C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites

et des faillites.

20. Entscheid vom 26. Januar 1904 in Sachen Dr. Amsken

Verteilung im Konkurse, Amt. 261 fi". SchKG. Kollokeztion eines Bis-Wen
für seine Bem'essfardemng aus Bürgschaft als pfandW-rSick-arte?
Konkursgläubiger. Konkursrechtliche Verwertung eines der Pfdmler
; Verrechnung des Erlöses mit einem Teil der Forderung des
Pfafidglàîubigers. Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG. Realisiemmg eines made-fm
meules ausszsirhaèè des Konkmssses: Einfluss; auf die Zulassung in
die Konkwsmasse. Bedeutung des Kollokationsplanes für die Verteilung ;
Kompetenz der Gerichte bei Behauptung, dass seit der Rechtskraft des
Kotlokationsplanes ein (teilweiser) Verzicht auf eine kollezierte
Forderung eingetreten sei.

I. In dem unterm 8. November 1901 eröffneten Konkurse der Firma Jmhoof,
Amsler &: (Sie. in Zürich meldete der heutige Rekurrent Dr. Amsler
folgende Forderungen cm:

1. 10,000 Fr. nebst 41/2 0/0 Zins vom 9. Januar 1901 bis zum
Konkursausbruch, laut Obligo vom 9. Januar 1900;

2. 10,233 Fr. 35 (Stò. Regressforderung aus Bürgschaft bei der
Eidgenössischen Bank AAR. in Zürich;

xxx, i. 4904 !()

146 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

3. 10,067 Fr. nebst Zins, Provision und Kosten seit 8. November 1900,
Regressforderung aus Bürgschaft bei der Bank in. Baden, Filiale Zürichz

4. 5500 Fr. Regressforderung aus Bürgschaft bei der Jnkassound
Effektenbank in Zürich

Für die unter Ziffer 2-4 bezeichneten Forderungen machte der Rekurrent
gestützt auf einen Verpfändungsakt vom 28. Juni 1901 Faustpfandrecht an
folgenden Objekten geltend:

a. An einem Schuldbrief d. d. 28. Juni 1901 von 20,000 Fr.. auf Arthur
Amsler, Mitglied der falliten Firma;

b. an einer Lebensversichernngspoliee für 25,000 Fr Nr. 82,283 auf die
Versicherungsgesellschaft La Nationale , ausgestellt auf das Ableben
des Firmaanieilhabers Eduard Jmhoof.

Auf dem Verpfänduugsscheine befinden sich neben der FirmaUnterschrift
auch diejenige der Gesellschafter Arthur Amsler undEduard Jmhoof.

H. Im Kollokationsplan figurierten die drei Flegrei;sorderungen (oben
Biff. 2 4) in der Pfandklasse und zwar (im Gegensatz zu der Forderung sub
Ziff. 1, welche anerkannt und auch in der Folge nicht angefochten wurde-)
als bestritten, weil von den Bauten ebenfalls angemeldet. Die Anzeige,
welche die Konkursverwaltung dem Rekurrenten gemäss Art. 249 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

SchKG machte, enthält die Bemerkung: die Bestreitung der angemeldeten
Forderungen erfolge in der Meinung, dass das auf die Forderungen der drei
Banken entfallende Betreffnis demRekurrenten als Burgen zufallen solle,
wenn er sich Über diegeleistete Zahlung ausgewiesen haben werde. Auf
dies hob der Rekurrent innert der Frist des Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG gegen
die Masse eine Klage an mit dem Begehren: die Beklagte zu. verpflichten,
die drei Forderungen aus Bürgschaft unbedingt anzuerkennen und in den
Kollokationsplan aufzunehmen Unkenn12. November 1902 erklärte die Masse,
die Klage unter Übernahme der Kosten anzuerkennen, worauf der Prozess
folgenden Tages in diesem Sinne abges chrieben wurde.

Die vom Rekurrenten als siegressforderungen aus Biirgsrhaft angemeldeten
drei Forderungen waren non den betreffenden Banken gleichzeitig als
ihnen zustehende Hauptforderungen ebenfalls-und Konkurskammen N° 20. , 147

zur Anmeldung gebracht worden. Bezüglich dieser Anmeldungen gestaltete
sich das Kollokaiionsverfahren im einzelnen wie folgt:

1. Die Forderung von 10,283 Fr. 35 Ets. wurde gegenüber der
Eidgenössischen Bank von der Konkursverwaltung bestritten, von der
Erwägung aus, dass der Rekurrent als Bürge den genannten Betrag der
Bank bezahlt habe und dass nunmehr feine Anmeldung der Forderung zu
berücksichtigen fei. Die Bank klagte dann auf Zulassung ihrer Anmeldung,
wurde aber schliesslich durch Bundesgerichtsentscheid vom 15. Oktober
1902 abgewiesen

2. Die Forderung von 10,067 Fr. kollozierte die Konkursverwaltung
auf den Namen der Bank in Baden in der V. Klasse. Der Rekurrent focht
darauf im Verfahren des Ark. 250 SchKG diese Kollokation gerichtlich
an mit dem Begehren: es sei die Forderung in dem Sinne zu streichen,
dass der Rekurrent als Forderungsinhaber anzuführen sei und dass also
ihm das auf sie entfallende Konkursbetreffnis zukomme. Am 21. Februar
1902 zahlte darauf der Rekurrent der Bank die Biirgschastssumme
von 10,067 Fr. nebst Zinsen, wogegen ihm die Bank die im Konkurse
angemeldete Forderung mit allen Nebenrechten abzutreten erklärte Auf
dies erging unterm 7. April 1902 eine Verfügung des Kollokationsrichters
(Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich), laut welcher der Prozess
als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben wurde.

