198 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

sprechenden andern Befriedigungsmitteln für die Bezahlung der
Arrestforderung nicht mangeln merde.

Aus dein Gesagten ergibt sich aber auch, dass die Frage der amtlichen
Jnverwahrnahme (die mit derjenigen des Entzuges der Verfügungsbefugnis eng
zusammenhängt, sofern sie nicht überhaupt als ein blosser Anwendungsfall
der letztern sich qualifiziert ) bei beiden Rechtsinstituten von
verschiedenen Gesichtspunkten aus zu beurteilen ist und eine verschiedene
Lösung zu finden hat. Im Pfäudungsverfahren erscheint, wie der schon
citierte Bundesgerichtsentscheid in Sachen Brückner aus-führt, als
beftimmend die Erwägung, dass hier die Verwahrung der gepfändeten Objekte
eine deren Verwertung sichernde und vorbereitende Massnahme bildet,
eine Massnahme, für welche in Hinsicht auf die für den Pfändungsgläubiger
bezüglich dieser Objekte begründete Rechtsstellung die Sicherheitsleistung
kein entsprechendes Surrogat darstellt. In dieser Meinung räumt Art. 98
Abs. 3 dem Pfändungsgläubiger das Recht ein, die Verwahrnahme zu verlangen
und den Schuldner insofern in der Möglichkeit der Verfügung über den
Pfändungsgegenstand zu beschränken. Dem gegenüber trifft beim Arrefte
die andere Erwägung zu: dass die Rechte, welche der Gläubiger durch
die Arrestnahme erlangt, einer Schädigung nicht ausgesetzt sind, wenn
dem Schuldner die freie Verfügung über den Arrestgegenstand und damit
auch der Gewahrfam an ihm belassen bleibt, sofern sich nur das spätere
Vorhandensein entsprechender anderer Erekutionsmittel als gesichert
ansehen lässt. Deshalb kommt hier der Gesetzgeber in am. 27? dazu,
dem Schuldner die Möglichkeit vorzubehalten, die Verwahruahme soweit
sie sonst stattzufinden hat durch Kautionsleistung abzuwenden.

2. Zu verwerer ist auch der Eventualantrag des Rekrurenten, es sei
die Sicherheit vom Rekursgegner in der Höhe des Schätzungswertes der
Arrestobjekte zu leisten. Nach dem Wortlaute des Art. 277 hat allerdings
im allgemeinen der Schätzungswert den Massstab für die quantitative
Bemessung der zu leistenden Sicherheit abzugeben. Nun sind aber hier
(offenbar in Rücksicht auf die erhobenen Drittansprüche -) Gegenstände
in solchem Umfange verarrestiert worden, dass deren Schätzungswertund
Konkurskammer. N° 33. 199

den Betrag der Arrestforderung samt Zins und Kosten erheblich
übersteigt In derartigen Fällen die Sicherheit höher anzusetzen,
als auf den genannten Betrag, könnte sich nur rechtfertigen, wenn der
·Arrestgläubiger ein rechtliches Interesse an einer solchen Erhöhung
glaubhaft zu machen vermöchte Das ist der heutige Rekurrent aber nicht
im Stande gewesen. Sein Hinweis darauf, dass er möglicherweise später
bei einer Psändung der geleisteten Sicherheit mit andern Gläubigern als
Gruppenteilnehmern zu konkurrieren habe, beruht auf einer irrtümlichen
Auffassung des rechtlichen Charakters der durch Art. 277 vorgesehenen
Sicherheitsleistung Dieselbe erfolgt nur zu Gunsten des betreffenden
Arreftgtaubigers; diesem soll für allfällige ihm nachteilige Folgen
der Belassung des Arrestgegenstandes in der freien Verfügungs-gemalt des
Schuldners Ersatz geboten werden; deshalb stehen auch die mit dem Eintritt
dieser Folgen erwachsenden Ansprüche auf die Kaution dem Arrestgläubiger
zu, ohne dass er sich einen seinenRechte schmälernden Zugriff nunmehr
auftretender Pfändungsglaubiger gefallen zu lassen brauchte Demnach hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

33. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Bren.

