194 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Einhdlung eines Berichtes des Betreibungsamtes unterm 1. Februar 1904 ass,
indem sie annahm, dass die Voraussetzungen zum Verlaufe nach am. 124
gegeben gewesen seien und auch eine vorherige Venachrichtigung des
Rekurrenten nach der Sachlage nicht habe erfolgen können.

III. Im nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht erneuert Kili-Stahel
sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung

Die Schuldbetreibungs und Konkurskaiumer zieht in Erwägung:

Gemäss bundesrechtlicher Praxis hat das Veräusserungsgeschäft, durch
welches das Betreibungsamt ein Exekutionsobjekt zur Verwertung bringt,
die juristische Natur eines civilrechtlichen Kanses und find, wenn
nachher über die Rechtsgültigkeit dieses Kaufdertrages Streit entsteht,
die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung in Sachen
befugt. Immerhin weist ein solches Kaufgeschäft bezüglich der Art und
Weise seines Zustandekommens das besondere aus, dass es den Abschluss
und das Endziel des vorangegangenen Verwertungsverfahrens bildet. Jn
diesem betreibungsprozessualischen Verfahren aber handelt das Amt
nicht als ein die Veräusserung vorbereitender civilrechtlicher
Verkäufer bezw. Mandatar eines solchen, sondern in behördlicher
Stellung, und es können seine bezüglichen Vorkehren, wenn dabei die
gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren ausser Acht gelassen worden
sind, als amtliche Verfügungen auf dem Beschwerdewege angefochten
werden. Hievon ausgehend hat die Praxis, speziell bei der Verwertung
durch Versteigerung, angenommen, dass unter Umständen eine Verletzung
der genannten Vorschriften zur Kassetion des Verfahrens und der den
Abschluss desselben bildenden Zuschlagserklärung führen könne, da es
sich hiebei eben um dieBeurteilung der Gesetzmässigkeit der sich als
Verfügungen qualifizierenden Handlungen der Vollstreckungsbehörden handelt
(bergl. Jäger, Kommentar, Art. 125, Note 2, S. 224 und die dortigen
Citate). Dagegen haben es die Aussichtsbehörden bis jetzt immer, als
ausser ihrer Kompetenz liegend, abgelehnt, darüber zu statuieren, ob
ein solches zweiseitiges Rechts-geschäft, bei welchem die Mitwirkung
der Vollstreckungsbehörden vom Standpunkt des Betreibungsgesetzes aus
anfechtbar ist, gegenüber dem Drittenund Konkurskammer. N° 32. 195

rechtsunwirksam sei; sondern es ist der Entscheid über die Aufhebung
desselben immer den Gerichten vorbehalten worden.

si Von diesem Standpunkt aus könnten die Aufsichtsbehörden nur darüber
entscheiden, ob der Betreibungsbeamte nach den Be?" stimmungen des
Betreibungsgesetzes befugt sei, zum freihändigen Verkauf der Objekte zu
schreiten. Ein Entscheid über diese Frage hat aber, nachdem der Verkauf
effektuiert und vollzogen worden ist, keine aktuelle Bedeutung mehr,
da ja die angefochtene Ver-v fügung des Betreibungsamtes nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann, abgesehen davon, dass ein dahin zielendes
Begehren auch gar nicht gestellt ist, da der Rekurrent ja ausdrücklich
Kassation des Verkaufes verlangt. Mit diesem Begehren ist er aber nach
dem Gesagten an den ordentlichen Civilrichter zu verweisen. Dagegen
bleibt ihm natürlich vorbehalten, gegen den BetreibungsBeamten wegen
der behaupteten Gesetzesverletzung eine Schadenersatzklage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

SchKG anzusirengen, sofern er einen erlittenen Schaden nachweisen "farm,
und es hat dann, wie in allen ähnlichen Fällen, der Richter bei der
Lösung der Verschuldenssrage darüber zu befinden, ob das Handeln des
Betreibungsbeamten gesetzmässig gewesen sei oder nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

32. Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen Stirnemann.

Arrestnahme ,' Recht des Glduèe'gers auf amtliche Ve-r-uzah-remg ? Art.
98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
in Verbindung mit Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG. Art. 277 eod.

