688 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Absehnitl. Bundesverfassung.

IV. Gleichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren.

Assimiliation des non ressortissants aux citoyens du canton en matière
administrative et judiciaire.

114. Urteil vom 17. November 1904 in Sachen Greuter gegen Regierungsrat
Schwyz.

Schwyzeriscîee (kantonsrdtlzlche) Verordnung txt-er Niederlassung u.
Aufenthalé, vom 25. Neave-mEre-:P 1890. staatsrechtlichen Reisen-s
feiegegen u.. gegen die Anweisung im Einzeäfalle. Bekursfrést
(Art. i 78 Ziff. 3 OG}. Bedeutung der bundesrätlichen Genehmigung
kantonale); in Aiesfühmng der Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung
erinssenejs Verordnungen und Gesetze. Art. 43, letzter Ab- satz;
Art. 102 Ziff. 2;Zi/f. 13; Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV. Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV. Unzuldssiglseét der
verschiedenen Behandlung der K antonsbürger cmd Kantansfresimdffl im
Niederlassungsund Aafenthaltswesen. (An-erdnung höherer Niederlassungsund
Aufentfealtsbewiläégungm für die Nichtiea-ntansbürger als für die
Kantonsbürger.)

A. Die schwyzerische (kantonsräiliche) Verordnung über Niederlassung und
Aufenthalt vom 25. November 1890 unterscheidet die in einer Gemeinde nicht
heimatberechtigten Einwohner in Niedergelassene und Aufenthalte- (è 1),
und verpflichtet sie, unter näherer Umschreibung der beiden Begriffe (§§
2 und 22), beim Gemeindepräsidenten gegen Vorlage von Ausweisschriften
eine Niederlassungsbezw.Aufenthaltsbewilligung einzuholen (gg 8 und
22). Dazu bestimmt § 30 der Verordnung in seinem Eingange:

Für die Niederlassungsund Aufenthaltsbewilligungen, die Ausfertigung
nebst Stempel inbegriffen, haben die Bewerber folgende Kanzleigebühren
zu entrichten:

a) Nichtkantonsbürger: für die Niederlassungsbewilligung . . . . . . Fr. 4
für die Aufenthaltsbewilligung. . . .

IV. Gleichstellung der Niehlkantonshürger im Verfahren. N° 114. 669

b) Kantonsbürger: o für die Niederlassungsbewilligung . . . . . . gr. È
ga für die Aufenthaltsbewilligung. . · . . ... ·

Jm weiteren normiert er u. a. eine Bestellgebuhr fur Jede nicht persönlich
abgeholte Bewilligung von 30 oder 50 Cts., Le nach der Entfernung der
Wohnung des Bewerbers von der Gemeindekan lei. .

B. Diez Rekurrenten, die Geschwister Josef, Marie und Anna Grenier,
sind kraft Abstammung Bürger der Gemeinde Bertschiton (Kanton Zürich);
sie sind aber in der GemeindelSchwyz wo ihr Vater seit vielen Jahren
als Schneidermeister niedergelassen tst, geboren und ausgewachsen Im
Sommer 1904 nahmen sie Anstellung als Dienstboten in den Fremdenhotels
aus Rigiaisdulm und Rigi-Stafsel, die zur schwyzerischen Gemeinde Arth
gehoren. Als sie nun hier um Aufenthaltsbewillignngen einkamen, forderte
die Gemeindekanzlei von ihnen als kantonsfremden Aufenthaltern, gestützt
auf die in Fakt. A oben citierte Verordnung, Je eine Kanzleigebühr von 2
Fr. nebst 30 Cts.Bestehlgebuhr. Hieran beschwerten sich die Rekurrenten,
in letzter Linie beim Regierungsrat des Kantons Sehwa mit dem Begehren um
Herabsetzung der Kanzleigebühr auf 50 (CW., indem sie geltend mac-[nenf
sie hatten, da ihr Vater mit ihnen als Gliedern seiner Familie un Kanton
Schwyz niedergelassen sei, gemäss Art. 4F1 Abs. 6 BV...AÎ'Îpchh auf
gleiche Behandlung und somit Gleichstellung bezuglich er Gebühr mit den
Kantonsbürgern Durch Entscheid vom i. August 1904 wies der Regierungsrat
die Beschwerde ab und verpflichtete die Rekurrenten, die angefochtene
Tazze von je 2Fr. 30 Cis. unverzüglich zu bezahlen, wesentlich mit der
Begrundung, jelne gar-e entspreche dem § 30 der erwähnten massgebenden
kantona en Î; ordnung. Art. 45 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV falle ausser Betracht, weil
derse e lediglich von Besteuerung spreche, während die streitige Taxe
keine Steuer, sondern nur eine Kanzleigebnhr sei. ab

