352 Civilrechtspflege.

42. Zweit vom 6. Juni 1903 in Sachen Zure& Beet-, Kl. U. Ber·-Kl.,
gegen FTW & geuthosd, Bekl. u. Ber.-Bekl-

Patentnachahmungskfage. Zulässigkeit von Begehren auf Unter-lassung
weiterer Störungen. Neuheiî einer Erfindung; mass- geberzder
Zeitpunkt. Schweizf deutsches Uebereinkammen über Patentefc. Schutz
@. 13. April 1892, Art. 3, 4, liti. &. Aktemvide'igkeit. Art. 81
Org. Ges. Wesen der Erfindung gegenüber der ha-ndwerfcsmässigen
Verbesserung.

A. Durch Urteil vom 7. Februar 1903 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat sowohl die Klägerin als auch deren:
Litisdenunziatin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung

an das Bundesgericht erklärt. Beide Beantragen, die Klage sei im:

vollen Umfange gutzuheissenz die Klägerin ferner, eventuell sei-: eine
Ergänzung der Erpertise Dick anzuordnen und ganz eventuali eine neue
Expertise zu erheben.

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholen die Vertreter
der Klägerin bezw. ihrer Litisdenunziatin die gestellten Berufungsanträge;
der Vertreter der Beklagten trägt an auf Abweisung der gegnerischen
Berufungen und Bestätigung des

angefochtenen Urteils, eventuell auf Rückweisung der Sache zur-

Anordnung einer Expertise über die Frage, ob die im Anspruch £ des
streitigen Patente-s Nr. 16,725 bezeichnete Konstruktion sich) als neue
patentierbare Erfindung darstelle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, Firma Mees & Nees in Karlsruhe, ist Jnhaberin des
eidgenösfischen Patentes Nr. 16,725 für Armiertes Spiegelgewölbe· Das
Patent war vom Erfinder seines Gegen-: ftandes, Regierungsbaumeister
Mathias Könen in Berlin, am: 28. März 1898 provisorisch erwirkt
und durch Cession vomi. März 1899 auf die Klägerin übertragen
worden. Diese hat bezüglich der Ausbeutung der Erfindung einen
Lizenzvertrag mir der Litisdenunziatin im heutigen Prozesse, der
Firma J. Jäger & {Cie. in Zurich, abgeschlossen Das Patent ist am
23. FebruarVl. Erfindungspatente. N° 42. 353

1901 definitiv erteilt worden; es umfasst folgende zwei Vateruansprüche :

i. Armiertes Spiegelgewölbe, gekennzeichnet durch metallene anorgane,
welche den ebenen Mittelteil, den sog. Spiegel des Gewölbes, in seinem
untern CZeil, die gekrümmien Gewölbeschenkel dagegen in ihren oberen
Teilen durchdringen und mit ihrenEndeu an die über die Kämpfer hinauf
geführten Widerlager angeschlossen sind;

2. Armiertes Spiegelgewölbe nach Anspruch i, derart, dass die Zugorgane
innerhalb des Spiegels nach unten, innerhalb der Gewölbeschenkel nach oben
konver gekrümmt sind, so dass an der Übergangsstelle zwischen Spiegel:
und Gewölbeschenkel ein Krümmungswechfel der Zugorgane stattsindet.

Schon vor der Patentanmeldung in der Schweiz, am 22. Januar 1897, hatte
der Erfinder Könen beim deutschen Patentamt ein Pateut nachgesucht für
eine Eingespannte Voutenplatte und feinen Anspruch wie folgt formuliert:
Tragplatte für Decken, Brücken u. dgl., gekennzeichnet durch die
Verbindung einer in bekannter Weise durch konkav-konvex verlaufende
ununterbrochene ,Zugeiseneinlagen verstärkten Masfivplatte mit, den
Anschluss derletztern an die Unterflanschen der Plattenträger bezw. an
die Widerlagsmauern vermittelnden, gleichfalls bekannten Vouten, zum
Zwecke, durch die hieraus entstehenden grossen Einspannungsmomente
das Angriffsmoment in der Plattenmitte herabzusetzen, ohne in den
Übergangsquerschnitten der Platte eine Verschwächung, znamentlich in
Hinsicht auf ihren Abscheerungswiderstand herbeizuführen. Dieses Patent
ist seither (im Jahre 1902) erteilt worden.

