IX. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.
24. Zweit vom 26. März 19011 in Sachen allgemeine @ewerbekasse alarm,
Kl. u. Rev.-Kl., gegen Hohn-eilen Veil. u. Rev.-Bekl.
Revision bundesgerichtlicher Urteile. Art. 95 ,ff. 06, Art. 192 Zifi. 2
eidg. CPO: neue entschieden? Beweismiteîel ?
Das Bundesgericht hat, gestützt auf folgende Tatsachen:
A. Die Eliedisionsklägerinse hatte für eine Schuldbriefsorderung
von 9750 Fr. Kapital nebst Zins und Kosten in einer Betretbung
gegen Th. Dietrich-Erb im Jahre 1899 die Verwertung des Unterpfandes
einer Liegenschaft in Seebach, verlangt. Das Verfahren wurde durch das
Betreibungsamt Seebach, dem der Revisionsbeklagte vorsieht, geleitet. Bei
der Versteigerung vom 6. April 1900 wurde die Liegenschaft von Niklaus Erd
in Rheinau als Meistbieter für 68,500 Fr. erworben. Nach der Steigerung
trat der Revisionsbeklagte mit dem Ersteigerer Erb in Unterhandlungen,
um ihn zu veranlassen, einen im Lastenverzeichnis nicht ausgeführten
verfallenen Jahreszins von 675 Fr. von einem der Forderung der
Revisionsklägerin vorgehenden Schuldbriefe von 15,000 Fr. zu Gunsten
eines J. Seiferle in Seebach anzuerkennen. Er weigerte sich, und in
der Folge ordnete der Revisionsbeklagte auf den 3. August 1900 eine
zweite Steigerung ans bei der die Liegenschaft um 59,500 Fr. versteigert
wurde. Die Revisionsklägerin verlangte nun vom Revisionsbeklagten Ersatz
des ihr entstandenen Schadens von 9750 Fr. nebst 259 Fr. 60 Ets. Zins
zu 41/2 0/0 vom 1. Januar bis 3. August 1899 und Zins zu 5 0/9 von
da an, sowie 14 Fr. Kosten. Diese Klage ist letztinstanzlich durch
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902 (Amtl. Samml., Bd. XXVIII,
2. Teil,Nr. 38, S. 313 ff.) abgewiesen worden, und zwar in der Hauptsache
gestützt darauf,
* Vergl. Nr. 23, Erw. i u. 2 hier-for. ** Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39,
S. 145 ff.IX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 24. 181
dass die Vorinstanz, die I. Appellationskammer des Kantons Zürich, erklärt
hatte, der Käufer Erb sei ungerechtfertigterweise vom Steigerungskaufe
zurückgetreten und das Bundesgericht an diese Entscheidung, weil sie
auf kuntonalem Recht beruhe, gebunden sei.
B. Hieran erhob die Revisionsklägerin Schadenersatzklage gegen den
Ersteigerer Erb, gestützt aus Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
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1 | Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
2 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
vom 31. März 1903 wurde Erb verpflichtet, der Revisionsklägerin 9367
Fr. 67 Cts. nebst 5 0/0 Zins seit 1. August 1900 zu bezahlen. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich hat jedoch auf die vom damaligen
Beklagten Erb ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hin mit Entscheid vom
12. Oktober 1903 dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen-Ä Jn
diesem Urteiie hat das Kassationsgericht festgestellt, die Annahme der
Vorinstanz (der I. Appellationskamuter des Obergerichts des Kantons
ZürichJ, Erb sei unberechtigtertveise vom Kaufe zurückgetreten, sei
offenbar aktenwidrig; aus den Akten gehe hervor, dass Erb den Vertrag,
allerdings in dem voni hm als richtig befundenen Sinne (ohen Ausnahme
des Jahreszinses von 675 Fr. zu Gunsten des Seiferle), habe halten wollen.
