21.6 Cieilrechtspflege.

aus das neue Gesetz vom 24. Juni 1902; allein aus einer Vergleichung der
Texte Und der zutreffenden Stellen der blinde-Trätlichen Botschasten zum
Bundesgesetz vom 26. Juni 1889 und zu demjenigen vom 24. Juni 3902 ergibt
sich, dass jedenfalls der Kreis der Anlagen, die unter das frühere Gesetz
fielen, nicht enger ist, als der Kreis, der dem neuen Gesetz unterstellten
Leitungen (ng. B.-B. von 1888, Bd. IV, S. 683 f. und von 1899, Bd. III,
S. 790 ff.). Da endlich die in Art. 10 litt. b des Gesetzes vorgesehene
Ausnahme nicht zutrifft, so müssen nach allem

die Kosten der Änderung durch die Unternehmung der Neuanlage,.

hier also durch die Beklagte, getragen werden-. Die Beklagte behauptet
freilich zum Schlusse noch, es wäre den Übelständen in gleich wirksamer
Weise durch eine viel einsachere und billigere Massnahme abzuhelsen
gewesen, nämlich durch Ausschneiden des innern Leitungsringes. Allein
hierauf kann die Beklagte nicht mehr zurückkommen, nachdem über die
Erstellung einer metallischeu Rückleitung eine vorherige Verständigung
stattgefunden hat, Zudem muss nach der Expertizse die metallische
Rückleitsung, auch gegenüber dem Ausschneiden des Leitungsringes,
als die zweckmässigere, und als diejenige Massnahme bezeichnet werden,
die einzig geeignet war, die durch die Anlage der Beklagten hervor-

gerufenen Störungen gänzlich zu beseitigen (ng. hier auch die-

Botschast des Bundesrat-es zum neuen-. Gesetz vom IT. Juni 1899 und die
darin wiedergegebene Äusserung der Expa-ten, B. B. von 1899, Bd. III,
S. 792 ff.). Die Ansätze der von der Klägerin vorgelegten Rechnung
über die Kosten der Rückleitung sind nach den Sachverständigen richtig
und angemessen und deshalb ohne weiteres anzunehmen Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

1. Die Jnkompetenzeinrede der Beklagten wird verworfen

2. Der Klägerin wird ihre Klage zugesprochen und demnach die Beklagie
verurteilt, derselben einen Betrag von 684 Fr. 35 (été. nebst Zins zu
5 0/0 seit 1. September 1901 zu bezahlen.LUSÀNNÉ. IMP. GEORGE-S BRIDEL
se CH?CIVfLREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

__.--

I. Abtretung von Privat-,rechten. Expropriation.

27. Zweit vom 26. gulli 1903 in Sachen Yürgetspital gsarer gegen
gchweiz. BMW-frutteti.=

Helium im Exproprietionsverfahren ; Stellung der Parteien und des

Bundesgerichts. Befugnis des Bzmdesgericlais zur Abänderung

einzelner nicht speziell angefochtener Posten, wenn W:im Ge-

.samtreseeltazîe nick; unter das anerkannte oder über das àeantmgte

gegangen wird. Schadensberechnung, Art. 3 Abs. 1 u. 2 Expr.-

Ges., insbesondere sogenannte Anrechnung der Vorteile auf die

Nachteile.

Das Bundesgericht hat, in Erwägung:

1. Der Expropriat ist Eigentümer der Expropriationsparzellen 44
(Grundbuchparzelle 547 in Sektiou II), 46 (Grundbuchparzelle 544 in
Sektion Il) und 48a und b (Grundbuchparzelle 1452? in Sektion III) im
Stadtgebiete von Basel. Alle drei Parzellen sind landwirtschaftlicher
Natur. Auf Parzelle 48 befindet sich das sogenannte Holeelettengut. Vor
der Experipriation waren die betreffenden Grundstücke durch die
Elsässerlinie der S.-C.-B. vollständig von der Stadt getrennt. Die
Expropriantin nimmt nun für die Verlegung der Bahnlinie von den
Grundstücken gewisse Teile in Anspruch. Durch die Verlegung werden die
Grundstücke in der Weise durchschnitten, dass nunmehr