C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates 51932
die Geschwister Greuter durch Eingabe vom 2.'Septemher tb den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen (Sintbeantragt,
das Bundesgericht wolle m Aufhebung Jenes nscheides erkennen: ,

670 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

1. Der § 30 der schwyzerischen Verordnung über Niederlassung und
Aufenthalt vom 25. November 1890 könne insoweit nicht zu Recht bestehen,
als er in der Taxation für Niederlassung und Aufenthalt einen Unterschied
konstatiere zwischen Kantonsbürgern und kantonsfremden Schweizerbürgern.

2. Dieser Unterschied habe insbesondere zu sistieren, wenn im Kanton
Schwyz bereits niedergelassene Schweizerbürger sich in einer andern
Gemeinde dieses Kantons niederlassen oder aufhalten wollen.

Z. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz habe die Gemeindebehörde
bezw. den Gemeindepräsidenten von Arth anzuhalten, den Rekurrenten für
die Aufenthaltsbewilligung bloss 50 Ces. per Kopf abzufordern.

Sie machen wesentlich geltend, der angefochtene Entscheid verlege
vorab die Art. 45 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und § 4 KV von Schwyzz denn die
erhöhte Kanzleigebühr für die kantonsfremden Schweizerbürger bedeute
eine besondere Belastung und eine ungleiche Behandlung derselben
gegenüber den Kantonsbürgern, da die Arbeit des die Niederlassungsund
Aufenthaltsbewilligungen ausstellenden Gemeindepräsidenten die gleiche
sei, ob die Bewilligung einem Kantonsbürger oder einem sonstigen
Schweizerbürger erteilt werde. Ferner liege eine Verletzung auch
des Art. 43 Abs.4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV vor, weil sie, die Rekurrenten, infolge der
Niederlassung ihres Vaters als des Familienhauptes in Schwyz, gemäss §
11 der Niederlassungsverordnung, ebenfalls dort niedergelassen und daher
den Kantonsbürgern gleichzustellen seien.

D. Der Regierungrat des Kantons Schwhz trägt auf Abweisung des Rekurses
an. Er weist vorab auf den geringen Streitwert der Angelegenheit hin und
führt sodann in der Hauptsache aus: Der § 4 KV treffe überhaupt nicht zu,
da er von den Bürgern des Kantons Schwyz handle, zu denen die Rekurrenten
nicht gehörten. Die angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung seien
nicht verletzt. Nach § 11 der Niederlassungsverord- nung hätten die
Rekurrenten nur solange, als sie mit ihrem in Schwyz niedergelassenen
Vater in gemeinsamem Haushalte gelebt hätten, keine Aufenthaltsgebühr
bezahlen müssen; jetzt aber, da sie in eine andere Gemeinde gezogen seien,
finde jene Verordnung

IV. Gleichstellung der Nichtkantonsbiîrger im Verfahren. N° 114. 671

auf sie ebenfalls direkt Anwendung, und danach hätten sie die angefochtene
Kanzleigebühr, zu deren Festsetzung der Kanten in Ermangelung
eines einschlägigen Bundesgesetzes kompetent gewesen sei, für die
Aufenthaltsbewilligung zu entrichten. Die kantonale Verordnung, welche den
Nichtkantonsbürgern eine andere Gebühr auferlege, als den Kantonsbürgern,
habe die Genehmigung des Bundesrates erhalten und schaffe tatsächlich
nicht ungleiches Recht, da sie die Tazze für alle Nichtkantonsbürger
gleich bestimme. Von ungleicher Behandlung der Schweizerbürger könnte nur
die Rede sein, sofern die Angehörigen verschiedener Kantone verschiedenen
Taren unterworfen würden.