3. Die Forderung von 5500 Fr. kollozierte die Konkursverwaltung auf
den Namen der Jnkassound Effektenbank in der V. Klasse. Auch diese
Kollokation focht der Rekurrent im Verfahren des Art. 250 an, indem er
das Begehren stellte: es sei der Forderungsbetrag von 5500 Fr. in dem
Sinne zu streichen, dass er anstatt der Bank als Forderungsinhaber für
diese 5500 Fr. im Kollokationsplan auszuführen und also ihm das daran
entfallende Konkursbetreffnis zuzuteilen fei. Unterm 16. Dezember 1902
erklärte indessen der Rekurrent, dass er seine Klage zurückziehe, weil
der mit ihr verfochtene Zweck durch die Anerkennung seines gegenüber
der Masse gestellten Klagebegehrens (siehe oben II, Al.1) gegenstandslos
geworden fei. Auf das schrieb der Kollokationsrichter den Prozess unterm
17. Dezember 1902 als durch Rückng der Klage erledigt ab.

148 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

III. Die vom Rekurrenten für seine angemeldeten Regressforderungen
beanspruchten Pfandrechte wurden als solche, für den Fall, dass die
genannten Forderungen zur Kollokation zuzulasfen seien, nicht bestritten,
sondern kolloziert, ohne dass, wie es scheint, die Frage zur Erörterung
kam, ob diese Pfänder Eigentum der Masse oder Dritteigentum seien,
und ob letztern Falles ihre Verwertung im Konkurse zu erfolgen habe
oder nicht. Die rechtliche Lage der Psandobjekte hat im Laufe des
Konkursverfahrens durch folgende Rechtsvorkehren sich verändert:

1. Bezüglich der Lebensversicherungspolice Nr. 82,283 trat die
Konkursmasse mit dem Reknrrenten in Verkaufsverhandlungen, anlässlich
welcher der letztere am 22. Februar 1902 für die Police den Betrag von
33,000 Fr. offerierte, in der Meinung, dass der Kauspreis an der im
Konkurs Jtnhoof, Amsler & (Sie. angemeldeten Forderung des Dr. Amsler
abgezogen werde, also keine Barzahlung stattfinden müsse. Diese Offerte
nahm die Konkursverwaltung gleichen Tages an, liess sich die Zustimmung
der Frau JmhoofVontobel als Eigentümerinti der Police erteilen und die
Abtretung der Poliee vornehmen.

2. Als am 8. Marz 1902 auch über den Gesellschafter Arthur Amsler der
Konkurs erkannt wurde meldete der Rekurrent eine durch eine Liegenschaft
dieses Konkursiten grundversicherte Forderung von 20,000 Fr. an, gestützt
auf den gleichen Schuldbrief, den er im Firmakonkurse als sein Pfand
bezeichnet hatte. Die Konkursverwaltung liess die Anmeldung zu. Der
Schuldbrief gelangte dann in diesem Privatkonkurse zur Verwertung und
wurde voll herausgeboten und dem Erwerber des Pfandes angewiesen. Der
Rekurrent Dr. Amsler hatte ihn vor der Gant einem Jakob Peter-Flückiger
abgetreten, weswegen der Erlös (20, 000 Fr Kapitalanweisung und 800
Fr Zinsbetressnis in bar) durch die Konkursverwaltung diesem Cessionar
ausgehandigt wurde.

Jm ferneru hatte der Rekurrent die drei im Firmakonkurse eingegebenen
Regressforderungen aus Bürgschaft (fiche oben sub I) gestützt aus
die Art. 216
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
SchKG und 564 und 167 OR im Konkurse des Arthur Amsler
ebenfalls angemeldet, in der Meinung jedoch, dass davon die Erlöfe
aus der Lebensversicherung-Zpoliee (3300 Fr.) und aus dem Schuldbriefe
(20,000 Fr.) inund Konkurskammer. N° 20. 149

Abzug gebracht werden. Auch mit dieser Anmeldung wurde Dr. Amsler im
Gesamtbetrage von 2665 Fr. 85 Cts. zugelassen und erhielt als bezügliche
Konkursdividende 30 Fr. 80 Ets. ausbezahlt.

IV. Bevor im Firmakonkurse die Verteilungsliste zur Auslegung
gelangte, fand zwischen der Konkursverwaltung und dem Reinerenten ein
Meinungsaustausch statt über die Bestimmung des aus seine Konkursanmeldung
entfallenden Verteilungsbetreffnisses.

Der Rekurrent erklärte hiebei am 9. November 1902: An die
drei Bürgschaftsregressforderungen (insgesaint für 25,966 Fr.
55 Cts. kolloziert -) beziehe er in erster Linie die Betressnisse,
welche den drei Bauten zugefallen waren; zur Deckung des alsdann
noch verbleibenan Restes seiner Forderungen behalte er den Erlös der
Faustpfänder im Betrage von 23,300 Fr. (20,000 Fr. + 3300 Fr.). Sollte das
Konkursbetresfnis auf jenen drei Posten grösser sein als die Differenz von
2666 Fr. 35 Ets. (25,966 Fr. 35 Cis. 23,300 Fr.), so überlasse er den zu
seiner Deckung nicht nötigen Teil des Faustpfanderlöses der Konkursmasse.