Jm Sommer 1901 erstellte die beklagte Firma Fietz und Leuthold in
Zürich in der Turnhalle des neuen Schulhauses in Zollikon eine Decke
aus armiertem Beton, welche, wie die Vorinstanz an Hand des bei den
Akten liegenden, heute unbestrittenen Pianes feststellt, entsprechend
der Könen'sche11 Erfindung gegen die Auflager ausgerandet und mit einer
Eiseueintage versehen ist. Diese letztere besteht aus Stäben, welche oben
an den Auflagern befestigt sind. Die einen derselben (a und b des Planes)
verlaufen zunächst schräg abwärts geradlinig bis in den untern Teil der

854 Civilrechtspflege.

Decke, hierauf, in stutnpfem Winkel zur bisherigen Richtung, wiederum
geradlinig der untern Deckeufläche entlang und bilden so eine Trapezsormz
andere Stäbe (c und d des Planes) ziehen sich ausschliesslich an der
Oberfläche der Decke hin, und zwar teils durchgehend von Auflager zu
Auflager, teils schon in einiger Entfernung von ihrem Befestigungsauflager
endigend.

Jn dieser Anlage nun erblickte die Firma Mees & Nees eine Verletzung des
ihr zustehenden schweizerischen Patentes Nr. 16,725 und erhob daher im
April 1902, unter gleichzeitiger Streitverkündung an ihre Lizenzträgerin,
die Firma J. Jäger & Cie., welche ihr in der Folge im Prozesse beitrat,
gegen die Firma Fietz & Leuthold beim Handelsgericht des Kantons Zürich
die vorliegende Klage mit folgenden Rechtsbegehren:

1) Der Beklagten sei die weitere Erstellung von Deckenkonstruktionen,
entsprechend derjenigen in der Turnhalle in Zollikon, gerichtlich zu
untersagen;

2) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Rücksicht an
die erfolgte Patentverletzung siir sich und ihre Lizenzträgerin seine
Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.

Die Begründung der Klage geht im wesentlichen dahin, nach Anspruch 1 des
streitigen schweizerischen Patente-Z (Nr. 16,725) sei geschützt jedes
Spiegelgewölbe mit Einlagen, die den Spiegel des Gewölbes im unteren
Teil, die Gewölbeschenkel dagegen im obern Teil durchziehen. Ein solches
Spiegelgewöibe aber stelle auch die Decke der Turnhalle in Zollikon
mit den eingelegten Stäben a und b dar. Der genaue Verlauf dieser Stäbe
-dass dieselben eine Travezform mit ausgesprochenen Winkeln bilden --
sei für Anspruch 1 unerheblich, während allerdings Anspruch 2 des
schweiz. Patentes, welcher mit dein deutschen Patent identisch sei,
speziell voraus-setze, dass die durch Anspruch 1 bezeichneten Einlagen
in kontinuierlicher konkav-konverer Krümmung verlaufen. Daher sei die
Beklagte nicht berechtigt, in der Schweiz derartige Decken herzustellen
und hafte wegen der Anlage in Zollikon auf Schadeneving. Der Schaden,
bestehend in dem der Litisdenunziatin durch Entng dieser Anlage
entgangenen Gewinn, belaufe sich auf rund 2000 Fr.

ss Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, eventuell
erheb-VI. Ersindungspatcnte. N° 42. 3,55

liche Reduktion der Schadenersatzforderung, indem sie wesentlich geltend
machte: Die fragliche Decke in Zollikon unterscheide sich durchaus vom
Gegenstand des Könen'schen Patentesz denn diesem sei wesentlich die Form
der konkav-konver ver-laufenden Eiseneinlagen, welche hier nicht vorhanden
sei. Übrigens bestehe das schweizerische Patent Könen gar nicht zu Recht,
da die Könensche Erfindung zur Zeit der Patentanmeldnng in der Schweiz
nicht mehr neu gewesen sei. Jedenfalls aber sei die Schadenersatzforderung
(wie näher begründet wird), zu vertverfen, eventuell herabzusetzen.