C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1903 hat nun die Revision-Zklägerin
Wiederherstellung gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Juni
1902, gestützt auf Art. 192 Ziff. 2 eidg. CPQ verlangt, und weiter den
Antrag gestellt: Der (Revifions-) Beklagte sei zu verpflichten, der
(Revisions-) Klägerin als Schadenersatz 9367 Fr. 67 (Stà. nebst Zins zu
5 9/O seit 1. August 1900 zu bezahlen. Als neues Beweismittel im Sinne
der angerufenen Gesetzesbestimtnung bezeichnet das Revisionsgesuch das
Urteil des Kassationsgerichts vom 12. Oktober 1903, ferner die von Erb im
Prozesse gegen die Revisionsklägerin produzierten Urkunden CBriefwechsel
mit dem Revisionsbeklagten von der ersten bis zu der zweiten Steigerung).
D. Der Revisionsbeklagte hat in seiner Antwort auf das Revisionsgesuch
folgende Anträge gestellt:
1. Das Revisionsgesuch sei gänzlich zu verwerer mangels eines
Revisionsgrundes und mangels eines Nachteils, den die Revisionsklägerin
durch die frühere Entscheidung erlitten habe, sowie wegen verspäteter
Einlegung der Revision.
* S. Nr. 23 hier-vor.
182 Civilx'echtspflege.
2. Eventuell, falls die Revision zugesprochen und ein neues-
Urteil erlassen werde, sei materiell die Klage ganz, eventuell teilweise
abzuweisen
E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien ihre
Anträge erneuert; -
in Erwägung:
1. Das Revisionsgesuch ist zunächst formell zulässig. Nach Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
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1 | Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
2 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
OG ist das in Art. 192 ff. eidg. CPQ geordnete ausserordentliche
Rechtsmittel der Revision auch gegen die vom Bundesgericht als
Berufungsinstanz erlassenen Urteile zulässig, und zwar ist, wenn das
Bundesgericht als Berufungsinstanz in der Sache selbst entschieden
hat, das Revisionsbegehren nur noch gegen das bundesgerichtliche,
und nicht mehr gegen das ihm Vorangegangene kantonsgerichtliche,
Urteil statthaft. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 1899
i. S. Schweitzer gegen Härtsch, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 691,
Erw. 1.) Das trifft hier zu: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom
18. Juni 1902 den Rechtsstreit materiell entschieden; daran ändert der
Umstand nichts, dass es mit Bezug aus die streitige Präjndizialfrage,
ob Erb unberechtigt vom Gantkause zurückgetreten sei, angenommen
hat, es sei an die Entscheidung der kantonalen Instanz gebunden. Das
Revisionsgefnch ist sodann nicht verspätet, weil es als Revisionsgrund
gewisse Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober
1903 geltend macht und das Gesuch innerhalb dreier Monate seit dem Erlass
dieses Urteils anhängig gemacht worden ist, also innerhalb derin Art. 193
eidg. CPO vorgeschriebenen Frist.