Das Konkursamt erwiderte darauf, dass es mit dieser Verteilungsart nicht
einig gehe, dass vielmehr von den angemeldeten Regresssorderungen der
Erlös der Faustpfänder abzuziehen und das Betreffnis aus der V. Klasse
nur vom Reste zu berechnen sei.

Der Rekurrent hielt dem gegenüber mit Eingabe vom 16. Dezember 1902 an
seinem Standpunkte fest. Am 26. Mai 1903 richtete er sodann folgende
Zuschrist an die Konkursverwaltung:

Im Konknrse über die Firma Jmhoof, Amsler & Ete. ist dem Dr. K. Amsler
sen. der Betrag des Schuldbriefes von 20,000 Fr., der ihm n. a. als
Fausts-fand für seine Bürgschaftsregresssumme haftete, voll zu belasien
resp. an seiner Bürgschafsregresssorderung voll in Abzug zu bringen; denn
bei Ver-steigerung der Unterpfande jenes Briefes im Konkurs Arth. Amsler
wurde der Titel durch das Gantergebnis gedeckt.

Der Rekurrent will diese Zuschrift als seinem bisherigen Standpunkt
bezüglich Ermittlung seines Verteilungsbetreffnisses entsprechend
angesehen wissen, indem er erklärt, er habe darin unter _ dem Ausdrucke
Bürgschastsregressforderungen die um die Konkurs-

150 s). Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

dividende reduzierien Regressforderungen verstanden Der den Konkurs
besorgende Notariatssubstitut gibt in Übereinstimmung hiemit an,
die fragliche Erklärung in genannt-Ein Sinne entgegengenommen zu
haben. Umgekehrt hält die Konkursverwaltung dafür, dass der Rekurrent
durch das Schreiben vom 26. Mai 1903 eine nachträgliche Billigung ihrer
Auffassung über die Verteilung ausgesprochen habe, soweit es sich um
den Schuldbrief handelt.

V. Bei Aufstellung der Verteilungsliste ging nunmehr die Konkursmasse
in folgendem Sinne vor:

1. Sie berücksichtigte zu Gunsten des Rekurrenten sämtliche drei von ihm
angemeldeten Regressforderungen aus Bürgschast, im Gesamtbetrage von
25,986 Fr. 35 CW., insbesondere also auch die Forderung von 5500 Fr.,
welche die Jnkassound Effektenbank als Hauptforderung angemeldet hatte
und die dann im Kollokationsplan auf deren Namen gleichfalls zugelassen
worden war und infolge des nachträglichen Klagrückzuges des Rekurrenten
kolloziert blieb (fiche oben sub II Abs. 1 und Ziff. 3).

Dagegen berücksichtigte die Konkursverwaltung bei der Verteilung die
Jnkasso: und Effektenbank bezüglich ihrer Kollokation von 5500 Fr. nicht,
sondern reduzierte den gesamten Forderungsbetrag von 20,989 Fr. 40 Cts.,
für den sie im Konknrse folloziert war, bei Berechnung der Dividende
auf 15,489 Fr. 40 Ets.

Gegen diesen Verteilungsmodus erhob die Jnkassound Effektenbank
Beschwerde mit dem Begehren, es möge der volle Forderungsbetrag in die
Verteilungsliste aufgenommen und ihr die Dividende auf diesem Betrage
zugeteilt werden.

.Jm betreffenden Beschwerdeverfahren erkannte letztinstanzlich mit
Entscheid vorn 22. Dezember 1903 die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts dahin: der (von der Jnkassound Effektenbank an sie
gezogene _) Rekurs werde im Sinne der Motive für begründet erklärt
und demnach die Konkursverwaltung angewiesen, der genannten Bank bei
der Verteilung nur die auf den Forderungsbetrag von 15,489 Fr. 40 Cis
fallende Dividende auszurichten, das auf den Forderungsbetrag von 5500
Fr. entfallende Betreffnis aber gerichtlich zu deponieren *.

* Amt]. semij XXlX, 1. Teil, Nr. 130, S. 609 ff., : Sep.-Ausg., VI,
Nr. sa, S. 333 ff. 'und Konkurskammer. N° 20. ' . 151

Die Anordnung der Deposition durch das Bundesgericht eksolgte in der
Meinung, dass die Bank und der heutige Rekurrent den Streit darüber-,
wer von ihnen zum Bezuge der deponierten Dividende berechtigt sei, unter
sich ausserhalb des Konkursversfahrens gerichtlich auszutragen hätten.

2. Die Berücksichtigung des gesamten Forderungsbetrages von 25,966 Fr. 35
Cis. des Dr. Amsler geschah nun in der Verteilungsliste auf die Weise,
dass die Konkursverwaltung 23,300 Fr-. als an den Erlös der beiden
Faustpfänder, Lebensversicherungspolice (3300 {gr.) und Schuldbrief
(20,000 Fr.), angewiesen erklärte, und dass sie den verbleibenden Betrag
von 2666 Fr. 35 Ms., sowie die oben sub 1 Ziff. 1 erwähnte Forderung
von 10,000 Fr. samt Zins (373 Fr. 75 (Stà), zusammen also 13,040 Fr. _10
Cts. am unverpfändeten Masseerlös partizi: pieren liess. ,

Auf Grundlage dieser Berechnung wurde in der Verteilungsliste die an
die Konkursdividende zu entrichtende Abschlagszahlung von 10 %, welche
vorerst zur Auszahlung gelangen sollte, für den Rekurrenten auf 1304
Fr. festgesetzt