Das Handelsgericht hat zu sachverständiger Abklärung der Streitsache
zwei Gutachten von den Jngenieuren Gustav Griot und W. Dick in Zürich
eingeholt über die Fragen:

1) Ob die von der Beklagten erstellte Gewölbekonstruktion sich mit dem
Könen'schen Voutenplattensystem decke;

2) Ob das Köneii'sche Voutenplattensystem zur Zeit der Anmetdung des
deutschen Patentanspruches (22. Januar 1897) in Deutschland und in der
Schweiz neu gewesen sei.

2. Die vorliegende Klage bezweckt den Schutz des unbestrittenermassen
der Klägerin zustehenden, definitiv erteilten schweizerischen Patentes
Nr. 16,725 gegen unbefugte Nachahmung seines Gegenstandes durch
die Beklagte. Sie ist gerichtet einerseits aus Untersagung weiterer
Störungen (Klagebegehren Nr. 1), anderseits auf Schadenersatz für
die angeblich erfolgte Störung (Klagebegehren Nr. 2). Was nun jenes
ersie, für das nachfolgende präjudizielle Begehren betrifft, so ist
allerdings ein Klageanspruch bezeichneter Art dem Patentinhaber nach
schweizerischem Patentgesetz nicht ausdrücklich verliehen. Das Gesetz
(Art. 24 ff. leg. cit.) spricht lediglich allgemein von einer Civilklage
und statuiert mit Bezug hieran als Folge der Patentrechtsverletzungen
die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz (Art. 25 eodem). Allein es
ist von jeher auch eine Klage bloss auf Unterlassung weiterer Störungen
des Patentrechts, sowie ferner eine patentrechtliche Anerkennungsklage
als zulässig erachtet worden, und zwar in dem Sinne, dass diese Klagen im
Gegensatz zu der gesetzlich normierten Schadenersatzklage tveder Arglist,
noch Fahrlässigkeit des Beklagten erfordern (ng. Meili, Prinzipien des
schweiz. Patentgesetzes

355 Civilrechtspflege.

S. 65 ff.). Dagegen setzen auch sie, wie der Anspruch auf Schadenersatz,
ein definitives Patent voraus (Art. 16 leg. cit.); dieseVoraussetzung
aber trifft, wie schon erwähnt, hier zu.

8. Jst somit auf die Frage einzutreten, ob die von der Beklagten
verwendete Deckenkonstruktion in das Patentrecht der Klägerin eingreife,
so handelt es sich in erster Linie darum, den Bestand und Inhalt dieses
Patentrechts festzustellen; denn die Beklagte verneint die Tatsache einer
Verletzung desselben verabaus dem Grunde, weil das erwähnte Patent gar
nicht, eventuell insoweit nicht zu Recht bestehe, als die sireitige
Deckenkonitruktion allenfalls darunter subsumiert werden könnte. Nun
versteht der Erperte Grin unter dem Könen'schen Voutenplattensystem,
aufdas die Fragen des Handelsgerichts abstellen, lediglich die in
der deutschen Patentschrift beschriebene Konstruktion, deren Eigenart
dort ausdrücklich damit bezeichnet wird, dass in einer honteuförmigen
Betonplatte Eisenstäbe kettenlinienartig, mit tout-avkonvexer Krümmung
eingelegt und an den die Platte stützenden Mauern oder Trägern
befestigt werden. Dieser Erperte findet demnach das Wesentliche der
Könen'schen Erfindung in der wellenförmigen Krümmung einer einzigen
von Auflager zu Auflager durchlaufendeu Einlage und erklärt als neu die
gleichzeitige Verwendung der Voute und einer derart geformten Einlage,
somit lediglich die in Anspruch Nr. 2 des schweiz. Patentes bezeichnete
Konstruktion Der Experte Dick dagegen fasst den Begriff des Könen'schen
Voutenplattensystems weiter; Er erachtet die demselben eigenen Merkmale
als gegeben, auch wenn die zur Verwendung gelangte Eiseneinlage anders
verlaufe, z. B. wie bei der Decke der Beklagten trapezförmig, indem der
charakteristische Nutzeffekt der Könenischen Erfindung hervorgebracht
werde durch die Verbindung der beiden schon früher bekannten, aber bisher
nur getrennt verwendeten Momente, bestehend im voutenförmigen Anschluss
der Platte an die Träger einerseits, in den unu11terbrochenen, geeignet
geformten Zugseinlagen anderseits Dick legt daher auch der in Anspruch
Nr. 1 des schweiz. Patentes angegebenen Konstruktion Erfindungscharakter
und das Prädikat der Neuheit bei.

