780 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

133. Entscheid vom 19. November 1904 in Sachen Eisenhut-Rigassi.

Dake'nfalèen eines Arrestes wegen Erlöschens des Recht-es auf
Kankuro-emdrokung ? Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Art. i, 166 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG. Datum
ete-r gericht- lichen Erledigung der Klage ; Berechnung
der Zwischenzeit. Unter-brechuezg cleaFrist zur Steèlzmg des
Konkwsbegehrens dm'ch ein Be-- scksswerdeverfahren? Art. 171
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
, 173 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

SchKG. Unterbrechung durch Anhebung der Widerspruchsklage? Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
,
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG . Trölere'sche Beschwerdefühmng ? Z isf. 57 Gebühe'entarif
zum SchKG.

I. Gestützt aus einen Verlustschein hatte am 17. März 1903
J. J. Möller, Fabrikant im Necker, Mogelsberg, gegen den Rekurrenten,
C. Eisenhut-Rigassi, einen durch das Betreibungsamt Rebstein vollzogenen
Arrest auf eine Forderung des Arrestschuldners erwirkt. Am 20. März 1903
hob Möller Betreibung an und reichte nach ersolgtem Rechtsoorschlage am
31. März gerichtliche Klage ein. Der Veklagte Eisenhut anerkannte die
eingeklagte Forderung als solche, bestritt indessen, dass er zu neuem
Vermögen gekommen sei. Mit Entscheid vom 7. September / 3. Oktober 1903
hiess zweitinstanzlich das Kantonsgericht von St. Gallen unter Abweisung
der beklagtischen Einrede die Klage gut. Aus eine gegen diesen Entscheid
gerichtete Berufung trat das Bundesgericht laut Urteil vom 17. Oktober
1903 wegen Jnkompetenz, nämlich weil es sich um kein der Berufung fähiges
Haupturteil handle, nicht ein.te

Am 26. Oktober 1903 liess der Gläubiger die verarrestierte Forderung
psänden Diese Pfändung wurde indessen am 26. April 1904 wieder aufgehoben,
indem der Betriebene Eisenhut nicht im Handelsregister eingetragen war.

Daraufhin erwirkte am 4. Mai 1904 der Gläubiger Möller die
Konkursandrohung. Eisenhut focht dieselbe auf dem Beschwerdewege an,
mit der Begründung, Möller habe vorerst den erhobenen Rechtsvorschlag
durch einen Rechtsössnungsentscheid zu beseitigen. Die erste Instanz
wies diese Beschwerde als unbegründet ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde
dagegen schützte sie mit Entscheid vom* A. s., XXIX, 11, No 89, s. 756
ff. = Sep.-Ausg. V1, No 85, s. 334 f.und Konkurskammer. N° 133. 78}.

22. Juni und hob die Konkursandrohung anf. Diesen Entscheid zog
der Gläubiger Möller an das Bundesgericht weiter, welches seinen
Rekurs am 21. September guthiess und demgemäss die Konkursandrohung
vom 4. Mai als rechtsgültig erklärteFi Der bezügliche Entscheid ist
den Parteien gleichen Tages in seinem Dispositiv und am 14. Oktober
in Ausfertigung mitgeteilt worden. Gestützt auf die als rechtsgültig
erklärte Konkursandrohung stellte dann Möller das Konkursbegehren,
und zwar wie aus seiner nunmehrigen Vernehmlassung ver Bundesgericht
hervorgeht, am 21. Oktober 1904.

II. Unterdessen hatte am 28. Juni 1904, während der Pendenz des
obigen Beschwerdeverfahrens, Eisenhut vom Betreibungsamt Rebstein die
Herausgabe des verarrestierten Forderungsbetrages ver-. langt, indem
er geltend machte, der Arrest sei nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG dahingefallen,
weil Möller unterlassen habe, binnen zehn Tagen nach Mitteilung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 17 . Oktober 1903 Rechtsössnung zu
verlangen. Gegen die ablehnende Haltung des Amtes erhob er Beschwerde,
wobei er zur Begründung seines streitigen Begehrens im weitern ansführte:
Auch die Betreibung vom 20. März 1903 sei erloschen. Während der Dauer
des Prozessverfahrens sei nämlich die Jahresfrist des Art. 166 Abs. 2
nicht unterbrochen gewesen, da der Prozess die Frage des neuen Vermögens
betroffen und es sich also um das beschleunigte Verfahren gehandelt habe.

