484 Givilrechtspflege.

3. Il résulte de ce qui precede que les cantons sont autorisés à régler
la matière des droits de gage sur des meubles, lorsque et pour autant
qu'ils apparaissent comme des accessoires d'un immeuble, et que la
législation cantonale est eompétente pour déterminer ce qui doit etre
envisagé comme un pareil aocessoire. Aussi est ce à. juste titre que
l'instance cantonale a fait application à la cause du droit cantonal sur
la matière, tel qu'il ressort de l'art. 421 Go, statuant entre autres
que sont jmmeubles par destination exclusive ou nécessaire les choses
que le propriétaire est présumé avoir destinées au service d'une maison,
d'un fonds ou d'un établissement pour en faire toujours partie.

4. Le Tribunal fédéral n'a dès lors pas competence pour revoir,
ensuite du recours eu reforme introduit par la masse du Kurhaus
Schönberg, i'applicatiou faite par l'iustance precedente, dans sa
competence exclusive, des dispesitions de droit cantonal relatives à. la
determination des objets mobiliers qui sont. devenus, des le principe,
immenbles par destination du propriétaire, et à l'hypothèque de ces
objets en tant qu'accessoires d'un immeuble.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal pronunce:

Il n'est pas entré en matière, pour cause d'incompétence, sur le recours
de la masse en faillite de la Société anonyme Kurhaus Schönberg, à
Fribourg.]. Obligationenrecht. N° 59. 485

59. Arie-XI vom 2. Juki 1903 in Sachen Weiser & gie,
Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen xäuppk KI. u. Anschl.-Ber.-KI.

Une/'laubf-e Handlung. Körperverletzung. Berechnung der Entschädigung.
Art. 53 Abs. 1 O. R. Tatsächlich-e Feststellungen und Be- weéswürdigzmg
; Art. 81 Org.-Ges. Art. 62, in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2
().-R. Berechnung auf Grundlage des Verhaltens des Angestellten, nicht
des Verschuldens des Geschäftslwrrn.

Das Bundesgericht hat

auf Grundlage seines Entscheides vom 6. Juni 1902 und nachdem sich
weiter ergeben:

A. Durch Urteil vom 11. April 1903 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 4000
Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit 13. März 1901 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der ärztlichen Behandlung des Klägers im
restanzlichen Betrage von 191 Fr. zu tragen-

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage:

Es sei die Entschädigung für Läuppi auf 1000 Fr. festzusetzen, bezw. die
durch das Handelsgericht zugesprochene Schadensersatzsumme angemeser
zu reduzieren.

C. Jnnert nützlicher Frist hat der Kläger die Anschlussberusung erklärt
und beantragt:

1. Es sei der vorgenommene weitere Abzug von 10 '),/'O der Schadenssuunne
für Zufall über die zugestandenen ZO 9/0 Abzüge zu streichen und die
Entschädigung demgemäss unter Annahme eines Jahreserwerbes von 900
Fr. auf 5000 Fr. zu erhöhen.

2. Es sei dem Kläger der Lohnausfall für die 6 Monate dauernde
Heilungszeit mit 450 Fr. eventuell mit 50 0/0, 225 Fr., von der Beklagten
zu ersetzen und der geforderte Ansatz zuzu-

sprechen.

486 civilrechispllege.

Z. Es sei richterlich auszusprechen, dass die von der Firma Georges
Meyer & Cie. in Wohlen an den Kläger freiwillig bezahlten Beträge für
Arztkonto und Erwerbsausfall bis 15. Februar von der Beklagten nicht
in Abzug gebracht werden dürfen. Dieselbe habe vielmehr dem Kläger
den Erwerbsausfall mit 450 Fr. sowie die sämtlichen Arzikosten laut
Eingabe, sowie auch die Kosten des Privatgutachtens Dr. Münch mit 45
Fr. zu ersetzen.

D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Beklagten
Gntheissung der Hauptberufung und Abweisuug der Anschlussberusung; der
Vertreter des Klägers trägt umgekehrt auf Verwerfung der Hauptberufnng
und Gutheissung der Anschlussberufung an; --

' in Erwägung:

1. Da der Kläger Läuppi durch den Unfall vom 16. Januar 1901, welchen
die beklagte Firma Paul Walser & Cie.it zu verantworten hat, körperlich
verletzt worden ist, umfasst der ihm zu ersetzende Schaden, um dessen
Feststellung es sich vorliegend handelt, gemäss Art. 53 D.M., ausser
den Heilungskosten, die ökonomischen Nachteile der durch die Verletzung
bedingten Arbeitsunfähigkeit. Nun ist zunächst unbestritten, dass der
Kläger während der Wundheilung, vom Unfallstage (18. Januar 1901) bis
zum 13. März gl. Js., gänzlich arbeitsunfähig war. Als weitere Folge des
Unfalls bezeichnet der behandelnde Arzt Vock-Psyl in Sarmenstorf eine
vielleicht dauernde Verminderung der Erwerbsfähigfett wegen traumatischer
Neurose und taxiert diese Verminderung für die Zeit bis zum 19. Juni 1901,
während welcher der Kläger in seiner Nachbehandlung stand, aus 50 40
"'/0. Von zwei ferneren, im Prozesse eingeholten ärztlichen Gutachten
verneint das eine, von Direktor Dr. Bircher in Aarau und Bezirksarzt
Oswald in Bremgarten, die Existenz eines bleibenden Nachteils des
Klägers, während das andere, der Professoren Dr. Bleuler und Dr. Monakofs
in Zurich, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit desselben von
gegenwärtig (Februar 1903) 50 60 0/0 und definitiv mindestens 40 0/0
infolge traumatischer Nerven-

* gemäss dem die Schadenersatzpflicht del' Beklagten im Grundsatze
aussprechenden Urteile des Bundesgerichies vom 6. Juni 1902 (nicht
publiziert).I. Obligationenrecht. N° 59. · 487

störungen annimmt. Das Handelsgericht ist auf Grund dieser Gutachten
zur Annahme einer vom Abschluss der Wundheilung (13. März 1901)
zu datierenden bleibenden Reduktion der Erwerbssähigkeit von 500/0
gelangt. Diese Festsetzung nun ist heute vom Vertreter der Beklagten als
der gegebenen Aktenlage nicht entsprechend angefochten worden, allein mit
Unrecht; denn Wenn sich das Handelsgericht, in Abweichung vom Gutachten
Bircher und stald, wesentlich dem Befunde der (Experten Bleuler und
Monakoff, welcher das Gutachten Bock sowie ein vom Kläger produziertes
Privatgutachten von Dr. Münch bestätigt, angeschlossen hat, so ist es
damit über die Grenzen der dem kantonalen Richter zustehenden Würdigung
des tatsächlichen Prozessmaterials nach Beweiswert und Beweiskraft
keineswegs hinausgegangen. Demnach aber hat das Bundesgericht jene
Festsetzung auch seinem Urteile zu Grunde zu legen.

2. Bei Ausmittelung der Entschädigung hat die Vorinstanz zunächst
den massgebenden Jahresverdienst des Klägers für das Bundesgericht
verbindlich auf 810 Fr. bestimmt, indem sie einen Tagelohn von 2 Fr. 70
Cts., wie ihn der Kläger unbestrittenermassen zur Zeit des Unfalls als
Fabrikarbeiter bezog, auch für dessen zeitweilige Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Tagelöhner in Berechnung zieht. Dieser letztere
Lohnansatz wird allerdings von beiden Parteien Von der Beklagten als
zu hoch, vom Kläger als zu niedrig angefochten in dem Sinne, dass jene
eine Reduktion des Jahresverdienstes auf 600 Fr., dieser eine Erhöhung
desselben auf 900 Fr. beantragt, allein beide Bemängelungen stützen sich
lediglich darauf, dass das Handelsgericht die in Betracht fallenden
tatsächlichen Verhältnisse materiell unzutrefsend gewürdigt habe, und
entziehen sich daher, gemäss Art· 81 O.-G., der Überprüfung durch das
Bundesgericht.

3. Nach dein Gesagten ergibt sich ais Folge der dauernden Verminderung
der Arbeitsfähigkeit des Klägers ein jährlicher Erwerbsausfall desselben
von 405 Fr. Für diesen ökonomischen Nachteil berechnet die Vorinstanz
an Hand der Soldan'schen Tabellen ein Entschädigungskapital von 6503
Fr. 50 Cis. Und gelangt so, unter Abzug einer Quote von 30 0/0 für die
Vorteile der Kapitalabfindung und einer weitern Quote von 10%

xxxx, 2. 1903 32

488 cjviirechtsptiege.

mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte, gemäss dem ergangenen
Urteile des Bundesgerichtes, nur ein geringes Verschulden treffe,
zur Summe von rund 4000 Fr., die sie als Entschädigung zugesprochen
hat. Nun wendet einerseits die Beklagte grundsätzlich ein, es sei die
Entschädigung, da kein Haftpflichtfall vorliege, nicht nach Massgabe
der Rententabellen, sondern vom Richter ex aequo et bono zu bestimmen;
dieser Einwand ist jedoch mit dem Handelsgericht zu verwerfen. Denn:
die in Frage stehende Entschädigung für eine Körperoerletzung umfasst
auch nach den Spezialgesetzen über die Haftpflicht (vgl. Art. 5 Al. 3 des
B.-G. vom 1. Juli 1875z Art. 6 htt. b des B.-G. vom 25. Juni 1881) wie
nach dem vorliegend massgebenden Art. 53 O.-R. die Nachteile eintretender
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, und es hat der Richter das Mass dieser
Entschädigung hier wie dort in freier, d. h. an keine gesetzlichen Regeln
gebundener Würdigung der Umstände des Falles festzustellen (vgl. Art. 51
O.-R. einerseits, Art. 11 des B.-G. von 1875, Art. 6 des B.-G. von 1881
anderseits). Wenn daher für diese Schadensbestimmung bei der (iatsächlich
viel häufigeren) Anwendung der genannten Haftpflichtgesetze durch die
Praxis ein Verfahren Eingang gefunden hat und unangefochten gehandhabt
wird, welches auf gewisse durch die Lebenserfahrung gebotene Faktoren
-die Angaben der Mortalitätstabellen als rationelle Anhaltspunkte für
das richterliche Ermessen basiert, so ist nicht einzusehen, warum dieses
Verfahren nicht in gleicher Weise für die Fälle der Verantwortlichkeit
aus dem Obligationenrecht, nach Art des vorliegenden, anwendbar sein
sollte. Seine Übertragung auf diese Fälle ist vielmehr eine notwendige
Folge der oben entwickelten Jdentität des Streitgegenstaudes und
ist denn auch bisher von der Praxis ohne Bedenken durchgeführt worden
(ng. z. B. die Entscheidungen des Bundesgerichtes i. S, Bättig, Bd. XVIII,
Nr. Slz i. S. Blanc, Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 15; i. S. Chassot, Bd. XXVI,
2. Teil, Nr. 103).

Anderseits ficht der Kläger den Abzug von 10 0/0 von der Summe des
Totalschadens wegen des geringen Verschuldens der Beklagten den er
ungenau als Abzug für Zufall bezeichnet an mit der Begründung, dass der
zugestandene andere Abzug vonI. entgangen-echtN° 59. ' 489

30 0/0. der Billigkeit genügend Rechnung trage. Und in der Tat
kann Jener erste Abzug nicht gutgeheisseu werden. Allerdings hat das
Bundesgericht, wie vorliegend das Handelsgericht in frühem ggitscheidungen
(ng. z. B. Entscheid i. S. Stdhliss und Ein HÄLFTE-Inn zeri, (enge,
S. 504) bei Anwendung des Apis t .."fur··dte Entschadigungsbemessuug auch
auf die subjeki'ven Verhaltnisse des beklagten Geschäftsherru abgestellt
allein diese Auffassung lässt sich nicht festhalten. Es ist vielmehr,
davon auszugehen, dass nach Art. 62 O.-R. das eigene Verschulden
des cheschaftsherrmbezw der Mangel genügender Erkulpation nur sur die
grundfatzliche Frage des Bestehens oder Nichtbestehens ferner Haftung in
Betracht fällt, dass dagegen zur Ermittelung des Masses der bestehenden
Haftung ausschliesslich das Verhalten des Qschadenftiftenden Angestellten
oder Arbeiters selbst zu berücksichtigen und im Sinne des Art. 51 O.-R. zu
würdigen ists denn nach der direkten schädigenden Einwirkung dem Ver:
halten des Schädigers allein bestimmt sich offenbar die Art und Grosse
des zu ersetzenden Schadens Jst aber demnach vorliegend ansubjektiver
Beziehung das Verhalten des Dienstknechtes

Dreszler Ein Betracht zu ziehen, so rechtfertigt sich der streitige
Abzug keineswegs, da jenem zweifellos ein schweres Verschulden

eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Daraus folgt, dass die von
der Vorinstanz gesprochene Entschädigung um den Betrag jenes Abzuges,
somit auf rund 4600 Fr. zu erhöhen ist.

4. Vsas die weiterhin auch heute aufrecht erhaltene Forderung des
Klagers von 450 Fr., eventuell 225 Fr., für ErwerbsausEH wahrend
der angeblich sechs recte fünf Monate (16 rJanuar bis 19. Juni 1901)
dauernden Heilungszeit (Begehren Nr. 2 der Anschlussberufung) betrifft,
so ist jedenfalls gemäss der vorstehenden Berechnung der Entschädigung
für den dauernden teilweisen Erwerbsausfall mit der Vorinstanz nur
noch die Zeit vom 18.Ja11uar bis 13. März, die Dauer der völligen
Erwerbsunfahigkeit, zu berücksichtigen. Da dem Kläger nun aber _ nach
Feststellung des Handelsgerichts der Lohnaussall für diese Zeit von
feinem früheren Arbeitgeber, der Firma Georges Meyer &Cie.,

* der den Kläger überritten hatte.

