94 Civilrechtspflege.

Nun konnte der Beklagte mit Recht annehmen, der Gesellschafter Meili
habe den Kläger von der betreffenden Schuld in Kenntnis gesetzt, und
jedenfalls habe er, der Veklagte, keine Pflicht zur Mitteilung von
der Existenz jener Schuld; auch könne dieselbe für den Entschluss des
Klägers, der Gesellschaft beizutreten, von keinem Einflusse sein. Denn
nach der Vereinbarung zwischen Meili und dem Beklagten war die Schuld
an Steiner & Eietrotz dem Obligo vom 11. April 1896 im Verhältnisse der
Gesellschafter unter einander noch als Privatschuld zu betrachten, wie
sie denn auch Meili immer als solche angesehen hat (vergl. dessen Aussage
in dem vor dem Bezirksgerichte Meilen gesührten Prozesse). Der Beklagte
durfte daher mit vollem Recht der Meinung sein, dass Meili die Sache mit
dem Kläger geordnet habe; hierin wurde er später noch bestärkt durch den
Umstand, dass der Kläger sich zuerst mit Meili abfand. Eine Pflicht des
Beklagten, von der Existenz jener Schuld Mitteilung zu machen, bestund
daher nicht; sie konnte somit auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig
verletzt werden, so dass a fortiori von einem Betrug des Beklagten
wegen der Nichtmitteilnng nicht gesprochen werden kann. Fehlt es aber
somit sowohl nach der objektiven wie nach der subjektiven Seite hin an
einer Widerrechtlichkeit, so gebricht es der auf Art. 50 SAR. gestützten
Klage an einem notwendigen Fundamente, so dass sie nicht gutgeheissen
werden kann. Danach muss die Berufung begründet erklärt und die Klage,
in Aufhebung des angefochtenen Urteils, abgewiesen werden. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird für begründet erklärt und demgemäss, in Aufhebung
des Urteils des Obergerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom
24. Dezember 1902, die Klage abgewiesen.IH, Ohligationenrecht. N° 14. 95

14. Eli-teil vom 21. Februar 1903 in Sachen Verleg Bekl. u. I. Ver.-Kl.,
gegen Erben Zennyszzindermann, Kl. u. II. Ber.-Kl.

Gesellschaft zur gemeinsamen Uebervnahme eines Grundstückes. Klage auf
sofortige Auflösung, Art. 547 0.-B., gestellt von den Erben des einen
Gesellschafters gegen den a-ndem. Kompateeez des Bundesgerichts, Art. 56
n. 57 Org.-Ges. Wichtige Gründe zmsofortigen Auflösung. -Liqzeidation ;
Slellung des Bundesgerichts.

A. Durch das Urteil vom 28. November 1902 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheirn vom 12. August 1902
lautend: Die Kläger werden mit ihrer Klage aus Gesellschaftsvertrag
abgewiesen, wird aufgehoben und der zwischen Jenny-Hinderrnann und
Dr. Merke bestandene und nach dem Tode des erstern, von dessen Erben
stillschweigend fortgesetzte Gesellschaftsvertrag als aufgelöst erklärt.

2. Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Liquida: tion der
Liegenschaften wird den Parteien eine Frist eingeräumt bis 31. Mai 1903.

3. Nach fruchtlofem Ablauf dieser Frist sollen diese Liegenschaften auf
erstes Begehren einer Partei, an eine öffentliche Steigerung gebracht
und nach Vorschrift der baselstädtischen Gesetzgebung dem Höchstbietenden
losgeschlagen werden.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Der Beklagte trägt aus Abweisung der Klage an.

Die Kläger stellen dagegen die Anträge:

a) Es sei Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urteils ganz zu streichen,
in dem Sinne, dass es jeder Partei sreistehen soll, sofort nach
rechtskräftigem Urteil die Liauidation nach Dis-positiv 3 zu verlangen,
d. h. es sollen die Liegenschaften auf erstes Begehren einer Partei
an eine öffentliche Steigerung gebracht und nach Vorschriften der
baselstädtischen Gesetzgebung dem Höchstbietenden los-geschlagen werden
(Vergl. Dispositiv 3 des obergerichtlichen

396 Gwilrechispflege.

Urteils.) Eventnell sei eine allfällige Frist im Sinne von Abs. 2 des
obergerichtlichen Urteils bis spätestens den 1. März 1903 einzuräumen

b) Im übrigen sei das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.