III. Die untere Aufsichtsbehörde gelangte am 5. Juli aus solgenden Gründen
zur Abweisung der Beschwerde: Über den Arrestgegenstand sei zur Zeit ein
anderer Prozess pendent, indem Frau Eisenhut-Rigassi den verarrestierten
Betrag als Eigentum anspreche. Bis zur Erledigung dieses Anspruches sei
aber eine Verfügung über die Arrestsumme nicht möglich. Einer solchen
Verfügung stehe auch der zur Zeit vor Bundesgericht hängige Rekurs Möllers
(fiche oben sub I in fine) entgegen.

IV. Den gegen diesen Entscheid ergriffenen Rekurs Eisenhuts wies die
kantonale Aufsichtsbehörde unterm 31. Oktober 1904 ah, wobei sie dem
Rekurrenten wegen trölerischer Beschwerdeführung

* Oben N° 99, S. 579 E.

782 B. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

eine Busse von 20 Fr. auferlegte Dieser Entscheid beruht auf folgenden
Erwägungen:

Die Behauptung des Rekurrenten, die Betreibung sei noch nicht erloschen,
indem es sich bei dem vom Schuldner gegen den Gläubiger durchgeführten
Prozessberfahren um das beschleunigte, nicht das ordentliche Verfahren
gehandelt habe, sei, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom
21. September 1904 ergebe, unrichtig. Vielmehr habe der Prozess den
Fristenlaus unterbrochen. Jnsolge dieser von der Klaganhebung (31. März
1903) bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 1.7. Oktober 1903, d. h. 201
Tage dauernden Unterbrechung habe das Konkursbegehren noch spätestens
am 4. Oktober 1904 gestellt werden können. Darnach sei die Beschwerde
Eisenhnts jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anhebung unbegründet gewesen. Jn
seinen spätern Eingaben vom L&, 29. September, 7. und 14. Oktober
gehe der Rekurrent selbst von einer solchen Fristunterbrechung aus,
betrachte aber dabei zu Unrecht die Betreibung dennoch als durch
Auslaus der Frist des Art. 166 Abs. 2 erloschen. Zunächst sei nämlich
der Endtermin der gerichtlichen Unterbrechungsfrist nicht schon der Tag
der Eröffnung des kantonsgerichtlichen Urteils (3. Oktober), sondern
derjenige der Mitteilung des Bundesgerichtsentscheides vom 17. Oktober
1903. Sodann könne ohne eine rechtskräftige Konkursandrohung nach Art.
186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
SchKG ein Konkursbegehren gar nicht erfolgen und sei nun aber hier
die Beschwerde gegen die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904 erst durch
den Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 1904 erledigt worden,
habe somit vor der Zustellung dieses Entscheides, d. h. dem 14. Oktober,
ein Konkursbegehren gar

nicht gestellt werden können. Die diesbezügliche Hemmung der Frist .

des Art. 166 belause sich aus mindestens 148 Tage (19. Mai, Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde, bis 14. Oktober), welche Frist (in Rücksicht
aus die obenerwähnte Unterbrechung infolge Prozesses) vom 4. Oktober
1904 an zu rechnen sei, so dass das am 29. Oktober 1904 gestellte
Konkursbegehren als rechtzeitig erscheine Endlich falle in Betracht,
dass auch noch der von Frau Eisenhut gegen Möller angestrengte (vom
17. März 1903 bis 28. Oktober 1904 dauernde) Prozess auf Anerkennung des
Eigentums am streitigen Arrestguthaben den Fristenlauf im Sinne vonund
Konkurskammer. N° 133, 783

Art. 166 gehemmt und also auch diese Zeitdauer zu Gunsten Möllers in
Anrechnung zu kommen babe.

Nach alldetn sei das Begehren des Rekurrenten um Herausgabe des
Arrestgegenstandes abzuweisen. Da das Gebahren desselben gegenüber seinem
Gläubiger Möller ein trölerisches sei, indem er diesen während 14/2 Jahren
am Einzug seiner berechtigten und anerkannten Forderung hingehalten habe,
rechtsertige es sich, den Rekurrenten nach Biff. 57 des Gebührentarifs
mit einer Busse zu belegen.

V. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, rechtzeitig
eingereichte Rekurs Eisenhuts, womit dieser vor Bundesgericht die Anträge
stellt: 1. den Arrest als dahingesallen zu erklären, da der Gläubiger das
Konkursbegehren nicht innert der Frist des Art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG gestellt habe
und die Betreibung habe erlöschen lassen; 2. die über den Rekurrenten
verhängte Busse aufzuheben

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von einem Antrage in der Rekurssache
abgesehen. Der Rekursgegner Möller schliesst auf Abweisung des Rekurses
und Bestätigung des Vorentscheides.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 278 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG fällt der Arrest dahin, wenn der Gläubiger
die angehobene Betreibung erlöschen lässt-. Tritt dieser Fall ein,
so kann der Schuldner beim Betreibungsamte die Herausgabe des vom
Arrestbeschlage frei gewordenen Arrestobjektes verlangen und gegen eine
ungerechtfertigte Weigerung des Amtes, seinem Begehren zu entsprechen,
die Aufsichtsbehörden anrufen.

Sein Begehren um Herausgabe hatte der Rekurrent in erster Linie daraus,
und dem Betreibungsamte gegenüber allein darauf, gestützt, dass der
Arrest wegen Unterlassung des Gläubigers, rechtzeitig die Rechtsöffnung
zu Verlangen, hinfällig geworden sei. Dieser Beschwerdegrund ist
nunmehr von ihm mit Recht fallen gelassen worden, nachdem durch den
Bundesgerichtsentscheid vom Li. September 1904 feststeht, dass ein
Rechtsöfsnungsbegehren überhaupt nicht erforderlich gewesen war. Jn
Frage steht also nur noch der vor den beiden kantonalen Aussichtsbehörden
geltend ge-

xxx, L. 4904 31

784 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

e werde rund, die Betreibung sei nach Art.16ti Abs. 2 236235333391:
Fluslaufes der daselbst bezeichneten Frist ohne Stellung eines
Konkursbegehrens erloschen, und damit per Arrest

' e allen. darTIngiesbezüglich hat nun folgendes in fBetracht zufallen:
. Die Zustellung des Zahlungsbefehles in der strektigeu Betrubung
war am 20. März 1903 erfolgt, und es ware also ohbne Hemmuug ihres
Laufes das Recht zur Stellung des Tonkuxsää gehrens nach Art. 166
Abs. 2 cit. mit dem 20. Marz erloschen, somit das erst am 2Î1. Oktober
d. ;;. gestellte Begehren erein ver ätet ewe en. zutxiirikrisk aber
gegfkn diegBetreibung Recht vorgeschlagen und dadurch ein gerichtliches
Verfahren zur Geltendmachung der.be;riebenen Forderung erforderlich
geworden und fallt somit nach ·.lrt. 166 cit. die Zeit zwischen der
Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Betracht,
d. h. verlangert sich obj genannte Jahresfrist vom 20. März 1904 an um
diese Zwischenzeit. Als Tag der Klaganhebung muss laut vorinstanzlicher
Annahme, aus die das Bundesgericht bezüglich dieses die Anwendung des
kantonalen Prozessrechtes betreffenden Punktes abzustellen hat, der
Tag des klägerischen Begehrens unt-Abhaltung des Vermöglungsvorstandes
angesehen werden, mithin der 31. Marz 19166 Als Tag der Erledigung
der Klage im Sinne des Art. t SchKG hat man vorerst nicht etwa, wie
die Vorinstanz meint( ers den Tag der Ausfällung oder Mitteilung des
bundesgerichtlichäig Entscheides vom 17. Oktober 1903 anzusehen: Wenn
Art. 'l QG bestimmt, dass der Eintritt der Rechtskraft kantoiialer Urtei
e durch die Berufung an das Bundesgericht gehemmt wei-de, so bezielht
sich das natürlich nur auf die der Berufung fahigen kantonalen Urtei ;,
während solche, die nicht an das Bundesgerichtweiterziehbaunn , dadurch,
dass die Weiterziehung an diese zu ihrer Uberprufigng unzuständige Instanz
dennoch erfolgt, in ihrer-nach Massgabeb e kantonalen Prozessrechtes
eingetretenen Rechtskraftunberuahrtblei en. Danach hat also hier (wie
das Bundesgericht diesbezuglich itiach Massgabe von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Abf. 1 und
83 OG von sich aus fes zustellen befugt ist) die gerichtliche Erledigung
der Klage im Sinne des Art. 166 durch das kantonsgerichtliche Urteil
vom 7. Sep-und Konkurskammer. N° 133. 785