Form der Betreibungsrechte. Beschwerde cm {Sas Bundesisgeright:
Beschwerde-begehren Mut Beschwerdebegründzmg. Art. (17 und} 19

SchKG. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:

Die am 2. März 1904 zur Post gegebene Rekurseingabe des Rekurrenten hat
folgenden Inhalt: Über den am 22. Februar 1904 von unserer kantonalen
Aufsichtsbehörde für SchuldbetreiBang und Konkurs gefüllten beigelegten
Entschetd Muffo-Be: treibung Nr. 856 nehme ich Rekurs an Ihre hohe
Behorde,

200 G. Entscheidungen der Schuldbeireibungs--

und betrachte denselben als hier angemeldet· Die hierauf bezüglichen
Akten folgen nach. (Sig. J. Breu.) -

Dieser Eingabe hat der Rekurrent ein Schreiben der Standeskommission des
Kantons Appenzell J.-Rh. d. d. 24. Februar 1901 beigelegt, mit welchem
ihm diese Behörde das Dispositiv eines von ihr am 22. d. M. ausgefällten
Rekursentscheides mitteilte. Dieses Dis-positiv lautet dahin:

1. Die Beschwerde des Betreibungsatntes Oberegg ist als begrundet
zu schützen und damit die Verfügung der untern Aufs1chtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Oberega vom 11. Dezember 1903
aufgehoben. si

2_. Auf Zuteiiung der durch besagte Verfügung erwachsenen gone; in der
Betreibung (Nr. 856) des alt Hptm. Joh. Breu t m kein utreten; denn '
' ' f ' "bungsamfes,z diese Zuwetsung Ist Sache des Betret-

3. Hinsichtlich der langen Verzögerung der Vernehmlassung aus den
Rekurs ist die untere Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam zu machen,
dass ihre Entschuldigung nicht areeptiert werden kann, indem jeweilen
beschleunigter Bericht verlangt werden num-È; _

W in Erwägung:

ie das Bundesgericht s on wieder olt, o 'i"; ' ' Entscheide vom
2. Oktoberch1903 i. è Esggle iIngxtsthdkxhivsekxglln Nr. 121),
ausgesprochen hat, muss sich aus der Rekurseingabe durch welche ein
Beschwerdeeutscheid angefochten wird entnehmen lassen, m welchem Sinne
der Rekurrent eine Abänderung des betreffenden Entscheides verlangt
und warum er denselben glaubt anfechten zu können; d. h. es muss die
Rekurserklärung ihrem materiellen Inhalte nach ein Rekursbegehren
und eine wenigstens-summarische Rekursbegründung enthalten. Diesen
Erfordernissenfgenügt die vorliegende Rekurseingabe nach keiner der beiden
Richtungen, auch nicht in Verbindung mit dem ihr beigegelegten Schreiben
der kantonalen Aufsichtsbehörde, welches lediglich das Dispositiv des
angesochtenen Entscheides wiedergibt ohne dadurch die Möglichkeit einer
Einsicht in das Streikvekhättksis zu gewahren. Der Rekurrent ist sich
dieser ungenügenden Substan-

* Amt]. Samml., XXIX, {. Teil Nr. 106 Nr. 57, s_ 231 ff. S. 507 f.,
Sep. Ausg., VLund Konkurskammer. N° 34. 201

zierung seines Rekurses denn auch wohl bewusst gewesen, indem er die
Zusendung weiterer Aktenstücke in Aussicht gestellt hat. Zu einer
nachträglichen Ergänzung seiner Eingabe ist es aber tatsächlich innert
der gesetzlichen Rekursfrist nicht gekommen. Von einer gültigen Ergreisung
des Rechts-mittels des Rekurses kann nach all dem nicht die Rede sein; --

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten

34. Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen Waldburger.

Anstellung der Betreibung, Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG. Zuständigkeit der Gerechte
ernst der Aeefsichtsbekérden.

I. Am 9. Dezember 1903 erwirkte Witwe Oertli in St. Gallen vom
Betreibungsamt Wil gegen den Rekurrenten Waldburger einen Zahlungsbefehl
für 557 Fr. 15 Ets. samt Sins. Gleichzeitig lud sie den Betriebenen vor
Vermittleramt Wil, wobei sie ein Klagbegehren auf Anerkemiung der in
Betreibung gesetzten Forderung stellte, welches der Rekurrent bestritt
und dem gegenüber er widerklageweise eine Forderung von 876 Fr. 90 Ets.
Zins geltend machte. Nach unterlassenem Rechtsvorschlage erhielt der
Rekurrent am 9. Januar 1904 die Pfändung angekündigt. Darauf gelangte
er am 11. Januar an den Bezirksgerichtspräsideuten von Wil mit dem
Begehren um Sistierung der Betreibung bis zur Erledigung des hängigen
Forderungsprozesses und eventuell Zulassung eines nachträglichen
Rechtsvorschlages Mit Erkenntnis vom 13. Januar 1904 entsprach der
Vizegerichtspräsibent von Wil dem Sistierungsgesuche, indem er zur
Begründung ausführte: Die vom Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung
sei durch die eingelegten Belege zum grössten Teil, wenn auch nicht
vollständig, bewiesen. Es rechtsertige sich daher, gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG,
die Betreibung bis zur Erledigung des zwischen den Parteien schwebenden
Prozesses einzustellen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 I 199
Date : 10. März 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 I 199
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 198 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- sprechenden andern Befriedigungsmitteln


Legislation register
SchKG: 85
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