I. Der Rekurrent Stirnemann hatte am 11. Dezember 1903 für eine
Verlustforderung von 45 Fr. 80 Ets. einen Arrest auf das pfändbare
Vermögen des J. F. Sulzbach in Zürich erwirkt. Am 13. Dezember belegte
das Betreibungsamt Zürich III in Vollziehung des Arrestbefehls eine
Anzahl Gegenstände mit

196 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Arrest, deren Schatzungswert sich an zusammen 255 Fr. beläust
und die von Angehörigen des Schuldner-s zu Eigentum angesprochen
wurden. Am 17. Dezember verlangte der Gläubiger Stirnemann die amtliche
Jnverwahrnahme der sämtlichen Arrestobjekte. Um sie abzuwenden, bot
darauf der Arrestschuldner eine Barkaution von 50 Fr. an, deren Annahme
aber das Betretbungsamt verweigerte, indem es die Deposition einer dem
Schätzungswerte von 255 Fr. der Arrestobjekte gleichkommenden Summe
verlangte.

Sulzbach führte nunmehr Beschwerde, wobei er u. a. den Antrag stellte,
es habe das Betreibungsamt die Kaution von 50 Fr. anzunehmen und vom
amtlichen Verwahre abzusehen. In der Beschwerdeeingabe übernahm im
weitern der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bloch in
Zürich, persönlich Bürgund Selbstzahlerschaft dafür, dass keines der
Arrestobjekte vor der Durchführung der Betreibung entfernt werde.

II. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde dahin als
begründet, dass sie das Betreibungsamt anwies, die amtliche Verwahrung
gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der Arrestforderung nebst
mutmasslichen Kosten zu unterlassen.

III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Stirnemann,
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde antragend, an die kantonale
Aufsichtsbehörde Diese verwarf seinen Rekurs mit Erkenntnis vom
17. Februar 1904.

IV. Daraufhin ergriff Stirnemann innert Frist die Weiterziehung an
das Bundesgericht. Sein Antrag geht dahin: den Vollng der amtlichen
Verwahrung der Arrestobjekte anzuordnen, eventuell aber dem Schuldner
die Deposition des Schatzungswertes genannter Objekte aufzuerlegen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 98 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG ist der betreibende Gläubiger berechtigt,
die Verwahrnahme gepfändeter Gegenstände zu verlangen und zwar, wie das
Bundesgericht in Sachen Brückner (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI,
Nr. 33 *) bereits ausgeführt hat, ohne dass der betriebene Schuldner
die Geltendmachung dieser

* Amt]. Samml., Bd} XXIX, !. Teil, N° 55, S. 234 ff.und Konkurskammer. N°
32. s 19?

gläubigerischen Befugnis durch Sicherheitsleistung auszuschliessen
vermöchte.

Nach der Auffassung des Rekurrenten wäre die genannte für die Pfänduug
geltende Regelung auch für die Arrestnahme von Gegenständen anwendbar,
weil Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG bestimme, dass der Arrest nach den in den Art. 91
bis 109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen werde. Nun
kann aber dieser allgemeine Satz nur insoweit Platz greifen, als nicht
der Gesetzgeber in Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des Arrestes
sich veranlasst gesehen hat, in einzelnen Punkten spezielle, von den
für die Psändung geltenden abweichende Normen aufzustellen.

Das ist bezüglich der vorwürfigen Frage durch Art. 277 geschehen,
wonach die Arrestgegenstände dem Schuldner zur freien Verfügung
zu überlassen find, sofern er Sicherheit leistet, dass bei einer
allfälligen späteren Pfändung oder Konknrseröffnung sie oder an
ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden
sein werden. Diese Bestimmung stellt sich zunächst grundsätzlich der
Vorschrift des Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
SchKG gegenüber, welche dem Pfändungsschuldner
jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten
Vermögensstücke untersagt. Weil durch die Psändung die gepfändete Sache
dem Gläubiger als Exekutionsobjekt verhaftet wird, weil aus der durch
diesen Akt geschaffenen Rechtslage für ihn der Anspruch entspringt, seine
Forderung durch Geltendmachung seines Pfändungspfandrechtes" an dieser
Sache im Verwertungsversahren zur Befriedigung zu bringen, so muss hier
dem Schuldner die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, in der Regel
benommen sein und kann sie ihm nur als Ausnahme von der Regel zustehen,
d. h. kraft besonderer Bewilligung des Betreibungsamtes und in dem von
diesem bestimmten und mit den Interessen des Pfändungsgläubigers als
vereinbar anerkannten Umfange. Weil umgekehrt der Arrest den Gläubiger
lediglich in dem Sinne sichern soll, dass er später als betreibender
Gläubiger erekutionsfähiges Vermögen des Schuldners vorfindet, dagegen
ihm kein spezielles Recht am Arrestgegenstande verschafft, so will auch
das Gesetz die freie Verfügung über den letztern dem Schuldner belassen
wissen, sobald die erforderliche Gewissheit besteht, da es später an ent-

198 C. Entscheidungen der Schuidbetreibung-s-

sprechendeu andern Befriedigungstnitteln für die Bezahlung der
Arrestforderung nicht mangeln werde.

Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, dass die Frage der amtlichen
Jnverwahrnahme (die mit derjenigen des Entzuges der Verfügungsbefugnis eng
zusammenhängt, sofern sie nicht überhaupt als ein blosser Anwendungsfall
der letztern sich qualifiziert ) bei beiden Rechtsinstituten
von verschiedenen Gesichtspunkten aus zu beurteilen ist und eine
verschiedene Lösung zu finden hai. Im Pfändungsverfahren erscheint,
wie der schon eitlerte Bundesgerichtsentscheid in Sachen Brückner
aus-führt, als bestimmend die Erwägung, dass hier die Verwahrung der
gepfänderen Objekte eine deren Verwertung sichernde und vorbereitende
Massnahme bildet, eine Massnahme, für welche in Hinsicht auf die für den
Pfändungsgläubtger bezüglich dieser Objekte begründete Rechtsstellung die
Sicherheitsleistung kein entsprechendes Surrogat darstellt. In dieser
Meinung räumt Art. 98 Abs. 3 dem Pfändungsglänbiger das Recht einf die
Verwahrnahme zu verlangen und den Schuldner insofern in der Möglichkeit
der Verfügung über den Pfändungsgegenstand zu beschränken Dem gegenüber
trifft beim Arreste die andere Erwägung zu: dass die Rechte, welche der
Gläubiger durch die Arrestnahme erlangt, einer Schädigung nicht ausgesetzt
sind, wenn dem Schuldner die freie Verfügung über den Arrestgegenstand
und damit auch der Gewahrsarn an ihm belassen bleibt, sofern sich nur
das spätere Vorhandensein entsprechender anderer Exekutionsmittel als
gesichert ansehen lässt. Deshalb kommt hier der Gesetzgeber in Art. 277
dazu, dem Schuldner die Möglichkeit vorzubehalten, die Verwahrnahme
foweit sie sonst stattzufinden hat durch Kautionsleistung abzuwenden.

2. Zu verwerer ist auch der Eventualantrag des Rekrurenten, es sei
die Sicherheit vom Rekursgegner in der Höhe des Schätzungswertes der
Arreftobjekte zu leisten. Nach dem Wortlaute des Art. 277 hat allerdings
im allgemeinen der Schätzung-Zwert den Massstab für die quantitative
Bemessung der zu leistenden Sicherheit abzugeben. Nun sind aber hier
(offenbar in Rücksicht auf die erhobenen Drittanfprüche ) Gegenstände
in solchem Umfange verarrestiert worden, dass deren Schätzungswertund
Konkurskammer. N° 33. 199

den Betrag der Arrestforderung samt Zins und Kosten erheblich übersteigt
In derartigen Fällen die Sicherheit höher anzusetzen, als auf den
genannten Betrag, könnte sich nur rechtfertigen, wenn der

Arrestgläubiger ein rechtliches Interesse an einer solchen Erhöhung

glaubhaft zu machen vermöchte Das ist der heutige Rekurrent aber nicht
im Stande gewesen. Sein Hinweis damni, dass er möglicherweise später
bei einer Pfändung der geleisteten Sicherheit mit andern Gläubigern als
Gruppenteilnehmern zu konkurrieren habe, beruht auf einer irrtümlichen
Auffassung des rechtlichen Charakters der durch Art. 277 vorgesehenen
Sicherheitsleistung. Dieselbe erfolgt nur zu Gunsten des betreffenden
Arrestgläubigers; diesem soll für allfällige ihmnachteilige Folgen der
Belassung des Arreftgegenstandes in der freien Verfügungs-gemalt des
Schuldners Ersatz geboten werden; deshalb stehen auch die mit dem Eintritt
dieser Folgen erwachsenden Ansprüche auf die Kaution dem Arrestgläubiger
zu, ohne dass er sich einen seine Rechte schmälernden Zugriff nunmehr
austretender Pfändungsgläubiger gefallen zu lassen brauchte. Demnach
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

33. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Bren.

Form der Betreibungs-rechte. Beschwerde an stets Bundesgericht:
Beschwerdebegehreve und Beschwerdebegründung. Art. (17 und} 19

8013556. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:

Die am 2. März 1904 zur Post gegebene Rekurseingabe des Rekurrenten hat
folgenden Inhalt: Über den am 22. Februar 1904 von unserer kantonalen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gefüllten beigelegten
Entscheid punkto Betreibung Nr. 856 nehme ich Rekurs an Ihre hohe Behörde,
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 I 195
Date : 01. Februar 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 I 195
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 194 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- Einhdlung eines Berichtes des Betreibungsamtes


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