VI. Daraufhin focht der Rekurrent die Verteilungsliste auf dem
Veschwerdewege an mit den Begehren, sie dahin abzuändern:

1. Dass er mit seinen sämtlichen Forderungen im vollen Umsange (10,373
Fr. 75 Cis 10,233 Fr. 35 Ets 10,233 Fr. und 5500 Fr.) zur Partizipiernng
an der unverpfändeten Masse zugelassen werde, eventuell mit Ausnahme
der Forderung von 5500 Fr.;

2. dass ihm die beschlossene Abschlagszahlung von 10 0/0 auf den vollen
Forderungsbeträgen entrichtet werde;

3. dass er für den durch diese und durch die späteren rechtlichen
Dividenden nicht gedeckten Betrag der Bürgschaftsregressforderungen sich
an seine Faustpfänder und deren Erlös (23,300 Fr.) halten könne.

VII. Beide kantonaleu Jnsianzen wiesen die Beschwerde ass. Der am
7. November 1903 ergangene Entscheid der obern Aufsichtsbehörde ruht im
wesentlichen auf folgender Grundlage:

Durch seine Übereinkunft vom 22. Februar 1902 mit der Konkursverwaltung
(Siehe oben sub III, 1) habe der Rekurrent die im Konkurse angemeldeten
Bürgschaftsregressforderungen auf

152 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

dem Wege der Verrechnung mit dem Kaufpreise von 3300 Fr., den er
für die erworbene Lebensversicherungspolice schuldig geworden sei,
bedingungslos um den genannten Betrag reduziert. Dagegen rechtfertige
sich die Annahme einer solchen freiwilligen Reduktion nicht bezüglich
der aus der Realisierung des Schuldbriefes herrührenden 20,000 Fr.,
indem nach der Aktenlage die Erklärung des Rekurrenten vom 26. Mai 1903
(siehe oben sub IV) im Sinne einer Festhaltung an seiner ursprünglichen
Forderung im Verteilungsverfahren auszulegen fei.

Trotzdem habe aber die Konkursverwaltung die Dividende dann mit
Recht unter Abzug der genannten 20,000 Fr. berechnet, wenn die
Bürgschaftsregressforderungen des Rekurrenten als pfandverficherte
im Sinne des Art. 219 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG zu betrachten seien. Dies treffe
aber zu: Der Rekurrent habe die genannten Regressforderungen im
Konkurfez ausdrücklich als pfandversicherte angemeldet, während er,
da es sich um Dritten, nicht dem Gemeinschuldner gehörige Faustpfänder
handle, gemäss § 232 der obergerichtlichen Weisung zum Bundesgesetz
lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht gehabt habe, die Pfänder
im Konkurse liquidieren zu lassen. Ob eine Liquidation fremder Pfänder
im Konkurfe bundesgesetzlich zulässig sei, brauche nicht geprüft zu
werden, weil der Schuldbrief überhaupt nicht in den Konkurs gezogen und
hier eine Psandliquidation mit Bezug auf denselben nicht stattgefunden
habe. Durch sein Einverständnis damit, dass seine Kollozierung unter den
faustpfandverficherten Forderungen erfolge und die Anerkennung dieser
Kollokatiou auch noch nach erfolgter Zahlung seiner Bürgschastsschulden
an die drei Bänken, habe sich der Rekurrent der gleichen Konkursbehandlung
unterworfen, der diejenigen Gläubiger unterstehen, Welche entweder Psänder
des Gemeinschuldners besitzen oder fremde Pfänder in die Liquidation
eingeschlossen haben, und er könne demnach gemäss Abs. 4 des Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408

SchKG nur mit dem ungedeckten Betrag . feiner stets als pfandversichert
geltend gemachten -Forderungen am Erlös des unverpfändeten Massegutes
teilnehmen Dass die Realisation der Pfänder ausserhalb des Konkurfes
erfolgt sei, ändere daran nichts.

Jm weitern weist der Entscheid noch verschiedene Einwendungen,und
Konkurskammer. N° 20. 153

die der Rekurrent gegenüber dem obigen Rechtsstandpunkte erhoben hatte,
zurück und gelangt so zur Abweisung des Rekurses.

VIII. Diesen Entscheid zog Dr. Amsler rechtzeitig an das Bundesgericht
weiter unter Erneuerung der gestellten Beschwerdeanträge.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Beantwortung der streitigen Frage: für welchen Forderungsbetrag
der Rekurrent zu der Verteilung des auf die Gläubiger der V. Klasse
entfallenden Masseerlöses zuzulassen sei, hängt vor allem davon ab,
in welcher Weise der Relurrent im nunmehrigen Verteilungsoerfahren als
pfandrechtlich privilegierter Gläubiger zu gelten habe.

In dieser Beziehung ist in erster Linie daran abzustellen, dass der
Rekurrent für die drei von ihm eingegebenen Regressforderungen aus
Bürgschaft Pfandrecht an einer Lebensversicherung-spolice und einem
Schuldbriefe angemeldet hat, dass diese Pfandrechte als solche oon
der Konkursverwaltung anerkannt worden find (indem die Bestreitung im
Kollokationsplan sich nur gegen die, nachträglich ebenfalls anerkannten,
drei Forderungen gewendet hatte _), und dass endlich diese Kollokation
des Rekurrenten als pfandversicherten Konkursgläubigers von keiner Seite
eine Anfechtung erfahren hat. Infolgedessen musz dieselbe, auch wenn
ihr rechtliche Mängel angehaftet haben, als gültige Grundlage angesehen
werden, auf der sich das nachherige Verfahren aufbauen konnte. Damit
fällt insbesondere, als für die nunmehrige Entscheidung bedeutungslos,
die Erwägung ausser Betracht, ob nicht die erwähnten Pfandobjekte, weil
im Eigentum Dritter und nicht der gemeinschuldnerischen Firma stehend,
zu Unrecht als im Konkurse liquidierbar angesehen und in diesem Sinne
im Kollokationsplan oorgemerkt worden [ind.