* Abgekürzt. Xxlx, a. 1903 15

218 ' Civilrechtspflege.

ein Teil zwischen Bahndarnm und die Stadt, ein Teil vhinter den Bahndamni
zu liegen kommt. Dabei kommen die Gebaiilichkeiten auf Parzelle 48
alle diesseits des Bahndammes zu liegen; ein Schopf muss abgebrochen
und versetzt werden Fur den dem Erwoprinten aus dieser Expropriation
erwachsenden Schaden hat die Jnstruktionskommission einen Betrag von
zusammen 186,3t)1 Far. 10 Cis. gesprochen, worunter an Jnkonvemenzen 800
Fr. sur Versetzen eines Schopses, wogegeii der Expropriat die Begehren
stellt, es seien für den Landwert 214,941 Fr. und sur Inkonvenienz 42,800
Fr. zu sprechen, nämlich: ,

a) Störung der Kommunikationen sur das Rgtgruäistiöss von

ar.4sa...........r.,P hà ErschwerungdesVerkehrs der Restparzellen 2,000 --

c) Versetzen des Schopfes . . . . . 800 --

d) Belastung durch Rauch und Russ . ._ 10,000 --

Fr. 42,800 ' 2. Die Forderungen des Expropriaten sind von den
bundesgerichtlichen Erperten mit Recht in zwei Teile zerlegt worden: die
volle Entschädigung siir den Wert des abzutretenden Landes einerseits,
die Vergütung für die aus den Restgrundstucken verbleibenden sogenannten
Jnkonvenienzen anderseits· Auch vom Bundesgericht sind diese beiden
Faktoren der Entschadignng geson-

rn en. bergzitiîîz snun zunächst den Landwert betrifft, so ist
alsysolchen wie im Urteilsantrag des nähern ausgeführt ist, zu verguten
der volle reichlich bemessene Verkehrs-wert der abzutretenden Grundstücke
bezw. Grundstückteile. Heute ist nur noch streitig, ob zur Festsetzung
dieses Wertes das erste Gutachten der ·Experten, oder aber das zweite,
nachträglich erstattete, welches die Ansatze des ersten Gutachtens etwas
modifiziert im Sinne der Herabsetzung, ebend ein oll. .

makstlusführsurig,s dass das zweite Gutachten massgebend ist.)

4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Ansätzedes zweiten Gewittachtens
der bundesgerichtlichen Experten auch beim Titel der gu.konvenienzen
zu Grunde zu legen sind, soweit es sich hier um Sachverständigenfragen
handelt und Rechtsfragen nicht im Spviele sind. Dagegen erheben sich
bei der Behandlung dieser Entschadi-

I. Abtretung von Privatrechten, N° 27, 219

gungsforderungen eine Reihe von Fragen rechtlicher Natur, die nunmehr
einzeln zu behandeln find.