Das Bundesgericht zieht in Er wägung:

1. Soweit die Rekurrenten die Aufhebung des als verfassungswidrig
bezeichneten § 30 der Verordnung des schwyzerischen Kantonsrates
über Niederlassung und Aufenthalt vom 25. November 1890 verlangen,
kann auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Denn
die 60tägige Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
OG zur Anfechtung von
Bestimmungen jener Verordnung in ihrer allgemeinen Verbindlichkeit war,
nach dem Datum der Verordnung, im Zeitpunkt der Einreichung dieses
Rekurses offenbar längst abgelaufen. Dagegen sind die Rekurrenten noch
berechtigt, die behauptete Verfassungswidrigkeit und daher Ungültigkeit
der fraglichen Bestimmung gegenüber dem vorliegen-s ss ben, sie persönlich
betreffenden speziellen Anwendungsfalle derselben geltend zu machen,
d· h. als Motiv ihres Begehrens um Aufhebung des auf jene Bestimmung
abstellenden regierungsrätlichen Entscheides vom 1. August 1904, mit
Bezug auf welchen der Rekurs rechtzeitig eingereicht ist.

2. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beruft sich in seiner
Vernehmlassung gegenüber der von den Rekurrenten behaupteten
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung allgemein
auf die Tatsache, dass die fragliche Verordnung bei ihrem Erlasse
die Genehmigung des Bundesrates erlangt habe. Er scheint also von der
(allerdings nicht bestimmt formulierten) Annahme auszugehen, dass zufolge
dieser Genehmigung eine nachträgliche Überprüfung der Verordnung auf
ihre Verfassungsmässigkeit durch das Bundesgericht im Rahmen seiner

xxx, 4. 1904 M

672 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesvertassung.

ordentlichen Kompetenz als Staatsgerichtshof grundsätzlich unzulässig
sei. Diese Annahme geht jedoch fehl. Die Genehmigung kantonaler Erlasse,
mit welcher der Bundesrat nach Vorschriften der Bundesverfafsung oder
der Bundesgesetzgebung betraut ist (diejenige der in Rede stehenden
Verordnung wurde nachgesucht und erteilt auf Grund des Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
letzter
Absatz BV, wonach die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das
Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden der Genehmigung des
Bundesrates unterliegen), fällt in den Kompetenzkreis des Bundesrates
als Exekutivbehörde des Bundes ( Art. 102 Ziff. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV), d. h. sie
qualifiziert sich als reiner Verwaltungsakt. Sie ist daher von der
Ausübung der Staatsgerichtsbarkeit des Bundes (Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
und Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Biff. 2 BV) wesentlich verschieden. Folglich kann sie prinzipiell
den staatsrechtlichen Rekursentscheidungen über die betreffenden
Erlasse, sei es des Bundesgerichtes, sei es des Bundesrates selbst,
nach der übereinstimmenden Auffassung dieser beiden Behörden nicht
präjudizieren. Denn ihre Wirkung kann niemals sein, verfassungsmässige
Jndividualrechte der Bürger zu schmälern, bezw. durch Verschaltung
der Staatsgerichtsbarkeit ihres normalen verfassungsmässigen Schutzes
zu entkleiden, sondern stets nur dahin gehen, in Unterstützung der
Staatsgerichtsbarkeit zur Wahrung derselben beizutragen Sie hat, nach
den Worten des Bundesrates in seinem Rekursentscheide Vom 27. Juli
1877 in Sachen Riboni gegen Tessin, nur den Sinn, Widersprüche zwischen
der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung möglichst im voraus zu
beseitigen; es kann daraus aber für Widersprüche, die sich erst in der
Praxis ergeben, keine Sanktionierung abgeleitet werden (B.-Bl. 1877,
IV, S. 376, Ziff. 2; Salis (2. Aufl.), IV, Nr. 1478). Somit ist auf die
materielle Prüfung des vorliegenden Rekurses ohne weiteres einzutreten,
d. h. es kann die eventuelle Frage unerörtert bleiben, ob sich
diebundesrätliche Genehmigung der streitigen Verordnung nach Massgabe
des Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
letzter Absatz BV überhaupt auch auf deren Bestimmungen
betreffend die Aufenthalter, zu welchen der die Reknrrenten berührende
Passus des § 30 daselbst gehört, und nicht nur auf diejenigen betreffend
die Niedergelassenen beziehe.

