrenzverbot die
wirtschaftliche Freiheit des Beklagten vernichte oder auch nur
erheblich einschränke, und muss es daher als gültig und für den
Beklagten verbindlich erachtet werden, so hat der Beklagte heute mit
Recht nicht mehr bestritten (wie er es vor der 11.kantonalen Instanz,
aber verspätet, getan hatte), dass er das Verbot übertreten habe. Die
Konventionalstrafe ist daher grundsätzlich verfallen, und es kann sich,
da die Kläger gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung
die Berufung nicht ergriffen haben, nur noch fragen, ob das angesochtene
Urteil auch im Punkte des Quantitatives zu bestätigen oder aber gemäss
dem Eventualantrage des Beklagten die Konventionalstrafe noch weiter
herabzusetzen sei.

5. Nach dieser Richtung ist zuzugeben, dass eine Konventionalstrafe von
1000 Fr., bei einem Jahresgehalt von 2400 Fr., das der Beklagte bei den
Klägern bezog, als hoch erscheint. Allein aus der andern Seite fallen
das Interesse, das die Kläger an der Jnnehaltung des Konkurrenzoerbotes
halten, und die schwere Übertretung des Verbotes durch den Beklagten
-schwer deshalb, weil er in ein Geschäft trat, das seinen Hauptsitz und
seine Filiale in nächster Nähe der Kläger hat in Betracht. In Würdigung

xxx, 2. 1904 38

530 Civilrechtspflege.

dieser Umstände kann nicht unter das übrigens von den Vorinstanzen nach
freiem Ermessen, von dem ohne Not abzuweichen das Bundesgericht keinen
Grund hat, festgesetzte Mass heruntergegangen werden. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zurichvom 20. August
1904 in allen Teilen bestätigt.

71. get-teil vom 26. Yovember 1904 in Sachen Fräsen und Guggenheim,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Verlangs-anstatt sinniger & Cie., Ok.-®.,
Bekl. u. Ver-Bett

Zulassung von Rechtsgutachtm und Gutachten allgemeiner technischer
Natur über den Rechtsstreit beschlagemle Fragen vor Bundesgericht,
Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OG. Kompetenz des Bundesgerichts ZenPrüfung der Einrede
der abgeurteilten Sache. Abgrenzung non kantonale! (Prozessund
eidgemîssisahem(mater-59119773} Recht. Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
mal 57 OG. Identikit
des Streitgegenstandes bei früherer Leistungsklage auf Auszahlung
eines Dieidendenansp'ruches für das Bechmmgsjsshr 1900, gestützt auf
die Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses hierüber, späterer
Klage auf Anfeehtu-ng eines Generalversammlungsbesehlusses das gleiche
Rechmmgsjahr betrefi'end ? Anfechtung von Generalversammlungsbechlüssen
einer Aktiengesellschaft betr. Stalutenänderm-Lg und Verteilung
des Bei-ngewinns. Statutenwidrigkeit und Verletzung wehlerworbeeeer
Rechte? Art. 627
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR. Statueîfflausèegmeg nie-ei rechtliche Wüedigeeng
tatsächlicher Vargdnge.

A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1903 hatte das Bezirks-gericht Einsiedeln
über die Rechtsfrage: ,

Ist nicht gerichtlich zu erkennen:

a) Es seien die Generalversammlungsbeschlüsfe der beklagtischen
Aktiengesellschaft Vom 17. Oktober 1902 betreffend Vorlage und Behandlung
der Jahresrechnungen und der Bilanzen der Rechnungsjahre 1900 und 1901
als statutenund gesetzwidrig auf-

anheben ;IV. Obligationenrecht. N° 71. 531

b) es sei die beklagtische Aktienge ell at ver ' Rlägem den auf ihren
Aktienbesitz gezüfgckiicfh der III-Recht nungsjahre 1900 und 1901
entfallenden Reingewinn gemäss den vom 27. April 1897 datierten und
unterm 18. Juni 1900 revidierten Statuten in bar auszuzahlen ? erkannt:

Die Rechtsfrage des Klägers ist verneinend entschieden.

Auf Appellation der Kläger und Anschlussappellation der Beklagten hat
hieran das Kantonsgericht des Kantons Schwty mit Urteil vom 11./13. Juli
1904 dieses Urteil bestätigt. 6

B. siegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage:

J;: dgänzGlicher lGutheissung der Klage seien

a le enera versammlungsbe [ü e der bekla '" ' gesellschaft vom 17. Oktober
1902schenksesfend Vorlagkkkrkx VIIIlung der Jahresrechnungen und der
Bilanzen der Rechnungsjahre 1900 und 1901 als statutenund gesetzwidrig
aufzuheben-

b) es sei die beklagtische Aktiengesellschaft verpflichtet, den Klägern
den auf ihren Aktienbefitz bezüglich der beiden RechnungsJahre 1900 und
1901 entfallenden Reingewinn gemäss den vom 27. April 1897 datierten
und unterm 18. Juni 1900 revidierten Statuten in bar auszuzahlen

C. Der Vertreter der Kläger hat ein Gutachten von r Wacky in Leipzig
über die Wirkungen des Prozessabstagesfetstsg ein solches von Professor
Schär in Zürich über die kaufmännischen und technischen Fragen dieses
Prozesses zu den Akten gegeben. Von diesen Gutachten sind dem Vertreter
der Beklagten Abschriften zugestellt worden.

D. In der heutigen Verhandlung hat der Kläger Guggenheim namens des
Klägers Nr. 1 und in seinem eigenen Namen die Berufungsanträge wiederholt

Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils gestellt. Hiebei hat er gegen die Berücksichtigung
der beiden von der Gegenpartei neu eingelegten Gutachten Protest
eingelegt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 II 523
Date : 01. Januar 1903
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 II 523
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 522 Givilreclllspflege . haftenden Gesellschafters, des bisherigen Inhabers des


Legislation register
OG: 56  80
OR: 17  627
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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