424ss C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

de l'auberge en question, pour ensuite, et éventueilement, distinguer
parmi les biens saisis quele sont ceux affectés au ménage du débiteur
et ceux servant à l'exploitation de l'auberge, et, suivant le résultat
de ces constatations, maiutenir dans son intégrité l'avis du 29 janvier
ou le révoqner ou le modifier en ce qui concerne les meubles et objets
servant à. I'exploit-ation de l'auberge.

Par ces motifs,

La, Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est deeiare fondé en ce sens que la decision du 5 mars 1904
estanuulée et la cause renvoyée à l'Autorité cantonale pour complement
d'instruction et nouvelle décision dans le sens des motifs qui précèdent.

70. Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen Wood.

Ansafflusspfàndung; Berechnung der Teilnahmefrist. Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG,
speziell : Anfangstermm.

I. In einer vom Rekurrenten Poock gegen Rudolf Gut angehobenen
Betreibnng setzte das Betreibungsamt Zürich IV, nachdem der Rekurrent am
2. Januar 1904 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, die Pfändung
auf den 4. Januar, Nachmittags, an. An diesem Tage schritt dann
das Amt wirklich zur Pfandung, konnte sie aber infolge der grossen
Zahl der Pfändungsobjekte (388 Nummern) und des Umstandes-, dass
ein Sachverständiger zur Schätzung beigezogen werden musste, erst am
6. Januar abschliessen. Am 27. Januar erhielt der Rekurrent die Abschrift
der Psändungsurkunde, woraus er ersehen konnte, dass das Amt als Datum
des Pfändungsvollzuges den 8. Januar und demnach als letzten Tag der
Teilnahmefrist den 5. Februar festgesetzt hatte.

Junert Frist erhob Poock Beschwerde mit dem Begehren, es sei als letzter
Tag der Teilnahmefrist der 4. und nicht der ò Februar festzusetzen (
an welch' letzterm Tage ein neues Anschlussbegehren beim Amte eingelaugt
war -).und Konkurskammer. N° 70. 425

Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, im wesentlichen
davon ausgehend, dass es für die Berechnung der Teilnahmefrist des Art. MO
SchKG ausschliesslich auf den Zeitpunkt des effektiven Pfändungsvollzuges
ankomme.

II. Den unterm 29. März 1904 ergangenen Entscheid der kantonaleu
Aufsichtsbehörde zog Poock rechtzeitig unter Erneuerung seines
Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Laut am. 110 SchKG nehmen Gläubiger, welche innerhalb dreissig Tagen nach
dem Vollng einer Pfändung das Pfandungsbegehren stellen, an derselben
teil. Zum Entscheide steht die Frage, wie der Anfangspunkt dieser Frist
in Rücksicht daraus genauer zu präzisieren sei, dass der Pfandungsvollzug
kein momentaner Vorgang ist, sondern sich selbst wiederum innert einer,
je nach den Umständen geringem oder grössern, Zeitfrist abspielt.

Nun verbietet zunächst der Wortlaut des Gesetzes, zufolge dem die
Frist nach dem Vollzug der Pfändung beginnen soll, die Annahme, dass
der Gesetzgeber als Anfangs-dankt der Frist in einheitlicher Weise (zur
Vermeidung der Schwierigkeiten, die sich aus der Verschiedenartigkeit
in der nachherigen Durchführung des Pfandungsaktes ergeben können -)
den Zeitpunkt habe angesehen wissen wollen, in dem das Betreibungsamt
zum Vollzug der Pfändung schreitet, und dass demnach die Anschlussfrist
stets am darauffolgenden (am. 31 Abs. 4) Tage zu laufen anfunge. Vielmehr
will das Gesetz die Pfändung beim Fristaufang nicht nur Begonnen, sondern
abgeschlossen wissen (vergl. Archiv II, Nr. 34, Amtl Samml., Bd. XXIII,
Nr. 167), indem es sich offenbar von der Erwägung leiten lässt, dass
die dem erstpfäns denden Gläubiger aus der Pfändnng erwachsenden Rechte
begründet seien und damit die andern Gläubiger in Stand gesetzt sein
müssen, sich über die Bedeutung der Pfändung zu ver-gewissern, bevor
eine Fristansetzung zum Anschluss sich rechtfertige.

Es fragt sich nun, mit welchem Momente der Vollzug einer Pfändung im
Sinne von Art. 110 als erfolgt anzusehen ist.