2. Aus dem kassationsgerichtlichen Urteil geht nun allerdings
unbestreitbar hervor, dass die Annahme des appellationsgerichtlichen und
des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen der Revisionsklägerin gegen den
Revisionsbeklagten, Erb sei unberechtigt vom Gantkaufe zurückgetreten,
unrichtig war und dass daher die Klage der Revisionsklägerin jedenfalls
aus diesem Grunde nicht hätte abgewiesen werden sollen. Allein die
Feststellungen des kassationsgerichtlichen Urteils, aus welche die
Revisionsklägerin ihr Revisionsbegehren stützt, sind keine Beweismittel
im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 eidg. CPQ Denn einmal fallen unter diesen
Begriff nur solche Veweismittel, welche zur Zeit des angefochtenen
Urteils schonIX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21. 183
vorhanden waren und bei der Urteilsfällung hätten berücksichtigt werden
können, wenn der Beweisführer im Stande gewesen ware, sie beizubringen,
während die Wiederherstellung gegen ein Urteil aus Grund von Art. 192
Biff. 2 CPO wegen Tatsachen, die überhaupt zur Zeit des Erlasses
des Urteils noch gar nicht hätten Prozessmaterial bilden können,
ausgeschlossen ist. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1899
i. S. Scheck gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 745 f.,
Erw. 1.) Der letztere Fall aber trifft hier zu: Die Feststellungen des
kassationsgerichtlichen Urteils konnten in den frühern Urteilen gegen den
Revisionsbeklagten aus dem einfachen Grunde nicht berücksichtigt werden,
weil sie tatsächlich erst viel später gemacht wurden; wären sie schon
gemacht gewesen, so hätte sich die Revisionsklägerin natürlich daraus
berufen und hätten die Gerichte sie berücksichtigt Wie aus Erwägung 4 des
mit der Revision angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils hervorgeht, ist
der Verantwortlichkeitsprozesz mit dem deutlichen Bewusstsein beurteilt
worden, dass möglicherweise die Gerichte in dem von der Revisionsklägerin
gegen Erb zu sührenden Prozesse die streitige Frage über die Berechtigung
des Rücktrittes von Erb anders entscheiden können. Schon damals hat das
Bundesgericht durchblicken lassen, es komme aus allfällige gegenteilige
Feststellungen in dem gegen Erb gesührten Prozesse für den Entscheid
des Prozesses gegen den Revisionsbeklagten nichts an, so dass in
diesen Feststellungen auch keine entschiedenen, d. h. entscheidenden
Beweismittel lägen. Es wäre Sache der Revisionsklägerin gewesen, der nun
eingetretenen Eventualität eines Widerspruches in den Urteilen gegen Erb
und gegen den Revisionsbeklagten dadurch vorzubeugen, dass sie zuerst
den Prozess gegen Erb verfolgt und Sistierung desjenigen gegen den
Revisionsbeklagten verlangt hatte. Nachdem sie anders vorgegangen ist,
ist es nicht möglich, das rechts-kräftige Urteil in Sachen gegen den
Revisionsbeklagten zu revidieren, weil in Sachen gegen Erb gegenteilig
entschieden worden ist. Dieser Tatbestand: der Widerspruch zweier Urteile
in einem Prozesse der gleichen Partei, bildet nach der eidgenössischen
Civilprozessordnnng keinen Revisionsgrund Aus Art. 192 Ziff. 2 aber kann
sich die Revisionsklägerin nicht stützen aus dem angeführten Grunde,
weil die als Beweismittel geltend gemachten Tatsachen dem frühem
184 Civilrechtspflege.
Urteil nicht hätten zu Grunde gelegt werden können. Hier kommt noch ein
weiterer Grund, um das Revisionsbegehren abzuweisen: Die Feststellungen
des kassationsgerichtlichen Urteils sind überhaupt keine Beweismittel,
sondern sie sind rechtlicheWürdigungen des Prozessinaterials, also
Entscheidungen Ein späterer Gerichtsentscheid über eine in einem
frühem Urteil entschiedene Frage kann somit nicht als Beweismittel
im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 eidg. CPO und deshalb nicht als Grund
zurWiederherstellung angesehen werden (ng. Urteil des Bundesgerichts
vom 12. März 1904 i. S. Schwob gegen Geissmann); erkannt: Das
Revisionsbegehren wird abgewiesen.
X. Givilstreitig keiten zwischen Bund und Privaten. Difl'érends de droit
civil entre la Confédération et des particuliers.
25. go.-terr vom 5. gaara 1904 in Sachen @oflssaxüssaljugefeltfdjaft,
KL, gegen Sidgmossenschast, Bekl.
Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz in Prozesse-n einer-
Eisenbnüngeseälsclrnft gegen den Bund: Art. 48 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
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1 | Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279 |
2 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
Abs. 2 BG über den Bau und Betrieb der Eisenöahnen. Unzuständigkeit für
einen Entscheid über die Rückkaufssumme. Bundesgesetz betreffend das
Rechnungswesen der Eisenbahnen, vom
27. März 1896, Art. 20. Vereinbarun zwischen den Parteien
betr. Arbeiten zur Sicherung der Gotthard efestigungen; Kèage der
Bahngesellschnfl feein Ersatz von rmlr'ixslich soäeher Arbeiten erZéttmem
Materialscfeaden. ,Beife'seiügvs Verschulden.
A. Im September 1886 wurde zwischen dem eidgenössischen Militärdepartement
einerseits und der Direktion der Gotthardbahn anderseits ein Vertrag
betreffend die Ausführung der fortifikatorischeu Bauanlagen am
Südportale des Gotthardtunnels in Airolo abgeschlossen, gemäss welchem
die Gotthardbahn für Rechnung des eidgenössischen Militärdepartements
die Ausführung jener Anlagen unter nähern Bedingungen unternahm. Art. 8
dieses Vertrages bestimmte: Das eidgenössische Militärdepartement
* In der amd. Samml. nicht abgedruckt.X. Civilstreitigkeiten zwisehen
Bund und Privaten. N° 25. 185
haftet der Gotthardbahn gegenüber für jeden Schaden, welcher
derselben aus Anlass der Erstellung der fraglichen Bauten sei es
an ihren eigenen Anlagen, an dem Rollmateriale, oder sei es durch
Verletzung oder Tötung von Angestellten, Arbeitern oder Reisenden
und Drittpersonen -entstehen sollte, in gleicher Weis-:, wie wenn
die Eidgenossenschaft den Bau selbst ausführen w1'irde. Zur Benutzung
der fortifikatorischen Anlagen, die in der Folge ausgeführt worden,
gehört auch die Benutzung des sogenannten Richtungstunnelsz dieser
sollte im Jahre 1891 mit Doppeltüren abschliessbar gemacht werden,
und es gab bei diesem Anlasse das eidgenössische Militärdepartement am
9. April 1891 die Erklärung ab, die Eidgenossenschaft übernehme die volle
Haftpflicht für die infolge der unter Aufsicht der Gotthardbahnverwaltung
auszuführenden Erstellung der Doppeltüren allfällig vorkommenden Unfälle
oder Eigentumsbeschädignngen; die gleiche Haftpflicht übernahm sie mit
Bezug auf folgende von der Gotthardbahn zugestandene Vorkehrenz 1. Anlage
der Einmündung des Verbindungstunnels (vom Fondo del Bosco herkommend)
in den grossen Gotthardtunuel; 2. Anlage des Hülfsstollens zwischen
dem neuen Verbindungstunnel und dem alten GotthardbahnRichtungstunnel;
3. Deponieren des Materials ausserhalb des Richtungstunnels. Anfangs des
Jahres 1896 fanden die Organe der Gotthardbefestigungen zweckmässig-, eine
transportable Geleiseanlage für die Geschütze zur Tunneloerteidigung
beim südlichen Tunnelausgang zu errichten; der Kommandant der
Gotthardbefestigungen, der seither verstorbene Oberst v. Segesser, trat
zu diesem Behufe in Korrespondenz mit der Direktion der Gotthardbahn,
mit Brief vom 28. März 1896. In diesem Briefe, mit dem er das Projekt der
Tunnelverteidigung einsandte, fragte Oberst v. Segesser die Direktion
der Gotthardbahn an, ob sich in den Anträgen Vorkehren finden, die
aus betriebstechnischen aber andern Gründen der Bahnverwaltung zum
vornherein als untunliche erscheinen; eventuell an welche Bedingungen
die Ausführung der . . . . Projekte geknüpft werden wollte. In ihrer
Antwort vom 3. April gl. Js. stellte die Direktion der Gotthard: bahn
u. a. die Bedingung: Die ganze Einrichtung muss so konstruiert werben,
dass sehr rasch Und mit aller Sicherheit damit manövriert und der Tunnel
in kürzester Frist wieder geräumt