2. In Wirklichkeit ist nun aber die Konkursverwaltung von der durch den
Kollokationsplan gegebenen Basis nachträglich wieder teilweise abgegangen,
indem sie nicht beide Pfänder tm Konkursversahren und als Bestandteil
der Masse zur Liquida: tion gebracht hat.

Eine konkursrechtliche Verwertung hat vielmehr nur bezüglich

154 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

der Lebensversicherungspolice stattgefunden und zwar in der Weise, dass
der Rekurrent dieses Pfandobjekt von der Masse, wie ein ihr gehörendes
Vermögensstück, erworben hat, unter der besondern Verabredung, dass der
auf 3300 Fr. festgesetzte Erwerbspreis, statt in bar bezahlt zu werden,
von der im Konkurs angemeldeten Forderung des Rekurrenten in Abng zu
kommen habe, d. h. mit ihr zu verrechnen sei. In dieser Vereinbarung
und ihrer Ausführung ist eine Verwertung des fraglichen Objektes zu
Gunsten der Masse zu erblicken, welcher man schon deshalb Gültigkeit für
das Konkursverfahren nicht absprechen kann, weil sie von keiner Seite
angefochten worden ist. Freilich hat dieselbe zu keinem verteilbaren
Barerlös geführt; das Surrogat eines solchen bildet aber die durch
Verrechnung bewirkte teilweise Tilgung der Forderung des Rekurrenten als
pfandversicherten Gläubigers. Im nunmehrigen Verteilungsverfahren ist es
also so zu halten, als ob für die Konkursfordernng des Rekurrenten als
pfandversicherten Gläubigers ein Barerlös von 3300 Fr. verfügbar ware. Für
diesen Betrag hat durch das fragliche Pfand seine Konkursforderung
Deckung erhalten, so dass die letztere, sofern sie an der Verteilung in
der V. Klasse partizipiert, gemäss am. 219 Abs. 4 SchKG um die genannte
Summe zu reduzieren ist. Das andere Pfandobjekt dagegen, der Schuldbrief
von 20,000 Fr., hat die Konkursverwaltung im Firmakonkurfe, trotzdem
sie den Rekurrenten als Pfandgläubiger dieses Objektes kolloziert
hatte, nachträglich doch nicht als Massegut behandelt und als solches
zur Verwertung gebracht. Sondern dasselbe ist im Privatkonkurfe des
Gesellschafters Arthur Amsler zum Verkaufe gelangt, in welchem Konkurfe
der Rekurrent ebenfalls interveniert mar, wobei er diesmal als Eigentümer
des Schuldiitels austrat und als solcher eine grundpfandversicherte
Forderung von 20,000 Fr. anmeldete. Wenn gestützt darauf das Grundpfand
in diesem Konkurse zur Verwertung kam und der Forderungsgläubiger
(als welcher jetzt infolge der vom Rekurrenten vorgenommenen Cession
des Titels nicht mehr der Rekurrent, sondern ein Dritter figurierte)
als Konkursgläubiger Deckung erhielt, fo handelt es sich bei all'dem um
Vorgänge, die mit dem Verwertungsverfahren im Firmakonkurse prozessualisch
in keinemund Konkurskammer. N" 20. 155

Zusammenhang stehen: Im letztern Verfahren kann von einer Verwertung
und einem zu Gunsten der Firmamasse erzielten Verwertungserlös bezüglich
des fraglichen Schuldbriefes nicht die Rede sein.

Dessenungeachtet hält die kantonale Aufsichtsbehörde dafür, dass sich
der Rekurrent die Anrechnung des im Privatkonkurse aus dem Titel
erzielten Erlöses auf seine im Firmakonkurse eingegebene Forderung
als pfandbersicherte gefallen lassen müsse. Sie geht dabei von der
Erwägung aus: der Rekurrent habe durch die Anmeldung des behaupteten
Pfand-rechtes für seine Konkursforderring und durch sein Einverständnis
mit der nachherigen Kollokation in der Pfandrechtsklasse sich der
Konkursbehandlung unterworfen, die einem pfandoersicherten Gläubiger
zu Teil werde, und könne demnach gemäss Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
Abf. 4 SchKG nur
mit dem durch das (angebliche) Pfand ungedeckten Betrag am Erlös
des unverpfändeten Massegutes teilnehmen, woran der Umstand, dass
das Pfand ausserhalb des Konkurses realisiert wurde, nichts zu ändern
vermöge. Diese Würdigung des vorliegenden Punktes beruht aber auf einer
rechtsirrtümlichen Auffassung der genannten Gesetzesbestimmung, worüber
zu bemerken tft:

Freilich bildet der Kollokationsplan die Grundlage für die Verteilung
auch bezüglich der pfandversicherten Forderungen, in dem Sinne, dass
die Forderung als durch das betreffende Pfand versichert kolloziert
sein muss, um im Verteilungsverfahren auf den Pfanderlös Anspruch zu
haben. Dagegen hat die Rotto: kation einer Forderung als pfandversicherte
nicht die Bedeutung, dass nun schon ihretwegen der auf das Pfand
kollozierte Gläubiger sich bei der Verteilung dessen (irgendwie zu
bestimmenden _} Wert müsste anrechnen lassen, gleichgültig, ob ein
diesem Werte entsprechender Pfanderlös für ihn in der Masse sei oder
nicht. Diese Auslegung lässt sich der Bestimmung des Art. 219qAbs
é nicht geben, wonach der ungedeckte Betrag der pfandversrcherten
Forderungen- auf den Erlös der ganzen übrigen Masse angewieer wird. Die
Bestimmung regelt nicht das Kolldkationsz sondern das darauf gesiützte
Verteilungsversahren: Wahrendkes sich dort, wenigstens im Ioesentlichenzk
um die materiellrechtliche Frage nach der Existenz des Pfandrechtes
handelte, hat man es

156 C. Entscheidungen der Sehuldbetreibungs--

jetzt hier mit der konkursrechtlichen Frage zu fun, welcher Betrag dem
kollozierten Gläubiger als Pfanderlös zuzuscheiden sei. Es muss also
grundsätzlich ein Pfanderlös in der Masse sein und deshalb eine Verwertung
des Psandes im Konkursverfahren stattgefunden haben, damit sich von einer
Deckung des Gläubigers als Pfandglänbigersprechen lässt. Jst dies nicht
der Fall, weil z. B. die Pfandsache nach der Kollokation untergegangen
war, so erreicht der ungedeckte Betrag im Sinne des am. 219 die volle
Höhe der pfandversicherten Forderung, d. h. ist diese Forderung voll
bei der Verteilung des allgemeinen Massegutes zuzulassen. Wie so dem
pfandversicherten Gläubiger, lediglich dieser feiner Eigenschaft wegen,
die den Chirographargläubigern zustehende Befugnis benommen sein sollte,
für den ganzen Betrag seiner Forderung am wirklich vorhandenen Masseerlös
zu partizipieren, lässt sich nicht einsehen. Die Begründung eines
Pfandrechtes zu Gunsten seiner Forderung kann nicht die Bedeutung haben,
dass der Gläubiger gleichzeitig sein (-ihm sonst zustehendes _) Recht,
gegebenen Falles für die Befriedigung seiner Forderung in gesetzlicher
Weise auf das gesamte Vermögen des Schuldners zu greifen, inhaltlich
beschränken würde, bezw. müsste. Ob der entwickelte Grundsatz dann eine
Ausnahme erleide, wenn der Gläubiger das Pfand, trotzdem es im Konkurse
hätte liquidiert werden müssen, von sich aus der Masse entfremdet und der
Konkursliquidation entzieht, und wie sich eventuell in einem solchen Falle
die Anrechnung des Pfandes auf seine Forderung konkursprozessualisch zu
gestalten hatte, braucht hier nicht geprüft zu werden, da die Sachlage
hier keine derartige ist. Denn mag auch der fragliche Schuldbrief auf
persönliches Betreiben des Rekurrenten ausserhalb des Firmakonknrses
(vermittelst Einwerfung in den Privatkonkurs des Arthur Amsler) zur
Verwertung gebracht worden sein, so fällt anderseits in Betracht, dass er
unbestrittenermassen nicht Eigentum der Firma gewesen war und dass ihn die
Konknrsverwaltung im Firmakonkurse (wenn sie auch das in diesem Konkurse
daran geltend gemachte Pfandrecht im Kollokationsplan anerkannt hatte)
doch in Wirklichkeit gar nicht zur Masse gezogen, noch weniger etwas
gegen seine Verwertung im Privatkonkurse eingewendet hat Unter diesen Uni-

und Konkurskammer. N° 20. 157

ständen kann sich der Rekurrent mit Grund darauf berufen, dass für ihn
in seiner Stellung als Gläubiger im Firmakonkurse ein Erlös aus dem
Schuldbries nicht vorhanden sei und dass ihm deshalb konkursrechtlich
die Befugnis zustehe, insoweit es sich um den Schuldbrief als angebliches
Psandobjekt handelt, mangels Deckung am Erlöse der unverpfändeten Masse
teilzunehmen

3. Nun hält allerdings die Konkursverwaltung noch aus einem andern Grunde
dafür, dass der fragliche Schuldbrief zu einem Abzug führen müsse bei
Festsetzung des Forderungsbetrages, der in V. Klasse znr Verteilung
zuzulassen ist: deshalb nämlich, weil der Rekurrent, nachdem der
Schuldbrief im Privatkonkurse Arthur Amsler voll zur Deckung gelangt war,
mit Brief vom 26. Mai 1903 der Masse sein Einverständnis damit erklärt
habe, dass seine Konkurssorderung nunmehr um den Betrag des Titels,
bezw. dessen Erlöses herabgesetzt werde. Dem gegenüber besireitet der
Rekurrent, dass dem genannten Briese in Wirklichkeit der erwähnte Sinn
zukomme, d. h. dass der Rekurrent einem solchen Abzug (welchen er sich
nach dem Gesagten auch nicht gefallen zu lassen brauchte ) zugestimmt
habe. Diese Streitfrage ist nun aber nicht im Verteilungsversahren zur
Lösung zu bringen. Dasselbe hat sich vielmehr bezüglich der Frage,
ob und in welcher Weise, nach Höhe und Rang seiner Forderung, ein
Gläubiger zur Verteilung zuzulassen sei, an die im rechtskräftigen Rollo:
kationsplane gegebene Grundlage zu halten. Auf dieser Grundlage ist die
Dividende festzusetzen, und wenn die Konkursverwaltung im Gegensatz zum
betreffenden Gläubiger geltend macht, die zugelassene Konkursforderung
habe seither infolge einer Verzichtserklärung wie die behauptete,
eine Reduktion erfahren, so ist darüber nicht im Beschwerdeversahren,
sondern auf dem Civilwege zu entscheiden. Immerhin könnte der Masse in
einem solchen Fall die Befugnis zustehen, die streitige Quote des auf
die bezügliche Konkursforderung entfallenden Verteilungsbetreffnisses
zurückzuhalten und so den Konkursgläubiger in die Klägerrolle zu versetzen
(vergl. Amtl. Samml., Sep.-Ausg. IV, Nr. 28, S. 141) *. Indessen scheint
es hier nicht angezeigt, dass das Bundesgericht