tember / 3. Oktober 1903 stattgefunden und zwar am letztern Tage als
demjenigen der Eröffnung des Urteils, mit welcher nach kantonaleni Rechte
die Rechtskraft zweitinstanzlicher kantonsgerichtlicher Urteile eintritt.

Hievon ausgegangen verlängert sich also die Frist für Stellung des
Konkursbegehrens um den Zeitraum vom 31. März bis 3. Oktober 1903,
d. h. um 187 Tage, vom 20. März 1904 an gerechnet, womit man auf den
23. September 1904 gelangt. Da dieser Tag in die Betreibungsferien nach
dem Bettag fällt, so erstreckt sich die Frist nach Massgabe von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

SchKG noch weiter bis zum 28. September.

Auch bei Berücksichtigung der besprochenen Unterbrechng erweist sich
also das erst am 21. Oktober gestellte Konkursbegehren als verspätet, es
müsste denn noch aus anderm Grunde eine mit der genannten zeitlich sich
nicht deckende Unterbrechung von hinreichender Dauer stattgefunden haben.

3. Eine solche kann zunächst nicht dadurch eingetreten sein, dass der
Rekurrent die vom Rekursgegner am 4. Mai 1904 erwirkte Konkursandrohung
auf dem Beschwerdewege angefochten hat. Denn abgesehen von der Frage,
inwieweit eine Hemmung durch das Beschwerdeverfahren der in Art. 166
Abs. 1 allein ausdrücklich vorgesehenen durch das gerichtliche Verfahren
gleichzustellen isf, wurde der vorliegenden Beschwerde von keiner
Jnstanz nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG aufschiebende Wirkung erteilt, so dass sich
der Rekursgegner durch die Anfechtung der erlassenen, von der ersten
Instanz bestätigten Konkursandrohung bei der zweiten Instanz an der
Weiterführung der Betreibung nicht gehindert gesehen bat, sondern trotzdem
gestützt aus jenen Akt, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben war,
das Konkursbegehren gemäss Art. 166 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG hat stellen können. Die
gegenteilige Auffassung der Vorinstauz entbehrt jeder Begründung Sie
widerlegt sich ohne weiteres durch die Bestimmung des Art. 173 Abs. 2,
wonach das Konkursgericht das Erkenntnis über das

Konkursbegehren auszusetzen hat, wenn die Aufsichtsbehörde infolge einer
Beschwerde die Einstellung der Betreibung verfügt. Hieraus folgt mit
Notwendigkeit, dass mangels einer derartigen Sistierungsverfügung ein
Konkursbegehren gültig, d. I). mit dem Anspruch

786 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

auf sofortige Behandlung gemäss Art. 171
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
SchKG, gestellt werden kann,
trotzdein über das vorangegangene Betreibnngsverfahren, und speziell
über die Gültigkeit der Konkursandrohung, noch eine Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde hängig ist.

Dem Gesagten steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die
Beschwerde des Rekurrenten nach ihrer Abweisung durch die untere von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 22. Juni 1904
gutgeheissen und damit die Konkursandrohung vom 4. Mai als aufgehoben
erklärt worden ist. Zu Unrecht würde man aus diesem Umstande die
Schlussfolgerung ziehen, dass vom genannten Beschwerdeentscheide an
und bis zu dem ihn aufhebenden und die Konkursandrohung wieder in
Kraft erklärenden Bundesgerichtserkenntnis vom 21. September 1904
ein den Fristenlaus hemmender Zustand im Sinne des Art. 166 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329