3. Da sich die Rekurrenten als kantousfremde Schweizerbürger

IV. Gleichstellung der Nichtkantonshürger im Verfahren. N° 114. 673

über ungleiche Behandlung gegenüber den schwyzerischeu Kantons: bürgern
durch einen gesetzgeberischen Erlass des Kantons Schwyz beschweren,
so hat der Reknrs inhaltlich direkt Bezug auf Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV, nach dessen
Wortlaut die Kantone allgemein verpflichtet sind, alle Schweizerbürger
in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern
des eigenen Kantons gleich zu halten. Zwar haben die Rekurrenten
auf Verletzung des Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV nicht ausdrücklich abgestellt, doch
vermag dieser formelle Mangel die Anwendung jener Bestimmung im Falle
ihres Zutreffens auf den materiell klar umschriebenen Rekursanspruch
durch den Richter nicht auszuschliessen Nun ist allerdings die
Anwendbarkeit des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV auf die vorliegend streitige Frage
der rechtlichen Gleichstellung der kantonsfremden mit den famous:
angehörigen Aufenthalteru von den politischen Bundesbehbrden, welche
vor Erlass des geltenden Organisationsgesetzes hiefür zuständig waren,
in ihrer späteren Praxis, nämlich seit dem Entscheide i. S. Baumann
und Konsorten vom Jahre 1878 (siehe Salis, Bundesrecht (2. Auflage) II,
Nr. 561 und 562) verneint worden. Der Bundesrat hat in seinem Berichte
an die Bundesverfammlung i. S. Baumann und Konsorten ausgeführt, und die
Bundesversammlung ist diesen Ausführungen stillschweigend beigetreten,
dass Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV grundsätzlich weder auf die Niederlassungs-, noch
auf die Aufenthaltsverhältnisse Bezug habe, da für jene in Art. 45 BB
spezielle Vorschriften bestünden, und siir diese in dem durch Art. 47
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone - 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
1    Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2    Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12

BV vorgesehenen Bundesgesetze ebenfalls besondere Bestimmungen zu
treffen seien, und daher Fragen des Aufenthaltsrechts nicht, dem noch
nicht erlassenen Spezialgesetze vorgreifend, an Hand anderweitiger
Bundesverfassungsbestimmungen auf dem Rekurswege entschieden werden
dürften. Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigepflichtet
werden. Denn Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV fordert und garantiert die Gleichstellung der
kantonsfremden Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern in der kantonalen
Gesetzgebung vorbehaltlosz jedenfalls gilt derselbe ohne jede Beschränkung
für das Gebiet des Verwaltungsrechts. Folglich geht es gewiss nicht
an, die hieher gehörigen kantonalen Normen über die Verhältnisse der
Aufenthalter deswegen jener allgemeinen bundesrechtlichen Weisung und
Garantie zu entziehen, weil die