Allein diese technische Kontroverse ist für die hier zu entscheidende
Frage ohne Belang Mag nämlich das Wesen der Könenischen

;[si Erfindungspatente. N° 42. 357

Erfindung so oder anders aufgefasst werben, jedenfalls ist der Vorinstanz
darin beizustimmen, dass das streitige schweizerische Patent nur so
weit zu Recht besteht, als es sich inhaltlich mit dem auf Grund der
Patentschrift Könens vom 27, Januar 1897 erwirkteu deutschen Patente
deckt. Denn das Handelsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die
Könen'sche Erfindung zur Zeit der Anmeldung des schweizerischen Patentes
überhaupt nicht mehr neu war, und zwar infolge Könenschen Publikationen,
von denen es annimmt, dass sie vor jener Patentanmeldung auch in der
Schweiz Verbreitung gefunden hätten. Dabei geht das Gericht durchaus
zutreffend davon aus, dass für die Frage der Neuheit grundsätzlich der
Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Patentes beim eidg. Amt
für geistiges Eigentum, also vor-liegend der 28. März 1898, massgebend
ist. Eine Ausnahme besteht nur, soweit infolge Vereinbarung durch
Staatsvertrag ausländische Patentsanmeldungen zu berücksichtigen find. Jn
dieser Hinsicht fällt hier in Betracht das Übereinkommen zwischen der
Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster:
und Modellschutz vom 13. April 1892 Nach dessen Art. 3 soll, wenn eine
Erfindung in einem Staate angemeldet ist, die Anmeldung derselben im
andern, sofern sie innert 3 Monaten seit jener erfolgt, die gleiche
Wirkung haben, wie wenn sie am Tage der ersten Anmeldung geschehen ware,
und zwar beginnt die dreimonatliche Frist gemäss Art. 4, litt. b eodem
erst mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung hin das Patent
erteilt wird. Da nun das deutsche Patent auf die Anmeldung Könens Vom
27. Januar 1897 hin unbestrittenermassen erst im Jahre 1902erteilt worden
ist, so trifft der genannte Artikel 3 hier zu, und ist somit hinsichtlich
des schweizerischen Patentes für die Frage der Neuheit jenes frühere Datum
der deutschen Anmeldung massgebend Demnach aber ist mit der Vorinstauz
zu sagen, dass die Einrede der mangelnden Neuheit der Erfindung dem
schweizerischen Patent insoweit nicht entgegengehalten werden kann, als
es mit dem deutschen Patent inhaltlich übereinstimmt. Soweit es sich
dagegen mit diesem nicht deckt, muss geprüft werden, ob die streitige
Erfindung zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz neu gewesen