* Amtl. Samml., XXVII, i. Teil, Nr. ee, s. 377.

158 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

eine bezügliche Anordnung treffe. Denn die Vorinstanz, welche materiell
auf den vorwürfigen Punkt eingetreten ist, hat nach der Sachlage mit gutem
Grunde die Auffassung der Konkursverwaltung als unzutreffend erklärt,
dass der Rekurrent der fraglichen Reduktion seiner Konkursforderung
zugestimint habe; und sodann handelt es sich bei der Entscheidung
darüber, wie die Konkuerverwaltung gegenüber einem Konknrsgläubiger als
möglichem spätern Rechtsgegner in einem Civilprozesse vorzusehen habe
im wesentlichen um eine Frage der Angemessenheit.

4. Nach den vorstehenden Erörterungen muss sich also der Re-

kurrent in der Eigenschaft eines pfandversicherten Gläubigers im
Firinakonkurse an seine kollozierten drei Regressforderungen aus
Bürgschaft den Betrag von 3300 Fr. in Anrechnung bringen lassen. Es
ist noch das Nötige darüber festzusetzen, für welchen Betrag insgesami
nach Bornahme des genannten Abzuges, die Zulassung zur Verteilung in
V. Klasse zu erfolgen habe, und in welchem Umfange der Rekurrent für die
zuzuteilende Summe ohne weitere-s auch bezugsberechtigt sei. _ Nun ist
zunächst unbestritten, dass der Rekurrent für seine sauf den Schuldschein
vom 9. Januar 1901 gestützte Forderung von 10,000 Fr. und Zins-,
entsprechend seiner bezüglichen Konkursanmeldung, eine rechtskräftig
gewordene Kollokation erwirkt hat. Er ist also vorad für diesen Betrag
gemäss Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG an dem in V. Klasse verteilbaren Erlös
anteilsberechtigt und zum Bezuge der darauf entfallenden Dividende befugt.

Hinsichtlich der drei Regresssorderungen aus Bürgschaft von 10,233 Fr. 35
Ets 10,067 Fr. und 5500 Fr. ist zu bemerken:

Der Rekurrent legt seiner Konkurseingabe in diesen Punkten die Bedeutung
bei, er habe eine durch die zwei Pfänder gesicherte selbständige Forderung
auf Ersatz des eventuellen Verlustes angemeldet, den er dadurch erleiden
forme, dass die von den drei Banken als Konknrsgläubigerinnen eingegebenen
Hauptforderungen ganz oder teilweise ungedeckt bleiben und dass Rekurrent
ihnen deshalb für den Ausfall einzustehen habe. In Wirklichkeit kommt
aber seiner Anmeldung diese Bedeutung nicht zu, oder hat doch auf alle
Fälle (was sdas Entscheidende ist _) die Kollokation der fraglichen drei
Regressforderungen nicht in dem behaupteten

und Konkurskammer. N° 20. . 159

Sinne stattgefunden Vielmehr muss, unter Hinweis auf die Ausführungen
in dem zwischen den heutigen Parteien am 22. Dezember 1903 ergangenen
Entscheid des Bundesgerichts ( worin die vorwürfige Frage in Hinsicht
auf die eine Regressforderung, diejenige von 5500 Fr., bereits zu prüfen
war ) gesagt werden: Kolloziert worden sind die drei Regressforderungen
des Rekurrenten nicht als selbständige; von den Hauptforderungen der
gläubigerischen Banken verschiedene Forderungen, sondern als mit den
Hauptforderungen identisch, bezw. als Quote in ihnen inbegriffen.
Dabei hatte die doppelte Anmeldung seinerseits von Seiten der Banken,
anderseits von Seiten des Rekurrenten) nur die Bedeutung, dass die
Bänken als derzeitige Gläubigerinnen auftraten, der Rekurrent dagegen
als möglicher späterer Gläubiger und deshalb als zum Bezuge der auf
die Forderungen entfallenden Dividende eventuell berechtigte Partei,
berechtigt nämlich für den Fall, dass die Forderungen in der Folge gemäss
Art. 504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
OR durch Bezahlung auf ihn übergehen würden. Hatte man es so
mit je einer einzigen kollozierbaren Forderng zu tun, so war dagegen die
für die drei Forderungen vorzunehmende Kollokation eine doppelte: Von
der betreffenden Bank geltend gemacht, hatte die Forderung nur Anspruch
auf Kollokation in der V. Klasse, auf anteilsmässige Befriedigung am
unverpfändeten Massegut. Vom Rekurrenten dagegen als Burgen geltend
gemacht, war sie auch durch die ihm bestellten Pfänder gesichert, was
für ihn ein Recht, auf die Pfänder kolloziert zu werden, begründete; dies
in dem Sinne, dass, wenn er nach späterer Zahlung der Bürgschaftsschuld
Gläubiger der Konkursforderung würde, er in erster Linke, kraft des ihm
persönlich bestellten Pfandrechtes, aus dem allfällig vorhandenen -Erlös
der Pfänder Befriedigung verlangen forme, für den ungedeckten Teil aber
auch am allgemeinen Massegut zu pariizipieren befugt sei.