G. In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien ihre
Berufungsanträge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Durch
Vertrag vom 26. November 1898 kaufte J. G.JennyHindermann in Basel von
der Tonwarenfabrik Allschwil, Passavant-Jselin & (Sie. in Basel, das
Grundstück in Sektion II, Parzelle 545 des Grundbuches Basel, haltend 5
ha. 4 a. 99 mi', zum Preise von einer Million Franken, zahlbar 200,000
Fr. per 1. April 1899 und der Rest sicher zu stellen durch zu 3% %
verzinsliche Obligation auf 1. April 1899. Am gleichen Tage schloss
Z. G. Jenny-Hindermann mit dem Beklagten einen Gesellschaftsvertrag
ab, wonach die beiden Gesellschafter das betreffende Grundstück
gemeinschaftlich übernehmen zu den im Kaufvertrag festgesetzten
Bedingungen Nach Art. 2 des Kaufvertrages waren die sämtlichen Kosten
des Kauses und Verkaufes, sowie die erlanfenden Zinsen von den beiden
Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen. Nach Art. 3 hatten an die
Anzahlung von 200,000 Fr. zu leisten: J. G. Jenny-Hindermann 130,000 Fr.,
der Beklagte 70,000 Fr. Ziff. 6 des Vertrages bestimmt: Herr siDr. Merke
garantiert Herrn Jenuy gegenüber, dass das betreffende Grundstück vom
Staate nicht expropriiert oder sonst durch staatliche Verfügungen,
Bauverbot ze. benachteiligt wird und verpflichtet sich für die infolge
Expropriation oder durch staat,liche Eingriffe sich ergebenden Nachteile
allein aufzukommen, bezw. Herrn Jenny zu ersetzen. Gemäss Biff. 7 sollten
beide Gesellschafter für den Kaufpreis gleichmässig haften, der Beklagte
verspflichtete sich demgemäss für die von Jennv-Hindermann auszustellende
Hypothekarobligation auf 1. April 1899 einen Schuldübernahmsakt
auszustellen, mitunterzeichnet von seiner Ehesrau. Biff. 8 lautet:
Der Vertrag, wie er vorliegt, kann nur mit Einverständnis beider
Gesellschafter abgeändert werden, ebenso Wkann nur mit Einwilligung des
andern ein Gesellschafter zurück-lll. Obligationenrecht. N° 14. 9?

treten und einen andernan seine Stelle treten lassen, oder auch
Weinen solchen nur teilweise Beteiligen, Gemäss Biff. 9 des Vertrages
unterzeichnete auch die Ehefrau des Beklagten mit dessen Einwilligung
den Vertrag und übernahm sie dadurch die dem Beklagten obliegenden
Verbindlichkeiten auch für sich. Biff. 10 endlich besagt: Vorstehender
Vertrag ist gültig, auch ohne nota: riell abgefasst zu sein und
erklären die Gesellschafter ausdrücklich Bei etwaigen Differenzen auf
die Eint-ede, der Gesellschaftsvertrag ,sei, weil nicht notariell,
ungültig, zu verzichten. Der Beklagte und seine Ehefrau stellten am
1. April 1899 den in Biff. 7 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen
Schuldübernahmeakt aus. Sie erklären sich demnach auf Grund des
abgeschlossenen Gesellschafisvertrages als folidare Mitschuldner
des Jenny-Hindermann für alle von diesem gegenüber Passavant-Jselin
eingegangenen und noch einzugehenden Verbindlichkeiten Der Akt bestimmt
sodann: Namentlich verpflichten wir uns, an der pünktlichen ,Verzinsung
regelmässig unsern Anteil zu leisten und einen even_iueIIen Verlust
bei Verkauf der Liegenschaft gleichmässig ssmit Herr-n Jenny zu decken,
sowie für Beschaffung eines neuen Rapitalà zu sorgen und nötigenfalls als
Mitschuldner einzutreten, falls die Hypothekar-Obligation vor Abwicklung
der Spe,.kulation zurückbezahlt werden müsste. Der Kauspreis der
Liegenschaft beträgt, laut Vertrag mit Passavant-Jselin & Cie. 1,OOO,OOO
Fr., also beträgt unser Anteil Fr. 500 000 ass Anzahlung . . . . . . . .
701000 als-) beträgt unsere Schuld an dem gemeinschaftlichen Objekte
. . . . . . . . . . . Fr. 430,000 wovon 400,000 Fr. à 33/4 0/0 Zinszahlung
per April jeden Jahres, und 30,000 Fr. à 5 00 Zinszahlung per 1. April zu
verzinsen sind, der Zins von letzteren 30,000 Fr. fällt Herrn ,Jenny für
seine Leistung an der Anzahlung laut Vertragsensönlich zu. Da Herr Jenny
als Anzahlung 130,000 Fr., folglief; 60,000 Fr. mehr als wir geleistet
hat, so hat er bei den ersten Verkäufen Voranspruch auf diese 60,000 Fr.;
sollte inWnerhalb 5 Jahren kein Verkan möglich sein, so verpflichten wir
aus zur Abzahlung von 30,000 Fr. an Herrn Jenni}, es steht aus aber auch
frei, dies schon früher zu tun, Benefiz-Verteixxtx, 2. {903 7