5. Der Vertreter des Erpropriaten macht vorab geltend, die von
der Schätziingskominission mit Bezug auf Parzelle 48 gesprochene
Jnkonvenienzentschädigung von 2000 gr. dürfe nicht (wie die
bundesgerichtlichen Experten es tun) auf 1000 Fr. erniedrigt, oder
(init dein Jnstruktionsantrage) ganz gestrichen werden, nachdem die
Expropriantin gegen das Urteil der Schätzungskommission nicht rekurriert
habe; denn dadurch sei jener Punkt der in einem besondern Dispositiv
des Entscheides der Schätzungskommission seine Erledigung gefunden
-definitiv geregelt, der Entscheid der Schätzungskommission mit Bezug
auf diesen Punkt also in Rechtskraft erwachsen. Diese Auffassung muss
als irrtümlich und mit der Praxis des Bundesgerichts im Widerspruch
stehend zurückgewiesen werden. Die Schätzungskommission hatte, gegenüber
den viel höher gehenden ursprünglichen Forderungen des Expropriaten, die
Landentschädignng für Parzelle 48 aus 123,076 Fr., die Entschädigung für
Versetzung des Schopfe-s aus 500 Fr., endlich diejenige für Jnkonvenienzen
auf 2000 Fr. festgesetzt, dem Expropriaten also insgesaint (für Parzelle
48) eine Erpropriationsentschädigung von 125,576 Fr. zugesprochen,
und diesen Betrag hat die Erpropriantin anerkannt; unter diesen Betrag
darf daher allerdings nicht gegangen werden. Dagegen übersteigt nun die
dem Expropriaten nach dem Urteilsvorschlage der Jnstruktionskommission
zuzusprechende Summe jenen von der Erpropriantin anerkannten Betrag
bedeutend und es kann daher jedenfalls dann nicht gesagt werden, dass auf
der Grundlage des Urteilsantrages dem Expropriaten weniger zugesprochen
werde, als die Erpropriantin anerkannt habe, wenn die betreffenden
Gesamtbeträge mit einander verglichen werden und auf diese abzustellen
ist. Dass aber so vorzugehen isf, ist vom Bundesgericht stets speziell
auch gegenüber dem Erpropriaten ausgesprochen worden und ergibt sich
auch als das den Verhältnissen angemessene: bei der Enteignung kommt
es beiden Parteien, wenigstens aller Regel nach, wesentlich daran an,
wie viel im ganzen vom Erproprianten zu bezahlen isf, wie hoch sich die
Gesamtentschädigung belaust, nicht aber darauf, wie hoch die ein-

220 Civilrechtspflege.

zelnen Faktoren der Entschädigung gewettet werden; diese letztern bilden
eben in der Regel blosse Faktoren für die Bemessung der Entschädigung,
nicht aber einzelne bestimmte, fest umgrenzte Ansprüche, über die ein der
Rechtskraft fähiges Urteil ergehen soll. In Streit gesetzt wird vielmehr
die Gesamtforderung, und über diese ergeht das der Rechtskraft fähige
Urteil. Jst dem aber so, darf also unter die von der Schätzungskommission
gefprochene Summe von 2000 Fr. herabgegangen werden so kann das Begehren
des Expropriaten nicht aus jenem formellen Grunde gutgeheissen werden,
sondern ist mit dem Urteilsantrage auf die rechtliche und tatsächliche
Prüfung dieses Punktes in Verbindung mit den übrigen Forderungen aus
Jnkonvenienz einzutreten.

6. Die nach dem Vorschlage der Jnstruktionskommission nicht
zuzusprechenden Entschädigungsansprüche des Expropriaten (Rekursantrag
2a, b und d) gründen sich sämtlich darauf, durch die Expropriation
bezw. durch das Unternehmen, dem die Erdwpriation dient, finde
eine (in den Rekursbegehren näher bezeichnete) Entwertung der dem
Erpropriaten verbleibenden Restgrundstücke (bei Parzelle 48) statt;
es wird also eine Forderung aus dem Titel eines Minderwertes der
verbleibenden Reftgrundstücke geltend gemacht. Nun steht zunächst in
der bundesgerichtlichen Praxis durchaus fest, dass nach eidgenössischem
Expropriationsgesetz der Expropriat befugt ist, vom Exproprianten
Ersatz auch des durch das Unternehmen, dem die Erpropriation dient,
entstehenden Schadens zu beanspruchen, dass also der nach am. 3 Abs. 1
des eidg. Ersatz-Eies zu sprechende Schadenersatz den (vollen) Ersatz
allen Verniögensschadens umfasst, der erwächst durch die Stupro: priation
und durch die Ausführung des Unternehmen-T zu dem jene erfolgt. Die
Forderungen des Erpropriaten für Minder-wert der verbleibenden
Restgrundstücke: Erschwerung der Kommunikation und der Bewirtschaftung,
Beläftigung durch Rauch und Nuss, können also allerdings auf Art. 3
Abs. 1 leg. cit. gestützt werben, und sie sind gutzuheissen, sofern dem
Erpropriaten durch den entstandenen Minderwert auch ein Vermögensschaden
wirklich entsteht. Jst daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung zutreffe,
so ist dot-ab in tatsächlicher Beziehung folgendes festzustellen: Vor der
Expropriation lag die ganze Parzelle 48 jenseits stadtaus-I. Abtretung
von Privatrechten. N° 27. 221