sei. Diese Frage nun ist offenbar in Zustimmung zur Voriuftanz

358 Givilreehtspflege.

zu verneinen, wenn von deren erwähnten Feststellung hinsichtlich der
Verbreitung Könenscher Publikationen in der Schweiz auszugehen ist. Denn:
Nach Art. 2 des schweizerischen Patentgesetzes gelten Erfindungen nicht
als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz schon derart
bekannt geworden find, dass ihre Ausführung durch Sachverständige
möglich ist. Über diese Ausführungsmöglichkeit nun spricht sich zwar
die Vorinstanz nicht näher aus; es unterliegt jedoch keinem Zweifel,
dass die Ausführung Könen'scher Voutenplatten in der Schweiz durch
Sachverständige sofort möglich war, sobald die Könen'sche Erfindung,
wie sie in der mehr-erwähnten deutschen Patentschrift näher bezeichnet
ist, in Fachkreisen bekannt geworden war. Die Annahme aber, dass diese
Erfindung in schweizerischen Fachkreisen vor ihren Anmeldung in der
Schweiz wirklich bekannt geworden sei, ist rein tatsächlicher Natur
und daher vom Bundesgericht gemäss Art. 81 OrganisationsGesetz auch
seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, es wäre denn, dass sie mit dem
Jnhaite der Akten im Widerspruch stände oder auf einer bundesgesetzliche
Bestimmungen verletzenden Würdigung der Beweisergebnisse beruhte· Auf
unrichtiger rechtlicher Würdigung nun beruht sie offenbar nicht; denn es
ist zweifellos, dass die Vortnstanz sich darüber vollständig im klaren
war, dass der Beklagten die Beweislast in dieser Beziehung oblag. In
der heutigen Verhandlung hat der klägerische Anwalt mit besonderem
Nachdruck darauf insistiert, dass die gedachte Annahme aktenwidrig
sei, und es lässt sich allerdings nicht in Abrede stellen, dass ein
strikter Beweis für dieselbe nicht geleistet worden ist. Allein darum
rechtfertigt es sich noch nicht, jene Annahme als mit dem Inhalte der
Akten im Widerspruch stehend zu bezeichnen Davon könnte nur die Rede sein,
wenn überhaupt keinerlei vernünftige Anhaltspunkte dafür vorhanden waren,
um nach Lage der Akten die richterliche Überzeugung zu begründen und
zu rechtfertigen, dass vor der Anmeldung des schweizerischen Patente-Z
Köne11'sche Publikationen über die fragliche Erfindung in schweizerischen
Fachkreisen Verbreitung gefunden haben. Nun geht aber aus den Akten
(Reklameschrist der Aktiengesellschaft für Betonund Monterbau in Berlin,
act. 28) hervor-, dass diese Gesellschaft in der Ende 1897 erschienenen
ersten Auflage ihrer Broschüre über die Könen'sche

VI. Erfindungspatente. N° 42. 359

Voutenplatte bereits mehr als 100,000 m2 Ausführungen nachwies, und
in der von den Klägern selbst eingelegten Broschüre(act. Nr. 12) wird
hervorgehoben, wie von den bautechnischen Neuheiten der letzten Jahre
die vom Direktor der Aktiengesellschaft für Beton: und Monterbau in
Berlin, Regierungsbaumeister M. Könen, erfundene und nach ihm benannte
Könen'sche Romenplatte die besondere Aufmerksamkeit der Fachkreise erregt
und ausserordentlich schnelle Verbreitung gefunden habe und es wird
darin ferner bemerkt, dass in allen Fachblättern und Zeitschriften die
durch ihre scheinbare Kühnheit allseitig das grösste Aufsehen erregende
Könen'sche Voutenplatte die denkbar günstigste Beurteilung erfahren und
gesunden habe. Dass nun von diesen Fachkreisen gerade die schweizerischen
sollten ausgenommen werden, ist doch wohl kaum denkbar und es darf
nicht als Aktenwidrigkeit bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz in
diesem Punkte einfach das aller Wahrscheinlichkeit Entsprechende als
wahr angenonnnen und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

4. Nach dem Gesagten muss es sich also fragen, ob im vorliegenden Falle
eine Nachahmung der Könen'schen Erfindung so, wie diese in der deutschen
Patentschrift gekennzeichnet ist, anzunehmen sei.

Was nun den Inhalt des deutschen Patentes anbelangt, sokann damit offenbar
nicht eine Erfindung so allgemeiner Art geschützt sein, wie sie der
Experte Dick im Könen'schen Bonturplattensystem verwirklicht sieht. Aus
der genannten Patentschrift geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass
in Deutschland nicht die Kombination einer voutenartigen Betonplatte
mit Zugeiseneinlagen von Beliebiger, wenn nur überhaupt geeigneter,
sondern lediglich der (näher beschriebenen) konkav-kouveren Form
patentiert werden wollte und den Patentschutz erlangt hat; denn gerade
diese Form soll gegenüber der Konstruktion des zum Vergleich erwähnten
amerikanischen Patentes (mit trapezförmiger Einlage) einen technischen
Fortschritt bedeuten und den bezweckten Nutzeffekt grösstmögslicher
Einspannungsmomente herbeiführen Folglich aber ist das deutsche Patent,
wie übrigens die Klägerin selbst ausdrücklich erklärt, beschränkt auf die
im Anspruch Nr. 2 des schweizerischen Patentes bezeichnete Konstruktion

360 cjvilreohtsptlege.