IS Civilrechtspflege.

lungen können erst stattfinden, wenn die ganze Hypothekarschuld
nebst Zinsen abbezahlt ist und sämtliche von Herrn Jennywin -dieser
Sache eingegangenen Verbindlichkeiten sowohl gegen GlauEiger als von
Kaufschuldnern erfüllt sind.

Am 1. April 1899 errichtete Jenny-Hindermann eine Hypothekarobligation
von 400,000 Fr., verzinslich zu 33X4 Wo· je auf 1. April, zu
Gunsten der Verkäufer Passavant-Jselin & Cie. Am 31.Juli 1899 starb
Jenny-Hindermann; seine Erben, die heutigen Kläger, traten die Erbschaft
an. Sie errichteten am 25. Februar 1900 eine weitere, derjenigen vom
1. April 1899 gleichlautende Hypothekarobligation von 400,000 Fr. Der
Beklagie bezahlte den auf ihn entfallenden Zinsanteil des ersten Zinses
pro 1. April 1900 nicht rechtzeitig; die Kläger zahlten ihn daher an
Passavant Jselin & Cie. allein und sie erhielten vorn Beklagten auf
dem Wege der Betreibung nur 16,000 Fr. Den folgenden Jahreszinsanteil,
pro 1. April 1901, bezahlte der Beklagte überhaupt nicht. Er wurde auch
von anderer Seite in Anspruch genommen und fruchtlos ansgepfändetz auch
wurde die Guintrennung über ihn ausgesprochen. '

.2. Jnfolge dieser Vorgänge stellen nun die Kläger unt dervorliegenden,
im März 1902 eingereichten Klage die Begehren :. Es sei zu erkennen: _

1. Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft zum Zwecke
der gemeinsamen Spekulation in der Verwertung von Liegenschaften in
Baselstadt ist gerichtlich aufzuheben undsoll sofort liquidiert werden. '
. '

2. Für den Fall, dass sich bei dieser Liquidatkon die Parteien nicht
auf einen anderweitigen Verkauf des Gesellschaftsterrains einigen
können, soll jeder Gesellschafter das Recht haben, sofortv den Verkauf
dieser Liegenschaften an einer Steigerung unterben Gesellschaftern, mit
Zuschlag an der ersten Steigerung auf Höchstgebot, zu verlangen. Eventuell
(d. hszwenn auf diese Verwertungsart nicht erkannt würde), stellen die
Klager das Rechts,begehren, es soll jeder Partei das Recht zuerkannt
werben, ben sofortigen Verkauf des Terrains an einer öffentlichen
Steigerung, an Höchstgebot bei der ersten Steigerung zu verlangen.