wärts der Bahnliniez nach derselben, infolge der Verlegung

der Eisenbahnlinie, kommt ein Teil stadtwärts zwischen die

neue Linie und die Stadt zu liegen. Die bundesgerichtlichen

Experten haben nun in ihrem ersten Gutachten einerseits festge-

stellt: a) Dass der neue Vahneinschnitt für das hinterliegeude

Land eine erhebliche Schädigung bedeute, die sie auf 80,000 Fr.,

nach Erstellung von Brücken über den Einschnitt jedoch nur auf

30,000 Fr. schätzen; b) dass für erschwerten Verkehr zwischen

den Abschnitten rechts der Parzellen 48 a und 48 b mit den an

der Neubadstrasse links liegenden Wirtschaftsgebäulichkeiten eine

Entschädigung von 1000 Fr. gerechtfertigt erscheine; c) dass eine

Zurückstellung der baulichen Entwicklung nicht stattfinde, sofern

die aus den Einschnitt aus-mündenden Strassen mittels Brücken

überführt werden; d) dass dagegen für eine Zone von ungefähr

10 Meter Breite, von der Kante der Einschnittsböschung an ge-

rechnet, eine Entwertung durch Rauchund Russbelästigung statt-

finde, die auf rund 10,000 Fr. festgesetzt wird. Anderseits haben
sie schon im ersten Gutachten bei Berücksichtigung der Landpreise
hervorgehoben, dass infolge der Bahnverlegung eine bedeutende

Wertvermehrung für die nunmehr stadtwärts zu liegen kommen-

den Grundftücke entsteht. In ihrem zweiten Gutachten haben sie

an ihren grundsätzlichen Anbringen festgehalten und sind nur zu einer
Herabsetzung der Landpreise gelangt, was hinwiederum eine

Reduktion der Jnkonvenienzen die sie überall in Prozenten

des Landwertes ausrechneten zur Folge haben musste. Sie

sind so zu folgender Wertverminderung gelangt: Für Abschnitt rechts:

Parzelle 483: 550 Fr. für Veschädigung durch Rauch und Ruiz, plus
ein Bruchteil von 1000 Fr. für Erschwerung des Verkehrs mit den
Wirtschaftsgebäulichkeiten.Parzelle 48b125,920 Fr. für Störung der
Kommunikation mit der Stadt.

3425 Fr. für Schädigung durch Lärm, Russ und Rauch. Für Abschnitt links:
4625 Fr. für Schädigung durch Lärm, Nuss und Rauch.

222 Civssllrechtspflege.

·-

Dieser Wertverminderung stellen ne im zweiten Gutachten gegenüber
folgende Wertvermehrung:

Abschnitt rechts: Parzelle 488 . . . . Fr. 62,965 48b . . . .
114,950 links. ALBUMS --