Bleibt demnach nur zu untersuchen, ob die von der Beklagten in Zollikon
erstellte Decke eine Nachahmung jenes Patentauspruches Nr. 2 darstelle,
so ist dies an Hand der tatsächlichen Feststellungen der Vorinsianz
ohne weiteres zu verneinen; denn die Vorinstanz konstatiert, durchaus im
Einklang mit den Akten, dass die beiden in Frage stehenden Konstruktionen
nicht übereinstimmen, und zwar sindet sie die wesentliche Abweichung
darin, dass die sog. Haupteinlagen (a. und b des Planes) der Decke in
Zollikon, welche den Könen'schen Einlagen entsprechen, trapezförmig, statt
wie diese letztern in Schlangenlinie (konkav-konvex) angeordnet sind. Nun
nimmt ja allerdings der Experte Dick an, dass auch trapezsörmige Einlagen
in der Könen'schen Erfindung inbegrissen seien, allein vorliegend fällt
einzig das mehrerwähnte deutsche Patent (bezw. der diesem entsprechende
schweizerische Anspruch) in Betracht, für welche diese Annahme nach
dem früher Gesagten keineswegs zutrifft. Daher erscheint das eventuelle
Berufungsbegehren um Ergänzung der Expertise Dick, bezw. Anordnung einer
neuen ·Expertise, das sich auf jenen angeblichen Widerspruch zwischen
Urteil und Gutachten beruft, als durchaus unbegründet.

5. Würden schon die bisherigen Erwägungen zur Abweisung der Klage
genügen, so mag immerhin anch noch der weitern Argumentation des
Handelsgerichts beigepslichtet werden, wonach der nach dem frühem
wegen mangelnder Neuheit seines Gegenstandes nichtige Anspruch Nr. i
des schweizerischen Patentes auch deswegen nicht zu Recht bestehen
könnte, weil die Jdee desselben, die Kombination der Voute mit einer
armierten, d. h. mit metallenen Zugseinlagen schlechthin versehenen
Betonplattef überhaupt keine Erfindung im Sinne des Patentrechtes,
sondern bloss eine handwerksmässige Verbesserung bereits bekannter
Konstruktionen darstelle. Wie das Handelsgericht durchaus zutreffend
bemerkt, ist ovrab nicht anzunehmen, dass Könen selbst jene Idee als
den schöpserischen Gedanken seiner Erfindung betrachtet habe; denn sonst
wäre es völlig unverständlich, dass er dieselbe nicht für sich allein in
Deutschland zur Patentierung angemeldet, sondern in seiner Patentschrift
durch das weitere Kriterium genau bestimmter Führung der Zugseinlagen
welcher Umstand speziell, wie schon seither ausgeführt, den Nutzeffekt
grösstmöglicher Einspannungs-Vl. Erfindungspatente. N° 42. 361

momente erzielen soll ergänzt und dadurch den Umfang des Patentanspruchs
wesentlich eingeschränkt hat. Eventuell muss der streitigen Jdee mit der
Vorinstanz der Charakter schöpserischer ssEigenart abgesprochen werden;
denn gewölbeartige Betondecken gewöhnlicher Art waren unzweifelhaft
längst bekannt, und es wird keineswegs behauptet, dass die Anwendung
dieser Form speziell für armierten Beton, welche nach den Expertisen
bei der Könen'schen Vontenplatte neu war, besondere Schwierigkeiten
geboten hätte, deren Überwindung das Verdienst Könens ware; bestanden
aber solche Schwierigkeiten nicht, so war es entschieden naheliegend,
die beiden bekannten Verstärkungsmittel der Betondecken Armierung
bezw. Gnspannung und Voute, zu verbinden. Als schöpferisch kann daher
nicht schon diese Jdee an sich gelten, sondern nur eine dieselbe in
technisch hervorragender Weise verwirklichende Ausführungssorm, wie sie
Könen im deutschen und im Anspruch Nr. 2 ides schweizetischen Patentes
geschützt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung-en der Klagepartei werden abgewiesen und es Wird somit das
Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 7. Februar 1903 in allen
Teilen bestätigt.

xx1x, 2. {903 24
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 29 II 352
Data : 06. giugno 1903
Pubblicato : 31. dicembre 1903
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 29 II 352
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 352 Civilrechtspflege. 42. Zweit vom 6. Juni 1903 in Sachen Zure& Beet-, Kl. U.


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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