3. Bei der Liquidation ist der Beklagte allein für den
VerlustIII. Obligationenrecht. N° M. 99

zu behaften, welcher der Gesellschaft aus der Expropriation eines Teils
des Gesellschaftsterrains zu Eisenbahnzwecken erwachsen gist oder noch
erwachsen wird.

4. Im übrigen sind für die Liquidaiion der Gesellschaft die
Bestimuiungen des Gesellschaftsvertrages vom 26. November 1898 und des
Schuldübernahme-Akts des Beklagten und seiner Ehefrau vom 1. April 1899
massgebend si

Die Klage stützt sich darauf: die Kläger, die die Gesellschaft mit
dem Beklagten nach dem Tode ihres Erblassers fortgesetzt hätten, seien
berechtigt, die sofortige Auslösung der Gesellschaft gemäss Art. 547
Q.-R. zu verlangen, da der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nicht gehörig nachgekominen sei und er ihnen infolge seiner
notorischen Jnfolvenz auch nicht mehr nachkommen könne. Der Beklagte
hat in seiner Antwort Abweisung der Klage, eventuell Abweisung zur Zeit,
ganz eventuell Abweisung der Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 beantragt. Er hat
dabei in erster Linie die Aktivlegitäination der Kläger bestritten, sodann
geltend gemacht, der Gesellschaftsvertrag, der ein verkappter Kaufvertrag
über die Liegenschaft Sektion II, Parzelle 545 sei, sei ungültig,
weil nicht notarialisch abgefasst, und endlich die Jnopportunität
der Liquidation im Zeitpunkte der Klage und im gegenwärtigen Zeitpunkt
behauptet In der Replik haben sich die Kläger auf den Boden gestellt, sie
verlangen die Liquidation gestützt auf ihre Eigenschaft als Erben. Die
erste Instanz (das Bezirks-geruht Arlesheiin) hat zunächst ausgeführt,
die Einrede der Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages sei unbegründet,
da es sich keineswegs um einen Vertrag handle, durch den dingliche
Rechte an Liegenschasten bestellt werden. Des weitern hat es sodann
verneint, dass die Kläger den Gesellschaftsvertrag fortgesetzt hätten
und überhaupt gemäss Art. 8 des Vertrages hätten fortsetzen können, und
erklärt, die in der Replik zeventuell eingenommene Stellung enthalte
eine nnzulässige Klageänderung; es ist somit zur Abweisung der Klage
gelangt. Die Borinstanz dagegen teilt in ihrem eingangs mitgeteilten
Urteile die Ansicht des Bezirksgerichts hinsichtlich der Gültigkeit des
Vertrages, führt dann aber aus, die Kläger seien tatsächlich rechtsgültig
in das Gesellschaftsverhältnis eingetreten. Hieran anschlies-

100 Gwilrechtspflege.

send bejaht es die Frage, ob den Klägern wichtige Gründe zur Auflösung
der Gesellschaft zur Seite stunden.

3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache im allgemeinen ist gegeben, da es sich um eine Klage aus
einem Gesellschaftsvertrage, eine act-to pro soeio, handelt, die auf
Grund des Art. 547 O.-R. zu beurteilen ist.

4. Dagegen kann die Einrede des Beklagten: Der Gesellschaftsvertrag vom
28. November 1898 sei ungültig, vom Bundesgerichte nicht überprüft
werden. Diese Einrede wird hergeleitet aus einer Bestimmung des
kantonalen baselstädtischen Rechts betreffend Liegenschaftenkäufe;
auf Grund dieser Bestimmung haben die kantonalen Justanzen die Einrede
beurteilt und sind sie zu deren Abweisung gelangt. Eine Äberprüfung
dieses Entscheides steht dem Bundesgerichte, da es sich dabei nicht
um Anwendung oder Anwendbarkeit eidgenössischer Rechte handelt, nicht
zu. Sonach ist-mit den Vorinftanzen davon auszugehen, dass ein gültiger
Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Rechtsvorfahren
(Erblasser) der Kläger zu Stande gekommen ist