. . . . Die Methode auf Grund deren die Experten diese Ziffern ermittelt
haben, kann nicht angefochten werden; im einzelnen entziehen sich diese
Ziffern, abgesehen von der rein rechnungsmässigen Richtigkeit welche
vorliegt der Überpriisung des Richters, wie sie denn auch vom Erpropriaten
im einzelnen nicht haben beanstandet werden können. Demgemäss steht
fest: dass allerdings einerseits durch die Expropriation bezw. das
Unternehmen, dem diese dient, für den Expropriaten die von ihm
behaupteten Jnkonvenienzen entstehen; dass aber anderseits durch dieselbe
Erpropriation dem Erpropriaten Vorteile -eine Wertvermehrung seines Landes
erwachsen, die jene Nachteile weit übersteigen. Die Jnstruktionskommission
hat nun diese Vorteile den Nachteilen gegenübergestellt und ausgeführt,
unter diesen Umständen könne von einem Vermögensschaden,. den der
Erniedprint erleide, überhaupt keine Rede sein; aus diesem Grunde ist
sie zur Abweisung der sämtlichen Jnkonvenienz-Entschädigungsbegehren
des Erpropriaten gelangt. Der Erpropriat ficht diese Auffassung als
rechtsirrtümlich und dem Wortlaute, Sinn und Geist des eidgeuössischeu
Erpropriationsgesetzes widersprechend, an. Diese, in Literatur und
Rechtsprechung bekanntlich streitige und von verschiedenen Gesetzgebungen
verschieden gelöste Frage der Anrechnung der durch die Expropriation
Yentstehenden Vorteile auf die dadurch erwachsenen Nachteile (ng. hierüber
statt alles weitern nur Eger, Das [punk.] Gesetz über die Enteignung von
Grundeigentum, 2. Ausl·, Bd. I, S. 251 ff. und die dortigen zahlreichen
Citate) ist jedoch mit der Justruktionskommission dahin zusbeantworten,
dass eine solche Anrechnung stattzufinden hat. Hiefür spricht zunächst
der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass dann, wenn aus einer und derselben
Rechtshandtung Vorteile und Nachteile entstehen, eine compensatio
lucri cum damuo stattzufinden hat. Nun sind aberentgegen der z. B. von
v. Rohland u. a. geltend gemachten Ansicht Vorteile und Nachteile aus
der Croto-[. Abtretung von Privairechlen. N° 27... 223

priation, soweit sie sich einerseits in der Wertvermehrung, anderseits in
der Wertminderung Von Restgrundstücken äussern, in der Tat aus eine und
dieselbe Quelle zurückzuführen, nämlich auf die Erfordpriation mit ihren
unmittelbaren und mittelbaren Folgen. Dass sodann gegen die Anrechnung
nicht damit argumentiert werden kann, der Erpropriat werde dadurch in
eine ungünstigere Stellung versetzt, als andere nicht erpropriierte
Anstösser, denen die Wertvermehrung ebenfalls zu gute komme, ist von der
Instruktionskommission in ihrem Urteilsantrag eingehend ausgeführt worden,
indem sie auf die verschiedene rechtliche Stellung des Erpropriaten
und der Nichtexpropriaten gegenüber der Erpropriation hingewiesen hat;
beigefügt mag nur noch werden, dass ja anderseits den Anstössern, die
keine Rechte abzutreten haben, keinen Eingriff in ihre Rechte erleiden,
nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl. Entsch., Bd. XX,
S. 66 Erw. 5; XXI, S. 1031 Erw. 4; XxIl, S. 1044 Erw. 6; XXIII, S. Mj}
Erw. 4) auch kein Anspruch auf Entschädigung für die tatsächlichen
Nachteile, die sie infolge der Erpropriation erleiden, zusteht. Sprechen
so diese allgemeinen Gründe für die Anrechnung der Vorteile auf
die Nachteile, so kann endlich auch nicht aus dem eidgenössischen
Erpropriatiousgesetz gefolgert werden, es wolle eine solche Anrechnung
ausgeschlossen wissen. Freilich beruft sich der Erpropriat auf Art. 3
Abs. 2 eidg. Erpr.-Ges., der lautet: Vorteile, welche sich für ihn (den
Abtretendeu) infolge des Unternehmens ergeben, dürfen bei der Ausmittelung
der Entschädigung nur insoweit in Abrechnuug gebracht werden, als der
Abtretungspflichtige durch dasselbe von besonderen Lasten, die ihm
vorher oblagen, befreit wird; und allerdings scheint diese Bestimmung
auf den ersten Blick zu gunsien der Auffassung des Expropriaten zu
sprechen. (Vergl. auch Sieb er, Art. Enteignung im Handwörterbuch
der Schweiz. Volkswirtsch. ze, Bd. I, S. 898.) Allein einmal scheidet
diese Gesetzesbestimmung, wie der Jnstruktionsantrag ausführt, nur die
Folgen des Unternehmens aus. Sodann ist sie im Zusammenhange mit dem
den allgemeinen Entschädigungsgrundsatz anfstellenden Abs. 1 des Art. 3
auszulegen, wonach der Enteigner zum Ersatz aller aus der Abtretung
erwachsenden Vermögensnachteile verpflichtet ist, und nicht zu