Auf Grund der genannten Kollokation der drei Regressforderungen
ergibt sich zunächst, dass alle drei im Sinne dieser Kollokation
(unter Vorbehalt des erwähnten Abzuges von 3800 Fr.) zur Verteilung in
der V. Klasse zuzulassen sind. Was sodann speziell die Forderung der
Eidgenössischen Bank, vom Rekurrenten mit 10,233 Fr. 35 Ctî. geltend
gemacht, und diejenige der Bank

160 C.. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

in Baden, vom Reknrrenten mit 10,067 Fr. und Folgen eingegeben, anbelangt,
so herrscht unter den heutigen Rekursparteien kein Streit darüber-, dass
der Rekurrent die darauf entfallenden Dividenden zu beziehen berechtigt
sei. Dagegen kann dem Begehren um Auszahlung auch der Dividende, welche
ans die Forderung der Jnkassound Effektenbank von 5500 Fr. entfällt,
nicht entsprochen werden. Denn in dieser Beziehung muss die durch den
Bundesgerichtsentscheid vom 22. Dezember 1903 in Sachen der heutigen
Rekursparteien und der genannten Bank getroffene Regelung vorbehalten
bleiben, laut welcher die auf diese Forderung entfallende Dividende
gerichtlich zu hinter-legen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Reknrs wird teilweise begründet erklärt, in dem Sinne, dass der
Rekurrent, Dr. Amsler, bei der Verteilung in der V. Klasse zuzulassen
ist für den gesamten Betrag seiner Forderungen, welcher als durch
den fraglichen Schnldbrief und die fragliche Lebensversicherungspolice
pfandversichert in der Pfandklasse kolloziert wurde; wobei von genannntem
Betrag immerhin der Verwertung-Zeer der Police von 3300 Fr. in Abzug zu
kommen hat Und, was die Forderung des Rekurrenten von 5500 Fr. anbetrisst,
die durch den Hundes-gerichtlichen Entscheid vom 22. Dezember 1903
getroffene Regelung vorbehalten bleibt.

21. Arrét du 4 février 1904, dem la cause Vicina/mi.

Recours au Trib. feci.; forme. Art. 19 LP. Délai de plainte contre une
saisie. Art. 17, al. 2 LP.

1. Le 29 octobre 1903, l'office des poursuites de Grandson proceda,
dans la poursuite N° 2205 exercée par Héli Guichard, à. Goncise, contre
le recourant, à la saisie d'une machine a distiiler appartement à ce
dernier et estimée à la somme de 500 fr. Copie du procès-verbal de saisie
fut adressée au debi-

teur le'30 du dit mois. Le débiteur laissa écouler le délai de-

und Konkurskammer. N° 21. ' 161

plainte de l'art. 17 LP, sans contester aucunement la saisisq sabilité
de cette machine

A cette saisie vinrent successivement participer, pour constituer la
série N° 55, les créaociers suivants :

F. Villommet, à Yverdon, poursuite N° 2189, le 31 octobre 1903;

l'Etat de Vaud, poursuite N° 2244, et A. Chevalier, à Nenchatel, poursuite
N° 2190, le 21 novembre 1903.

Copies des procès-verbaux de participation àla dite saisie furent
adressées au débiteùr, pour la poursuite N° 2189, le 2, et pour les
poursuites N°9 2244 et 2190, le 24 novembre 1903.

II. Le 23 novembre 1903, Visinand porta plainte auprès du Präsident
du Tribunal du district de Grandson, comme Autorité inférieure de
surveillance, contre l'office de Grandson, si en demandant l'annulation
de la saisie du 21 novembre 1903, poursuite N 05 2244 et 2190, et en
invoquant à. l'appui de cette conclusion l'insaisissabilité de la machine
a distiller, celle-ci représentant son gagne-pein .....

Par décision en date du 3 décembre 1903, l'Autorité inférieure écarta
la piainte comme tardive en regard de l'art. 17 LP.

III. Le débiteur ayant déféré cette decision à I'Autorité supérieure de
surveillance, soit au Tribunal cantone] vaudois, Section des Poursuites
et des Faillites, cette autorité maintint purement et simplement, le 18
janvier 1904, la décision de l'Autorité inférieure.

IV. C'est contre cette decision en date du 18 janvier 1904 de i'Autorité
supérieure que le débiteur a recoum au Tribunal federal eomme Chambre
des Poursuites et des Faillites, sans invoquer cependant à l'appui de
sa declaration de re-ss cours aucun motif quelcooque et sans formaler
aucune conclusion.

Statua-mz sur ces fails ex considérant en droit :

1. La declaration de recours de Visinand auprès du Tri-

bunal fédéral non seulement n'est appuyée d'aucun exposé de

motifs quelconque, mais encore ne renferme aucune concluxni, 1. -190.1 U
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 145
Datum : 26. Januar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 145
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. Arrèts de la Chambre


Gesetzesregister
OR: 504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
SchKG: 216 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
Stichwortregister
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