674 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bundesverfassung ihre bundesgesetzliche, den Schutz des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV
ersetzende Regelung in Aussicht nimmt, so lange diese Ersetzung
tatsachlich nicht stattgefunden hat die kantonalen Normen also
als solche noch zu Recht bestehen. Über die verwaltungsrechtliche
Stellung der Aus-enthalten insbesondere über ihre Verpflichtung
zur Bezahlung einer Kanzleigebühr für die Aufenthaltsbewilligung
aber bestehen bis heute bundesrechtliche Vorschriften nicht Es kann
sogar fraglich erscheinen ob das geltende Verfassungsrecht überhaupt
eine Änderung dieses Rechtszustandes postuliert, da Art 47
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone - 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
1    Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2    Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.12
BV ein
Bundesgesetz ausser uber die bürgerlichen Rechte der Aufenthalter,
das bereits erlassen ist (Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891)
-nur über deren politische Rechte, also die Stimmund Wahlberechtigung
in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten, vorsieht. Somit ist die
streitige, den Rekurrenten gegenüber mit Recht zur Anwendung gebrachte
schwyzerische Kantonsratsverordnung, speziell in ihrer angefochtenen
Bestimmung, unbedenklich als der Vorschrift des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV nnterstehend
zu erachten. Dass Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV auf kantonale Bestimmungen fraglicher Natur
anwendbar sei, hat übrigens auch der Bundesrat in früheren Entscheidungen
(B.-Bl. -1876, I, 247; 1877, II, 526), ebenfalls mit siillschweigender
Zustimmung der Bundesversammlung, vertreten: es bedeutet also der
vorliegende Entscheid nur die Wiederaufnahme jener ursprünglichen Praxis.

4. Mit Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV aber ist die angefochtene Festsetzung einer höhern
Kanzleigebühr für die Aufenthaltsbewilligung der kantonsfremden
Schweizerbürger, als für diejenige der schwyzerischen Kantonsbiirger
anderer Gemeinden, nicht vereinbar. Der Regierungsrat des Kantons
Schwhz versucht in seiner Vernehmlassung zur Rechtfertigung der
zweifellos hierin liegenden ungleichen Behandlung der beiden Gruppen von
Schweizerbürgern nicht etwa einen Unterschied der relevanten äussern
tatsächlichen Verhältnisse der beiden Bewilligungsfälle darzutun,
sondern beschränkt sich vielmehr auf die nach Wortlaut und Zweck
des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV augenscheinlich unrichtige Rechtsbehauptung, dass als
verfassungswidrige ungleiche Behandlung der Schweizerbiirger Überhaupt
nur dieIV. Gleichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren. N° 114. 675

Ungleichstellung der kantonsfremden Bürger unter sich anzusehen wäre. Und
in der Tat lässt sich ein solcher Unterschied nicht feststellen;
denn insbesondere ist, wie die Rekurrenten zutreffend betonen, die
Inanspruchnahme des die Aufenthaltsbewilligungen ausstellenden Beamten,
als deren Entgelt die fragliche Kanzleigebühr erscheint, dieselbe, ob der
Aufenthalt einem Kantonsbürger oder einem kantonsfremden Schweizerbürger
erteilt wird, da in beiden Fällen gleiche Ausweisschriften (Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Abs. siî BV) zu prüfen und zu registrieren find. Folglich kann
zwischen den beiden Fällen nur das eine Disserenzierungsmoment der
verschiedenen (schwyzerischen, bezw. auswärtigen) Kantonsangehörigkeit der
Aufenthaltsbewerber bestehen, auf das aber nach der Vorschrift des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

BV eben eine ungleiche Behandlung der Fälle nicht basiert werden darf.

5. Jst der Rekurs nach dem Gesagten, soweit sein Antrag gemäss Erwägung
1 berücksichtigt werden kann, gestützt auf Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV gutzuheissen,
so braucht aus eine Untersuchung über die Verletzung weiterer
Verfassungsbeftimmuugen, auf welche sich die Rekurrenten berufen, nicht
eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt und entsprechend der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. August 1904
in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrenten nicht verpflichtet sind,
eine höhere Gebühr für die streitige Aufenthaltsbewilligung zu bezahlen,
als sie zu bezahlen hätten, wenn sie schwyzerische Kantonsbürger wären.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 I 668
Date : 17. November 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 I 668
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 688 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Absehnitl. Bundesverfassung. IV. Gleichstellung


Legislation register
BV: 4  43  45  47  60  80  102  113
OG: 178
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