ö. Die Kläger haben sich nun in der Klage auf den Standpunkt gestellt,
sie hätten dieses Gesellschaftsverhältnis mit dein Beklagten fortgesetzt
und seien nun zu dessen Auflösung berechtigt infolge wichtiger Gründe im
Sinne des Art. 547 O.-R. Nur eventuetl und erst in der Replik haben sie
geltend gemacht, sie verlangen die Liquidation des durch den Tod ihres
Erblassers beendigten Gesellschaftsverhältnisses in ihrer Eigenschaft
als Erssen. Vorerst ist jene erste Klagebegründung zu untersuchen. Der
Beklagte hat bestritten, dass die Gesellschaft mit den Erben des
Jenny-Hindermann fortgesetzt worden sei und habe fortgesetzt werden
können. Die erste Instanz, die zur Gutheissung des Staudpunktes
des Beklagten gelangt ist und die Klage sonach wegen mangelnder
Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen hat, hat ihre Auffassung auf
folgende Erwägungen gestützt: Gemäss Art. 545, Ziff. 2 O.-R. sei es
die Regel, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst werde durch den Tod
eines Gesellschafters, falls nicht vorher Fortsetzung der Gesellschaft
mit den Erben vereinbart worden sei. Eine derartige Vereinbarung finde
sich nun im Gesell-III. Obligationemecht. N° M. 101si-

schaftsvertrag nicht; gegenteils scheine dessen Art. 8 einen Übergang auf
die Erben auszuschliessen, da zur Fortsetzung der Gesellschaft mit einer
dritten Person (an Stelle des einen Gesellschafters) die (Einwilligung des
andern Teiles gehöre. Aber auch eine ausdrückliche Aufnahme der Kläger in
das Gesellschaftsverhältnis durch den Beklagten habe nicht stattgefunden
Aus der einzigen Tatsache, dass der Beklagte einmal in einem Briefe an
Dr. Sulger (den Vertreter der Kläger) vom 16. April 1901 davon spreche,
das Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Erben Jenny-Hindermann
sollte gelöst werden, folge das nicht ohne weiteres; denn der Beklagte
sei eben infolge des Schuldübernahmeaktes vom 1. April 1899 tatsächlich
mit den Klägern in einein Vertragsverhältnisse gestanden. Ebensowenig
folge bie Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Klägern
aus der Tatsache, dass laut Inventar und Teilung über den Nachlass
des J. G. Jenne): Hindermann die Waisenkommission die Mündel Jenni)
zu 3/8 als Miteigentümer der Liegenschaft Sektion II, Parzelle 545
eintragen liess. Damit seien dieselben keineswegs Rechtsnachfolger
ihres Vaters im Gesellschaftsvertrage die Gesellschaft habe ja kein
Eigentumsrecht an der betreffenden Liegenschaft besessen geworden, sondern
lediglich Rechtsnachfolger ihres Erblassers als Alleineigentümers der
Liegenschaft. Demgegenüber führt die zweite Instanz für ihre gegenteilige
Ansicht folgende Tatsachen und Verumständungen cm: Für die Annahme einer
Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages durch die Kläger und mit den
Klägern sprechen in erster Linie die Zahlung des auf den 1. April 1900
fällig gewordenen, nicht unbedeutenden Zinsanteils seitens des Beklagten;
sodann die Nichtbestreitung des Zahlungsbefehls für den Zinsanteil
des folgenden Jahres. Es sei nicht wohl denkbar, dass der Beklagte
derartige Zugeständnisse gemacht haben würde, wenn er nicht selbst an die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geglaubt haben würde. Dazu komme
noch als Hauptindizium jener Passus im Briefe des Beklagten an Dr. Sulger
vom 16. April -i901. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Aus Art. 8
des Gesellschaftsvertrages kann nichts dafür abgeleitet werden, dass
ein Übergang der Gesellschaft auf die Erben des einen Gesellschafter-s
ausgeschlossen sein sollte; diese Vertragsbestimmung be-