224 Civilrechtspflege.

mehr. Von einem Vermögensnachteil mit Bezug auf das verbleibende Land
aber kann dann, wenn gerade aus der die Abtretung erfordernden Anlage
selbst eine Wertvermehrung desselben hervorgeht, keine Rede sein. Mit dem
Urteilsantrag ist daher die Anrechnung der Vorteile aus die Nachteile
vorzunehmen und ist somit, da erstere die letztern weit übersteigen,
für diese keine Entschädigung zu sprechen, ohne dass die tatsächliche
Begründetheit der Jnkonvenienzforderungen weiter im einzelnen zu
prüfen wäre. (Vergl. hier auch Entsch. des Bundesgerichts vom 10. März
1897 i. S. Bühlmann gegen S.-C.-B., Amtl. Samml.,Bd.XXIlI, S. 119
f. Erw. 5.) Dagegen ist die weitere Frage: ob die Vorteile nicht nur
aus die Nachteile angerechnet, sondern auch von der Gesamtentschädigung
in Abzug gebracht werden dürfen (die z. B. von Eger a. a. O., S. 263
ff. bejaht with), hier nicht zu entscheiden, da die Expropriantin selber
einen so weit gehenden Antrag nicht stellt, den Urteilsantrag vielmehr
anerkennt; -

erkannt:

Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission vom 21. März 1903 wird
zum Urteil erhoben.H. Haflpflicht der Eisenbahnen bei Totungen und
Verletzungen. N° 28. 225

II. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. W. bei Tòtungen
und. Verletzungen. Responsabilité des entreprises de chemins de fer,
etc, en cas d'accident entrainant mort (l'homme ou lésions corporelles.

28. Arrét du 30 avril 1903, dans la cause Compagnie Jura.-Simplon, tief.,
ree. princ. coni re Henshoz, dem, rec. par wie de joncte'on.

Aocident morte] d'un employé de chemin de fer. Prétendue faute
de la. vietime, inadvertanoe, violation des règlements ; art. 2
L. resp. eh. de f. Négligence grave de la part de l'entreprise, art-. '7
l. c. Montani; de l'indenmité, art. 5, al. 1, art. 6, al. 1 i. c.:
augmentation future, mais oertaine du saiaire; gain accessoire. -Rente ou
capital. substitution d'une indemnitè sous forme de rente à l'indemnité
sous forme de capital allouée par l'instance cantonale, -malgré
les oonolusions des parties tendant à l'allocation d'un capital. --
L'indemnité à payer aux enfants de la victims par les chemins de fer
fédéraux dans des cas de cette nature dovra, dans la règle, ètre allouée
sous forme de rente.

A. Par contrat d'attachement en date du 1°r novembre 1898, Emile Henchoz
& été engagé par la Compagnie du Jura Simplon en qualité d'éqnipe de
2° classe à la gare de Norges, avec un traitement de 1140 fr. Le 1er
décembre 1900, Henchoz & été transféré à. la gare de Renens, en la méme
qualité. Le i" janvier 1901, Heuchoz & vu sen traitement porté 5. 1200
fr. ensuite d'augmentation bisannueile réglementaire. En outre, Henchoz
effectuait en dehors de son service différents travaux pour le compte
de particuliers, et gagnait ainsi une semme que l'instance cantonaie a
estimée à 100 fr. par an. Henchoz était donc un travailleur; c'était au
surplus un homme très économe, abstinent, ne faisant
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 II 217
Datum : 26. Januar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 II 217
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 21.6 Cieilrechtspflege. aus das neue Gesetz vom 24. Juni 1902; allein aus einer


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorteil • erwachsener • beklagter • rauch • wert • schaden • frage • kommunikation • wertminderung • berechnung • jura • kreis • russ • sektion • stelle • richtigkeit • sachverständiger • voller ersatz • bruchteil
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