Hiebei kann zuvörderft nicht davon die Rede sein, den Pfan-

426 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dungsabschluss bezüglich jedes einzelnen Pfändungsobjektes gesondert zu
bestimmen und demnach für jedes einzelne Objekt auch eine gesonderte
Festsetzung der Teilnahmefrist (vom Tage seiner Pfändung an)
vorzunehmen. Diese Lösung würde nicht nur praktisch zu Weiterungen und
Komplikationen des Verfahrens führen, sondern kann auch vor dem Wortlaute
des Art. 110 nicht bestehen, welcher die aus die einzelnen Objekte
bezüglichen Amtshandlungeu nicht auseinander hält, sondern schlechthin von
einer Pfändung spricht. Mit diesem Ausdruck kann das Gesetz, entsprechend
seiner gleichen anderweitigen Verwendung (z. B. in den Art. 89, 91 und
111), nur den Pfändungsakt als Ganzes bezeichnen wollen, den Inbegriff
der Einzelhandlungen, durchwelche der Pfändungsbeamte die erforderlichen
Vermögensstücke des Schuldner-s mit Beschlag belegt.

Danach muss man den Bollzug der Pfändung nach Art. 110 in einem Momente
und zwar dann als erfolgt ansehen, wenn der Pfändnngsakt als Ganzes durch
Einbeziehung aller Objekte in die Pfändung seinen Abschluss gefunden
hat. '

Allerdings kann auch auf diese Weise eine Ungleichheit des Verfahrens
insofern geschafer werden, als es teils vorn Willen und Können
des Pfändungsbeamten, teils von äusseren Umständen abhängt, ob
sich der Pfändungsvollzug zu einem regelmässig und ohne Verzögerung
fortschreitenden gestalte oder nicht und ob so die Teilnahmefrist früher
oder später beginne. Rechtlich ist diese Erwägung indessen nicht von
Bedeutung, indem allfällige Jnkonvenienzen, die sich in genannter Hinsicht
ergeben können, eben die notwendige Folge der vom Gesetze getroffenen
Regelung der Sache sind.

Immerhin muss bemerkt werden, dass hier die besondern Fälle unpräjudiziert
gelassen werden können, in denen, wie bei der Ergänzungspfändung
oder bei teilweiser Vornahme der Pfändung auf dem Requisitorialwege,
der Pfändungsvollzug als Ganzes in zeitlich und eventuell auch
durch dazwischen liegende rechtliche Vorkehren (Anschlussbegehren,
ze.) geschiedene Stadien zerfällt, wovon das erste als Hauptund das
bezw. die andern als dieses ergänzendes oder weiter ausführeudes
Nebenverfahren sich darstellen. Bei dem hier in Frage stehenden
Psändungsvollzuge hat man es, im Gegensatz zu jenen Fällen, mit einem
Akt zu tun,und Konkurskammer. N° 71. · 427

dessen einzelne Teile in gleichartiger Weise unmittelbar zu einem
einheitlichen Hauptverfahren sich zusammenschliessen.

Es steht nun fest, dass der Betreibungsbeamte die letzten Objekte erst
am 6. Januar 1904 in Psändung genommen, d. h. als gepfäudet erklärt
hat. Danach war die Pfändung erst an diesem Tage im Sinne von Art. 110
vollzogen und lief also die Teilnahmesrist, wie das Betreibungsamt und
mit ihm die Worinstanzen richtig annehmen, erst am 5. Februar ah. Was
des nähern zur Perfektion des Pfändungsaktes gehört, ob namentlich
neben der amtlichen Willenserkiärung, dass das betreffende Objekt dem
Pfandungsbeschlage unterstellt sei, noch weiteres, z. B. die Schätzung des
Objektes, verlangt werden müsse, braucht hier nicht erörtert zu werden:
Denn nach dem Gesagten bereits muss die für die Entscheidung des Rekurses
ausschlaggebende Frage, ob die Teilnahmefrist vor dem 5. Februar 1904
abgelauer sei, verneint und damit das Beschwerdebezw. Rekursbegehren
abgewiesen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

71. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Risch

Beschwerde gegen verschiedene, derselben Aufsichtsbehörde erntest-ereilte
Betreibungsämter in einem Verfahren ; Zulässigkeit. Beireibung gegen
einen Bevermundeten. Art. 47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG. Rechtsstellung Dritter gegenüber
Bevormuneäeten vor diente-mittelsten Publikation der Vormundsclmfi,
Z 115 bîincln. PG, Art. 6 Abs. 1 ee. 2 HÎG. Nicht(mwendbm'keit. dieser
Bestimmung auf den Betreibungsbeamten. Absolute Nichtz'glcee'é eines in
Missachtung von Art. 47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG vorgeewmmeeeen Betreiòungsaktes.

I. Am 3. November 1903 hatte die Vormundschaftsbehörde Luzein über Hans
Risch in Saas die Bevogtigung verhängtAm 24. Februar 1904 ernannte sie
ihm in der Person desOberstlieutenant P. Raschein in Mali; einen Vogt
und verfügte die Publikation der Bevogtigung, die dann im Kantonsblatt
vom 4. März 1904 erfolgte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 I 424
Date : 05. März 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 I 424
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 424ss C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- de l'auberge en question, pour ensuite,


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SchKG: 47  110
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