102 Givîirechtspflege.

handelt den andern Fall des Zurücktretens eines Gesellschafters oder
der teilweisen Beteiligung eines Dritten Dagegen wird allerdings gemäss
Art. 545, Ziff. 2 O.-R. die einfache Gesellschaft aufgelöst durch
den Tod eines Gesellschafters, falls nicht vorherige Fortsetzung mit
dessen Erben vereinbart worden ist ;und da eine derartige Vereinbarung
weder im Vertrage selbst noch später, bis zum Tode des Jenny-Hindermann,
getroffen wurde, können die Kläger nur dann als Gesellschafter auftreten,
wenn sich ergibt, dass der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis mit
ihnen fortgesetzt hat. Eine derartige Fortsetzung kann aus konkludenten
Handlungen der Kläger und insbesondere des Beklagten hervorgehen. Die
von der Borinsianz angeführten Umstände sind nun in der Tat als
derartige konkludente Handlungen anzusehen. Wenn die erste Instanz sich
gegenüber diesen Umständen daraus beruft, der Beklagte sei infolge
des Schuldübernahmeaktes vom î. April 1899 zu den Klägern in einem
Vertragsverhältnisse gestanden, und nur auf dieses Verhältnis könne der
Passus im Brit-se vom 16. April 1901 an Dr. Sulger bezogen werden, so
ist dem entgegenzuhalten, dass der Schuldübernahmeakt selber sich nur
als Ausfluss, Ausführung des Gesellschaftsvertrages darstellt und nur
die besondern aus dem Gesellschaftsvertrage sich ergebenden Pflichten
des Beklagten (und dessen Ehefrau) näher regelt.

6. Sind aber danach die Kläger als Gesellschafter anzusehen, so sind
sie auch zur Klage auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen
legitimiert, und ist nunmehr die Frage zu prüfen, ob derartige Wichtige
Gründe vorliegen. Als solche Gründe sind gemäss bundesgerichtlicher
Praxis anzusehen Tatsachen und Umstände, welche die Erreichung des
Gesellschaftszweckes verunmöglichen oder bewirken, dass dem einen
Gesellschafter die Fort- dauer des Gesellschaftsverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann, Tatsachen und Umstände also, infolge deren
die wesentlichen Voraussetzungen sachlicher und persönlicher Art, unter
denen der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, nicht oder nicht
mehr vorhanden find. (Vgl. Entsch. d. B.-G. v. 18. März 1898 i. S.
Noppel gegen Stähli-Simon u. Schild, A. S., Bd. XXIV, 2. T.,

S. 193;,vom 19. März 1898 i. S. Senglet u. Mühlethaler, eod:

S. 202 Erw. 4.) Als derartige Gründe haben nun
insbesonderelll. Obiigatiossnenrecht. N° 14. 103

zu gelten die anhaltenden Verletzungen der vertraglichen Pflichten von
Seite eines Gesellschafters (vgl. altes D. H.-G.-B. Art. 125, Biff. 3
und neues D. H.-G.-.B., § 133, Abs. 2), sowie die Jnsolvenz eines
Gesellschafters. Diese beiden Gründe liegen hier nach den unbestrittenen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzweifelhaft vor. Die Klage
auf Auflösung der Gesellschaft muss daher als begründet erklärt werden.

7. Im Anschluss daran ist grundsätzlich die Liquidation des
Gesellschaftsverhältnisses auszusprechen, die die notwendige Folge der
Auflösung ist Es könnte sich nun fragen, ob das Bundesgericht überhaupt
kompetent sei, auf die Frage, wie die Liquida: tion durchzuführen sei
(Klagebeg. 2 4, oberger. Urt., Disp. 2 u. 3), überhaupt einzutreten,
oder ob es sich hier nicht um kantonales Recht handle. Indessen kann
der Modus der Liquidation immerhin vom Bundesgericht angeordnet werden,
während allerdings die Ausführung derselben nach den Bestimmungen des
kantonalen Rechts durchzuführen ist. Welcher Modus nun der geeignete
sei, ist derart Sache des richterlichen Ermessens-, dass eine Abänderung
des von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Verfahrens nicht zweckmässig
erscheint. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkte
zu bestatigen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien
werden abgewiesen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom 28. November
1902 in allen Teilen bestätigt.
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Document : 29 II 95
Date : 21. Februar 1903
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 29 II 95
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 94 Civilrechtspflege. Nun konnte der Beklagte mit Recht annehmen, der Gesellschafter


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