SchKG bestanden habe. Denn zunächst hat der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde den Rekursgegner nicht schlechthin in die rechtliche
Unmöglichkeit versetzt, gestützt auf die erlassene Konkursandrohung das
Konkursbegehren zu stellen, sondern stand ihm das Mittel zu Gebote,
sofort an das Bundesgericht zu rekurrieren und für diesen Rekurs um
Erteilung aufschiebender Wirkung nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG nachzusuchen und
damit zu erlangen, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in
seinen Wirkungen sistiert werde. Und sodann ging dieser Entscheid selbst
nicht aus eine im Sinne des Art. 166 des Gesetzes relevante Hemmnng
der Betreibung hinaus. Er verweist den Rekursgegner lediglich darauf,
durch Erwirkung eines Rechtsöffnungsentscheides die (nach Ansicht der
entscheidenden Behörde) für die Bewilligung einer Konten-sandrohung
noch erforderliche Voraussetzung zu schaffen. Er verweist ihn auf
ein anderes Vorgehen im Betreibungsverfahren, stellt aber dieses
Verfahren selbst nicht im Sinne von Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG ein. Dadurch, dass
Möller beim Bundesgerichte kein Begehren des Inhaltes gestellt hat,
es möchte seinem Rekurse aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, hat er
sich selbst für die Dauer dieses Rekursverfahrens auf den Standpunkt des
kantonalen Entscheides gestellt und hätte daher denselben auch exequieren
sollen. Wenn er es unterliess, durch Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens
den Weg für eine neue Konkursandrohung frei zu machen, so tat er das
aus sein Risiko, und er kann daher nichtund Kankurskammer. N° 133. 787

verlangen, dass ihm die Frist bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in
Anrechnng gebracht merde.

4. Endlich muss auch die Frage, ob der von der Ehefrau des Rekurrenten
angehobene Prozess auf Anerkennung des Eigentums am Arrestobjekte
die Betreibung sistiert habe, im Gegensatz zur Vorinstanz verneint
werden. Nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
, der auch gegenüber verarrestierten Objekten
Anwendung findet (Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG), hat die Anhebung der Widerspruchsklage
nicht die Wirkung, das Verfahren, hier die Betreibung auf Konkurs, ohne
weiteres zu hemmen, sondern bedarf es hiezu einer besondern richterlichen
Einstellnngsverfügung Das ist vom Gesetzgeber offenbar unt der Absicht
so geregelt worden, dem Richter, gleich wie in den Fallen des Art. 36 den
Aufsichtsbehörden, die Möglichkeit zu wahren, bei offenkundig trölerischen
Einsprachen trotz derselben der Betreibung die Fortsetzung lassen zu
können. Da eine solche Versagung hier unbestrittenermassen nicht erlassen
wurde, liefen während der Prozessdauer die Fristen des Art. 166 weiter.

5. Laut vorstehenden Erwägungen ist somit die gegen den Rekurrenten
vom Rekursgegner angehobene Betreibung in der Tat nach Massgabe von
Art. 166 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
SchKG wegen Unterlassung rechtzeitiger Stellung des
Konkursbegehrens erloschen und damit auch der Arrest. Es muss also die
auf Aushingabe des Arrestobjektes gerichtete Beschwerde des Rekurrenten
gutgeheissen werden. Dies führt notwendig auch zur Aufhebung der über
ihn verhängten Busse, da in der Geltendmachung der ihm nach Art. 166
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329

SchKG zustehenden betreibungsprozessualisehen Rechte, selbst wenn sie
materiell aus eine ungerechtfertigte Hinauszögerung seiner Schuldpflicht
abzielt, eine trölerische Beschwerdeführung im Sinne der Ziff. 57 des
Tarifes nicht erblickt werden kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Pedstein
angewiesen, das infolge Erlöschens der Arrestbetreibung freigewordene
Arrestobjekt dem Rekurrenten zu überlassen Die über den Reknrrenten
verfügte Busse wird aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 780
Datum : 19. November 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 780
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 780 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- 133. Entscheid vom 19. November 1904


Gesetzesregister
OG: 82
SchKG: 36 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
63 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
166 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329
171 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
173 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.334
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
186 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
275 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursbegehren • konkursandrohung • bundesgericht • tag • frist • betreibungsamt • busse • kantonsgericht • frage • dauer • eigentum • vorinstanz • aufschiebende wirkung • stelle • weiler • arrestgegenstand • erste instanz • wiese • untere aufsichtsbehörde • schuldner
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