490 Civilrechtspflege.

resp. der für diese eingetretenen Versicherungsgesellschaft, vergütet
worden ist, so hat er in dieser Hinncht gar keinen Schaden erlitten und
deshalb, wie die Vorinstanz durchaus zutreffend annimmt, keinen Anspruch
gegen die Beklagte.Aus dem gleichen Grunde ist diese auch für den von der
Versicherungsgesellschaft gedeckten Betrag der Heilungskosten dem Klage-:
nicht haftbar. Unter dem Titel Heilungskosten können der Betlagten ferner
entgegen der Annahme des Klägers nicht die Kosten des Privatgutachtens
von Dr. Münch in Rechnung gebrachtwerdem da ja dieses Gutachten nicht zu
HeilungF sondern lediglich zu Prozesszwecken eingeholt worden ist. Somit
ist auch das Begehren Nr. 3 der Anschlussberufung im vollen Umfange
zu verwerfenz

in Abweisung der Hauptberufung der Beklagten und teilweiser Gutheissung
der Anschlussberufung des Klägers,

erkannt:

Das Dispositiv Nr. 1 des handelsgerichtlichen Urteils vom 11. April
1908 wird dahin abgeändert, dass die Beklagte eine Entschädigung von
4600 Fr. mit Zins à 5 0/0 fett 13. Marz 1901 zu bezahlen hat. . .

Jm übrigen wird das Urteil des Handelsgerichts bestatigt

60. Zirkels vom 2. Juli 1903 in Sachen Dicken Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Habe-ethisch Kl. u. Ver-Bett

Bedeutung einer, einem Vertrage zwischen Bauherrn und_Uezternehmer
beigefù'gien Erklärung eines Dritten, dwsen Vertrag emgesehen und richtig
befunden zu haben. Zahlungsversprechen. Umfang der Zahlungspflickt ;
Auslegemg der Erklärung.

A. Durch Urteil vom 11. Mai 1903 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Es wird das erftinstanzliche Urteil bestätigt

Die erste Instanz hatte den Beklagten zur Bezahlung von 2080
Fr. 05 Cfs. nebst 5 00 Zins seit 19. Dezember 1902 an den Kläger
verurteilt. .I. Ohligationenrecht. N° 60. ' 491

B. Gegen das Urteil des Appellationsgericht-s hat der Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:

1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell sei die Forderung des Klägers abzuweisen, soweit sie den
Betrag von 500 Fr. übersteige.

C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Vertrag vom 29. Juni 1901 verkaufte der heutige Beklagte Acker
dem Baumeister Schneider-Buri in Basel zwei an der Färberstrasse daselbst
gelegene Parzellen Bauland und verpflichtete sich, dem Käufer für die
beiden darauf zu errichtenden Bauten einen Baukredit bis zu 70 0/0 der
Erstellungskosten zu beschaffen. Dabei ist des nähern n. a. bestimmt:
Aus den auf den Baukredit geleisteten Zahlungen sind die für die
betreffenden Bauobjekte gelieferten Arbeiten und Materialien zu
bezahlen und hat der Verkäufer das Recht, diese Auszahlungen selbst
vorzunehmen. Jrn November 1901 übertrug Baumeister Schneider dem heutigen
Kläger Haberthür die Ausführung der Gipserund Malerarbeiten des einen
Nenbaues. Der am 5. November schriftlich abgefasste Vertrag setzt den
Werklohn für die Gipferarbeiten auf 1900 Fr., für die Malerarbeiten
nach Ausmass und bestimmten Einheitspreisen fest, und enthält sodann
den Pafsus: Abschlagszahlungen werden wie folgt geleistet und können
dieselben vom Gipsermeister (Unternehmer) direkt beim Kreditgeber
Herrn Acker, Baugeschäft, bezogen werden, nämlich: 1000 Fr. an die
Gipserarbeit, wenn der Bau grundiert ist, 500 Fr. an die Malerarbeit,
wenn der zweite Anstrich fertig ist. Die übrigen Rechnungsrestbeträge
ab Gipfer und Malerarbeit 6 8 Wochen nach der definitiven Schatzung des
Gebäudes anlässlich Reglierung der Hypotheken- Der Schluss der Urkunde
lautet: Dieser vorstehende Vertrag ist . . . . von jedem Beteiligten
eingesehen und richtig befunden worden Es folgen die Unterschriften der
beiden Kontrahenten und hierauf die Bemerkung: Obigen, unterzeichneten
Vertrag auch eingesehen, richtig befunden und davon Notiz genommen. Der
Kreditgeber: F. Licker.

Am 30. November 1901 zahlte der Beklagte Acker für Schnei-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 29 II 485
Date : 02. Januar 1903
Published : 31. Dezember 1903
Source : Bundesgericht
Status : 29 II 485
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 484 Givilrechtspflege. 3. Il résulte de ce qui precede que les cantons sont autorisés


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